Bistum Mainz
.§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 9a
§ 10
#§ 11
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Satzung der Stiftung Heilig-Geist-Hospital Bensheim
vom 8. April 2026
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2026 Nr. 5, Ziff. 32, S. 63 ff.)
###Präambel
Aufgrund § 10 Abs. (2) lit. h) der Stiftungssatzung vom 18. Mai 2021 hat das Kuratorium mit Beschluss vom 3. September 2025 vorbehaltlich der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsicht die Satzung der im Jahr 817 erstmals erwähnten Stiftung überarbeitet und geändert. Sie erhält nunmehr folgende Fassung:
#§ 1
Rechtsform, Name, Sitz
- Die Stiftung Heilig-Geist-Hospital Bensheim – nachstehend Stiftung genannt – ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Rechtsverleihung nach staatlichem Recht erfolgte mit Urkunde des Großherzogs von Hessen am 20. September 1865.
- Die Stiftung führt den Namen Heilig-Geist-Hospital Bensheim.
- Die Stiftung hat ihren Sitz in Bensheim / Bergstraße.
§ 2
Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO), des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO), des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO) und der Mildtätigkeit (§ 53 AO).
- Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Wahrnehmung von seelsorgerischen Aufgaben, z. B. im Krankenhausbereich, der Hospizarbeit und der Trauerbegleitung, der Durchführung von Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen sowie durch Zuwendungen an die Ketteler Krankenhaus gGmbH und das Hospiz Fanny de la Roche.
- Der Stiftungszweck kann auch durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwirklicht werden. Die finanzielle Förderung soll zweckgebunden für Programme und Projekte im Bereich der in Abs. 1 genannten Zwecke erfolgen.
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Organmitglieder sowie der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 4
Leitlinien der Stiftung
- Die Erfüllung des Stiftungszweckes erfolgt aus Selbstverständnis und Zielsetzung der Caritas als einer Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen Kirche. Maßstab allen Handelns ist die unantastbare Würde eines jeden Menschen. Dieser Würde entspricht die Ehrfurcht vor dem Leben, beginnend mit der Empfängnis bis hin zum Tode.
- Diese religiöse und kirchliche Zielsetzung ist Leitlinie für die gesamte Tätigkeit der Stiftung. Sie bindet zugleich alle in den Einrichtungen der Stiftung tätigen Personen. Die Beschäftigten der Stiftung bilden im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse eine Dienstgemeinschaft. Für diese Dienstgemeinschaft gilt die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in der jeweils gültigen Fassung.
- Die Seelsorge ist integraler Bestandteil der christlichen Sorge für kranke und alte Menschen. Deshalb trägt die Stiftung dafür Sorge, dass in den von ihr getragenen, mitgetragenen oder geförderten Einrichtungen nach den dortigen Möglichkeiten eine aktive Seelsorge geleistet wird. Zu diesem Zweck bestimmt der Bischof von Mainz für die genannten Einrichtungen Seelsorgerinnen bzw. Seelsorger. Diese begleiten die Arbeit in den Einrichtungen und tragen Verantwortung für die seelsorgerische Betreuung der in diesen Einrichtungen begleiteten und betreuten Personen.
- Die Einrichtungen der Stiftung stehen allen Kranken und Hilfsbedürftigen ohne Rücksicht auf Abstammung, Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit offen.
- Die Vorschriften des diözesanen Rechts, insbesondere die Stiftungsordnung für das Bistum Mainz sowie das Hessische Stiftungsgesetz, soweit diese Anwendung finden, sind zu beachten.
§ 5
Stiftungsvermögen
- Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten, um die Verwirklichung des Stiftungszwecks auf Dauer nachhaltig zu gewährleisten. Ein Rückgriff auf das Grundstockvermögen ist nur mit vorheriger Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Zweck der Stiftung anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung gewährleistet ist.
- Zum Grundstockvermögen im Sinne des Absatzes 1 gehören nicht wiederkehrende Leistungen, es sei denn, dass der Zuwender der Leistungen etwas anderes bestimmt hat. Zum Stiftungsvermögen gehören gegenwärtig die in der Anlage zu dieser Stiftungssatzung aufgeführten bebauten und unbebauten Grundstücke. Diese Grundstücke bilden das Grundstockvermögen der Stiftung, das in besonderer Weise zu pflegen und zu erhalten ist.
- Soweit möglich und erforderlich sind aus den Jahresüberschüssen der Stiftung zweckgebundene Rücklagen zu bilden, die die Erfüllung des Stiftungszwecks für die nächsten Jahre sichern. Die Möglichkeit der Bildung freier Rücklagen soll, soweit gesetzlich zulässig, wahrgenommen werden.
- Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter und durch Zuschreibungen unverbrauchter Erträgnisse erhöht werden.
§ 6
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 7
Stiftungsorgane
- Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
- Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
- Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 8
Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende des Kuratoriums wird vom Bistum Mainz berufen.
- Zwei Mitglieder des Kuratoriums werden von der Kirchengemeinde Hl. Geist an der Bergstraße berufen.
- Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Stadt Bensheim ist kraft Amtes Mitglied, ein weiteres Mitglied wird von der Stadtverordnetenversammlung entsandt.
- Auf Vorschlag dieser in 1., 2. lit. a) und b) benannten Personen beruft der Bischof von Mainz zwei weitere Personen. Einer davon soll in Beziehung zu einer durch die Stiftung getragenen oder geförderten sozialen Einrichtung stehen.
- Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellung ist möglich. Beim Ausscheiden aus dem Amt, dessen Ausübung für die Bestellung Voraussetzung war, bzw. bei der Niederlegung des Amtes wird unter den oben genannten Bedingungen unverzüglich eine Neubesetzung vorgenommen. Das Kuratoriumsmitglied bleibt bis zur Neubesetzung im Amt.
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums.
- Die Kirchengemeinde Hl. Geist an der Bergstraße wie auch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bensheim benennen für die von ihnen berufenen Mitglieder jeweils einen Vertreter. Die Vertretung des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin ist die Vertretung im Amt. Sollte ein ordentliches Mitglied verhindert sein, nimmt sein Vertreter stattdessen teil. Diese Regelung gilt nicht für die in § 8 Abs. 2 lit. c) benannten Personen.
§ 9
Arbeitsweise und Beschlussfassung des Kuratoriums
- Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Die Mitglieder des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an der Sitzung des Kuratoriums teil, sofern nicht das Kuratorium einen anders lautenden Beschluss fasst.
- Über jede Kuratoriumssitzung wird ein Protokoll angefertigt, das die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung und die gefassten Beschlüsse enthält.
- Alle Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Jedoch kann das Kuratorium durch Beschluss die Anwesenheit von Nichtmitgliedern zulassen. Alle Teilnehmer an den Sitzungen des Kuratoriums sind nach den Bestimmungen dieser Satzung zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Die Teilnehmer sind zu Beginn der Sitzung darauf hinzuweisen.
§ 9a
Umlaufbeschlüsse
Sofern erforderlich, dürfen Beschlüsse in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied einem solchen Verfahren widerspricht.
#§ 10
Aufgaben des Kuratoriums
- Das Kuratorium fördert die Verwirklichung des Stiftungszwecks. Es bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstandes.
- Das Kuratorium beschließt
- über den vom Vorstand vorzulegenden Jahreswirtschaftsplan mit Erfolgs-, Investitions- und Stellenplan sowie deren Änderungen;
- über den jeweiligen Jahresabschluss der Stiftung sowie ggf. deren Teilvermögen und über die Verwendung von Jahresabschlüssen;
- über den vom Bischöflichen Ordinariat Mainz vorgelegten Prüfbericht oder einem vereidigten Wirtschaftsprüfer vorgelegten Wirtschaftsprüfungsbericht;
- über die jeweilige Entlastung des Stiftungsvorstandes;
- über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von beweglichen Sachen und Rechten sowie von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken sowie die damit einhergehenden Verpflichtungsgeschäfte, sofern der Gegenstandswert 50.000 EUR oder mehr beträgt;
- über die Errichtung von und die Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen sowie über den Beitritt zu Vereinigungen und Verbänden;
- über die Auflösung ihrer Gesellschaften und Aufhebung von Beteiligungen an Gesellschaften und an sonstigen juristischen Personen sowie über den Austritt aus Vereinigungen und Verbänden;
- über die Änderung dieser Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sowie über die Auflösung der Stiftung.
- Entscheidungen gemäß Abs. 2 lit. e), f), g) und h) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsicht des Bistums Mainz.
§ 11
Vorstand
- Der Vorstand der Stiftung besteht aus zwei Personen. Die Mitglieder des Vorstands vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Die Regelung von Geschäftsführungsbefugnissen in von der Stiftung getragenen Einrichtungen ist hiervon unberührt.
- Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder des Kuratoriums sein. Eine juristische Person kann zum Vorstand bestellt werden. Die Bestellung zum Vorstand bedarf in jedem Falle der vorherigen Zustimmung durch die kirchliche Stiftungsaufsicht.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Stiftung nach allgemeinen kirchlichen Grundsätzen und im Rahmen der Beschlüsse und Richtlinien des Kuratoriums unter Beachtung der staatlichen Bestimmungen. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er kann ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig sein. Ist er ehrenamtlich tätig, hat er Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen.
#§ 13
Dankesschuld
Dankbar soll jährlich der lebenden und verstorbenen Wohltäter der Stiftung in einer Eucharistiefeier gedacht werden.
#§ 14
Satzungsänderung, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung
Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Zwecks kann nur erfolgen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks gefährdet ist oder nicht mehr erfüllt werden kann.
#§ 15
Vorlage an die Finanzbehörde
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, die sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sowie Beschlüsse über die Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung der Stiftung der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.
#§ 16
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Stiftungsvermögen an die Kirchengemeinde Hl. Geist an der Bergstraße, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#§ 17
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bischöflichen Ordinariates Mainz.
#§ 18
Bekanntmachungen
Soweit amtliche Bekanntmachungen, die die Stiftung betreffen, zu erfolgen haben, sind sie im kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz sowie im hessischen Staatsanzeiger vorzunehmen.
#§ 19
Inkrafttreten
Die Satzung tritt vorbehaltlich der stiftungsrechtlichen Genehmigung am 1. März 2026 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt ist die bisherige Satzung vom 18. Mai 2021 aufgehoben.