Bistum Mainz
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Satzung
Kolpingfamilien, Diözesanverband Mainz e. V.

– Rechtsträger des Kolpingwerk Diözesanverband Mainz –

vom 8. September 2021

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§ 1
Name und Sitz des Vereins

(1)
Der Verein trägt den Namen Kolpingfamilien, Diözesanverband Mainz e.V., im folgenden Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Offenbach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Offenbach unter der Nummer VR 1268 eingetragen.
(2)
Der Verein ist der Rechtsträger des Kolpingwerkes Diözesanverband Mainz.
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§ 2
Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit

(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), und zwar im Einzelnen
  1. der Volks- und Berufsbildung,
  2. der Jugendhilfe,
  3. der Altenhilfe,
  4. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
  5. der Religion,
  6. des Schutzes von Ehe und Familie,
  7. des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Der Verein kann zur Erfüllung seiner vorstehenden satzungsmäßigen Zwecke auch vom gemeinnützigen Kolpingwerk Diözesanverband Mainz – dessen Rechtsträger er ist – als Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO, im Wesentlichen unentgeltlich, eingeschaltet werden, sofern er seinen Beitrag im Rahmen der Kooperation selbständig und eigenverantwortlich leistet (AEAO Tz. 2 Satz 9 zu § 57 AO; BFH v. 17.02.2010, BStBl II 2010, 1006).
Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner vorstehenden satzungsmäßigen Zwecke selbst ebenfalls Dritter als Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
Die Satzungszwecke werden – orientiert am Programm / Leitbild und an den Bestimmungen der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland sowie dem Generalstatut des Internationalen Kolpingwerkes – insbesondere verwirklicht durch
zu a)
-
für alle zugängliche Bildungsangebote, als Einzelveranstaltungen, Kurse und Angebote mit internatsmäßiger Unterbringung
zu b)
-
pädagogische und freizeitorientierte Angebote für Kinder und Jugendliche
-
Angebote an Jugendtreffs, Bildungsfahrten
-
Angebote der Fort- und Weiterbildung
zu c)
-
Freizeitangebote und Betreuung für Senioren
-
Förderung des Miteinanders älterer Menschen zur Unterstützung der Teilnahme an einem Leben in Gemeinschaft
-
Bildungsangebote für ältere Menschen
zu d)
-
Partnerschaftsarbeit innerhalb des Internationalen Kolpingwerkes
-
Unterstützung von Projekten insbesondere des Internationalen Kolpingwerkes
zu e)
-
die Durchführung von Veranstaltungen zur Besinnung und religiösen Vertiefung und zur Weitergabe des christlichen Glaubens
-
die Durchführung und Gestaltung von Gottesdiensten, Andachten und Meditationen
zu f)
-
familienspezifische Freizeitangebote und Vermittlung sozialer/christlicher Werte für die Familie
-
familienfreundliche Angebote für „junge Familien“
zu g)
-
finanzielle, materielle und menschliche Unterstützung im Rahmen sozialer Projekte
-
Förderung des ehrenamtlichen Engagements
-
die Durchführung von Aktionen zur Einwerbung von Spenden zur Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen
(2)
Daneben ist weiterer Zweck des Vereins (§ 58 Ziffer 1 AO)
  • die Förderung der Zwecke gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe a) bis g) sowie
  • zusätzlich die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (insbes. steuerbegünstigter Körperschaften)
durch Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für einen oder alle der in § 2 Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Zweck verwenden, im Wesentlichen durch Einwerbung von Zuwendungen, insbesondere für
  1. gemeinnützige Kolpingsfamilien,
  2. gemeinnützige Bezirksverbände im Diözesanverband und deren Rechtsträger,
  3. den gemeinnützigen Landesverbänden Hessen und Rheinland-Pfalz und deren Rechtsträger,
  4. das gemeinnützige Kolpingwerk Deutschland und dessen Rechtsträger,
  5. das gemeinnützige Kolpingwerk Europa sowie dessen gemeinnützige Rechtsträger und
  6. das gemeinnützige Internationale Kolpingwerk sowie dessen gemeinnützige Rechtsträger
sowie für den zweckidentischen gemeinnützigen Kolpingwerk Diözesanverband Mainz n.e.V., soweit dieser Mittel für eine angemessene Vergütung seiner Vorstandsmitglieder benötigt.
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5)
Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 4
Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
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§ 5
Mitgliedschaft

(1)
Geborene Mitglieder des Vereins sind die gewählten stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanvorstandes des Kolpingwerkes Diözesanverband Mainz, sofern sie ausdrücklich ihre Mitgliedschaft erklären.
Mindestens 3 Vereinsmitglieder sollen dem Diözesanpräsidium des Kolpingwerkes Diözesanverband Mainz angehören.
(2)
Durch die Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Diözesanvorstandes oder den Mitgliedern des Vereins bis zu 5 weitere Mitglieder in den Verein aufgenommen werden.
(3)
Die Zahl der Vereinsmitglieder soll 15 nicht übersteigen. Sämtliche Vereinsmitglieder müssen Mitglieder des Kolpingwerkes Deutschland sein.
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§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft von Mitgliedern des Diözesanvorstandes gilt für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Diözesanvorstand. Die Mitgliedschaft endet jedoch frühestens, wenn dem Verein drei neugewählte Mitglieder des Diözesanvorstands gemäß § 5 Absatz 1 beigetreten sind.
(2)
Die Mitgliedschaft von Mitgliedern gemäß § 5 Absatz 2 gilt für die Dauer von 3 Jahren.
(3)
Die Mitgliedschaft geht ferner verloren durch
  1. Austritt,
  2. Ausschluss, wenn ein Mehrheitsbeschluss von 2/3 sämtlicher Mitglieder vorliegt und der Auszuschließende vorher gehört worden ist,
  3. Tod,
  4. Verlust einer der Voraussetzungen der Mitgliedschaft gemäß § 5.
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§ 7
Vereinsbeiträge

(1)
Vereinsbeiträge werden von den Mitgliedern nicht erhoben.
(2)
Der Verein finanziert sich insbesondere durch Zuwendungen des Kolpingwerkes Deutschland, sowie des Bistums Mainz.
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§ 8
Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung wird schriftlich mit einer Frist von 28 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Initiativanträge zugelassen werden.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird. Die Mitgliederversammlung muss in diesem Falle innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrages stattfinden.
(3)
Für die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung gilt:
  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die Einladung kann auch per E-Mail und / oder Telefax erfolgen, wenn und soweit einzelne Mitglieder dieser Form der Einladung zugestimmt haben.
  2. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder digitalem Konferenzsystem) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und digitalem Konferenzsystem/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Präsenzsitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden in Präsenz und digitalem Konferenzsystem/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
  3. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 4/5 aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn die Anzahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht.
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§ 9
Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfähigkeit

(1)
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden. Ist der/die Vorsitzende verhindert, bestimmen die anwesenden, stellvertretenden Vorsitzenden einvernehmlich, wer von ihnen die Versammlung leitet. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
(2)
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder im Sinne des § 8 Abs. 3. anwesend ist. Musste eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist sie erneut einzuberufen. Die neue Versammlung ist unbeschadet der Zahl der anwesenden (im Sinne des § 8 Abs. 3.) Mitglieder beschlussfähig, sofern auf diese Folge in der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Eine Änderung der Tagesordnung ist in diesem Fall nicht möglich.
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§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, wie in § 9 der Satzung angeführt,
  2. die Feststellung des Jahresabschlusses,
  3. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
  4. die Entlastung des Vorstandes,
  5. die Aufnahme von Mitgliedern,
  6. den Ausschluss von Mitgliedern,
  7. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
  8. die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  9. die Einstellung, Eingruppierung und Kündigung hauptberuflicher Mitarbeiter*innen
  10. die Auswahl eines/einer Steuerberaters*in, eines/einer vereidigten Buchprüfers*in oder eines/einer Wirtschaftsprüfers*in
  11. die Wahl der Kassenprüfer*innen.
(2)
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand mit einfachem Beschluss Weisungen in allen Angelegenheiten des Vereins erteilen.
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§ 11
Kassenprüfung

(1)
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen.
(2)
Die Kassenprüfer*innen müssen Mitglieder des Kolpingwerkes Deutschland sein. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
(3)
Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen beträgt 3 Jahre, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(4)
Für die Kassenprüfung, die Aufstellung des Jahresabschlusses und ggf. eine externe Prüfung gelten die §§ 11 bis 14 des Organisationsstatus des Kolpingwerkes Deutschland als Mindestanforderungen.
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§ 12
Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer*in. Die Mitgliederversammlung wählt diese Amtsträger*innen für die Dauer von 3 Jahren in ihre Ämter.
Mindestens 1 Mitglied des Vorstands muss Mitglied des Diözesanpräsidiums des Kolpingwerkes Diözesanverband Mainz sein.
(2)
Der/Die Geschäftsführer*in muss nicht Mitglied des Vereins sein. In der Versammlung des Vorstands und – soweit er/sie nicht Mitglied des Vereins ist – auch in der Mitgliederversammlung hat der/die Geschäftsführer*in nur beratende Stimme.
(3)
Vorstandsmitglieder können jederzeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.
(4)
Der Vorstand hat Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Auslagen. Die Auslagen müssen angemessen sein und dürfen die Grenzen der Einkommenssteuer-/Lohnsteuerrichtlinien nicht übersteigen.
(5)
Hauptberuflich Beschäftigte werden nach Maßgabe und Beschluss der Mitgliederversammlung angestellt. Vergütungen und Regelungen der Beschäftigungsverhältnisse erfolgen nach Bestimmungen der AVO des Bistums Mainz in der jeweils geltenden Fassung. Der Vorstand sorgt für die entsprechende Umsetzung.
Der Vorstand (i.d.R. vertreten durch den/die Vorsitzende*n) ist der Dienstgeber.
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§ 13
Leitung und Vertretung des Vereins

(1)
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3)
Der Vorstand stellt einen Haushaltsvoranschlag (Etat) auf, der der Mitgliederversammlung rechtzeitig (s. § 14 Abs. 2) zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
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§ 14
Beschränkungen und Aufgaben des Vorstandes

(1)
Der Vorstand ist in vermögensrechtlicher Beziehung gebunden. Er darf ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung
  1. Immobilien weder veräußern noch erwerben,
  2. bewegliches und unbewegliches Vereinsvermögen weder verpfänden noch zur Hypothek stellen,
  3. keine Verbindlichkeiten des Vereins im Betrag über 5.000,00 € begründen. Hiervon ausgenommen sind die Investitionen oder lfd. Aufwendungen, die durch den Haushaltsvoranschlag gedeckt sind, sowie Reparaturen bzw. Ersatzbeschaffungen für defekte Anlagen und Geräte des Vereins.
Die vorstehenden Beschränkungen sind nicht in das Vereinsregister einzutragen.
Ist eine Geschäftsführungsmaßnahme erforderlich, um Schaden von dem Verein abzuwenden und kann eine Mitgliederversammlung nicht vorab einberufen werden, ist der Vorstand berechtigt, diese Geschäftsführungsmaßnahme auch ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung zu veranlassen. In diesem, Fall ist die Geschäftsführungsmaßnahme der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Billigung vorzulegen.
(2)
Hinsichtlich der laufenden Ausgaben ist der Vorstand verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsvoranschlag einzuhalten. Bis zur Verabschiedung des folgenden Haushaltsplanes gilt 1/4 des vorhergehenden Haushaltsvoranschlages je Quartal als genehmigt.
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§ 15
Beschlüsse

(1)
Alle Beschlüsse der Vereinsorgane werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
(2)
Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern mindestens 2/3 aller Vereinsmitglieder anwesend sind.
(3)
Eine Änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern mindestens 4/5 aller Vereinsmitglieder anwesend sind.
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§ 16
Protokollführung / Mitgliederverzeichnis

(1)
Über die von den Vereinsorganen (Mitgliederversammlung, und Vorstand) gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. Der/Die Versammlungsleiter*in bestimmt einen/eine Protokollführer*in. Das Protokoll ist von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen und vom Vorstand aufzubewahren. Dem Protokoll einer Mitgliederversammlung ist eine von den anwesenden Mitgliedern ausgefüllte Anwesenheitsliste beizufügen.
(2)
Die Mitglieder des Vereins werden in einem besonderen Mitgliederverzeichnis geführt. In diesem Verzeichnis ist das Datum des Beginns und der Beendigung der Mitgliedschaft auszuweisen.
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§ 17
Jahresabschlussprüfung

Unbeschadet der Prüfungsrechte der Kassenprüfer*innen ist mit der Prüfung des Jahresabschlusses ein/eine Steuerberater*in, ein/eine vereidigte*r Buchprüfer*in oder ein/eine Wirtschaftsprüfer*in zu beauftragen, der/die nicht Mitglied des Vereins ist.
Der Prüfungsbericht ist den Kassenprüfer*innen vorzulegen.
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§ 18
Übernahme der Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Der Verein übernimmt verbindlich die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 19
Umgang mit sexuellem Missbrauch, Prävention gegen sexualisierte Gewalt

Für den Verein gelten die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Kirchliches Amtsblatt 2019, Nr. 14, S. 126 ff.) und die Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (Kirchliches Amtsblatt 2020, Nr. 3, S. 25 ff.) des Bistums Mainz in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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§ 20
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, sei es durch Beschluss der Mitgliederversammlung, sei es in anderer Weise, fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Kolpingwerk Diözesanverband Mainz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sollte der Kolpingwerk Diözesanverband Mainz nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vermögen an die „Kolping-Stiftung Diözesanverband Mainz“ die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sollte diese Stiftung nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vermögen an die Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland mit Sitz in Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 21
Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde am 08.09.2021 beschlossen. Sie löst die Satzung in der gültigen Fassung vom 25.03.2014 ab. Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Bundespräsidium des Kolpingwerkes Deutschland in Kraft.