Bistum Mainz
.Gesetz
Gesetz
zu dem Vertrag zur Ergänzung des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen1#
vom 4. September 1974
in: GVBl. Hessen S. 389
####§ 1
(1) Dem in Wiesbaden am 29. März 1974 unterzeichneten Ergänzungsvertrag zum Vertrag des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 9. März 1963 sowie dem dazugehörigen Schlußprotokoll vom gleichen Tag wird zugestimmt.
(2) Der Ergänzungsvertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
#§ 2
(1) Das Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Preuß. Gesetzsamml. S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1964 (GVBI. I S. 225)2#, wird wie folgt geändert:
- § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und § 16 Abs. 1 werden gestrichen;
- in § 17 Abs. 1 und § 19 werden jeweils die Worte „im Einvernehmen mit der Staatsbehörde" gestrichen;
- § 20 und § 28 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben;
- in § 23 Abs. 1 Satz l werden die Worte ,,mit Genehmigung der Staatsbehörde" gestrichen.
(2) § 1 der Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates bei der Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Oktober 1924 (Preuß. Gesetzsamml. S. 731), geändert durch Gesetz vom 6. Februar 1962 (GVBI. S. 21)3#, erhält folgende Fassung:
- ,,§ 1
Die Genehmigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Gesetzes erteilt der Kultusminister."
(3) Aufgehoben werden
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§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Ergänzungsvertrag gemäß Art. 13 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I bekanntzugeben.
(3) § 2 tritt mit Inkrafttreten des Ergänzungsvertrages in Kraft.
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Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Wiesbaden, den 4. September 1974 | |
Der Hessische Ministerpräsident Osswald | Der Hessische Kultusminister von Friedeburg |