Bistum Mainz
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Vertrag vom 18. September 1975 über Fragen der Rechtsstellung und Vermögensverwaltung der Katholischen Kirche

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Artikel 1

(1) Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle und die Domkapitel, die Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Kirchengemeindeverbände sind Körperschaften des öffentli­chen Rechts.
(2) Die Domkirchen sowie die rechtsfähigen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden in ihrer Rechtsstellung anerkannt. Dies gilt auch für die örtlichen Kirchenstiftungen und die örtlichen Pfründestiftungen im Bereich des Bistums Speyer.
(3) Kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst.
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Artikel 2

(1) Die Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Kirchengemeindeverbände erlangen die Rechtsfähigkeit mit ihrer Errichtung durch den jeweils zuständigen Diöze­sanbischof. Eine Ausfertigung der Errichtungsurkunde wird unverzüglich dem Kultusmi­nister vorgelegt und im Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Entsprechendes gilt für die Umwandlung, Zusammenlegung und Aufhebung dieser Körperschaften.
(2) Bei der Bildung und Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit wirken Bistümer und Land nach Richtlinien zusammen, die von den Vertragschließenden vereinbart werden. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 22. April 1966 (GVBI. S. 95), zuletzt geändert durch § 2 des Landesgesetzes zur Einführung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung vom 14. Dezember 1973 (GVBI. S. 417), BS 401-1, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
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Artikel 3

(1) Die Vermögensverwaltung und die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch kirchli­che Rechtsetzung geregelt.
(2) Das Land wird bestehende staatliche Bestimmungen über die Vermögensverwaltung und die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aufheben.
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Artikel 4

(1) Die Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchli­chen Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem Kultusminister vor ihrem Erlaß vorgelegt. Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung der Institutionen gewährleisten.
(2) Der Kultusminister kann Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögens­rechtliche Vertretung nicht gewährleistet erscheint. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage zulässig. Die Bistümer sind bei Einspruch des Kultusmini­sters gehalten, die betreffende Vorschrift zu überprüfen.
(3) Die kirchlichen Bestimmungen über die vermögensrechtliche Vertretung der in Absatz 1 genannten Institutionen werden unverzüglich im Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz und in den Amtsblättern der Bistümer veröffentlicht. Die Veröffentli­chung im Staatsanzeiger wird auf Ersuchen des zuständigen Bistums durch den Kultusmi­nister veranlaßt. Das gleiche gilt für die Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbe­halt von kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften des kirchlichen Vermögens­verwaltungsrechts, deren Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.
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Artikel 5

(1) Den in Artikel 1 Abs. 1 genannten kirchlichen Körperschaften, den örtlichen Kirchenstiftungen und Pfründestiftungen sowie den rechtsfähigen kirchlichen Anstalten, Stiftungen, Einrichtungen und Vereinen und den sonstigen rechtlich selbständigen Vermögen werden ihr Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Umfang des Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 gewährleistet.
(2) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen kirchliche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs vorgesehen sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestim­mungen entgegenkommen.
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Artikel 6

(1) Die Bistümer und Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) sind berechtigt, auf Grund eigener Steuerordnungen Kirchensteuern einschließlich Kirchengeld zu erhe­ben. Das Land gewährleistet die Erhebung der Kirchensteuern nach Maßgabe dieses Vertrages und des staatlichen Kirchensteuerrechts.
(2) Die Kirchensteuerordnungen und ihre Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuerhebesätze bedürfen der staatlichen Anerkennung.
(3) Die Bistümer werden sich für die Bemessung der Kirchensteuern, die von den Finanzämtern veranlagt und erhoben werden, über einen einheitlichen Steuersatz verstän­digen.
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Artikel 7

(1) Auf Antrag der Bistümer ist die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Einkommens erhoben werden, sowie die Verwaltung des Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Ein­kommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in rheinland-pfälzischen Betriebsstät­ten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach den genehmigten Steuersätzen einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält eine angemes­sene Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuer in Form eines Vomhundertsat­zes des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens, der zwischen den Vertrag­schließenden zu vereinbaren ist. Die Finanzämter erteilen den von den Bistümern genannten Stellen Auskunft über die ihnen zur Veranlagung und Erhebung übertragenen Kirchensteuern.
(2) Auf Antrag der Bistümer ist die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern, die nach Maßgabe der Grundsteuermeßbeträge oder des Grundbesitzes erhoben werden, den Gemeinden zu übertragen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Vollstreckung der Kirchensteuer ist auf Antrag der Bistümer den Finanzämtern bzw. Gemeinden zu übertragen, die mit der Veranlagung und Erhebung der Kirchensteu­ern betraut sind. Kirchgeldbescheide, die den Voraussetzungen des Kirchensteuergeset­zes entsprechen, können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt werden; Vollstreckungshilfe wird gewährt.
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Artikel 8

Die Bistümer, die Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) sowie im Bereich des Bistums Speyer auch die örtlichen Kirchenstiftungen sind berechtigt, von ihren Angehöri­gen freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu sammeln.
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Artikel 9

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land, auch soweit sie die Befreiung von Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren gewähren, gelten auch für die Bistümer, die Kirchengemeinden und ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten, Stiftungen und die sonstigen rechtlich selbständigen Vermögen.
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Artikel 10

Die Landesregierung und die Bistümer werden sich vor der Regelung von Angelegenhei­ten, die die beiderseitigen Interessen berühren, ins Benehmen setzen und sich zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
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Artikel 11

Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschieden­heit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise zu beseitigen suchen.
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Artikel 12

Der vorliegende Vertrag bedarf auf der Seite des Landes der Zustimmung des Landtages. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Apostolische Nuntiatur in Bonn-Bad Godesberg dem Land Rheinland-Pfalz die Zustimmung des Heiligen Stuhls zu dem Vertragsinhalt in einer Note mitteilt.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in sechsfacher Urschrift unterzeichnet worden.
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Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Erzbistum Köln sowie den Bistümern Limburg, Mainz, Speyer und Trier sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:
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Zu Artikel 1 Absatz 3:

In Auswirkung dieses Grundsatzes wird das Land dem Charakter des kirchlichen Dienstes als öffentlichem Dienst in seiner Gesetzgebung und Verwaltung Rechnung tragen.
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Zu Artikel 6 Absatz 2

Das Anerkennungsverfahren richtet sich vorbehaltlich späterer anderweitiger gesetzlicher Regelung nach den Vorschriften des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971 (GVBI. S. 59), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GVBI. S. 577), BS 222-31, in der jeweils geltenden Fassung.
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Zu Artikel 7 Absatz 1 und 2

(1) Die Unterlagen, deren die Bistümer und Kirchengemeinden aus steuerlichen Gründen bedürfen (einschließlich der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit), sind ihnen auf Anforderung von den zuständigen Landes- und Gemeindebehörden mitzuteilen. Die zuständigen Landes- und Gemeindebehörden sind insoweit zur Mitteilung befugt.
(2) Für die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen sind folgende Verfahren vorgesehen:
    1. Soweit Besteuerungsunterlagen im maschinellen Verfahren gewonnen werden, werden sie den von den Bistümern beauftragten Stellen auf maschinenlesbaren Datenträgern mitgeteilt. Die beauftragten Stellen sind verpflichtet, die Daten nur an die jeweils Berechtigten weiterzugeben bzw. für die jeweils Berechtigten zu verarbeiten.
    2. Soweit die Besteuerungsunterlagen im manuellen Verfahren gewonnen werden, erteilen die Finanzämter die für die Durchführung der Besteuerung erforderlichen Auskünfte an die Berechtigten.
  1. Die von den Bistümern benannten Stellen erhalten Einsicht in die Veranlagungskartei (V-Kartei) und in die Lohnsteuerkarten.
  2. Das Steuergeheimnis ist zu wahren.
(3) Die Gemeindebehörden verfahren für ihre Steuern entsprechend.
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Zu Artikel 7 Absatz 3

Die Vollstreckungsmöglichkeit durch die Gemeinden und Kreise steht unter dem Vorbe­halt einer entsprechenden Bestimmung des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes.
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Zu Artikel 11

Falls das Land in einer Vereinbarung den Evangelischen Landeskirchen über den vorliegenden Vertrag hinausgehende weitere oder andere diesen Vertrag berührende Rechte gewähren sollte, wird es den Inhalt dieses Vertrages einer Überprüfung unterzie­hen, so daß die Grundsätze der Parität gewahrt werden.

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