Bistum Mainz
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Geschäftsordnung
des Diözesankirchensteuerrates
des Bistums Mainz

vom 27. Dezember 2023

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 1, Ziff. 5, S. 11 ff.)

Gemäß § 11 des Statuts für den Diözesankirchensteuerrat beschließt der Diözesankirchensteuerrat die folgende Geschäftsordnung:
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A. Wahlen

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§ 1

Die Wahl des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden und seines bzw. ihres Vertreters oder seiner bzw. ihrer Vertreterin erfolgt in getrennten Wahlgängen und geheim.
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§ 2

Als geschäftsführender Vorsitzender bzw. geschäftsführende Vorsitzende und Vertreter bzw. Vertreterin ist gewählt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, im zweiten Wahlgang, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, hilfsweise das Los. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben in allen Wahlgängen unberücksichtigt.
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§ 3

Bei allen sonstigen Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
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§ 4

Die Wahl abwesender Mitglieder ist zulässig, wenn sie am Erscheinen gehindert waren, und ihre schriftliche Zustimmung zur Annahme eines Amtes für den Fall ihrer Wahl vorliegt.
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B. Geschäftsführung

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§ 5

Die Geschäfte des Diözesankirchensteuerrates führt außerhalb der Sitzungen der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende (§ 8 Absatz 6 Statut des Diözesankirchensteuerrates des Bistums Mainz).
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C. Sitzungen des Diözesankirchensteuerrates

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§ 6

Der Vorsitzende oder sein Vertreter lädt nach Abstimmung mit dem bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden und dem Finanzdezernenten bzw. der Finanzdezernentin und dem Diözesanökonomen bzw. der Diözesanökonomin alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mit den dazugehörigen Unterlagen (Anträge und Begründungen, Arbeitspapiere der Ausschüsse, Informationen usw.) ein (§ 8 Absatz 2 Statut des Diözesankirchensteuerrates des Bistums Mainz). Die Mitglieder des Diözesanvermögensverwaltungsrates gemäß § 2 Absatz 1 Statut des Diözesanvermögensverwaltungsrates werden, sofern sie nicht zugleich Mitglieder des Diözesankirchensteuerrates sind, als nicht-stimmberechtigte ständige Gäste zu den Sitzungen eingeladen.
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§ 7

Jedes Mitglied des Diözesankirchensteuerrates ist berechtigt, Beratungspunkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Die Anträge sollen mit den Unterlagen möglichst drei Wochen vor dem Termin bei dem bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden vorliegen.
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§ 8

Die Sitzung wird von dem bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden vorbereitet. Hierbei unterstützt ihn der Finanzdezernent bzw. die Finanzdezernentin und der Diözesanökonom bzw. die Diözesanökonomin des Bistums Mainz.
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§ 9

Die Termine der Sitzungen werden im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird ferner angegeben, wo die jeweilige Tagesordnung auf der Internetseite des Bistums zu finden ist. Soweit in einer Sitzung nicht-öffentliche Beratungsgegenstände behandelt werden, sind diese auf der für die Öffentlichkeit bestimmten Tagesordnung nur als „nicht öffentlicher Teil“ anzugeben.
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§ 10

Die Sitzung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter eröffnet. Der oder die geschäftsführende Vorsitzende übernimmt dann in seinem Auftrag die Leitung der Sitzung.
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§ 11

Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende gibt die Entschuldigungen verhinderter Mitglieder oder etwaige schriftliche Stimmrechtsübertragungen bekannt und stellt durch eine Anwesenheitsliste die Beschlussfähigkeit fest.
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§ 12

Den in § 2 Absatz 1 Ziffer 1 des Statuts des Diözesankirchensteuerrates des Bistums Mainz genannten Personen ist auch unabhängig von der Wortmeldeliste das Wort zu erteilen.
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§ 13

Einem Redner bzw. einer Rednerin, der bzw. die trotz Hinweise des Sitzungsleiters bzw. der Sitzungsleiterin nicht zum Thema spricht, kann das Wort entzogen werden.
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§ 14

Wird Schluss der Debatte beantragt, so erhält vor der Abstimmung ein Redner bzw. eine Rednerin für und einer bzw. eine gegen diesen Antrag das Wort. Bei der Annahme des Antrages muss die Abstimmung über den debattierten Punkt der Tagesordnung erfolgen.
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§ 15

Der Diözesankirchensteuerrat fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Im Falle der Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt (§ 9 Absatz 2 des Statuts des Diözesankirchensteuerrates des Bistums Mainz).
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§ 16

Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
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§ 17

Das Protokoll über die Sitzungen des Diözesankirchensteuerrates muss enthalten:
  1. die Namen der anwesenden und der entschuldigten Mitglieder und etwaige Stimmrechtsübertragungen;
  2. die Beschlüsse mit Angaben der Abstimmungsergebnisse, auf Antrag zumindest summarisch den Diskussionsverlauf oder ein abweichendes Votum (§ 8 Absatz 5 des Statuts des Diözesankirchensteuerrates des Bistums Mainz);
  3. alle sonstigen Anträge und die Art ihrer Erledigung.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von dem bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Es ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag allen Mitgliedern zuzuleiten und in der nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen. Ungeachtet dessen können Beschlüsse in derselben Sitzung protokolliert und durch den Diözesankirchensteuerrat genehmigt werden. Eine Protokollausfertigung ist den Geschäftsstellen der diözesanen Räte zu übersenden.
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§ 18

Den Mitgliedern des Diözesankirchensteuerrates werden die Reisekosten ersetzt. Erhalten sie keine Dienstbefreiung, wird ihnen auch der Verdienstausfall erstattet.
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D. Ausschüsse

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§ 19

Beschließt der Diözesankirchensteuerrat die Einrichtung von Ausschüssen, bestimmt er Zahl und Namen der Mitglieder sowie den Aufgabenkreis.
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§ 20

Die Ausschüsse tagen nach Bedarf. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
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§ 21

Zur konstituierenden Sitzung eines Ausschusses lädt der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende des Diözesankirchensteuerrates oder dessen bzw. deren Vertreter bzw. Vertreterin ein. Die Ausschüsse bestimmen, wer diesen leitet und wer als Berichterstatter bzw. Berichterstatterin die Arbeitsergebnisse in den Sitzungen des Diözesankirchensteuerrates vorträgt.
Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende des Diözesankirchensteuerrates ist berechtigt, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Er bzw. sie ist rechtzeitig von den Terminen mit Tagesordnung zu benachrichtigen, und es sind ihm bzw. ihr die Protokolle der Ausschusssitzungen zu übermitteln.
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§ 22

Die Dezernentinnen und Dezernenten des Bischöflichen Ordinariates sind verpflichtet, dem Ausschuss die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in die dafür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
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§ 23

Bezüglich des Protokolls gilt § 18 der Geschäftsordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß, soweit nichts anderes angeordnet ist.
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§ 24

Die Ausschüsse enden mit der Erfüllung ihrer Aufgaben; dies stellt der Diözesankirchensteuerrat fest.
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E. Vertraulichkeit

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§ 25

Für nicht-öffentliche Sitzungen gilt Vertraulichkeit.
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F. Umlaufbeschlüsse, Sitzungsformate

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§ 26

Für Umlaufbeschlüsse und Sitzungsformate gilt § 9a des Statuts des Diözesankirchensteuerrates des Bistums Mainz. Zusammen mit der Beschlussvorlage für Umlaufbeschlüsse wird die Zustimmung zum Umlaufverfahren von dem bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden eingeholt. Bei Beschlussfassungen in Video- oder Telefonkonferenzen wird die Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder eingangs der Konferenz abgefragt.
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G. Öffentlichkeitsarbeit

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§ 27

Der Diözesankirchensteuerrat informiert – abgesehen von den Bekanntmachungen im Kirchlichen Amtsblatt – in Zusammenarbeit mit den Stellen für Öffentlichkeits- und Pressearbeit im Bischöflichen Ordinariat die Öffentlichkeit über seine Beratungen und Beschlüsse.
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H. Schlussbestimmungen

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§ 28

Diese Geschäftsordnung des Diözesankirchensteuerrates tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung vom 20. Juli 2020 (Kirchliches Amtsblatt Nr. 10, 2020) außer Kraft.
Mainz, den 27. Dezember 2023