Bistum Mainz
.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
Satzung
der Katholischen Studierenden Jugend in der
Diözese Mainz
vom 17. September 2022
##I. Präambel
##§ 1
Grundlagen
Die KATHOLISCHE STUDIERENDE JUGEND (KSJ) in der Diözese Mainz ist ein katholischer, demokratischer Verband von Schüler*innen, Studierenden und jungen Erwachsenen. Das partizipative Gestalten des Verbandsleben steht im Mittelpunkt unserer ehrenamtlichen Arbeit. Grundlage der gemeinsamen Arbeit der KSJ ist die „PLATTFORM“. Die KSJ steht in der Tradition des Heliandkreises – katholischer Frauen und dem Bund Neudeutschland.
Für die KSJ gelten die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfsbedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (kirchliches Amtsblatt 2019, Nr. 14 S. 126 ff.) und die Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz-oder hilfsbedürftigen Erwachsenen (kirchliches Amtsblatt 2020, Nr. 3 S. 25 ff.)des Bistums Mainz in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
#§ 2
BDKJ
Unter Wahrung ihrer Eigenart gehört die KSJ Mainz dem Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) in der Diözese Mainz an.
##II. Struktur
##§ 3
Mitgliedschaft
Eine Person erklärt die Mitgliedschaft in der KSJ-Diözese Mainz und somit gleichzeitig im KSJ-Bundesverband gegenüber der KSJ Diözese Mainz. Die Mitgliedschaft ist dauerhaft und endet am Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird. Weiteres regelt die Mitgliedsschafts – und Beitragsordnung der KSJ Mainz.
#§ 4
Aufbau
Die KSJ Mainz gliedert sich in Stadtgruppen und die Diözesanebene. Jede Aktivität ist einer Stadtgruppe oder der Diözesanebene zugeordnet. Dabei gehört jede Stadtgruppe der Diözesanebene an. Im Rahmen der vorliegenden Satzung der KSJ Mainz können sich die Stadtgruppen eine eigene Satzung geben. Diese Satzungen dürfen der Diözesansatzung nicht widersprechen. Satzungen der Stadtgruppen bedürfen der Bestätigung durch die Diözesanleitung.
#§ 5
Stadtgruppenleitungen
Das Leitungsteam einer Stadtgruppe setzt sich aus folgenden Ämtern zusammen:
- eine oder zwei Stadtgruppenleiterin(nen)
- ein oder zwei Stadtgruppenleiter(n)
- bis zu zwei geistlichen Stadtgruppenleitungen, welche paritätisch besetzt werden sollen
- ein*e Kanzler*in
Zusätzlich können Erwachsene Mitarbeiter*innen gewählt werden. Sie beraten und unterstützen die Stadtgruppenleitung, sind jedoch keine Stadtgruppenleitungsmitglieder. Zur geistlichen Leitung können sich theologische, ausgebildete und in Ausbildung befindliche Personen zur Verfügung stellen.
#§ 6
Stadtgruppengründung/ –auflösung
Über die Neuaufnahme bzw. Neubildung oder Auflösung von Stadtgruppen entscheidet die Diözesankonferenz.
##III. Organe
##§ 7
Organe der Diözesanebene
Die entscheidungsgebenden Organe der KSJ auf Diözesanebene sind:
- die Diözesankonferenz
- der Diözesanrat
- die Diözesanleitung
Diözesankonferenz
#§ 8
Formalia
Die Diözesankonferenz wird mindestens einmal im Jahr von der Diözesanleitung einberufen. Außerdem muss eine Diözesankonferenz einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangt. Die Beschlussfähigkeit der Diözesankonferenz wird nach § 6 der Geschäftsordnung der KSJ Mainz überprüft. Die Leitung der Diözesankonferenz erfolgt durch das Präsidium (siehe § 4 der Geschäftsordnung der Diözesankonferenz der KSJ Mainz). Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Diözesankonferenz (siehe § 2 der Geschäftsordnung der Diözesankonferenz der KSJ Diözese Mainz).
#§ 9
Stimmberechtigte Mitglieder
Der Diözesankonferenz der KSJ – Diözese Mainz gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- die Diözesanleitung
- je Stadtgruppe eine Stadtgruppenleiterin, ein Stadtgruppenleiter und die geistlichen Stadtgruppenleitungen
- je Stadtgruppe eine Delegierte und ein Delegierter
- je Diözesanteam eine Delegierte und ein Delegierter
§ 10
Beratende Mitglieder
Beratende Mitglieder sind:
- der*die Referent*in der KSJ Diözese Mainz
- ein Mitglied der Bundesleitung der KSJ
- ein*e Vertreter*in der BDKJ – Diözesanvorstände der Diözese Mainz
- eine Vertreterin der Regionalleitung(en) des Heliandkreises – katholischer Frauen (HD)
- ein*e Vertreter*in der Regionalleitung des Bund Neudeutschlands (ND)
- ein*e Vertreter*in des Fördervereins der KSJ-Diözese Mainz „Zarte Bande e.V.“
- ein*e Vertreter*in der Redaktion der Diözesanleitung
- die Sprecher*innen der Projektausschüsse
- ein*e Vertreter*in der Jugendverbände der Gemeinschaft Christlichen Lebens (J-GCL) der Region West
- die von der Diözesanleitung beauftragten Delegierten gemäß § 28 der Diözesansatzung.
Die beratenden Mitglieder haben die Aufgabe aus ihren Bezügen zu berichten. Außerdem können sie Geschäftsordnungsanträge stellen und beraten die Diözesankonferenz in ihren Anliegen.
#§ 11
Anwesenheit und Vertretung
Stimmberechtigte und beratende Mitglieder müssen in der Diözesankonferenz persönlich anwesend sein, um ihre Funktion wahrnehmen zu können. Im Verhinderungsfall kann das betreffende Mitglied der Diözesankonferenz eine*n Vertreter*in aus der eigenen Stadtgruppe bzw. dem eigenen Diözesanteam die Stimme delegieren.
Mitglieder können nur geschlechtsidentisch vertreten werden. Mitglieder der Diözesanleitung können nicht vertreten werden. Zusätzlich können geistliche Stadtgruppenleitungen nur durch Personen vertreten werden, welche den Anforderungen des § 5 in Bezug auf geistliche Stadtgruppenleitungen entsprechen. Die Stimmendelegation muss schriftlich erfolgen. Eine Stimmenhäufung ist unzulässig.
#§ 12
Aufgaben der Diözesankonferenz
(
1
)
Die Diözesankonferenz ist das oberste Beschlussorgan der KSJ – Diözese Mainz. Ihr obliegen ausschließlich die grundlegenden inhaltlichen Entscheidungen:
- Wahl der Diözesanleitung
- Entgegennahme und Diskussion der Rechenschaftsberichte der Diözesanleitung
- Entgegennahme des Finanzberichts der Diözesanleitung und des Prüfungsberichts der Finanzprüfer*innen
- Entlastung der Diözesanleitung für die Finanzprüfung
- Wahl der Delegierten für die Bundeskonferenz
- Wahl des Wahlausschusses und der Finanzprüfer*innen
- Beschlussfassung über die Satzung der KSJ – Diözese Mainz, über eine Geschäftsordnung für die Diözesankonferenz, die Beitragsordnung der KSJ -Diözese Mainz und über andere Strukturfragen.
- Neugründung und Auflösung von Stadtgruppen nach § 6 der Satzung der KSJ – Diözese Mainz.
(
2
)
Ferner obliegen der Diözesankonferenz die grundlegenden inhaltlichen Entscheidungen:
- Diskussion und Entscheidung über inhaltliche Schwerpunkte und Leitlinien der Verbandsarbeit
- Beschlussfassung über die Jahresplanung, insbesondere die Durchführung von Diözesanveranstaltungen
- Beschlussfassung über die Grundlinien der Außenvertretung, insbesondere im BDKJ
- Einberufung von Projektausschüssen, ihren Zielen, Inhalten und Mitgliedern
- Wahl und Abberufung der Mitglieder der Projektausschüsse und Teams
§ 13
Getrennte Beratungen
Im Rahmen jeder Diözesankonferenz richtet die Diözesanleitung einen Konferenzteil ein, der eine geschlechtergetrennte Beratung vorsieht (männlich, weiblich und divers).
#§ 14
Aufgaben der getrennten Beratungen
Die Schwerpunkte der getrennten Beratungen werden von der Diözesanleitung festgelegt und können sein:
- Grundsätze und Positionen einer geschlechtsspezifischen Jugendarbeit.
- Veranstaltungen und Schwerpunkte im Rahmen geschlechtsspezifischer Jugendarbeit
- Geschlechtsspezifische Interessenvertretung
- Austausch über die Rollenverteilung in den Stadtgruppen und Gremien
Die Vorbereitung und Durchführung kann von der Diözesanleitung an andere Personen delegiert werden.
##Diözesanrat
#§ 15
Formalia
Der Diözesanrat wird mindestens einmal im Jahr von der Diözesanleitung einberufen.
Außerdem muss ein Diözesanrat einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder die Diözesanleitung es verlangt. Die Beschlussfähigkeit des Diözesanrates wird nach § 6 der Geschäftsordnung des Diözesanrates der KSJ Mainz überprüft. Die Leitung des Diözesanrates erfolgt durch das Präsidium (siehe § 4 der Geschäftsordnung des Diözesanrates der KSJ Mainz). Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Diözesanrates der KSJ Diözese Mainz (siehe § 2 der Geschäftsordnung des Diözesanrates der KSJ Diözese Mainz).
#§ 16
Stimmberechtigte Mitglieder
Dem Diözesanrat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
- Eine Stimme der weiblichen Diözesanleitung
- Eine Stimme der männlichen Diözesanleitung
- Eine Stimme der geistlichen Diözesanleitung
- je Stadtgruppe ein männliches und weibliches Mitglied der Stadtgruppenleitung
- Eine Stimme der geistlichen Stadtgruppenleitung
- je Diözesanteam ein männliches oder weibliches Mitglied
§ 17
Beratende Mitglieder
Dem Diözesanrat gehören folgende beratende Mitglieder an:
- Referent*innen der KSJ Diözese Mainz
- Sprecher*innen der Projektausschüsse
- Personen, welche nach § 28 mit Aufgaben der Diözesanleitung beauftragt wurden.
Die beratenden Mitglieder haben die Aufgabe aus ihren Bezügen zu berichten. Außerdem können sie Geschäftsordnungsanträge stellen und beraten den Diözesanrat in seinen Anliegen.
#§ 18
Anwesenheit und Vertretung
Stimmberechtigte und beratende Mitglieder müssen im Diözesanrat persönlich anwesend sein, um ihre Funktion wahrnehmen zu können. Im Verhinderungsfall kann das betreffende Mitglied des Diözesanrates eine/n Vertreter*in aus der eigenen Stadtgruppe bzw. des Diözesanteams die Stimme delegieren. Mitglieder der Diözesanleitung können ausschließlich innerhalb der Diözesanleitung vertreten werden. Mitglieder können nur geschlechtsidentisch vertreten werden. Zusätzlich können geistliche Stadtgruppenleitungen nur durch Personen vertreten werden, welche den Anforderungen des § 5, in Bezug auf geistliche Stadtgruppenleitungen entsprechen. Die Stimmendelegation muss schriftlich erfolgen. Eine Stimmenhäufung ist unzulässig.
#§ 19
Aufgaben
Der Diözesanrat ist das zweithöchste beschlussfassende Gremium.
Dem Diözesanrat obliegen folgende Aufgaben:
- Diskussion und Entscheidung über inhaltliche Schwerpunkte und Leitlinien der Verbandsarbeit
- Überprüfung der Jahresplanung, insbesondere die Planung der Durchführung von Diözesanveranstaltungen
- Beschlussfassung über die Grundlinien der Außenvertretung, insbesondere im BDKJ
- Einberufung von Projektausschüssen, ihren Zielen, Inhalten und Mitgliedern
- Wahl und Abberufung der Mitglieder der Projektausschüsse
§ 20
Geschäftsordnung
Der Diözesanrat agiert entsprechend der Geschäftsordnung des Diözesanrates der KSJ Diözese Mainz.
##Diözesanleitung
#§ 21
Die Diözesanleitung
Die Diözesanleitung der KSJ-Mainz besteht aus:
- bis zu zwei Diözesanleiterinnen
- bis zu zwei Diözesanleitern
- einer geistlichen Diözesanleiterin
- einem geistlichen Diözesanleiter.
Die Diözesanleitung kann nicht gleichzeitig das Amt einer Stadtgruppenleitung inne haben. Davon ausgenommen sind die geistlichen Diözesanleitenden.
#§ 22
Amtsdauer
Ihre Mitglieder werden auf der Diözesankonferenz auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
#§ 23
Aufgaben
Die Diözesanleitung leitet die KSJ Mainz im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Diözesankonferenz und des Diözesanrates. Sie ist verpflichtet, der Diözesankonferenz Rechenschaft in Form eines schriftlichen Tätigkeitsberichtes abzulegen. Inhalt des Tätigkeitsberichtes sind relevante Regelungen und Abläufe des operativen Tagesgeschäfts des Diözesanverbandes. Hierzu zählen beispielsweise Regelungen, die das Mitgliederwesen oder die Sachgüter der Diözese betreffen. Des Weiteren sind die Besetzungen von Ausschüssen und Teams sowie weitere Zuständigkeiten, die von der Diözesanleitung delegiert oder wahrgenommen werden, zu veröffentlichen. Dem Diözesanrat gegenüber verpflichtet sich die Diözesanleitung ebenfalls einen Tätigkeitsbericht abzulegen. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Diözesankonferenz und der des Diözesanrates der KSJ Diözese Mainz.
Die Diözesanleitung ist in ihrem Bereich für die Verwirklichung der Grundsatzprogramme der KSJ und für die Einhaltung dieser Satzung verantwortlich.
Die Diözesanleitung ist verantwortlich für die Außenvertretung der KSJ Mainz.
#§ 24
Bundesebene
Die Diözesanleitung ist verantwortlich für die Vertretung der KSJ – Diözese Mainz auf Bundesebene und für den Kontakt mit dem Diözesanvorstand des BDKJ Mainz, mit den Diözesanleitungen der Mitgliedsverbände im BDKJ Mainz sowie den kirchlichen Gremien der Diözese Mainz.
#§ 25
Außenvertretung
Die Diözesanleitung vertritt die KSJ Diözese Mainz im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Diözesankonferenz und des Diözesanrates nach außen.
#§ 26
Finanzen
Die Diözesanleitung bestimmt und verantwortet die Einnahmen und Ausgaben auf Ebene der KSJ Diözese Mainz der für die Leitungsarbeit zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Die Diözesanleitung muss einen Finanzbericht zur Diözesankonferenz vorlegen.
#§ 27
Auswahl des/der Bildungsreferent*in
Die Diözesanleitung bestimmt in Zusammenarbeit mit dem Bischöflichen Jugendamt über die Einstellung des/der hauptamtlichen Referenten*in. Die Diözesanleitung hat die fachliche Aufsicht für den/die Bildungsreferent*in.
Der/Die hauptamtliche Bildungsreferent*in nimmt beratend an den Sitzungen der Diözesanleitung teil.
#§ 28
Delegation
Die Diözesanleitung kann in Anbetracht ihrer Besetzung und ihres Arbeitsaufwandes Aufgaben an KSJ Mitglieder delegieren, sodass ein zufriedenstellendes Arbeitsergebnis gewährleistet werden kann. Dies entbindet die Diözesanleitung nicht von ihrer Verantwortung.
##IV. Diözesanteam
##§ 29
Definition
Die Diözesankonferenz kann Ausschüsse einrichten, deren Tätigkeiten auf Dauer ausgelegt sind (Diözesanteams). Diözesanteams der Diözesanebene sind:
- das Schulungsteam
- die Hochschulrunde
Schulungsteam
#§ 30
Aufgabe des Schulungsteams
Dem Schulungsteam obliegt primär die Aus – und Weiterbildung der Gruppenleiter*innen und die Stärkung der Leiter*innenrunden.
#§ 31
Mitgliedschaft im Schulungsteam
Das Schulungsteam setzt sich, möglichst paritätisch, aus bis zu zehn Mitgliedern der KSJ zusammen. Voraussetzungen, um sich zur Wahl als Schulungsteamer*in aufstellen zu lassen, sind eine abgeschlossene Schullaufbahn und ein Mindestalter von 18 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
#§ 32
Amtszeit des Schulungsteams
Die Amtszeit der Schulungsteamer*innen beträgt zwei Jahre. Die Wahl der Schulungsteamer*innen erfolgt auf der Diözesankonferenz. Amtsantritt erfolgt am 01.01. des folgenden Kalenderjahres. Der Amtsabtritt ist dementsprechend am 31.12., zwei Jahre später, zu leisten.
#§ 33
Amt der Schulungsteamleitung
Das Schulungsteam wählt zu jedem neuen Kalenderjahr eine Schulungsteamleitung. Diese soll, wenn möglich, paritätisch und mit maximal zwei Personen besetzt werden. Die Leitung muss durch mindestens 50 + 1 Stimmen gewählt werden. Stimmberechtigt sind alle Schulungsteamenden mit jeweils einer Stimme.
#§ 34
Aufgaben der Schulungsteamleitung
Die Schulungsteamleitung bereitet die Treffen des Schulungsteams vor und nach. Dies kann jedoch an andere Schulungsteamenden oder an die Diözesanleitung delegiert werden. Die Leitung steht im engen Kontakt zur Diözesanleitung und tauscht sich mit dieser aus. Außerdem ist die Schulungsteamleitung dafür verantwortlich, die Schulungstermine und die dazugehörigen Veranstaltungen der Diözese im Blick zu behalten.
##Hochschulrunde
#§ 35
Aufgabe der Hochschulrunde
Der Hochschulrunde obliegt primär der Erhalt von aktiven Mitgliedern der KSJ. Neben regelmäßigen Treffen werden Veranstaltungen geplant und durchgeführt.
#§ 36
Mitgliedschaft in der Hochschulrunde
Die Hochschulrunde setzt sich aus Mitgliedern der KSJ zusammen, die ihre Mitgliedschaft in der Hochschulrunde gegenüber der Hochschulrundenleitung erklären. Voraussetzung ist ein Mindestalter von 18 Jahren und eine abgeschlossene Schullaufbahn.
#§ 37
Amt der Hochschulrundenleitung
Das Amt der Hochschulrundenleitung soll, wenn möglich, paritätisch und mit maximal zwei Personen besetzt werden und wird durch die Hochschulrundenmitglieder bestimmt.
#§ 38
Aufgaben der Hochschulrundenleitung
Die Hochschulrundenleitung ist für die Aufrechterhaltung der Aufgaben der Hochschulrunde zuständig. Sie bereitet die Treffen der Hochschulrunde vor und nach. Dies kann jedoch an andere Hochschulrundenmitglieder oder nach Absprache an die Diözesanleitung delegiert werden. Die Leitung steht im engen Kontakt zur Diözesanleitung und tauscht sich mit dieser aus.
##V. Die Projektausschüsse
##§ 39
Definition
Die Projektausschüsse der KSJ sind Arbeitsgremien des Verbandes auf Diözesanebene. Sie haben die Aufgabe, die von den Entscheidungsgremien getroffenen Beschlüsse umzusetzen. Über Ziele, Inhalte, Laufzeit und Anzahl der Projektausschüsse entscheidet die Diözesankonferenz oder der Diözesanrat. Die Projektausschüsse erstatten auf der Diözesankonferenz sowie auf dem Diözesanrat Bericht.
#§ 40
Koordination
Ein Mitglied der Diözesanleitung lädt als Koordinator*in zu einem Treffen eines Projektausschusses ein. Dies kann jedoch auch an Mitglieder eines Ausschusses delegiert werden.
#§ 41
Mitgliedschaft
Ein Ausschuss soll nach Möglichkeit mindestens mit einem weiblichen und einem männlichen Mitglied besetzt werden. Der/die zugeordnete Koordinator*in ist davon ausgeschlossen. Jeder Projektausschuss bestimmt eine*n Sprecher*in.
##VI. Wahlordnung
##§ 42
Wahlausschuss
Die Diözesankonferenz wählt einen Wahlausschuss, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Es ist auf eine paritätische Besetzung zu achten. Der Wahlausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen verantwortlich und beteiligt sich wesentlich an der Suche nach Kandidat*innen. Er stellt eine Wahlleitung. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden für ein Geschäftsjahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
#§ 43
Vorschläge zur Kandidatur
Kandidat*innenvorschläge können bis spätestens zur Eröffnung der Wahlen eingereicht werden. Alle Mitglieder der Diözesankonferenz bzw. des Diözesanrates können Kandidat*innen vorschlagen. Auch nicht anwesende KSJler*innen können kandidieren. Falls sich nicht anwesende Kandidat*innen zur Wahl aufstellen lassen wollen, ist ihre Kandidatur schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Wahlleitung einzureichen.
#§ 44
Personalbefragung und Personaldebatte
Es findet eine Personalbefragung statt. An ihr können sich alle Mitglieder der Diözesankonferenz beteiligen. Auf Antrag muss eine Personaldebatte stattfinden. Teilnahmeberechtigt an der Personaldebatte sind nur die für die jeweilige Wahl stimmberechtigten Mitglieder der Diözesankonferenz und die Wahlleitung. Auch durch einen Beschluss können keine anderen Personen zum Verlauf der Personaldebatte hinzugezogen werden. Es können jedoch zu einzelnen Punkten Personen gehört werden. Der/Die Kandidat*innen sind in jedem Fall von der Teilnahme ausgeschlossen.
#§ 45
Wahlberechtigte
Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Diözesankonferenz, siehe § 9.
§ 52 bleibt hiervon unberührt.
#§ 46
Wahlgänge
Jede*r Wahlberechtigte kann maximal so viele Stimmen abgeben, wie es Positionen zu besetzen gilt. Eine Kumulation von Stimmen ist nicht zulässig. Die Wahl erfolgt in der Reihenfolge der Stimmenzahlen, die die Kandidierenden jeweils auf sich vereinigen. Mindestens ist jedoch eine Zustimmung von einem Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Es sind mehrere Wahlgänge möglich. Zwischen den Wahlgängen können erneute Personalbefragungen und Personaldebatten beantragt werden.
#§ 47
Wahlergebnis
Die Wahlleitung gibt das Ergebnis bekannt. Der/Die gewählte Kandidat*in erklärt dem jeweiligen Gremium, ob er*sie die Wahl annimmt.
#§ 48
Zusatzwahl
Ist keine ausreichende Zahl von Personen gewählt, kann sofort eine neue Kandidat*innenliste eröffnet und eine neue Wahl durchgeführt werden.
##Ergänzung zur Wahl der Diözesanleitung:
#§ 49
Wahlordnung
Die Wahlen zur Diözesanleitung erfolgen mit einer Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Es sind mehrere Wahlgänge möglich. Ab dem 3. Wahlgang erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen, die im 2. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben, mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Es sind bis zu fünf Wahlgänge möglich. Zwischen den Wahlgängen können erneute Personalbefragungen und Personaldebatten beantragt werden.
#§ 50
Wahlgänge
Steht nur ein*e Kandidat*in zur Wahl, der/die im ersten oder zweiten Wahlgang mehr Nein – als Ja – Stimmen erhält, muss die Wahl vorzeitig beendet werden. Andernfalls kann er/sie bis zum 5. Wahlgang kandidieren. Mehr als fünf Wahlgänge sind nicht möglich.
#§ 51
Abwahl
Die Abwahl eines Diözesanleitungsmitglieds erfolgt mit einer Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Diözesankonferenz. Die Abwahl muss schriftlich von mindestens zwei Stadtgruppen beantragt werden.
##Ergänzung zur Wahl des Schulungsteams
#§ 52
Ergänzung zur Wahl des Schulungsteams
Für die Wahlen zum Schulungsteam sind die Schulungsteamer*innen mit einer weiterhin andauernden Amtsperiode zusätzlich zu den ohnehin stimmberechtigten Mitgliedern stimmberechtigt.
##Rücktritt von Ämtern
#§ 53
Rücktritt von Ämtern
Der Rücktritt von Ämtern erfolgt schriftlich bei der Diözesanleitung unter Angabe des Rücktrittdatums.
#VII. Schlussbestimmungen
##§ 54
Auflösung
Der Beschluss zur Auflösung der KSJ – Diözese Mainz bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Diözesankonferenz.
Das Vermögen der KSJ – Diözese Mainz fällt im Falle einer Auflösung an den Bundesverband der Katholischen Studierenden Jugend (KSJ).
#§ 55
Zustimmung
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Diözesankonferenz.
#§ 56
Satzungsänderung
Eine Änderung der §§ 54 und 55 dieser Satzung bedarf einer Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Diözesankonferenz.
Diese Satzung wurde auf der Diözesankonferenz 2022, am 17.09.2022 beschlossen.
Die Zustimmung der KSJ Bundesleitung erfolgte am 16.01.2023
Die Zustimmung des BDKJ Mainz erfolgte
Diese Satzung tritt am 16.01.2023 in Kraft.
Die Zustimmung der KSJ Bundesleitung erfolgte am 16.01.2023
Die Zustimmung des BDKJ Mainz erfolgte
Diese Satzung tritt am 16.01.2023 in Kraft.