Bistum Mainz
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Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz zu
cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC
Genehmigung von Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften

vom 1. Juli 2002

Veräußerungen (c. 1291 CIC) und veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) von Stammvermögen einer öffentlichen juristischen Person des kanonischen Rechts, die dem Diözesanbischof untersteht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen genehmigungsbedürftig, wobei die Genehmigung schriftlich zu erteilen ist.
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I. Obergrenze gemäß c. 1292 § 1 CIC

Für Veräußerungen (c. 1291 CIC) und veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) wird als Obergrenze die Summe von 5 Millionen Euro festgelegt. Übersteigt eine Veräußerung oder ein veräußerungsähnliches Rechtsgeschäft diesen Wert, ist zusätzlich zu der Genehmigung des Diözesanbischofs auch die Genehmigung des Apostolischen Stuhles zur Gültigkeit des Rechtsgeschäftes erforderlich.
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II. Untergrenze gemäß c. 1292 § 1 und c. 1297 CIC

  1. Für Veräußerungen gemäß c. 1291 CIC gelten folgende Untergrenzen:
    1. Alle Grundstücksveräußerungen – unabhängig von einer Wertgrenze – bedürfen der Genehmigung durch den Diözesanbischof; der Diözesanbischof ist gemäß c. 1292 § 1 CIC seinerseits an die Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates, des Konsultorenkollegiums, dessen Aufgaben dem Kathedralkapitel übertragen worden sind, sowie die der Betroffenen gebunden, wenn der Wert 100.000 Euro übersteigt.
    2. Für alle übrigen Veräußerungsgeschäfte wird, unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, als Untergrenze die Summe von 15.000 Euro festgelegt, so dass erst beim Überschreiten dieser Wertgrenze die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich ist. Der Diözesanbischof ist gemäß c. 1292 § 1 CIC seinerseits an die Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, dessen Aufgaben dem Kathedralkapitel übertragen worden sind, sowie die der Betroffenen gebunden, wenn der Wert 100.000 Euro übersteigt.
  2. Für veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte gemäß c. 1295 CIC gelten folgende Untergrenzen:
    1. Für die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Hypotheken, Grundschulden, Bestellung von Erbbaurechten und Belastung von Erbbaurechten) ist – unabhängig von der Wertgrenze – die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich, der seinerseits an die in Abschnitt II. Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden ist, wenn der Wert 100.000 Euro übersteigt.
    2. Unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, sowie der in Buchstabe c) getroffenen Sonderregelung für Miet- und Pachtverträge wird für alle übrigen veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) als Untergrenze die Summe von 15.000 Euro festgelegt, so dass erst beim Überschreiten dieser Wertgrenze die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich ist. Dieser ist an die in Abschnitt II. Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden, wenn der Wert des Rechtsgeschäftes 100.000 Euro übersteigt.
    3. Für Miet- und Pachtverträge wird unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, gemäß c. 1297 CIC bestimmt:
      (1)
      Der Genehmigung des Diözesanbischofs bedürfen
      • unbefristete Miet- oder Pachtverträge,
      • Miet- oder Pachtverträge, deren Laufzeit länger als ein Jahr ist,
      • Miet- oder Pachtverträge, deren Miet- oder Pachtzins jährlich 15.000 Euro übersteigt.
      (2)
      Übersteigt der jährliche Miet- oder Pachtzins 100.000 Euro, so ist der Diözesanbischof für die Erteilung der Genehmigung seinerseits an die in Abschnitt II Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden.
      (3)
      Der zu vereinbarende Zins hat sich am ortsüblichen Miet- oder Pachtzins zu orientieren.
  3. Für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime, für die die cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC unbeschadet ihrer jeweiligen Rechtsform Anwendung finden, gelten folgende Untergrenzen:
    1. ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert sind als Veräußerungen bzw. veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte gem. cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC folgende Rechtsgeschäfte genehmigungspflichtig: alle Grundstücksveräußerungen gem. II. 1. a),
    2. alle übrigen Veräußerungsgeschäfte mit einer Genehmigungsuntergrenze von 150.000 Euro,
    3. veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte gem. c. 1295 CIC
      (1)
      ohne Untergrenzen Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen, Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in leitender Stellung, insbesondere mit Chefärzten und leitenden Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitern und Belegärzten,
      (2)
      alle übrigen veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von über 150.000 Euro,
      (3)
      Miet- und Pachtverträge, deren Miet- bzw. Pachtzins jährlich 150.000 Euro übersteigt.
In Bezug auf Rechtsgeschäfte unterhalb der mit 100.000 Euro festgesetzten Untergrenze erhalten die Normen von II. 1., 2., 3. a) in den einzelnen Diözesen Rechtskraft, wenn der Diözesanbischof es bestimmt.
Hiermit setze ich die von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 24.-27. September 2001 bzw. 18.-20. Februar 2002 beschlossenen, durch Dekret der Bischofskongregation vom 13. Juni 2002 rekognoszierten Änderungen der Partikularnormen Nr. 18 und 19 mit Wirkung vom 01. Oktober 2002 in Kraft.
Bonn, den 1. Juli 2002
+ Karl Kardinal Lehmann
Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz