Bistum Mainz
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Satzung des KjG Diözesanverbands Mainz

vom 4. März 2024

genehmigt vom KjG-Bundessatzungsausschuss am 16. November 2024

Inhalt

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1 Präambel

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1.1 Grundlagen und Ziele der Katholischen jungen Gemeinde

In der Katholischen jungen Gemeinde (KjG) schließen sich junge Christ*innen zusammen. Mitglied der KjG kann jede*r werden, der*die die Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht. Demokratisch und gleichberechtigt wählen alle Mitglieder altersunabhängig die Leitungen und entscheiden über die Inhalte und Arbeitsformen des Verbandes.
Ihre jeweiligen Bedürfnisse und Interessen bestimmen das verbandliche Leben. Die Gruppen, Projekte und offenen Angebote der KjG bieten Raum für Begegnungen und Beziehungen, gemeinsame Erlebnisse und gemeinsames Handeln. In ihnen erfahren Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, dass sie ernstgenommen werden und nicht allein stehen.
Die KjG unterstützt sie darin, ihr Leben verantwortlich zu gestalten und eigene Lebensperspektiven zu entwickeln. Sie begleitet sie bei der Suche nach tragfähigen Lebensentwürfen und nach Orientierung. Sie ermöglicht ihnen einen Zugang zum christlichen Glauben und ermutigt sie zu einem selbstverantworteten religiösen Leben.
Die KjG fördert auf vielfältige Weise, soziale, pädagogische und politische Verantwortung zu übernehmen und unterstützt die Entwicklung persönlicher Interessen und Fähigkeiten.
Die KjG greift die Fragen und Anliegen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und befähigtsie, sich in Kirche und Gesellschaft zu vertreten. Insbesondere setzt sie sich dafür ein, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Pfarr- und Kommunalgemeinde gleichberechtigt mitgestalten können. Sie engagiert sich für Strukturen, die Mitbestimmung und Mitentscheidung ermöglichen. Der Zusammenschluss in der KjG schafft Voraussetzungen für eine wirksame Interessenvertretung in der Öffentlichkeit. Die KjG arbeitet darüber hinaus mit den Jugendverbänden im BDKJ sowie mit anderen Verbänden und Organisationen zusammen.
Mit ihrem Engagement steht die KjG ein für eine demokratische, gleichberechtigte und solidarische Gesellschaft und Kirche. Sie wendet sich gegen jede Art der Ausgrenzung und Unterdrückung von Menschen und gegen die Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen.
Die KjG setzt sich ein für eine Politik, die sich orientiertan der weltweiten Verwirklichung gleicher und gerechter Lebensbedingungen für Mädchen und Jungen, Frauen und Männer und einer ökologisch verantworteten Lebensweise.
In diesem Anliegen erklären sich die Mitglieder der KjG solidarisch mit anderen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie suchen sowohl im eigenen Land als auch über Ländergrenzen hinweg die partnerschaftliche Zusammenarbeit und Begegnung mit ihnen.
So versteht sich die KjG als Kirche in der Lebenswelt von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Beschlossen von der Bundeskonferenz der KjG im Juni 1995 in Altenberg; mit Anpassungen der Bundeskonferenz der KjG 2017 in Altenberg.
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I. KjG in der Pfarrgemeinde

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1 Mitgliedschaft

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1.1 Dauermitgliedschaft

Mitglied der Katholischen jungen Gemeinde kann jede*r werden, der*die die Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht.
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1.1.1 Entstehung

Die*der Einzelne wird Mitglied der Ortsgruppe, indem sie*er das erklärt und die Pfarrleitung diese Erklärung annimmt. *)
*) Existiert in der Gemeinde keine Ortsgruppe, besteht für die*den Einzelne*n die Möglichkeit der Mitgliedschaft im Diözesanverband oder einer anderen Ortsgruppe. Sie*er wird Mitglied, indem sie*er das gegenüber der Diözesanleitung oder Pfarrleitung erklärt und diese die Erklärung annimmt.
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1.1.2 Mitgliedsbeitrag

Das Mitglied ist grundsätzlich verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
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1.1.3 Ausübung

Als Dauermitglied nimmt er*sie an einem oder mehreren Angeboten teil.
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1.1.4 Ende

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
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1.1.4a) Austritt

Der Austritt ist für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der Pfarrleitung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu erklären. Entsprechend muss dieser im Falle einer Einzelmitgliedschaft gegenüber der Diözesanleitung erklärt werden
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1.1.4b) Ausschluss

Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet die Leitungsrunde nach Anhörung des*der Betroffenen. Auf Diözesanebene entscheidet für Einzelmitglieder der Diözesanausschuss.
Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.
Analog ist für Einzelmitglieder die Diözesankonferenz zuständig.
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1.2 Befristete Mitgliedschaft

Die befristete Mitgliedschaft in der KjG ist möglich. Sie dient dem Kennenlernen des Verbandes. Sie entsteht analog zu 1.1.1.
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1.2.1 Berechtigung

Die befristete Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an einem oder mehreren Angeboten.
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1.2.2 Mitgliedsbeitrag

