Bistum Mainz
.Verfahrensordnung des Beratungsstabs zur
Verfahrensordnung des Beratungsstabs zur
Beratung in Fragen des Umgangs mit sexuellem
Missbrauch in der Diözese Mainz
vom 24. November 2025
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 14, Ziff. 208, S. 211 ff.)
####Nach Ziffer 7 der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker oder sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (nachfolgend: Interventionsordnung, IntO) ist ein ständiger Beraterstab (nachfolgend: Beratungsstab) zur Beratung in Fragen des Umgangs mit sexuellem Missbrauch eingerichtet.
Aufgabe des Beratungsstabs ist die Beratung der Bistumsleitung in Fragen des Umgangs mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener in aktuellen Interventionsfällen. Unter Nutzung der Vielseitigkeit der Fachkompetenzen und Expertise der verschiedenen Mitglieder soll eine objektive und faire Behandlung der komplexen Fragestellungen aller Fälle gewährleistet werden, um eine Handlungssicherheit zu schaffen sowie das Vorgehen in Interventionsfällen zu vereinheitlichen.
Nach Beratung und Erörterung durch die Mitglieder des ständigen Beratungsstabes wird die nachfolgende Verfahrensordnung erlassen:
#I. Großer und kleiner Beratungsstab
(
1
)
Der große Beratungsstab berät in der Besetzung gemäß Ziffer II Absatz 1 über Grundsatzfragen des Umgangs im Bereich von Intervention, Prävention und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt und wird über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen der kleinen Beratungsstäbe im Sinne von Ziffer II Absatz 2 informiert. Er berät ferner in denjenigen Angelegenheiten, die ihm vom kleinen Beratungsstab zur Beratung vorgelegt werden.
(
2
)
Inhalt der Sitzungen eines kleinen Beratungsstabes im Sinne von Ziffer II Absatz 2 können insbesondere die unter Ziffern III bis VI genannten Gegenstände sein.
(
3
)
Der Caritasverband für die Diözese Mainz e.V. kann auf Antrag Angelegenheiten aus seinem Zuständigkeitsbereich in den großen oder kleinen Beratungsstab einbringen. Der Antrag ist entweder bei der/ dem Bevollmächtigten des Generalvikars oder der Koordinationsstelle Intervention zu stellen.
#II. Tagungsturnus, Tagesordnung und Protokoll
(
1
)
Der große Beratungsstab tagt in der Regel zwei Mal im Kalenderjahr. Er ist besetzt mit Personen in folgenden Funktionen
- die oder der jeweilige Inhaber oder Inhaberin des Amts des oder der Bevollmächtigten des Generalvikars als Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Beratungsstabes,
- den beauftragten Ansprechpersonen i. S. v. Ziffer 4 IntO,
- die oder der diözesane Präventionsbeauftragte des Bistums,
- der oder die diözesane Interventionsbeauftragte des Bistums als geschäftsführende Person,
- die oder der diözesane Aufarbeitungsbeauftragte des Bistums,
- Personen mit kirchenrechtlichem Sachverstand,
- der Justiziar oder die Justiziarin des Bistums,
- mindestens eine externe Person mit juristischem, insbesondere strafrechtlichem Sachverstand,
- die Personaldezernentin oder der Personaldezernent des Bistums oder ein/eine von ihr/ihm zu bestimmende Vertretung,
- der oder die Pressesprecherin des Bistums,
- die Leiterin oder der Leiter des Instituts für Spiritualität des Bistums,
- der oder die Bildungsdezernent oder Bildungsdezernentin oder ein/eine von ihm/ihr zu bestimmende Vertretung,
- die Kontaktpersonen für die Beratung irritierter und traumatisierter Systeme des Bistums,
- die oder der Präventions- und Interventionsbeauftragte für Kindertageseinrichtungen im Bistum Mainz,
- mindestens eine externe Person mit psychiatrisch-psychotherapeutischem Sachverstand,
- der oder die Interventionsbeauftragte des Caritasverbandes für die Diözese Mainz e.V.,
- die oder der Präventionsbeauftragte des Caritasverbandes für die Diözese Mainz e.V.,
- zwei von sexuellem Missbrauch Betroffene, von denen möglichst eine Person dem Betroffenenrat Rheinland-Pfalz und eine Person dem Betroffenenbeirat des Bistums Mainz angehören soll,
- eine in Fragen sexualisierter Gewalt erfahrene Person einer externen Fachberatungsstelle.
