Bistum Mainz
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Satzung
des
DJK Sportverband Deutsche Jugendkraft
Diözesanverband Mainz e.V. (DJK-DV-Mainz)

vom 1. Dezember 1996

geändert am 14. August 2011 [Fundstelle folgt]

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§ 1
Namen und Wesen

  1. Der Verband führt den Namen "DJK-Sportverband Deutsche Jugendkraft Diözesanverband Mainz e.V. (DJK-DV-Mainz)".
    Er ist der katholische Sportverband für Leistungs- und Breitensport in der Diözese Mainz. Seine Mitglieder sind in ökumenischer Offenheit bereit, die Ziele und Aufgaben der DJK anzuerkennen und dadurch den Verband mitzutragen.
    Er wurde auf der ersten Diözesanversammlung im Jahre 1954 in Mainz gegründet und ist ein eingetragener Verein.
    Sitz des Verbandes ist Mainz.
    Der DJK-Diözesanverband ist Rechtsnachfolger:
    des ersten, am 26. November 1920 in Höchst gebildeten DJK-Bezirkes innerhalb der Diözesen Fulda, Mainz und Limburg;
    des am 4. April 1921 im Karlshaus in Frankfurt/Main gegründeten Kreises Hessen und Nassau und führte den Namen "DJK-Gau-Hessen-Nassau";
    der am 21. April 1951 gebildeten DJK-Diözesangemeinschaft Mainz, bestehend aus acht DJK-Vereinen. (Die Bemühungen, diese Diözesangemeinschaft zu bilden, erstreckte sich von 1947 bis 1951.)
    In seiner inneren Verbandsorganisation und Aufgabenstellung ist der Verband selbständig und unabhängig.
    Der DJK-Diözesanverband Mainz e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Bei Bedarf können Verbandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
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§ 2
Ziele und Aufgaben

Der DJK-Diözesanverband will sachgerechten Sport ermöglichen, die Gemeinschaft pflegen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Jesu Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Der Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere folgende Aufgaben:
  • Er fördert Leistungs- und Breitensport, Erziehung und Bildung, Sportethos und Lebensgestaltung aus dem Glauben.
  • Er dient seinen Gemeinschaften durch sportliche und organisatorische Förderung, durch Beratung in Wirtschafts- und Finanzfragen, durch Angebote in der Lehr- und Bildungsarbeit und durch Vertretung ihrer Anliegen in der Öffentlichkeit.
  • Er vertritt das Anliegen des Sports in den katholischen Organisationen und Einrichtungen und bietet seine Hilfe an.
  • Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft verantwortlich mitzutragen.
  • Der DJK-Diözesanverband und seine Organe verpflichten sich zur Anwendung der im Rahmen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt und zur Intervention bei sexuellem Missbrauch von der Diözese Mainz in Kraft gesetzten diözesanen Gesetze, Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder
    Mitglieder des DJK-DV sind die DJK-Vereine, die sich unter Anerkennung seiner Satzung ihm angeschlossen haben, sowie als außerordentliche Mitglieder Anschlußorganisationen.
  2. Aufnahme, Ausschluss und Austritt
    1. Aufnahme
      Die Aufnahme in den DJK-DV erfolgt auf Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er unterrichtet den jeweiligen DJK-Landesverband und den DJK-Sportverband über die Mitgliedschaft des Vereins.
    2. Ausschluss
      Der Ausschluss aus dem DJK-Diözesanverband und damit die Aberkennung des DJK-Namens für das Mitglied und all seine Gliederungen kann durch den DJK-Diözesanverband erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten nicht erfüllt oder in Haltung und Führung der Satzung der DJK wesentlich widerspricht.
      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes.
      Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Beschwerde zulässig, über die das Schiedsgericht des Bundesverbandes entscheidet. Es gilt die Schiedsordnung des Bundesverbandes.
    3. Austritt
      Der Austritt eines Mitgliedes aus dem DJK-Diözesanverband erfolgt durch dessen gesetzliches Vertretungsorgan (= Vorstand des jeweiligen Vereins) mittels schriftlicher Austrittserklärung gegenüber dem DJK-Diözesanvorstand. Der Austritt wird wirksam bei Eingang der Austrittserklärung bis spätestens 30. September zum Schluss des Kalenderjahres, ansonsten zum Schluss des nächsten Kalenderjahres. Der DJK-Diözesanvorstand teilt den Austritt des Mitglieds dem DJK-Landesverband sowie dem DJK-Sportverband (Bundesverband) mit.
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§ 4
Pflichten

Die Mitglieder des DJK-Diözesanverbandes haben die Verpflichtung:
  1. den Verein entsprechend den Satzungen und Ordnungen der DJK zu führen;
  2. die Beschlüsse des DJK-DV Mainz auszuführen
  3. an den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des DJK-Diözesanverbandes und des DJK-Sportverbandes teilzunehmen;
  4. die Beschlüsse der Organe des DJK-Diözesanverbandes und des DJK-Sportverbandes mitzutragen und auszuführen;
  5. die Pflichten gegenüber den Landessportbünden sowie den Fachverbänden zu erfüllen;
  6. an der Willensbildung des DJK-Diözesanverbandes und damit auch des DJK-Sportverbandes durch Entsenden von Delegierten in die DJK-Diözesan- und Landesgremien mitzuwirken;
  7. die Ziele und Aufgaben des DJK-Sportverbandes auf Vereinsebene umzusetzen;
  8. die Mitgliedsbeiträge termingerecht an den DJK-Diözesanverband zu leisten. Als Grundlage dient die Beitragsordnung des DV Mainz. Sollte keine Beitragsordnung existieren, so gilt die Beitragsordnung des DJK Sportverbandes.
  9. die Bezeichnung "DJK" im Vereinsnamen zu führen.
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§ 5
Beiträge

Der DJK-Diözesanverband e. V. erhebt Beiträge, die in der Beitragsordnung geregelt werden. Hierüber entscheidet der DJK-Diözesantag.
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§ 6
Aufbau

Der DJK-Diözesanverband ist Mitglied im "DJK-Sportverband Deutsche Jugendkraft e.V." und in den DJK-Landesverbänden Rheinland-Pfalz und Hessen.
2.
Der DJK-Diözesanverband ist gegliedert in DJK-Vereine.
3.
Die Mitgliedschaft im DJK-Diözesanverband kann grundsätzlich nur von den Vereinen erworben werden, die im Gebiet der Diözese Mainz gelegen sind. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Antrag beim Diözesanverband. Über den Antrag entscheidet der Diözesanvorstand. Mit der Mitgliedschaft im Diözesanverband erwirbt der Verein auch die Mitgliedschaft im Bundesverband.
4.
In Ausnahmefällen kann ein Verein, der außerhalb des Gebietes der Diözese Mainz gelegen ist, die Mitgliedschaft im Diözesanverband Mainz erwerben. Für eine solche Mitgliedschaft müssen zwingende Gründe gegeben sein, die darin bestehen können, daß die räumliche Nähe zum angestrebten Diözesanverband die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins wesentlich erleichtert. Die Aufnahme des Vereins bedarf der Zustimmung des Vorstandes des DJK-Diözesanverbandes, in dessen Gebiet der Verein gelegen ist.
5.
Die DJK-Vereine geben sich eine eigene Satzung, welche die Mindestanforderungen der vom DJK-Bundestag beschlossenen Mustersatzung enthalten muß.
6.
Die DJK-Vereine sollen die Mitgliedschaft in den Fachverbänden und Landessportbünden des Deutschen Sportbundes erwerben. Als gleichberechtigte und gleichverpflichtete Mitglieder ordnen sie sich in die Sport- und Spielorganisation der Fachverbände ein und unterstellen sich deren Satzungen und Ordnungen. Die Geltung der
Satzungen und Ordnungen der DJK bleibt davon unberührt. Sie können den Sport- und Spielbetrieb in eigener Verantwortung und Organisation durchführen.
7.
Verbände und Einrichtungen, die eine dauernde Verbindung mit dem DJK-Diözesanverband anstreben, können sich dem DJK-Diözesanverband unter Wahrung ihrer Selbständigkeit als sogenannte Anschlussorganisation korporativ anschließen.
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§ 7
DJK-Sportjugend

Der DJK-Diözesanverband erkennt die Eigenständigkeit seiner Sportjugend im Rahmen dieser Satzung an. Für sie ist grundsätzlich die "DJK-Jugendordnung des DJK-Diözesanverbandes" verbindlich, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die DJK-Sportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung selbständig und entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Solange eine DJK-Jugendordnung des Diözesanverbandes Mainz nicht besteht, findet die Jugendordnung des DJK-Sportverbandes entsprechend Anwendung, wird jedoch nicht Bestandteil der Satzung.
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§ 8
Organe

Organe des DJK-Diözesanverbandes sind:
  • der DJK-Diözesantag;
  • der Vorstand.
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§ 9 Der Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
  1. Zusammensetzung
    Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren Mitgliedern.
    1. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
      der Vorsitzende
      der Vorsitzende Finanzen
      die Vorsitzende Sport (weiblich)
      der Vorsitzende Sport (männlich)
      der Vorsitzende für Öffentlichkeitsarbeit
      der Jugendleiter
      der Geistliche Beirat
      der Geschäftsführer (mit beratender Stimme).
    2. Weitere Mitglieder des Gesamtvorstands sind:
      Beauftragter für besondere Personengruppen
      Inklusionsbeauftragter
      Anti-Doping-Beauftragter
      Beisitzer
  2. Aufgaben des Vorstandes:
    Der Vorstand leitet als geschäftsführender Vorstand den Verband und erfüllt alle Aufgaben, die ihm nach der Satzung übertragen sind und die Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Diözesantages gebunden.
    Der geschäftsführende Vorstand beruft die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Mitglieder für die Ausschüsse.
    Als Gesamtvorstand ist der Vorstand zuständig für Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit nicht der Diözesantag zuständig ist. Hierzu gehört insbesondere die Mitwirkung an der Aufstellung des Haushaltsplanes. Er ist ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung und weitere sachdienliche Ordnungen zu geben zur Regelung und Ausgestaltung der Aufgaben des Vereins.
    Er benennt die Delegierten sowie deren Stellvertreter für den DJK-Bundestag und die DJK-Landesverbandstage.
    Weiterhin ist er in der Zeit zwischen zwei DJK-Diözesantagen für unaufschiebbare Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des DJK-Diözesantages § 10, Abs. 3) zuständig.
    Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied aus dem Vorstand aus seinem Amt aus oder bleibt ein Sitz in einem Organ oder Ausschuss unbesetzt, so kann der Vorstand bis zur nächsten Wahl eine kommissarische Beauftragung aussprechen.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, auch wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
  3. Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
    Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung des DJK DV Mainz geregelt. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gem. § 31 ff. BGB.
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§ 10
DJK-Diözesantag

  1. Der DJK-Diözesantag ist das oberste Organ des DJK-Diözesanverbandes.
  2. Zusammensetzung
    1. Mitglieder des DJK-Diözesantages sind:
      • die Mitglieder des Vorstandes;
      • je zwei Vertreter, die von jedem DJK-Verein entsandt werden;
      • weitere Vertreter der DJK-Vereine, wobei
        Vereine mit 500 - 999 Mitgliedern zusätzlich 1,
        Vereine mit 1.000 – 1499 Mitgliedern zusätzlich 2,
        Vereine mit 1.500 - 1.999 Mitgliedern zusätzlich 3,
        Vereine ab 2.001 Mitgliedern zusätzlich 4 Vertreter entsenden;
      • die Vorsitzenden der Ausschüsse.
    2. Die Delegierten der DJK-Vereine sowie die Ersatzdelegierten sind auf den zuständigen Versammlungen der jeweiligen DJK-Vereine zu wählen und dem DJK-Diözesanverband zu benennen.
    3. Der BDKJ-Diözesanvorstand ist mit einer Stimme beratendes Mitglied.
      Die Anschlussorganisationen können jeweils 1 Vertreter zur Teilnahme am DJK-Diözesantag entsenden.
  3. Aufgaben
    Die Aufgaben des DJK-Diözesantages sind:
    1. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den DJK-Diözesanverband;
    2. Entgegennahme und Genehmigung des Finanzberichtes mit Kassenprüfungsbericht;
    3. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder;
    4. Entlastung des Vorstandes;
    5. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes sowie von zwei Kassenprüfern und zwei Vertretern der Kassenprüfer.
    6. Bestätigung des Diözesanjugendleiters und der Diözesanjugendleiterin, die von der Konferenz der DJK-Sportjugend gewählt wurden. Sofern eine Wahl nicht zustande kommt, schlägt der Vorstand entsprechende Personen zur Bestätigung vor;
    7. Kenntnisnahme der vom Vorstand berufenen weiteren Mitgliedern des Diözesanvorstandes;
    8. Beschlussfassung über Beitragsangelegenheiten;
    9. Beschlussfassung über die Satzung.
    10. Beschlussfassung über Anträge;
  4. Der ordentliche DJK-Diözesantag findet alle 2 Jahre statt. Unabhängig davon ist er einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt (außerordentlicher DJK-Diözesantag).
  5. Die Tagesordnung wird durch den Diözesanvorstand aufgestellt und vorbereitet. Anträge, welche den Diözesantag betreffen, müssen 3 Wochen vor dem Termin eingereicht sein. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Satzungsänderung.
    Der Diözesantag wird 6 Wochen vor dem festgesetzten Termin durch den Vorsitzenden schriftlich einberufen.
    Der mindestens 2 Wochen vor dem Termin ergehenden endgültigen schriftlichen Einladung werden die Tagesordnung und Anträge beigefügt.
  6. Die nach der Satzung stimmberechtigten Mitglieder des Diözesantages können sich vertreten lassen. Die Stellvertretung ist gültig, wenn eine schriftliche Vollmachtserklärung vorliegt. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf ein Mitglied ist nicht zulässig.
  7. Der DJK-Diözesantag wird geleitet vom Vorsitzenden des DJK-Diözesanverbandes oder einer von ihm beauftragten Person.
    Schriftführer ist der Geschäftsführer, durch ihn werden alle Beschlüsse protokolliert. Das Protokoll wird von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet.
  8. Der Diözesantag ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens die Hälfte der Delegierten anwesend ist und die Beschlussfähigkeit festgestellt wurde. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    Dieser Diözesantag ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
  9. Die Wahlen und Bestätigungen erfolgen für den Zeitraum bis zur nächsten Wahl.
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§ 11
Ausschüsse des DJK-Diözesanverbandes