Für die Festlegung des Beitrags für die befristete Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen zur Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge entsprechend.
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1.2.3 Ende

Die befristete Mitgliedschaft endet mit Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
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1.2.4 Stimmberechtigung

Die befristete Mitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der Katholischen jungen Gemeinde aus.
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1.2.5 Modalitäten

Über die Modalitäten der befristeten Mitgliedschaft im Diözesanverband entscheidet die Diözesankonferenz.
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1.3 Fördermitgliedschaft

Die Fördermitgliedschaft in der Katholischen jungen Gemeinde dient der ideellen und finanziellen Unterstützung der Arbeit des Verbandes.
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1.3.1 Entstehung

Der*die Einzelne wird Fördermitglied in einer Pfarrei, indem er*sie dies in Textform erklärt und die Pfarrleitung diese Erklärung annimmt.
Der*die Einzelne wird Fördermitglied im Diözesanverband, indem er*sie dies in Textform erklärt und die Diözesanleitung diese Erklärung annimmt.
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1.3.2 Mitgliedsbeitrag

Als Fördermitglied verpflichtet er*sie sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages.
Dieser setzt sich zusammen aus dem Beitrag gemäß Beschluss der Diözesankonferenz für Fördermitglieder und dem Förderbeitrag, über dessen Höhe die satzungsgemäß zuständigen Gremien der verbandlichen Gliederung in dem die Fördermitgliedschaft erklärt wird, beschließt.
Für jedes Fördermitglied einer Ortsgruppe führt diese den einen Teil des Beitrags gemäß Beschluss der Diözesankonferenz an den Diözesanverband ab.
Alle Mitglieder des Kreises der Freunde und Förderer der KjG Mainz e.V. (KDFF e.V.) sind Fördermitglieder der KjG Mainz.
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1.3.3 Ende

Ende ist analog zur Dauermitgliedschaft (siehe 1.1.4).
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1.3.4 Stimmberechtigung

Die Fördermitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der Katholischen jungen Gemeinde aus.
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1.4 Schnuppermitgliedschaft

Pfarreien, in denen in den letzten drei Jahren keine KjG-Ortsgruppe existiert hat, können ihre Mitglieder für ein Jahr als Schnuppermitglieder melden. Für dieses Jahr entsteht keine Beitragspflicht gegenüber dem Diözesanverband.
Vertreter*innen dieser OrtsgruppeOrtsgruppen können als Gäste an der Bezirks-/Dekanatskonferenz und am Pfarrleiter*innentreff teilnehmen. Sie bleiben bei der Berechnung der Delegiertenzahl für die Diözesankonferenz unberücksichtigt.
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2 KjG-Ortsgruppe

Die Mitglieder der Katholischen jungen Gemeinde in der Pfarrei bilden die Ortsgruppe.
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2.1 Mindest-Mitgliederzahl

Eine Ortsgruppe muss über mindestens sieben Dauermitglieder verfügen.
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2.2 Mitgliedschaft im Dachverband

Die Ortsgruppe ist Mitglied im Diözesanverband der Katholischen jungen Gemeinde. Wurde ein Bezirksverband/Dekanatsverband gegründet, ist sie Mitglied im Bezirksverband/Dekanatsverband. Sie arbeitet mit anderen BDKJ-Jugendverbänden zusammen und bildet mit diesen den BDKJ auf mittlerer Ebene.
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2.3 Merkmale

Sie führt den Namen „Katholische junge Gemeinde N.N.“ und hat ihren Sitz in „Name der Gemeinde/Stadt“.
Das Verbandszeichen ist der Seelenbohrer. Der Verbandspatron ist der Hl. Thomas Morus.
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2.4 Aufgabe

Die KjG-Ortsgruppe bestimmt nach demokratischen Regeln im Rahmen der Grundlagen und Ziele und der Satzung Leitung, Aufgaben und Angebote entsprechend der örtlichen Situation.
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2.5 Mitgliedsbeitrag

Die Ortsgruppe führt an den Diözesanverband einen Betrag ab, dessen Höhe von der Diözesankonferenz beschlossen wird.
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2.6 Rechtliche Regelungen

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2.6.1 Staatliche und kirchliche Rechtsform der Ortsgruppe

Insofern keine andere Rechtsform für die OrtsgruppeOrtsgruppe beschlossen wurde, gilt diese als nicht eingetragener Verein nach § 54 BGB sowie als freier Zusammenschluss nach dem Kirchenrecht (vgl. Can. 215 CiC).
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2.6.2 Gemeinnützigkeit

Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Zweck der Ortsgruppe ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung kirchlicher Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Umsetzung der Grundlagen und Ziele der KjG. Dies beinhaltet Freizeitangebote, Bildungsangebote und religiöse Angebote.
Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsgruppe.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
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2.7 Vertretung im Diözesanverband

Ist ein Bezirksverband/Dekanatsverband vorhanden, erfolgt die Vertretung im Diözesanverband über den Bezirksverband/Dekanatsverband. Ist kein Bezirksverband/Dekanatsverband vorhanden, erfolgt die Vertretung über Delegierte, die durch den Pfarrleiter*innentreff gewählt werden.
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2.8 Auflösung, Ausschluss und Wiedergründung

