Bistum Mainz
.Jurisdiktionsvereinbarung zwischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Jurisdiktionsvereinbarung zwischen
dem Bistum Mainz und dem Bistum Limburg zur Regelung der pastoralen Betreuung der Gläubigen im Wohngebiet „Am Bügel“ in Frankfurt
vom 2. Dezember 2025 und 9. Dezember 2025
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 14, Ziff. 205, S. 207 ff.)
####Die Großwohnsiedlung „Am Bügel“ in Frankfurt-Nieder-Eschbach und Frankfurt-Bonames mit den Straßen „Ben-Gurion-Ring“ und „An der Alten Ziegelei“ liegt auf dem Gebiet des Bistums Mainz in der Pfarrkuratie St. Stephanus Frankfurt-Nieder-Eschbach im Pastoralraum Wetterau-Süd. Die Betreuung der Gläubigen im Wohngebiet „Am Bügel“ erfolgt jedoch seit dem Bau der Siedlung in den 1970er-Jahren durch Pfarreien des Bistums Limburg, die zum 1. Januar 2016 in der Pfarrei St. Katharina von Siena Frankfurt im Bistum Limburg aufgegangen sind. Diese bewährte Praxis soll auf Grundlage der „Vereinbarung zwischen den Diözesen Limburg und Mainz über die Organisation der Seelsorge im Neubaugebiet ‚Am Bügel‘ in Frankfurt am Main“, die zum 1. Januar 1982 in Kraft getreten ist, weitergeführt werden.
#§ 1
Sakramentenrechtliche Zuständigkeiten
Der Bischof von Mainz überträgt dem Bischof von Limburg alle Vollmachten im Bereich des Sakramentenrechts mit dem Recht der Subdelegation für die Gläubigen im Wohngebiet „Am Bügel“. Hierzu zählen insbesondere die Vollmacht zur Genehmigung von Erwachsenentaufen und Wiederaufnahmen in die Kirche, die Firmvollmacht, die Vollmacht zur Erteilung von Dispensen von Ehehindernissen und die Vollmacht zur Gewährung der Sanatio in radice für ungültig geschlossene Ehen.
#§ 2
Datenschutzrechtlich gesicherte Freigabe von personenbezogenen Daten
(
1
)
Das Bistum Limburg und die Pfarrei St. Katharina von Siena Frankfurt werden hiermit befugt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der anwendbaren kirchlichen Datenschutzregelungen, insbesondere §§ 6 und 9 KDG, der Meldegesetze und der Anordnungen über das Kirchliche Meldewesen in den jeweils geltenden Fassungen erforderlichen Daten (Meldedaten) der Gläubigen der o. g. Siedlung „Am Bügel“ im Meldewesen abzurufen.
(
2
)
Hierzu wird im elektronischen Meldewesen eine Pseudo-Filiale für die Siedlung „Am Bügel“ erstellt und für die gemäß Abs. 1 berechtigten Personen zum Abruf freigeschaltet.
(
3
)
Das Bistum Mainz und das Bistum Limburg sowie die Kirchengemeinden St. Stephanus Frankfurt-Nieder-Eschbach und St. Katharina von Siena Frankfurt schließen zum datenschutzrechtlichen Schutz der Meldedaten in der Anlage zu dieser Jurisdiktionsvereinbarung eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortung, die die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten dokumentiert.
#§ 3
Aktives und passives Wahlrecht der Gläubigen
(
1
)
Der Bischof von Mainz delegiert dem Bischof von Limburg gem. c. 85 CIC die Vollmacht, die Dispensvollmacht von den Wahlbestimmungen in den Pfarrgemeinderat und den Verwaltungsrat der Kirchengemeinde St. Katharina von Siena Frankfurt gegenüber den im Wohngebiet „Am Bügel“ wohnenden Katholiken auszuüben. In Wahrnehmung dieser Dispensgewalt durch den Bischof von Limburg haben die Gläubigen mit Wohnsitz im Wohngebiet „Am Bügel“ die gleichen aktiven und passiven Wahlrechte für kirchliche Gremien wie die Gläubigen der Pfarrkuratie St. Stephanus Frankfurt-Nieder-Eschbach, insbesondere für den Pfarrgemeinderat und den Verwaltungsrat von St. Katharina von Siena Frankfurt.
(
2
)
Katholiken, die ihren Wohnsitz im Wohngebiet „Am Bügel“ haben und von ihrem aktiven und passiven Wahlrecht für den Pfarrgemeinderat der Pfarrei St. Katharina von Siena Frankfurt und den Verwaltungsrat der Kirchengemeinde St. Katharina von Siena Frankfurt Gebrauch machen möchten, haben spätestens acht Wochen vor dem Wahltag durch eine Bescheinigung des Pfarramtes St. Stephanus Frankfurt-Nieder-Eschbach nachzuweisen, dass sie aus dem dortigen Wählerverzeichnis ausgetragen werden.
(
3
)
Das Wahlrecht darf nur in einer Pfarrei ausgeübt werden.
#§ 4
Finanzausgleich
(
1
)
Da die Stadt Frankfurt teilweise zum Bistum Limburg und teilweise zum Bistum Mainz gehört, werden die Einnahmen aus der Kirchenlohnsteuer der Gläubigen in Frankfurt im Clearingverfahren durch den VDD prozentual auf die beiden Bistümer aufgeteilt. Bei der Festlegung des Schlüssels dieser Verteilung durch die Bistümer Limburg und Mainz werden die Gläubigen aus dem Wohngebiet „Am Bügel“ zugunsten des Bistums Limburg berücksichtigt.
(
2
)
Zur Berechnung der Höhe der Zuweisung der Kirchensteuermittel an die Pfarreien und Quasipfarreien im Bistum Limburg werden die Gläubigen aus dem Wohngebiet „Am Bügel“ der Pfarrei St. Katharina von Siena Frankfurt zugeschrieben.
#§ 5
Karten und Adressverzeichnisse
(
1
)
In amtlichen Kartenwerken wird die bestehende Bistumsgrenze dargestellt.
(
2
)
In Kartenwerken und Adressverzeichnissen erfolgt ein Zusatz, durch den die pastorale Betreuung auf Grundlage dieser Vereinbarung kenntlich gemacht wird.
#§ 6
Erstellung von Statistiken
Die Gläubigen im Wohngebiet „Am Bügel“ werden bei der Erstellung von Statistiken der Pfarrei St. Katharina von Siena Frankfurt und dem Bistum Limburg zugerechnet.
#§ 7
Änderung, Ergänzung und Kündigung der Vereinbarung
(
1
)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(
2
)
Diese Vereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jedem Bistum nur aus schwerwiegendem Grund (z. B. die Neuerrichtung oder Neuumschreibung von Pfarreien) mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Mainz, den 9. Dezember 2025 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |
Limburg a. d. Lahn, den 2. Dezember 2025 |
Georg Bätzing Bischof von Limburg |
Thomas Schön Notar der Kurie |