Bistum Mainz
.Landesgesetz
§ 2
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Landesgesetz
zu dem Vertrag vom 18. September 1975
zwischen dem Land Rheinland-Pfalz
und dem Erzbistum Köln sowie den Bistümern Limburg, Mainz, Speyer und Trier
über Fragen der Rechtsstellung und Vermögensverwaltung der Katholischen Kirche
vom 10. November 1975
in: GVBl. für das Land Rheinland-Pfalz, S. 398
####§ 1
Dem am 18. September 1975 vom Land unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Erzbistum Köln sowie den Bistümern Limburg, Mainz, Speyer und Trier über Fragen der Rechtsstellung und Vermögensverwaltung der Katholischen Kirche und dem dazu gehörenden Schlußprotokoll vom gleichen Tag wird zugestimmt. Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
#§ 2
(Aufhebungsbestimmung)
#§ 31#
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft; § 2 tritt mit Inkrafttreten des Vertrages in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag und das Schlußprotokoll gemäß Artikel 12 des Vertrages in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.