Bistum Mainz
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Gesetz
zu dem Vertrag des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen

vom 4. Juli 1963

in: GVBl. Hessen S. 102

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§ 1

(1) Dem in Wiesbaden am 9. März 1963 unterzeichneten Vertrag des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
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§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag ge­mäß Artikel VIII des Vertrages in Kraft treten soll, ist im Gesetz- und Verord­nungsblatt für das Land Hessen bekannt­zumachen.
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Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Wiesbaden, den 4. Juli 1963
Der Hessische
Ministerpräsident
I. V. Schneider
Der Hessische
Kultusminister
Schütte

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