(
2
)
Soweit erforderlich kann der Beratungsstab zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Sitzungen auch in Teilbesetzung zusammentreten („kleiner Beratungsstab“). Zu den Sitzungen ist mindestens eine Person, die nicht im kirchlichen Dienst beschäftigt ist, hinzuzuziehen.
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3
)
Die Sitzungen werden entweder von der oder dem Bevollmächtigten des Generalvikars oder der Koordinationsstelle Intervention einberufen und geleitet.
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4
)
Beratungsgegenstände nach dieser Verfahrensordnung werden in der jeweiligen Tagesordnung jeweils gesondert aufgeführt und die für die Beratung erforderlichen Unterlagen mit der Tagesordnung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
(
5
)
Über die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung wird ein Protokoll erstellt und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
#III. Beratung über Interventionsfälle
Der kleine Beratungsstab berät im Anwendungsbereich der Interventionsordnung über die notwendigen Maßnahmen und Schritte in konkreten Fällen der Intervention.
#IV. Beratung über die Übernahme von Therapiekosten
Für die Beratung über die Übernahme von Therapiekosten gelten die nachfolgenden Regelungen.
(
1
)
Soweit von den in Ziffer 46 IntO und Ziffer 1 Absatz 2 i. V. m. Abschnitt 9 der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids (nachfolgend: VerfO) – orientiert am individuellen Bedürfnis der Betroffenen – hinsichtlich Art, Umfang, Kosten oder Auswahl der Therapeutinnen und Therapeuten abgewichen, insbesondere darüber hinausgegangen werden soll, ist die Angelegenheit einem kleinen Beratungsstab zur Prüfung und Abgabe einer Empfehlung vorzulegen.
(
2
)
Im Rahmen der Tätigkeit gemäß Absatz 1 sind Ziffer 46 der Interventionsordnung, die Bestimmungen der VerfO zu den Antrags- und Leistungsvoraussetzungen und diese Verfahrensordnung zu beachten. Bei der Prüfung werden insbesondere berücksichtigt
- die Plausibilität der von der antragstellenden Person zur Antragsbegründung vorgetragenen Umstände,
- die von der antragstellenden Person zur Antragsbegründung eingereichten Unterlagen, insbesondere ärztlichen Zeugnisse und Gutachten sowie Unterlagen der Krankenkasse,
- die vom Bistum für die von ihm beabsichtigte Entscheidung vorgetragene Begründung und zu Grunde gelegten Unterlagen,
- eine gegebenenfalls für erforderlich gehaltene, zusätzlich von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oder vom Bistum einzuholende externe Expertise und
- die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der beantragten Hilfeleistung.
(
4
)
Das Bistum soll keine nach Art, Umfang und Dauer unbegrenzte Entscheidung über die Übernahme von Kosten für Therapieleistungen treffen.
#V. Beratung über Hilfen für Irritierte Systeme
Der kleine Beratungsstab berät im Anwendungsbereich der Interventionsordnung über die notwendigen Maßnahmen und Schritte in konkreten Fällen irritierter und traumatisierter Systeme im Sinne von Ziffer 49 IntO.
#VI. Beratung in Fragen der Prävention
Der kleine Beratungsstab berät im Anwendungsbereich der Präventionsordnung über die notwendigen Maßnahmen und Schritte in konkreten Fällen der Prävention.
#VII. Vertraulichkeit/ Befangenheit
(
1
)
Alle Mitglieder unterliegen der Verschwiegenheit auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im großen bzw. kleinen Beratungsstab.
(
2
)
Liegen Gründe vor, die Anlass zu der Sorge geben, dass ein Mitglied in einer Angelegenheit befangen sein könnte, hat dies das Mitglied von sich aus mitzuteilen und weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teilzunehmen.
#VIII. Regelungen in anderen Ordnungen, Beteiligung der diözesanen Gremien
Die Bestimmungen der Interventions- und der Präventionsordnung sowie die Regelungen der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids sowie die diözesanen Bestimmungen über die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums in ihren jeweils gültigen Fassungen bleiben unberührt.
#IX. Erlass von Ausführungsbestimmungen
Durch den jeweiligen Inhaber oder die jeweilige Inhaberin des Amts des oder der Bevollmächtigten des Generalvikars können Ausführungsbestimmungen zu dieser Verfahrensordnung erlassen werden.
#X. Inkrafttreten
Die Verfahrensordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Mainz, den 24. November 2025 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |