Bistum Mainz
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Satzung
der
Akademie für Ehe und Familie e. V. Mainz

vom 10. Juni 2000

geändert am 9. April 2022

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I. NAME UND SITZ

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§ 1
Verein gemäß BGB §§ 21 und 55

( 1 ) Der Verein trägt den Namen „Akademie für Ehe und Familie e.V.“
( 2 ) Die Akademie wurde am 10.06.2000 in Mainz gegründet. Träger ist die Schönstatt-Familienbewegung im Bistum Mainz.
Eine Satzungsergänzung zu § 2 Aufgabe, Punkt (4) erfolgte am 09.04.2022.
( 3 ) Die Akademie hat ihren Sitz in 55116 Mainz.
( 4 ) Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen.
( 5 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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II. ZWECK

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§ 2
Aufgabe

( 1 ) Die Akademie hat die Aufgabe, Ehepaare für eine verantwortliche Mitarbeit in den kirchlichen und anderen gesellschaftlichen Institutionen als „Ehe- und Familientrainer“ zu befähigen:
(a)
durch eine theologisch und humanwissenschaftlich fundierte Einführung in die Lebens- und Glaubenspraxis christlicher Ehepaare;
(b)
durch die Reflexion und Weiterentwicklung der eigenen Lebens- und Glaubenspraxis der Ehepaare;
(c)
durch eine Einführung in die pastoralen Grundvollzüge der Kirche und der Gemeinden;
(d)
durch eine Ausbildung in Rhetorik, Gruppenleitung, und Begleitung von einzelnen Paaren.
( 2 ) Grundlage für die Arbeit der Akademie sind die Grundsätze der katholischen Kirche und die entsprechenden Verlautbarungen des ordentlichen Lehramtes der Kirche. Inspiriert wird die Arbeit aus der Spiritualität der Schönstattfamilienbewegung.
( 3 ) Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbeiten die Mitglieder des Vereins einzeln und in Gruppen. Wie die Arbeit im Einzelnen organisiert und koordiniert wird, regelt eine eigene Geschäftsordnung.
( 4 ) „Zum Umgang mit sexuellem Missbrauch, Prävention gegen sexualisierte Gewalt: Für die Akademie für Ehe und Familie gelten die Ordnung des Bistums Mainz für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Kirchliches Amtsblatt 2019, Nr. 14, S. 126 ff.) sowie ehrenamtlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Ordnung des Bistums Mainz zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (Kirchliches Amtsblatt 2020, Nr. 3, S. 25 ff.).“
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
( 2 ) Die Akademie erstrebt daher weder für sich noch für ihre Mitglieder irgendeinen materiellen Gewinn. Ein etwa anfallender Gewinn darf nur dem satzungsmäßigen Zweck zugeführt werden.
( 3 ) Die Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch an das Vereinsvermögen – insbesondere auch nicht bei ihrem Ausscheiden –, und sie haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Akademie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Akademie oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Bischöflichen Stuhl von Mainz, der das Vereinsvermögen ausschließlich einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen hat.
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III. MITGLIEDSCHAFT

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§ 4
Bestimmungen gemäß BGB § 58, 1. und 2.

( 1 ) Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Aufgaben und Ziele der Akademie zu unterstützen.
( 2 ) Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme beschließt der Vorstand.
( 3 ) Die Mitgliedschaft erlischt
(a)
durch den Tod eines Mitglieds oder durch den Wegfall der Voraussetzungen bei juristischen Personen;
(b)
durch Austritt, der an den Vorstand schriftlich zu erklären ist;
(c)
durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen Vereinsinteressen schwer verstoßen hat oder aus einem wichtigen Grund eine weitere Mitgliedschaft für die Akademie nicht zumutbar ist. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes.
( 4 ) Über einen etwaigen Mitgliedsbeitrag und dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
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IV. ORGANE

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§ 5
Organe des Vereins:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Institutes notwendig ist, mindestens jedoch alle drei Jahre zur Entlastung und Neuwahl des Vorstandes. Auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder hat der Vorstand die Mitgliederversammlung binnen 30 Tagen einzuberufen.
( 2 ) Die Mitglieder sind mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht, wenn es sich um die Nachprüfung der von ihnen zu bearbeitenden Angelegenheiten handelt, insbesondere bei der Entlastung des Vorstandes.
( 3 ) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Alle übrigen Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
( 4 ) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
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§ 7
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
( 2 ) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
( 3 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Er kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch während seiner Amtszeit abberufen werden. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer oder einen zeichnungsberechtigten Finanzreferenten zu bestellen.
( 5 ) Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind durch Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes zu beurkunden.