  1. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
  2. Die Ausschüsse des DJK-Diözesanverbandes sind Beratungsgremien des Vorstandes. Sie erhalten Aufträge von diesem und leiten ihre Arbeitsergebnisse dem Vorstand zu.
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§ 12
Gerichtsbarkeit

  1. Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen der DJK sind nach den Bestimmungen der Rechtsordnung des DJK-Sportverbandes zu entscheiden. Ebenso sind nach der Rechtsordnung die Streitfälle zwischen den DJK-Vereinen innerhalb des DJK-Diözesanverbandes und zwischen Mitgliedsvereinen und dem DJK-Diözesanverband zu entscheiden, soweit sich die Streitigkeiten aus deren Aufgaben, Satzungen und Ordnungen ergeben. Das gleiche gilt, wenn Mitglieder von Vereinen betroffen sind.
  2. Für Vergehen gegen die sportliche Disziplin, die sich aus der Durchführung des Sportverkehrs ergeben, finden die Bestimmungen der jeweiligen Fachverbände Anwendung. Entsprechendes gilt auch für verbandsinterne Sportveranstaltungen.
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§ 13
Beschlussfassung und Wahlen

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
  3. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Sie können auf Antrag durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn sich kein Widerspruch ergibt.
    Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
  4. Steht für ein Wahlamt nur eine Person zur Wahl, so ist sie gewählt, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stehen mehrere Personen zur Wahl, ist diejenige gewählt, die mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keiner Person erreicht, so findet zwischen den beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  5. Bei der Wahl der Ausschüsse sind diejenigen Personen gewählt, die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.
  6. Nachwahlen und Nachberufungen gelten für alle Gremien jeweils für die laufende Wahlperiode.
  7. Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit von Wahlen sind schriftlich beim Vorstand vorzubringen.
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§ 14
Auflösung

Die Auflösung des DJK-Diözesanverbandes kann nur von einem mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung" mit einer Frist von einem Monat einberufenen DJK-Diözesantag mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Bei Auflösung des DJK-Diözesanverbandes fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten vorhandene Verbandsvermögen an die Diözese Mainz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben im Sinne des bisherigen Zweckes zu verwenden hat.
Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Liquidator ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Beschlossen und verabschiedet auf dem Außerordentlichen Diözesanverbandstag in Mainz am 01. Dezember 1996.
Satzungsänderungen wurden beschlossen auf dem Diözesanverbandstag am 14. August 2011 in Budenheim.
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§ 141#
Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des DJK-Diözesanverband werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BBDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband verarbeitet.
  2. Soweit in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen des Verbandes, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.

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1 ↑ Redaktionelle Anmerkung: Zweifachvergabe von „§ 14“ und Aufführung der Regelungen zum Datenschutz nach „§ 14 Auflösung“ im Originaldokument.