Bistum Mainz
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Verfahrensregelung zu Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 10 Abs. 2 Ziffer 13 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes

vom 3. Februar 2026

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2026, Nr. 2, Ziff. 10, S. 37 ff.)

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Grundsätze

1.
Nach § 10 Abs. 2 Ziffer 13 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes werden die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission und deren Änderungen durch die Delegiertenversammlung beschlossen. Nach Artikel 9 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes kommen Rechtsnormen über den Inhalt der Arbeitsverhältnisse in den Einrichtungen und Diensten des Deutschen Caritasverbandes zustande durch Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission, die mit Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeiter paritätisch besetzt sind.
2.
Um das Verhandlungsgleichgewicht bei der Tarifgestaltung zu sichern, sollen bei Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission die Mitglieder der beiden Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission beteiligt werden.
3.
Beteiligte an diesem Verfahren über Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission sind damit die stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung, die Mitglieder beider Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission, der Vorstand des Deutschen Caritasverbandes sowie die/der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission.
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Anträge

4.
Alle Verfahrensbeteiligten nach Ziffer 3 können Anträge auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission stellen. Diese Anträge sollen die Themen oder Bestimmungen nennen, die geändert werden sollen und eine Begründung enthalten. Sie können einen Formulierungsvorschlag beinhalten. Anträge sind an die Kommissionsgeschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission im Deutschen Caritasverband zu richten.
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Errichten einer Arbeitsgruppe

5.
Zur sachgerechten Bearbeitung der Anträge auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission wird eine Arbeitsgruppe errichtet, die bei Bedarf zusammenkommt. Der Bedarf entsteht, wenn Verfahrensbeteiligte Anträge gestellt haben. Die Arbeitsgruppe soll die Anträge in einer angemessenen Zeit, im Regelfall innerhalb von sechs Monaten, beraten und entscheiden, ob sie für diese Anträge eine Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung empfiehlt.
6.
Der Arbeitsgruppe gehören stimmberechtigte Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission und Mitglieder der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission an. Jede dieser drei Gruppen entsendet sechs Personen stimmberechtigt in die Arbeitsgruppe. Die Mitarbeiterseite und die Dienstgeberseite haben das Recht, jeweils ein Mandat an die Geschäftsführung ihrer jeweiligen Geschäftsstelle zu vergeben. Beratend nimmt an den Sitzungen der Arbeitsgruppe der/die Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission und das für Personal zuständige Vorstandsmitglied des Deutschen Caritasverbandes teil. Die Mitarbeiter- und die Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission können jeweils eine eigene Beratung nach § 10 AK-Ordnung hinzuziehen. Die Geschäftsführung der Arbeitsgruppe hat die Kommissionsgeschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission im Deutschen Caritasverband.
7.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Delegiertenversammlung in der Arbeitsgruppe sollen die unterschiedlichen Regionen, Verbände und Hilfebereiche angemessen repräsentieren. Die von der Delegiertenversammlung bestimmten Vertreterinnen und Vertreter können nicht zugleich Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sein.
8.
Die Vertreterinnen und Vertreter der drei Gruppen der Arbeitsgruppe werden für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperiode) bestimmt. Die Amtsperiode beginnt am 1. November 2018. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe endet, sobald die Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung oder in der Arbeitsrechtlichen Kommission endet. Für die Geschäftsführung der jeweiligen Geschäftsstelle im Sinne von Ziffer 6 Satz 3 endet die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe, wenn das Mandat entzogen wird oder die Tätigkeit als Geschäftsführung in der Geschäftsstelle endet.
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Arbeitsweise der Arbeitsgruppe

9.
Das vom Vorstand des Deutschen Caritasverbandes für den Vorsitz in der Arbeitsrechtlichen Kommission beauftragte Mitglied des Kuratoriums führt in der Arbeitsgruppe den Vorsitz ohne Stimmrecht. Ist das Mitglied des Kuratoriums an der Ausübung des Vorsitzes verhindert und wird im Benehmen mit den jeweiligen Gruppen (Ziffer 6 Satz 1) kein anderes Kuratoriumsmitglied mit der Aufgabe betraut, übernimmt das für Personal zuständige Vorstandsmitglied den Vorsitz in der Arbeitsgruppe für den Zeitraum der Verhinderung.
10.
Der/Die Vorsitzende wirkt auf eine sachgerechte Beratung und Beschlussfassung hin. Sie/Er lädt zu den Sitzungen der Arbeitsgruppe ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.
11.
Die Arbeitsgruppe berät über Anträge auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission mit dem Ziel, einen möglichst hohen Konsens unter allen Beteiligten herzustellen. Die Arbeitsgruppe kann deshalb Anträge modifizieren oder eigene Regelungen erarbeiten.
12.
Die Arbeitsgruppe kann Antragsteller zu einem Gespräch einladen, um den Austausch der Argumente und Überlegungen zu erleichtern. Sie kann Sachverständige hinzuziehen.
13.
Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppe an die Delegiertenversammlung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Delegiertenversammlung, der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission. Eine Beschlussempfehlung liegt vor, wenn mindestens zwölf Zustimmungen vorliegen, wobei aus den Gruppen der Delegiertenversammlung, der Mitarbeiterseite sowie der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission jeweils mindestens vier Mitglieder zustimmen müssen. Sind Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechtes auf eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter dieser Gruppe zulässig. Eine Vertreterin oder und Vertreter kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die Übertragung des Stimmrechtes ist dem/der Vorsitzenden in Textform nachzuweisen.
14.
Kommen keine Beschlussempfehlungen zustande, sind die Anträge abgelehnt.
15.
Die Arbeitsgruppe macht ihre Entscheidungen transparent. Empfehlungen zur Beschlussfassung von Anträgen auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission durch die Delegiertenversammlung werden den Mitgliedern der Delegiertenversammlung mit Erläuterungen zugeleitet. Antragsteller von Anträgen, zu denen keine Beschlussempfehlungen erfolgt sind, erhalten eine begründete Stellungnahme der Arbeitsgruppe. Alle Verfahrensbeteiligten werden über Anträge auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission die dazu ergangenen Entscheidungen der Arbeitsgruppe informiert.
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Beschlüsse der Delegiertenversammlung

16.
Die Delegiertenversammlung stimmt bei Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission nur über die von der Arbeitsgruppe abgegebenen Beschlussempfehlungen ab.
17.
Die Delegiertenversammlung kann den Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppe nur unverändert zustimmen. Sie beschließt keine von den Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppe abweichenden Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission.
18.
Wird den Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppe in der Delegiertenversammlung zugestimmt, ändert dies die Ordnung. Werden die Beschlussempfehlungen in der Delegiertenversammlung abgelehnt, bleibt es bei der bisherigen Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission.
19.
Die Arbeitsgruppe kann die von der Delegiertenversammlung abgelehnten Beschlussempfehlungen erneut beraten mit dem Ziel, durch eine modifizierte Beschlussempfehlung eine Zustimmung in der Delegiertenversammlung zu erreichen.
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Schluss

20.
Diese Verfahrensregelung, zuletzt geändert am 16. Oktober 2025, wurde von der Delegiertenversammlung am 18. Oktober 2018 mit Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossen. Sie kann von der Delegiertenversammlung mit Mehrheit ihrer Mitglieder wieder aufgehoben werden.

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