Bistum Mainz
.Dienstvereinbarung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Dienstvereinbarung
Einführung und Einsatz von IT1#
vom 16. Mai 2025
zwischen dem
Bistum Mainz, vertreten durch die Bevollmächtigte des Generalvikars
- Dienstgeber -
und
der Gesamtmitarbeitervertretung des Bistums Mainz, vertreten
durch den Vorsitzenden
durch den Vorsitzenden
- Gesamtmitarbeitervertretung -
gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 11 MAVO Bistum Mainz.
####Präambel
IT-Systeme sind in der modernen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Sie erleichtern die Arbeit und eröffnen neue Möglichkeiten. Sie bergen aber auch Gefahren, denen wir begegnen wollen, um Angriffe auf die Sicherheit der Systeme und der Daten zu verhindern. Diese Dienstvereinbarung soll dafür einen sicheren Rahmen geben, der sowohl die Arbeitsfähigkeit der Systeme, als auch die Interessen der Beschäftigten im Blick hat und sie gegeneinander abwägt.
#§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Dienstvereinbarung gilt für die IT-Systeme2#, die beim Dienstgeber zur Anwendung kommen.
(
2
)
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeitenden beim Dienstgeber, die durch die Gesamtmitarbeitervertretung vertreten werden.
#§ 2
Richtlinien
(
1
)
Für die bereitgestellten IT-Systeme sind die dazu nach entsprechender Information oder gegebenenfalls Beteiligung der Gesamtmitarbeitervertretung erlassenen Richtlinien des Dienstgebers verbindlich.
(
2
)
Die geltenden Richtlinien sind digital zugänglich. Soweit neue Richtlinien verabschiedet oder in bestehenden Richtlinien wesentliche Änderungen vorgenommen sind, sind die Mitarbeitenden in geeigneter Form zu unterrichten.
#§ 3
Grundsätze
(
1
)
Die Verarbeitung von Daten erfolgt unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten nach Maßgabe des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG) sowie der dazu erlassenen Durchführungsverordnung (KDG-DVO) in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
Für sämtliche vom Dienstgeber bereitgestellten IT-Systeme und Bildschirmarbeitsplätze werden die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes angewendet.
(
3
)
Die eingesetzten IT-Systeme dienen einer rationellen und effizienten Abwicklung von Arbeitsprozessen und Geschäftsvorgängen beim Dienstgeber.
#§ 4
Nutzung IT-Systeme
(
1
)
Die Nutzung der IT-Systeme ist durch personalisierte Zugänge vor Zugriffen unberechtigter Personen zu schützen.
(
2
)
Die private Nutzung der IT-Systeme ist nicht zulässig. Ausnahmen ergeben sich aus den einschlägigen Richtlinien (z. B. Mobiltelefon).
(
3
)
Ausnahmslos untersagt ist eine private Nutzung der dienstlichen E-Mail-Systeme sowie eine automatische Weiterleitung dienstlicher E-Mails an eine externe Mailadresse.
#§ 5
Einführung von IT-Systemen
(
1
)
Zur Einführung von IT-Systemen ist eine gesonderte Beteiligung nach Mitarbeitervertretungsordnung Bistum Mainz (MAVO Bistum Mainz) mit der zuständigen Mitarbeitervertretung nach Absatz 2 durchzuführen. Es ist sichergestellt, dass die erforderlichen Informationen für die Beteiligung zur Verfügung gestellt werden. Die Beteiligung ist auch bei Anpassungen von eingeführten IT-Systemen durchzuführen, wenn mit der Anpassung eine wesentliche Umstellung für die Mitarbeitenden verbunden ist.
(
2
)
Bei eindeutig abgrenzbaren Softwareprodukten (IT-Systemen) im Zuständigkeitsbereich einer einzelnen Mitarbeitervertretung des Dienstgebers, ist diese zu beteiligen. Vor einem Einsatz des Softwareproduktes nach Satz 1 im Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitarbeitervertretungen des Dienstgebers ist die Gesamtmitarbeitervertretung zu beteiligen. Die Möglichkeit des § 24 Absatz 6 MAVO Bistum Mainz bleibt unbenommen.
(
3
)
Alle IT-Systeme, die mit Zustimmung einer Mitarbeitervertretung oder der Gesamtmitarbeitervertretung des Dienstgebers eingeführt wurden, werden in einer zentralen Liste geführt. Die Liste wird den Mitarbeitenden digital zugänglich gemacht.
