Bistum Mainz
.Satzung
§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
§ 11
#§ 12
#§ 13
Satzung
Kirchen auf der BUGA 2029 e. V.
vom 30. April 2026
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2026, Nr. 9, Ziff. 66, S. 121 ff.)
####§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Kirchen auf der BUGA 2029“ (nachfolgend kurz „Verein“).
- Er hat seinen Sitz in Mainz und soll in das dortige Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke und der Religion sowie der Volks- und Berufsbildung.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gemeinsame kirchliche Beteiligung an der Bundesgartenschau im Oberen Mittelrheintal im Jahr 2029 (nachfolgend auch kurz „BUGA“). Durch kirchliche, in der Regel ökumenische Projekte soll auf vielfältige Art und Weise der Kontakt mit den Menschen im öffentlichen Raum gesucht, ermöglicht und gepflegt werden. In Projekten, Gottesdiensten und religiösen Angeboten wird die Botschaft des Evangeliums mit den Lebenswirklichkeiten der Menschen in Verbindung gebracht und dadurch die religiöse Dimension sichtbar und entdeckbar gemacht.Der Verein fördert, koordiniert und vernetzt hierbei die kirchlichen Angebote an unterschiedlichen Standorten links und rechts des Rheins im Zeitraum der Bundesgartenschau.Er (der Verein) repräsentiert die beteiligten Bistümer und Landeskirchen gegenüber der BUGA-Gesellschaft, den Medien und in der Öffentlichkeit. Er gibt dem kirchlichen Engagement einen verbindlichen Rahmen und eine handlungsfähige Struktur.
- Der Vereinszweck wird gemäß § 58 Nr. 1 AO insbesondere verwirklicht durch die Weitergabe bzw. Zuwendung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen.
- Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Satzungszwecks dienen. Er kann insbesondere auch Gesellschaften oder Einrichtungen und Dienste gründen, übernehmen, verwalten oder sich an bereits bestehenden Gesellschaften beteiligen sowie Dienstleistungen für andere Körperschaften erbringen.
§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Gründungsmitglieder im Sinne dieser Satzung sind:
- Bistum Limburg;
- Bistum Mainz;
- Bistum Trier;
- Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN);
- Evangelische Kirche im Rheinland (EKiR);
- Evangelisches Dekanat Nassauer Land;
- Katholische Kirchengemeinde Hl. Hildegard von Bingen, Rhein und Nahe (KdöR).
- Mitglied des Vereins können darüber hinaus alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
- Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags an den Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds;
- bei juristischen Personen auch durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder durch Löschung sowie mit Beginn der Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt von Mitgliedern ist dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung mitzuteilen. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag noch für das laufende Jahr zu entrichten.
- Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder einer seiner Pflichten nach § 5 trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.Gegen den Beschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung über den Ausschluss Berufung bei dem Vorstand einlegen, über die in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung zu entscheiden ist. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Berufung ruhen die Rechte des betreffenden Mitglieds. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen oder auf Teile davon.
§ 5
Mitgliedsbeiträge / Umlage
- Die Gründungsmitglieder im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a) bis e) haben jeweils einen Jahresbeitrag in Höhe von € 50.000,00 zu leisten. Der Jahresbeitrag beträgt für die ersten vier Jahre ab der Eintragung des Vereins im Vereinsregister € 50.000,00. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Mitgliederversammlung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.Der erste Jahresbeitrag ist spätestens acht Wochen nach der Eintragung des Vereins zu entrichten; die weiteren Jahresbeiträge sind jeweils zum 1. Februar eines jeden Kalenderjahres fällig.Im Übrigen werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
- Von den Gründungsmitgliedern im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a) bis e) können Umlagen erhoben werden, wenn sie der Erfüllung des Vereinszwecks dienen und im Einzelfall zur Deckung eines außerordentlichen Bedarfs des Vereins erforderlich sind. Die Höhe sämtlicher in einem Wirtschaftsjahr erhobenen Umlage darf 50 % des jährlichen Mitgliedsbeitrages nach Absatz 1 Satz 1 nicht überschreiten. Über die Erhebung einer Umlage und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 6
Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
- Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Gründungsmitglieder im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a) bis e) haben in der Mitgliederversammlung jeweils drei Stimmen. Die übrigen Mitglieder haben je eine Stimme.Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen werden in der Mitgliederversammlung durch ihren/ihre gesetzlichen Vertreter oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Vorstands – im Verhinderungsfall durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden – bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Interesse des Vereins dies erfordert. Die Einladung muss in Textform erfolgen und spätestens sieben Tage vor der Sitzung den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugehen. Der Tag der Sitzung wird für die Berechnung der Frist nicht mitgezählt.Der Vorsitzende des Vorstands, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden, entscheidet auch, ob Sitzungen der Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege durchgeführt werden sollen.
- Sitzungen der Mitgliederversammlung können auch auf elektronischem Wege (z. B. als Videokonferenz oder als Hybridsitzung) durchgeführt werden, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. Ein gesonderter Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 32 Abs. 2 S. 2 BGB ist dafür nicht erforderlich.Für die Einberufung und Beschlussfassung sowie für die Protokollierung gelten die vor und nachstehenden Regelungen sinngemäß. Im Übrigen gilt § 32 Abs. 2 BGB mit Ausnahme des Satzes 2.Im Falle einer Sitzung der Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege oder einer Hybridsitzung sind den Mitgliedern die für eine virtuelle Teilnahme notwendigen Zugangsdaten (z. B. erforderliche Links zur Einwahl, ggf. PIN oder Telefonnummer, etc.) mit der Einladung zuzusenden. Bei Sitzungen der Mitgliederversammlung, die als virtuelle oder als Hybridsitzung durchgeführt werden, hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden, sicherzustellen, dass eine Software verwendet wird, welche es ermöglicht, dass die in Präsenz teilnehmenden Mitglieder die Wortbeiträge aller Mitglieder verstehen können und sämtliche Mitglieder die Möglichkeit erhalten, die Sitzung zu verfolgen, in der Sitzung Fragen und Anträge zu stellen und sich an einem Gespräch oder einer Diskussion zu beteiligen, sobald ihnen von der Sitzungsleitung das Wort erteilt wird. Bei Beschlussfassungen ist den virtuell teilnehmenden Mitgliedern eine Beschlussfassung auf elektronischem Wege zu ermöglichen.Beschlüsse zu Zweckänderungen sowie zur Auflösung des Vereins können nicht auf elektronischem Wege bzw. in einer Hybridsitzung gefasst werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet („Versammlungsleiter“). Der Versammlungsleiter regelt vor Beginn der Sitzung die Protokollführung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
- Soweit zwingendes Gesetz oder diese Satzung keine abweichende Regelung trifft, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden zur Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Tag der Sitzung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Gegenstände der Verhandlung und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vereins zuzusenden. Über die Genehmigung der Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung zu beschließen.
- Einzelne Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Anfrage des Vorsitzenden des Vorstands – im Verhinderungsfall auf Anfrage eines der stellvertretenden Vorsitzenden – auch schriftlich oder in Textform gefasst werden (sog. „Umlaufverfahren“), sofern nicht mehr als ein Drittel der Vereinsmitglieder diesem Verfahren schriftlich oder in Textform gegenüber dem Anfragenden binnen 72 Stunden nach Versand der Beschlussgegenstände widersprechen.Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind im Umlaufverfahren nicht zulässig.In der Anfrage ist eine Frist zur Stimmabgabe festzulegen, die mindestens sieben Tage ab Versand der Anfrage betragen muss. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der bis zum Ende der Frist abgegebenen Stimmen gefasst. Er kommt zustande, wenn bei dem Verfahren wenigstens drei Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. der Abstimmung ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und in die Niederschrift dieser Mitgliederversammlung aufzunehmen.
§ 8
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen wurden, und beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
- Sie ist insbesondere zuständig für die
- Beschlussfassung über die grundsätzlich durch den Verein zu ergreifenden Maßnahmen zur Zweckerreichung sowie über die Richtlinie für den Außenauftritt des Vereins;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
- Entlastung der Mitglieder des Vorstands; auf Basis eines jährlichen Tätigkeitsberichts des Vorstands mit Rechnungslegung;
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
- Erhebung und ggf. Fälligkeit und Höhe etwaiger Umlagen gemäß § 5 Abs. 2;
- abschließende Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 6;
- Genehmigung des vom Vorstand erstellten Finanzkonzepts;
- Zustimmung zu den vom Vorstand vorbereiteten Verträgen mit dem Veranstalter der BUGA;
- Zustimmung zum vom Vorstand entwickelten Corporate Design (Logo, Motto, Homepage usw.) sowie zum Kommunikationskonzept;
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 9
Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung wählt aus den BUGA-Beauftragten der Gründungsmitglieder im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a) bis e) drei Vorstandsmitglieder. Bei der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich das vorsitzende Vorstandsmitglied; die übrigen Vorstandsmitglieder sind dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Geschäftsordnung für den Vorstand.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstands vertreten. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam.
- Dem Vorstand obliegen die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere ist er zuständig für die:
- Umsetzung der Vorgaben der Mitgliederversammlung;
- Erstellung eines Finanzkonzepts;
- Koordinierung des Gesamtprojekts BUGA 29 – insbesondere der (über-)regionalen Projekte und Aufgaben und punktueller Aktionen auf dem Gebiet der BUGA 29;
- Zusammenarbeit mit der BUGA-Gesellschaft;
- Planung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen;
- Berichterstattung an die Mitgliederversammlung, insbesondere über den Stand des Projekts;
- Erarbeitung von Entscheidungsvorlagen für die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand tagt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall einer der stellvertretenden Vorsitzenden – beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese („Sitzungsleiter“). Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen werden zur Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande. Die gefassten Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
- Der Vorstand kann Gäste und Sachverständige zu den Vorstandssitzungen einladen. An den Sitzungen des Vorstands nehmen die BUGA-Beauftragten der Gründungsmitglieder im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a) bis e), die nicht in den Vorstand gewählt wurden, als ständige Gäste mit beratender Stimme teil.
- Weitere Aufgaben des Vorstands, die Zusammenarbeit mit der Mitgliederversammlung sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands können in einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden.
§ 10
Kassenprüfung
Die Prüfung der Jahresrechnung des Vereins erfolgt durch eines der Rechnungsprüfungsämter derjenigen Gründungsmitglieder im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a) bis e), deren BUGA-Beauftragten der Bistümer und Landeskirchen nicht dem Vorstand angehören. Die Mitgliederversammlung beschließt, welches Rechnungsprüfungsamt die Prüfung vornimmt. Die Beauftragung erfolgt durch den Vorstand.
#§ 11
Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 2 BGB können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.Die Mitgliederversammlung ist dabei – abweichend von § 7 Abs. 5 – nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.
- Sind weniger als zwei Drittel aller Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Termin für die erneute Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage später als der erste liegen. Die zweite Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
- In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen. Der Text der Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.
§ 12
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Sitzung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.Die Mitgliederversammlung ist dabei – abweichend von § 7 Abs. 5 – nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.
- Sind weniger als zwei Drittel aller Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Termin für die erneute Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage später als der erste liegen. Die zweite Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an die Gründungsmitglieder im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a) bis e) zu gleichen Teilen, die es im Sinn und Geist der Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern bzw. der Gründungsversammlung am 30. April 2026 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
#Koblenz, den 30. April 2026 | |
Bistum Limburg Werner Thomas | Bistum Mainz Dr. David Hüser |
Bistum Trier Mechthild Schabo | |
Evangelische Kirche im Rheinland Svenja Mai | Evangelische Kirche in Hessen und Nassau Volker Rahn |
Kath. Kirchengemeinde Hl. Hildegard v. Bingen, Rhein und Nahe (KdöR) Markus Lerchl | Ev. Dekanat Nassauer Land Kerstin Janott |