Bistum Mainz
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Geltungszeitraum von: 01.01.2025
Geltungszeitraum bis: 31.12.2025
Beschluss des Diözesankirchensteuerrates für Hessen
vom 7. Dezember 2024
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 1, Ziff. 5, S. 5)
#Der Diözesankirchensteuerrat hat auf seiner Sitzung am 07. Dezember 2024 folgenden Beschluss gefasst:
- b.
- Kirchensteuerbeschluss hessischer Anteil“Für den hessischen Anteil der Diözese Mainz wird aufgrund des Kirchensteuergesetzes Hessen vom 12.02.1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.02.2020, und der Kirchensteuerordnung der Diözese Mainz, hessischer Anteil, vom 12.12.1968, in der jeweils geltenden Fassung beschlossen:a) Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer beträgt 9 v.H. der Einkommensteuer (Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Kalenderjahr 2025. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer.In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a oder 37b Einkommensteuergesetz oder der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl I S. 773) Gebrauch macht.b) Das besondere Kirchgeld (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes) bemisst sich nach der Tabelle zur Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz, hessischer Anteil, vom 12.12.1968, in der jeweils geltenden Fassung.Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2025 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.“
Gemäß § 9 des Statuts des Diözesankirchensteuerrates des Bistums Mainz stimme ich diesem Beschluss zu und setze ihn hiermit in Kraft.
Mainz, den 7. Dezember 2024 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |