Bistum Mainz
.Gesetz
Gesetz
zu dem Vertrag des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen
vom 4. Juli 1963
in: GVBl. Hessen S. 102
####§ 1
(1) Dem in Wiesbaden am 9. März 1963 unterzeichneten Vertrag des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
#§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag gemäß Artikel VIII des Vertrages in Kraft treten soll, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzumachen.
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Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Wiesbaden, den 4. Juli 1963 | |
Der Hessische Ministerpräsident I. V. Schneider | Der Hessische Kultusminister Schütte |