#§ 6
Qualifizierung für die Anwendung von IT-Systemen
(
1
)
Die Mitarbeitenden werden für die Nutzung der IT-Systeme angemessen geschult, entsprechend qualifiziert und fortgebildet. Dabei werden neben den anwendungsbezogenen Inhalten auch Aspekte des Arbeits- und Datenschutzes berücksichtigt und einbezogen.
(
2
)
Der Dienstgeber kann die Mitarbeitenden zur Teilnahme an einer angemessenen Schulung verpflichten. § 29 Abs. 1, Nr. 5 MAVO Bistum Mainz bleibt hiervon unberührt.
(
3
)
Die Teilnahme an der Schulung richtet sich nach Anlage 4 der Arbeitsvertragsordnung im Bistum Mainz.
#§ 7
Verhaltens- und Leistungskontrolle
(
1
)
Eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch IT-Systeme findet nicht statt, soweit sie nicht durch gesetzliche Regelungen oder diese Dienstvereinbarung ermöglicht sind. Gesetzliche Regelungen im Sinne des Satz 1 sind insbesondere das KDG sowie die Präventions- und Interventionsordnung.
(
2
)
Kontrollen der automatisiert erfassten Nutzungs- und Protokolldaten sind zulässig, soweit es für die technische Betreuung oder die Sicherheit des Systems unbedingt erforderlich ist.
(
3
)
Bei sonstigen arbeitsrechtlichen Verstößen bzw. begründeten anderen Fällen ist eine Kontrolle möglich, sofern sie zur Klärung des Sachverhalts geeignet ist. Dazu sind die schutzwürdigen Interessen des/der betroffenen Mitarbeitenden und die Interessen des Dienstgebers festzustellen und miteinander abzuwägen. Insbesondere ob die Kontrolle in Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig ist und die schutzwürdigen Interessen des/der Mitarbeitenden nicht überwiegen. Besonderer Schutz besteht für die E-Mail-Accounts der Mitglieder einer Mitarbeitervertretung oder Schwerbehindertenvertretung und deren funktionalen E-Mail-Accounts. Bei E-Mail-Accounts von Mitarbeitenden in der Seelsorge ist § 203 StGB zu berücksichtigen. Das gilt ebenso für andere IT-Systeme der Mitglieder und Mitarbeitenden nach Satz 4 und 5.
(
4
)
In einem Fall nach Absatz 3 wird ein Gremium eingesetzt, das die notwendigen Daten für die durchzuführende Kontrolle einsieht und das Ergebnis der Kontrolle festhält. Dieses Gremium besteht aus einem Vertreter des Dienstgebers, einem Vertreter des Dezernates, aus dem die Kontrolle angefragt ist, einem Mitglied aus der betroffenen Mitarbeitervertretung sowie dem Datenschutzbeauftragten in seiner Rolle. Der Dienstgeber entscheidet über weitere Maßnahmen aufgrund des Kontrollergebnisses.
(
5
)
Die Beteiligung der zuständigen Mitarbeitervertretung nach anderen Bestimmungen der MAVO Bistum Mainz bleibt unberührt.
#§ 8
Bisherige Dienstvereinbarungen
Soweit bisher eine Dienstvereinbarung zu § 38 Abs. 1 Nr. 11 MAVO Bistum Mainz (bzw. zu § 38 Abs. 1 Nr. 9 MAVO Bistum Mainz alt) in einer Einrichtung des Dienstgebers geschlossen war, ist diese zwischen dem Dienstgeber und der betreffenden Mitarbeitervertretung zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Dienstvereinbarung (§ 10 Absatz 1) durch gesonderte Vereinbarung aufgehoben.
#§ 9
Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Regelungen dieser Dienstvereinbarung als unwirksam erweisen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung ist eine neue wirksame Regelung zu setzen, welche dem Sinn und Zweck der ursprünglichen, unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
#§ 10
Schlussbestimmung
(
1
)
Die Dienstvereinbarung tritt zum 01.06.2025 in Kraft.
(
2
)
Die Dienstvereinbarung kann gemäß § 38 Absatz 4, Satz 3 MAVO Bistum Mainz von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
Mainz, den 16. Mai 2025 | ||
Dienstgeber Stephanie Rieth Bevollmächtigte des Generalvikar | Gesamtmitarbeitervertretung Andreas Hoffmann Vorsitzender |