Bistum Mainz
.Jurisdiktionsvereinbarung zwischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Jurisdiktionsvereinbarung zwischen
dem Bistum Limburg und dem Bistum Mainz
zur Regelung der pastoralen Betreuung der
Gläubigen in Langgöns-Espa
vom 2. Dezember 2025 und 9. Dezember 2025
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 14, Ziff. 206, S. 209 ff.)
####Der Ortsteil Espa der Gemeinde Langgöns liegt auf dem Gebiet des Bistums Limburg in der Pfarrei St. Anna Braunfels. Die Betreuung der Gläubigen in Langgöns-Espa erfolgt jedoch aufgrund kommunalpolitischer Entwicklungen Mitte des 20. Jahrhunderts durch die Pfarrkuratie St. Gottfried Butzbach im Pastoralraum Wetterau-Nord im Bistum Mainz.
Diese bewährte Praxis soll weitergeführt und mit dieser Vereinbarung der Bischöfe auch rechtlich beschrieben werden.
#§ 1
Sakramentenrechtliche Zuständigkeiten
Der Bischof von Limburg überträgt dem Bischof von Mainz alle Vollmachten im Bereich des Sakramentenrechts mit dem Recht der Subdelegation für die Gläubigen in Langgöns-Espa. Hierzu zählen insbesondere die Vollmacht zur Genehmigung von Erwachsenentaufen und Wiederaufnahmen in die Kirche, die Firmvollmacht, die Vollmacht zur Erteilung von Dispensen von Ehehindernissen und die Vollmacht zur Gewährung der Sanatio in radice für ungültig geschlossene Ehen.
#§ 2
Datenschutzrechtlich gesicherte Freigabe von personenbezogenen Daten
(
1
)
Das Bistum Mainz und die Pfarrkuratie St. Gottfried Butzbach werden hiermit befugt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der anwendbaren kirchlichen Datenschutzregelungen, insbesondere §§ 6 und 9 KDG, der Meldegesetze und der Anordnungen über das Kirchliche Meldewesen in den jeweils geltenden Fassungen erforderlichen Daten (Meldedaten) der Gläubigen aus Langgöns-Espa im Meldewesen abzurufen und zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu verwenden.
(
2
)
Hierzu wird im elektronischen Meldewesen eine Pseudo-Filiale für Langgöns-Espa erstellt und für die gemäß Abs. 1 berechtigten Personen zum Abruf freigeschaltet.
(
3
)
Das Bistum Limburg und das Bistum Mainz sowie die Kirchengemeinden St. Anna Braunfels und St. Gottfried Butzbach schließen zum datenschutzrechtlichen Schutz der Meldedaten in der Anlage zu dieser Jurisdiktionsvereinbarung eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortung, die die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten dokumentiert.
#§ 3
Aktives und passives Wahlrecht der Gläubigen
(
1
)
Der Bischof von Limburg delegiert dem Bischof von Mainz gem. c. 85 CIC die Vollmacht, die Dispensvollmacht von den Wahlbestimmungen in den Pfarreirat und den Verwaltungsrat der Kirchengemeinde St. Gottfried Butzbach gegenüber den in Langgöns-Espa wohnenden Katholiken auszuüben. In Wahrnehmung dieser Dispensgewalt durch den Bischof von Mainz haben die Gläubigen mit Wohnsitz in Langgöns-Espa die gleichen aktiven und passiven Wahlrechte für kirchliche Gremien wie die Gläubigen der Pfarrkuratie St. Gottfried Butzbach im Pastoralraum Wetterau-Nord, insbesondere für den Pfarreirat und den Verwaltungsrat von St. Gottfried Butzbach.
(
2
)
Katholiken, die ihren Wohnort in Langgöns-Espa haben und von ihrem aktiven und passiven Wahlrecht für den Pfarrgemeinderat der Pfarrei St. Anna Braunfels und den Verwaltungsrat der Kirchengemeinde St. Anna Braunfels Gebrauch machen möchten, haben spätestens acht Wochen vor dem Wahltag durch eine Bescheinigung des Pfarramtes St. Gottfried Butzbach nachzuweisen, dass sie aus dem dortigen Wählerverzeichnis ausgetragen werden.
(
3
)
Das Wahlrecht darf nur in einer Pfarrei ausgeübt werden.
#§ 4
Finanzausgleich
(
1
)
Da es sich bei der Gemeinde Langgöns um eine Mischgemeinde handelt, die teilweise zum Bistum Limburg und teilweise zum Bistum Mainz gehört, werden die Einnahmen aus der Kirchenlohnsteuer der Gläubigen in Langgöns im Clearingverfahren durch den VDD prozentual auf die beiden Bistümer aufgeteilt. Bei der Festlegung des Schlüssels dieser Verteilung durch die Bistümer Limburg und Mainz werden die Gläubigen aus Espa zugunsten des Bistums Mainz berücksichtigt.
(
2
)
Zur Berechnung der Höhe der Zuweisung der Kirchensteuermittel an die Pfarreien und Quasipfarreien im Bistum Mainz werden die Gläubigen aus Espa der Pfarrkuratie St. Gottfried Butzbach zugeschrieben.
#§ 5
Karten und Adressverzeichnisse
(
1
)
In amtlichen Kartenwerken wird die bestehende Bistumsgrenze dargestellt.
(
2
)
In Kartenwerken und Adressverzeichnissen erfolgt ein Zusatz, durch den die pastorale Betreuung auf Grundlage dieser Vereinbarung kenntlich gemacht wird.
#§ 6
Erstellung von Statistiken
Die Gläubigen in Langgöns-Espa werden bei der Erstellung von Statistiken der Pfarrkuratie St. Gottfried Butzbach und dem Bistum Mainz zugerechnet.
#§ 7
Änderung, Ergänzung und Kündigung der Vereinbarung
(
1
)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(
2
)
Diese Vereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jedem Bistum nur aus schwerwiegendem Grund (z. B. die Neuerrichtung oder Neuumschreibung von Pfarreien) mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Limburg a. d. Lahn, den 2. Dezember 2025 |
Georg Bätzing Bischof von Limburg |
Thomas Schön Notar der Kurie |
Mainz, den 9. Dezember 2025 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |