Bistum Mainz
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168. Jahrgang, Nr. 6Mainz, den 15. Juni 2026
Bischof
Nr. 36Firmungen und Visitationen in den Regionen 2027
Region Mainline
Pastoralraum/Pfarrei | Firmspender |
Dreieich-Isenburg | Domkapitular Prof. Dr. Tonke Dennebaum |
Groß-Gerau Mitte | Domdekan Henning Priesel |
Hl. Katharina von Siena, Heusenstamm-Dietzenbach | Domkapitular Prof. Dr. Tonke Dennebaum |
Hl. Familie Langen-Egelsbach-Erzhausen | Domkapitular Prof. Dr. Tonke Dennebaum |
Mainbogen | Domdekan Henning Priesel |
MainWeg | Domkapitular Prof. Dr. Tonke Dennebaum |
Hl. Theresa von Avila, Mühlheim-Obertshausen | Domkapitular Klaus Forster |
Nördliches Ried | Domdekan Henning Priesel |
St. Franziskus, Offenbach | Domkapitular Prof. Dr. Tonke Dennebaum |
Rodgau-Rödermark | Offizial Olaf Lindenberg |
Region Oberhessen
Pastoralraum/Pfarrei | Firmspender |
Gießen-Nordost | Generalvikar Dr. Sebastian Lang |
St. Bonifatius, Gießen | Weihbischof Joshy Pottackal |
Gießen-Süd | Generalvikar Dr. Sebastian Lang |
Heilige Drei Könige am Vogelsberg | Offizial Olaf Lindenberg |
Vogelsberg-Süd | Domdekan Henning Priesel |
Wetterau-Mitte | Generalvikar Dr. Sebastian Lang |
Hl. Bardo, Wetterau-Nord | Weihbischof Joshy Pottackal |
St. Christophorus vor dem Vogelsberg | Domkapitular Dr. Franz-Rudolf Weinert |
Hl. Maria Magdalena, Taunusblick | Domkapitular Dr. Franz-Rudolf Weinert |
Region Rheinhessen
Pastoralraum/Pfarrei | Firmspender |
AKK-Mainspitze | Bischof Peter Kohlgraf (mit Visitation) |
Alzeyer-Hügelland | Generalvikar Dr. Sebastian Lang (mit Visitation) |
Heilige Hildegard von Bingen, Rhein und Nahe | Domkapitular Klaus Forster |
Bodenheim | Domkapitular Michael Ritzert |
St. Maria Magdalena, Ingelheim | Domkapitular Klaus Forster |
Mainz-City | Domdekan Henning Priesel |
St. Clara, Mainz | Domkapitular Prof. Dr. Tonke Dennebaum |
St. Elisabeth, Mainz und Budenheim | Domkapitular Dr. Franz-Rudolf Weinert |
Mainz-Süd | Domkapitular Michael Ritzert |
Nieder-Olm | Domkapitular Dr. Franz-Rudolf Weinert |
Auferstehung Christi, Rhein-Selz | Domkapitular Michael Ritzert |
St. Lioba, Rheinhessen-Mitte | Domkapitular Klaus Forster |
St. Nikolaus, Worms Wonnegau | Bischof Peter Kohlgraf (mit Visitation) |
Chöre am Dom | Domdekan Henning Priesel |
Region Südhessen
Pastoralraum/Pfarrei | Firmspender |
St. Christophorus Dieburger Land | Domkapitular em. Peter Hilger |
Heilig Geist an der Bergstraße | Generalvikar Dr. Sebastian Lang (mit Visitation) |
Darmstadt-Mitte | Weihbischof Joshy Pottackal (mit Visitation) |
Darmstadt-Südost | Weihbischof Joshy Pottackal (mit Visitation) |
Darmstadt-West | Weihbischof Joshy Pottackal (mit Visitation) |
Hl. Edith Stein, Lorsch-Einhausen | Domkapitular Klaus Forster |
Heilige Marianne Cope, Heppenheim | Domkapitular Dr. Franz-Rudolf Weinert |
Neckartal | Domkapitular Klaus Forster |
Odenwaldkreis | Domkapitular Dr. Franz-Rudolf Weinert |
Otzberger Land | Domkapitular Klaus Forster |
Alfred Delp, Südliches Ried | Domkapitular Michael Ritzert |
Überwald | Domkapitular em. Peter Hilger |
Pfarrei Hl. Johannes XXIII., Viernheim | Domdekan Henning Priesel |
Weschnitztal | Domkapitular Dr. Franz-Rudolf Weinert |
Terminvereinbarung bitte über das Sekretariat des entsprechenden Firmspenders.
Firmkarten (früher Firmbildchen) für alle Firmspender können im Bischofshaus bestellt werden.
Vordrucke der Firmbriefe können aus der Kanzlei-Info heruntergeladen werden.
Nr. 37Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung
im Bistum Mainz (MAVO Mainz)
###im Bistum Mainz (MAVO Mainz)
Art. 1
Änderung der MAVO Mainz
Die MAVO Mainz zuletzt in der Fassung vom 13. März 2024 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 3, Ziff. 31, S. 37) wird bis zum 31. Dezember 2028 um folgenden § 9a ergänzt:
„§ 9a
Zuwahlverfahren für die Mitarbeitervertretungen im Unikathe Kita-Zweckverband
im Bistum Mainz
Zuwahlverfahren für die Mitarbeitervertretungen im Unikathe Kita-Zweckverband
im Bistum Mainz
(
1
)
Für die Mitarbeitervertretungen im Unikathe Kita-Zweckverband im Bistum Mainz werden aufgrund des sukzessiven Aufbaus des Zweckverbandes außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums nach § 13 Absatz 3 MAVO Bistum Mainz weitere MAV-Wahlen ermöglicht. Diese Wahlen werden im Zuwahlverfahren durchgeführt.
(
2
)
Das Zuwahlverfahren soll am Termin der jährlich stattfindenden Mitarbeiterversammlung in 2027 und 2028 im Anschluss durchgeführt werden (Zuwahlversammlung). Die Einladung zur Zuwahlversammlung erfolgt spätestens 4 Wochen vorher.
(
3
)
Teilnahmeberechtigt an der Zuwahlversammlung nach Absatz 2 sowie aktiv und passiv zuwahlberechtigt sind die Mitarbeitenden, die nach der letzten Wahl oder Zuwahl in den Zweckverband gewechselt sind. Mitarbeitende einer Kindertagesstätte, die zu einem Zeitpunkt zu Unikathe übergegangen sind, zu dem die Vorschlagsfrist im laufenden Wahlverfahren bereits abgelaufen war und die von daher nicht passiv wahlberechtigt sein konnten, sind beim nächsten Wahlverfahren passiv wahlberechtigt.
(
4
)
Für die Zuwahl ist die zu diesem Zeitpunkt amtierende Mitarbeitervertretung zuständig. Sie hat mit der Einladung zur Mitarbeiterversammlung auch zur Zuwahlversammlung einzuladen. Mit der Einladung werden die Zuwahlberechtigten aufgefordert, Wahlvorschläge bis zu einem von der Mitarbeitervertretung festzusetzenden Zeitpunkt einzureichen.
(
5
)
Nach der Zuwahl entscheidet die Mitarbeitervertretung in neuer Zusammensetzung ungeachtet des § 14 Absatz 2 MAVO, ob sie die Ämter nach § 14 Absatz 1 MAVO durch Neuwahl besetzen will.
(
6
)
Scheidet ein Mitglied der Mitarbeitervertretung während der Amtszeit vorzeitig aus, so tritt an seine Stelle das nächstberechtigte Ersatzmitglied. Nächstberechtigtes Ersatzmitglied ist das Mitglied, das bei der Wahl oder Zuwahl des ausgeschiedenen Mitgliedes die meisten Stimmen erhalten hat und noch nicht nachgerückt ist. Stehen aus dieser Nachrückerliste keine Ersatzmitglieder mehr zur Verfügung, rückt das Ersatzmitglied nach, das in der Nachrückliste der Wahl oder der nächsten Zuwahl der laufenden Amtszeit die meisten Stimmen erhalten hat.
(
7
)
Im Übrigen finden die Vorschriften der Mitarbeitervertretungsordnung im Bistum Mainz zum Wahlverfahren Anwendung.“
#Art. 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Das Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
- Das Gesetz tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Mainz, den 13. Mai 2026 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |
Nr. 38Wahl- und Verfahrensordnung für die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) aus der Region der Bistümer Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 ZAK-Ordnung
####§ 1 – Wahlversammlung
Die Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter der Mitarbeiterseiten in die ZAK für die Bistümer Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 4 der ZAK-Ordnung erfolgt in einer Wahlversammlung. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite in diesen Bistümern entsenden jeweils 3 Vertreterinnen bzw. Vertreter in die Wahlversammlung.
#§ 2 – Einladung
(
1
)
Der von den Generalvikaren in den in § 1 genannten Bistümern beauftragte Generalvikar oder der/die von ihm beauftragte/r Vertreter/Vertreterin lädt die entsandten Vertreterinnen und Vertreter der in § 1 genannten Kommissionen zur Wahlversammlung ein. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Der beauftragte Generalvikar legt den Termin für die erste Wahlversammlung fest.
(
2
)
Die Vorsitzenden der jeweiligen Kommissionen teilen dem beauftragten Generalvikar oder dem/der von ihm beauftragten Vertreter/Vertreterin rechtzeitig die Namen und Anschriften der in die Wahlversammlung entsandten Mitglieder der Kommissionen mit.
(
3
)
Der Einladung wird eine Liste mit den Namen aller Eingeladenen unter Angabe der Kommission, der die jeweilige Person angehört, beigefügt.
#§ 3 – Wahlleitung
Der gemäß § 2 Absatz 1 beauftragte Generalvikar oder ein/eine von ihm beauftragte/r Vertreter/Vertreterin eröffnet die Wahlversammlung. Er/sie stellt die ordnungsgemäße Einladung und die Erschienenen auf einer Anwesenheitsliste fest und lässt die Wahl einer Wahlleiterin oder eines Wahlleiters aus den anwesenden Mitgliedern der Wahlversammlung durchführen. Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
#§ 4 – Wählbarkeit
In die ZAK ist jedes KODA-Mitglied der Mitarbeiterseiten der in § 1 genannten Bistümer wählbar, das in der Wahlversammlung persönlich anwesend ist oder von dem die schriftliche Einverständniserklärung zu Kandidatur und Wahl vorliegt. Die in die ZAK gewählten Vertreterinnen bzw. Vertreter sollen nicht beide demselben Bistum angehören bzw. aus demselben Bistum kommen.
#§ 5 – Durchführung der Wahl
(
1
)
Die Wahlversammlung wählt zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter in die ZAK.
(
2
)
Die Vertreterinnen bzw. Vertreter werden in getrennten Wahlgängen geheim gewählt. Jedes Mitglied der Wahlversammlung kann Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorschlagen.
(
3
)
Die Wahl erfolgt durch Abgabe je eines Stimmzettels. Dieser darf nur einen Namen enthalten. Bemerkungen auf dem Stimmzettel machen diesen ungültig.
(
4
)
Unverzüglich nach Beendigung jedes Wahlgangs zählt die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter öffentlich die Stimmen aus und gibt das Ergebnis bekannt.
(
5
)
Als Mitglied der ZAK sind diejenigen gewählt, die jeweils die meisten Stimmen erhalten haben. Besteht Stimmengleichheit, entscheidet die Stichwahl zwischen den Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit den meisten Stimmen.
(
6
)
Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter stellt fest, ob die Gewählten die Wahl annehmen. Bei Nichtannahme der Wahl gilt die oder der mit der nächstfolgenden Stimmenzahl gewählte Kandidatin bzw. Kandidat als gewählt.
#§ 6 – Mitteilung des Wahlergebnisses
Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter teilt das Wahlergebnis den Gewählten, der Geschäftsstelle der ZAK, den Vorsitzenden der KODA-Kommissionen und den Generalvikaren der in § 1 genannten Bistümer schriftlich mit.
#§ 7 – Anfechtung der Wahl
(
1
)
Die Wahl kann innerhalb von 1 Woche nach der Wahlversammlung bei der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter schriftlich unter Angabe von Gründen angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind die Mitglieder der Wahlversammlung.
(
2
)
Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter leitet die Anfechtungserklärung mit den Wahlunterlagen und ihrer bzw. seiner Stellungnahme dem Kirchlichen Arbeitsgericht des Bistums im Bereich des nach § 2 Absatz 1 beauftragten Generalvikars bzw. der nach § 8 Absatz 3 ausrichtenden KODA-Mitarbeiterseite zur Entscheidung zu.
#§ 8 – Nachwahl
(
1
)
Bei Beendigung der Amtszeit oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines in die ZAK gewählten Mitglieds erfolgt eine Nachwahl.
(
2
)
Die Amtszeit endet mit Ablauf der Amtsperiode der Bistums-KODA, der das Mitglied angehört (§ 4 Absatz 5 ZAK-Ordnung).
(
3
)
Die Nachwahl findet im Rahmen des nächstfolgenden Koordinierungstreffens durch die Arbeitsgruppe (§ 11 Satz 1) statt. Die Einladung zu dieser Wahlversammlung erfolgt in Abweichung zu § 2 Absatz 1 durch die ausrichtende KODA-Mitarbeiterseite, die turnusgemäß Veranstalterin des Koordinierungstreffen ist. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Ordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des „beauftragten Generalvikars“ die „ausrichtende KODA-Mitarbeiterseite“ tritt. Abweichend von § 1 Satz 2 ist es für die Gültigkeit der Nachwahl ausreichend, wenn aus jedem Bistum mindestens ein Vertreter oder eine Vertreterin anwesend ist.
(
4
)
Die ausrichtende KODA-Mitarbeiterseite informiert die Generalvikare vor der Durchführung einer Nachwahl nach Absatz 3 über deren Notwendigkeit sowie über Ort und Zeitpunkt der Wahlversammlung.
#§ 9 – Kosten
Für die Wahlversammlung stellt der gemäß § 2 beauftragte Generalvikar im erforderlichen Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte zur Verfügung und trägt die notwendigen Kosten. Im Übrigen trägt das jeweilige, für die Dienststelle zuständige Belegenheitsbistum die erforderlichen Reisekosten nach Maßgabe seiner Reisekostenordnung.
#§ 10 – Freistellung
Zur Teilnahme an der Wahlversammlung werden die entsandten Vertreterinnen und Vertreter im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt.
#§ 11 – Koordinierungssitzungen der Mitarbeiterseite
Vor den Sitzungen der ZAK hat eine Arbeitsgruppe, bestehend aus je zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der KODA-Mitarbeiterseiten der in § 1 genannten Bistümer, die Gelegenheit zu einer eintägigen Koordinierungssitzung zusammenzukommen. Die für die Koordinierungssitzungen notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten trägt das jeweilige Bistum nach Maßgabe seiner diözesanen Regelung. Die notwendigen Kosten für das Tagungshaus tragen zu gleichen Teilen die in § 1 genannten Bistümer.
#§ 12 – Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt zum 1. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahl- und Verfahrensordnung für die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA vom 13. April 1999 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1999, Nr. 6, Ziff. 80, S. 48f.), zuletzt geändert am 1. August 1999 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1999, Nr. 8, Ziff. 112, S. 7) außer Kraft.
Mainz, den 22. Mai 2026 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |
Nr. 39Inkraftsetzung von Beschlüssen der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des deutschen Caritasverbandes
vom 19. März 2026
####vom 19. März 2026
Korrekturbeschluss AVR 2027
A.
Beschlusstext:
- I.
- Änderung der Überschrift und des Inhaltsverzeichnisses
- Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:„Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)“
- Im Inhaltsverzeichnis wird „Anhang Besondere Regelungen für Praktikanten (Praktikanten)“ in „Anhang Praktikanten“ geändert.
- Im Inhaltsverzeichnis wird „Anhang Ärztlicher Dienst (ÄD)“ in „Anhang Ärztlicher Dienst“ geändert.
- II.
- Änderungen in den AVR
- Änderung in Abschnitt II Arbeitszeit
- a.)
- In § 17 Abs. 6 wird das Wort „Vollzeitmitarbeitern“ durch das Wort „Vollzeitmitarbeiter“ ersetzt.
- Änderung in Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
- a.)
- In § 28 Abs. 4 Buchstabe a) wird „§ 25“ gestrichen. Die Abkürzung „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- b.)
- In § 28 Abs. 4 Buchstabe b) werden „(§ 2 Abs. 4)“ und „§ 25“ gestrichen. Die Abkürzung „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- c.)
- In § 28 Abs. 4 Buchstabe c) werden „(§ 2 Abs. 3)“, „(§ 2 Abs. 4)“ und „§ 25“ gestrichen. Die Abkürzung „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- d.)
- In § 28 Abs. 4 Buchstabe d) werden „(§ 2 Abs. 3)“ und „§ 25“ gestrichen. Die Abkürzung „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- e.)
- In § 28 Abs. 4 Buchstabe e) wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils „(§ 2 Abs. 5)“ gestrichen.
- f.)
- In § 29 Abs. 4 Buchstabe b) wird das Wort „Reglung“ durch das Wort „Regelung“ ersetzt.
- g.)
- In § 29 Abs. 6 wird „Satz 1“ durch „Absatz 5“ ersetzt. In der Anmerkung zu Absatz 6 wird im elften Spiegelstrich das Wort „vorbereiten“ durch das Wort „Vorbereiten“ ersetzt.
- h.)
- In § 39 Abs. 3 werden die Wörter „(Anhang Auszubildende)“ gestrichen.
- i.)
- In § 40 Abs. 3 werden die Wörter „(Anhang Auszubildende)“ gestrichen.
- Änderungen in Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
- a.)
- In § 44 Abs. 1 werden die Wörter „(Anhang Auszubildende)“ gestrichen.
- b.)
- In § 44 Abs. 6 wird die Satznummer 1 gestrichen.
- c.)
- In § 45 Abs. 1 werden die Wörter „(Anhang Auszubildende)“ gestrichen.
- d.)
- In § 49 Abs. 9 wird nach dem Wort „Dienstbezüge“ der Paragrafenverweis „(§ 27)“ eingefügt.
- Änderung in Abschnitt V Befristung und Beendigung des Dienstverhältnisses
- a.)
- In § 54 Abs. 4 Satz 6 wird die Abkürzung „i.S.d.“ durch die Wörter „im Sinne des“ ersetzt.
- Änderungen AnhängeNach § 59 wird die Aufzählung der Anhänge wie folgt geändert:„Anhang Besondere Regelungen für Praktikanten (Praktikanten)“ in „Anhang Praktikanten“ und „Anhang Ärztlicher Dienst (ÄD)“ in „Anhang Ärztlicher Dienst“
- III.
- Änderungen im Anhang Entgeltordnung (EGO)
- In Teil A Allgemeiner Teil, Abschnitt II, Ziffer 2, Entgeltgruppe 13, Fallgruppe 2 wird jeweils bei den Buchstaben a und b das Punktzeichen „.“ durch das Klammerzeichen „)“ ersetzt.
- In Teil B Besonderer Teil, Abschnitt XI Ziffer 2c wird nach der Entgeltgruppe 15 die Anmerkung gestrichen.
- In Teil B Besonderer Teil, Abschnitt XI wird in Ziffer 21 das Wort „besetz“ durch das Wort „besetzt“ ersetzt.
- In Teil B Besonderer Teil, Abschnitt XXIV wird in Entgeltgruppe S10 Fallgruppe 8 wird nach der Nummerierung „c)“ die Nummerierung „b)“ durch „d)“ ersetzt.
- In Teil B Besonderer Teil, Abschnitt XXIV wird der Satz 1 der Anmerkung 1b wie folgt neugefasst:„b) Mitarbeiter in Ausbildungs- oder Berufsbildungsstätten, Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit in der beruflichen Anleitung/Ausbildung oder im begleitenden sozialen Dienst eine monatliche Zulage von 65,00 Euro.“
- IV.
- Änderungen im Anhang TabellenIm Anhang Tabellen wird das Inhaltsverzeichnis wie folgt neu gefasst:"Tabellen Regionalkommission BW, Bayern, Mitte, Nord, NRW
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in den Entgeltgruppen (in Euro)
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in den S-Gruppen (in Euro)
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in P-Gruppen (in Euro)
Bereitschaftsdienstentgelt (§ 17 AVR)
Bereitschaftsdienstentgelt für Mitarbeiter in Krankenhäusern (§ 17a AVR)
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in Vergütungsgruppen (in Euro)Tabellen Regionalkommission Ost
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in den Entgeltgruppen (in Euro)
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in den S-Gruppen (in Euro)
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in P-Gruppen (in Euro)
Bereitschaftsdienstentgelt (§ 17 AVR)
Bereitschaftsdienstentgelt für Mitarbeiter in Krankenhäusern (§ 17a AVR)
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in Vergütungsgruppen (in Euro)“ - V.
- Änderungen im Anhang Zusätzliche Altersversorgung
- Änderungen in der Versorgungsordnung A
- a.)
- In § 1a Abs. 7 Satz 1 wird die Abkürzung „i.S.d.“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
- b.)
- In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
- Änderungen in der Versorgungsordnung B
- a.)
- In § 8a Abs. 2 Satz 3 wird die Abkürzung „i.S.d.“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
- b.)
- In § 9 Abs. 6 Satz 1 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
- Änderungen in der Versorgungsordnung C
- a.)
- In § 8 Abs. 6 Satz 1 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
- b.)
- In § 9 Abs. 7 Satz 2 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
- VI.
- Änderungen im Anhang Beihilfe
- Änderungen im Teil I. Ordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
- a.)
- In Absatz 2 werden das Kommazeichen und die Worte „ , sofern Ziffer 4 nichts anderes bestimmt“ gestrichen.
- b.)
- In Absatz 3 werden das Kommazeichen und die Worte „ , sofern nicht Absatz 4 anzuwenden ist“ gestrichen.
- Änderungen im Teil III. Geburtshilfe
- a.)
- In Absatz 2 werden das Kommazeichen und die Worte „ , sofern Absatz 4 nicht anderes bestimmt“ gestrichen.
- b.)
- In Absatz 3 werden das Kommazeichen und die Worte „sofern nicht Absatz 4 anzuwenden ist“ gestrichen.
- VII.
- Änderungen im Teil I. des Anhangs Auszubildende (Azubis)§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:In Satz 1 wird das Wort „Diese“ mit einem „r“ ergänzt und das Wort „Anlage“ durch das Wort „Anhang“ ersetzt. In Satz 2 werden die Wörter „Anhang Auszubildende“ gestrichen.
- VIII.
- Änderungen im Teil II. des Anhangs Auszubildende (Azubis)
- Änderung im Abschnitt AIn § 3 Abs. 5 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
- Änderung im Abschnitt BIn § 3 Abs. 4 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
- Änderung im Abschnitt CIn § 3 Abs. 4 wird Paragraf „§ 31“ durch den Paragrafen „§ 35 AVR“ ersetzt.
- Änderung im Abschnitt DIn § 2 Abs. 3 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
- Änderung in Abschnitt EIn § 2 Abs. 4 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
- Änderungen in Abschnitt F
- a.)
- In § 5 Abs. 1 Buchstabe b) wird das Wort „nach“ und die Wörter „Anhang Auszubildende“ gestrichen.
- b.)
- In § 5 Abs. 1 Buchstabe c) wird das Wort „nach“ gestrichen“.
- c.)
- In § 8 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
- Änderung in Abschnitt HIn § 2 Abs. 4 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
- Änderungen in Abschnitt I
- a.)
- In § 1 (RK Nord) werden die Satznummern 1 und 2 hinzugefügt. In Satz 2 wird nach „Teil II.“ „AVR“ gestrichen.
- b.)
- In § 3 Abs. 3 wird die Abkürzung „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- c.)
- In § 3 Abs. 6 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
- d.)
- In § 6 (RK Bayern) werden in Satz 4 die Worte „der Anlage 7b der AVR“ durch die Worte „des Anhangs Praktikanten“ ersetzt.
- Änderung in Abschnitt JRedaktioneller Hinweis: In den AVR in der Fassung ab 1. Januar 2027 wird Abschnitt J mit dem Vermerk „(kein Abdruck wegen Fristablauf)“ abgedruckt.1In § 2 Satz 2 wird die Praktikantenvergütung wie folgt auf die Werte vom 1. April 2022 korrigiert:„im ersten Ausbildungsjahr1.190,69 Euroim zweiten Ausbildungsjahr1.252,07 Euroim dritten Ausbildungsjahr1.353,38 Euro“
- Änderungen im Abschnitt K
- a.)
- In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Ausbildungsvergütung wie folgt korrigiert:„im ersten Ausbildungsjahr1.414,91 Euroim zweiten Ausbildungsjahr1.473,21 Euro“
- b.)
- In § 3 Abs. 2 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
- IX.
- Änderungen im Anhang Besondere Regelungen für Praktikanten (Praktikanten)
- Die Überschrift des Anhangs wird wie folgt neugefasst:„Anhang Praktikanten“
- Nach der Überschrift des Anhangs wird im Inhaltsverzeichnis "Abschnitt A" eingefügt.
- X.
- Änderungen im Teil II des Anhangs Lehrkräfte
- In § 2 wird nach dem Wort „Anlage“ die Worte „zu diesem Paragrafen“ eingefügt.
- In der Anlage zu § 2 werden beim Tätigkeitsmerkmal zur E 15 die Worte „bis 150 Schüler, Stellvertretende Schulleitung“ gestrichen.
- XI.
- Änderungen im Anhang Ärztlicher Dienst (ÄD)
- Die Überschrift des Anhangs Ärztlicher Dienst (ÄD) wird wie folgt neugefasst:„Anhang Ärztlicher Dienst“
- In § 3 Abs. 5 Satz 3 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
- In § 6 Abs. 11 Satz 6 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
- In § 15 Abs. 4 wird in Satz 2 der Buchstabe „B“ durch den Buchstaben „b“ ersetzt.
- In § 17 Abs. 4 Satz 4 wird die Zahl „4544“ durch die Zahl „45“ ersetzt.
- XII.
- Änderung im Anhang FahrdiensteIn § 6 Abs. 2 werden die Satznummern 1 und 2 eingefügt.
- XIII.
- Änderung im Anhang Kurzarbeit
- In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Mitarbeiter“ ein Kommazeichen „,“ eingefügt.
- In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
- XIV.
- Änderung im Anhang Überleitung
- Änderungen im Teil II.In § 4a Abs. 1 Satz 2 wird der Paragrafenverweis „§ 3 Abs. 3“ in „§ 3 Abs. 5“ geändert. Nach dem Wort „und“ und vor der Zahl „5“ wird das Paragrafenzeichen „§“ eingefügt.
- Änderungen im Teil III.
- a.)
- In der Anlage 2 Vergütungsgruppe für Mitarbeiter (allgemein) wird die Reihenfolge der Vergütungsgruppen 9a und 9 werden geändert. Nach der Vergütungsgruppen 8 wird die Vergütungsgruppe 9a mit den Ziffer 1 bis 8 eingefügt und nach der Vergütungsgruppe 9 wird die Vergütungsgruppe 9a mit den Ziffern 1 bis 8 gestrichen.
- b.)
- In den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 – 12 der Anlage 2 Vergütungsgruppe für Mitarbeiter (allgemein) wird in der Anmerkung 149 die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
- c.)
- In den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b bis 8 der Anlage 2e Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Rettungsdienst/Krankentransport wird bei der Anmerkung 12 „(RK Bayern):“ hinzugefügt.
- XV.
- Anhang Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK)Die Beschlüsse der ZAK werden in der jeweils gültigen Fassung in den Anhang Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) aufgenommen. Die Beschlüsse der ZAK sind keine Beschlussmaterie der Arbeitsrechtlichen Kommission.
- XVI.
- InkrafttretenDer Beschluss tritt zum 19. März 2026 in Kraft.
Vorstehende Beschlüsse setze ich für das Bistum Mainz in Kraft.
Mainz, den 12. Mai 2026 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |
Kirchliche Mitteilungen
Nr. 40Personalchronik
Priester und Diakone
Puckel, Andreas, Pfarrer, m. W. z. 01.06.2026 entpflichtet als Pfarrer der Pfarrei St. Franziskus, Offenbach und befristet bis 31.05.2034 ernannt zum Pfarrer der Pfarrei Hl. Teresa von Avila, Mühlheim-Obertshausen |
Schneider, Christoph, Pfarrer, m. W. z. 01.06.2026 entpflichtet als Pfarrer der Pfarrei Hl. Teresa von Avila, Mühlheim-Obertshausen und befristet bis 31.05.2034 ernannt zum Pfarrer der Pfarrei St. Franziskus, Offenbach |
Hauptamtliche Pastorale Mitarbeitende
Sims, Lukas, Pastoralassistent, m. W. z. 01.06.2026 eingesetzt im Referat Religiöse Bildung im Bischöflichen Jugendamt und befristet bis zur Sendung als Pastoralreferent für Kirche im HR und in der Pfarrei St. Elisabeth Mainz und Budenheim |