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2.8.1 Auflösung, Vermögen & Wiedergründung einer Ortsgruppe

Um eine Ortsgruppe aufzulösen, muss ein Auflösungsprozess nach Anlage “Auflösung einer Pfarr- oder Ortsgruppe” der Bundessatzung durchgeführt werden.
Die Auflösung einer Ortsgruppe kann nur die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe beschließen. Eine Auflösung durch Dritte ist nicht zulässig oder möglich.
Zu einer Auflösungsversammlung der Ortsgruppe müssen 28 Tage zuvor alle Mitglieder schriftlich eingeladen werden.
Die Einladung muss die Absicht der Auflösung und eine Begründung dazu beinhalten.
Außerdem sind die zuständigen Personen der nächsthöheren KjG-Ebene einzuladen.
Ist die Pfarrleitung nicht besetzt, muss eine Einladung durch die nächsthöhere KjG-Ebene erfolgen.
Drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen der Auflösung zustimmen.
Außerdem muss beschlossen werden, wer die Auflösung als Liquidator*in, nach „Anlage zur Auflösung einer Pfarr- oder Ortsgruppe“ der Bundessatzung, umsetzt.
Das Protokoll der Auflösungsversammlung ist allen Mitgliedern schriftlich zuzustellen.
Noch bestehende Mitgliedschaften werden auf Wunsch anderen Ortsgruppen zugeordnet oder als Einzelmitgliedschaften auf Diözesanebene nach Ziffer 1.1.1 geführt. Wird kein Wunsch geäußert, erfolgt eine Kündigung der Mitgliedschaft durch die Diözesanebene.
Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den KjG Diözesanverband Mainz, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zur Förderung der Jugendhilfe und zur Förderung kirchlicher Zwecke zu verwalten hat. Sollte sich innerhalb von drei Jahren eine neue steuerbegünstigte Ortsgruppe konstituieren oder die bestehende Ortsgruppe die Steuerbegünstigung wiedererlangen, ist ihr das Vermögen auszuhändigen. Gründet sie sich nicht erneut, ist das Geld im Sinne des Vereinszweckes der Ortsgruppe zu verwenden.
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2.8.2 Ausschluss einer Ortsgruppe

Über den Ausschluss einer Ortsgruppe entscheidet die Bezirks-/Dekanatsleitung nach Anhörung der Betroffenen.
Ist die Ortsgruppe nicht Mitglied in einem Bezirks-/Dekanatsverband, entscheidet die Diözesanleitung nach Anhörung der Betroffenen über den Ausschluss.
Die Anhörung geschieht in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der 28 Tage vorher schriftlich – unter Hinweis auf den drohenden Ausschluss – durch die Bezirks-/Dekanatsleitung bzw. die Diözesanleitung eingeladen werden muss.
Die betroffene Ortsgruppe kann gegen diesen Beschluss bei der Bezirks-/Dekanatskonferenz bzw. dem Diözesanausschuss Berufung einlegen. Die Bezirks-/Dekanatskonferenz bzw. der Diözesanausschuss entscheidet verbindlich.
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3 Organe der Ortsgruppe

Organe der Ortsgruppe sind die Mitgliederversammlung und die Pfarrleitung. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung eine Leitungsrunde einsetzen.
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3.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ einer Ortsgruppe. Sie trifft im Rahmen der Satzung sowie der Grundlagen und Ziele des Verbandes und der Beschlüsse der Bezirks-/Dekanats- und Diözesankonferenz die grundlegenden Entscheidungen über die Arbeit der Ortsgruppe.
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3.1.1 Aufgabe

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: Beratung und Beschlussfassung über:
  • die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge,
  • die Finanzen der Ortsgruppe,
  • die Satzung der KjG-Ortsgruppe,
  • Entgegennahme des Jahresberichts der Pfarrleitung und des Kassenberichts,
  • Beratung und Beschlussfassung über Veranstaltungen und Aktionen auf Pfarrebene,
  • Entlastung der Pfarrleitung,
  • Wahl der Pfarrleitung,
  • Wahl der Kassenprüfer*innen,
  • Abwahl einzelner Mitglieder der Pfarrleitung.
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3.1.2 Zusammensetzung

Stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung sind:
  • die Dauermitglieder einer Ortsgruppe.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Beratende Mitglieder sind:
  • die nicht stimmberechtigten Mitglieder,
  • ein Mitglied der Diözesanleitung der Katholischen jungen Gemeinde,
  • ein Mitglied der KjG Bezirks-/Dekanatsleitung,
  • ein Mitglied des Dekanatsvorstands des BDKJ,
  • ein Mitglied der Gemeindeleitung,
  • der*die Jugendvertreter*in im Pfarrgemeinderat.
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3.1.3 Einberufung, Anträge, Beschlussfassung, Protokoll und Ablauf

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von der Pfarrleitung mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Anträge auf Abwahl der Pfarrleitung und Anträge auf Satzungsänderungen sind bis zu 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Pfarrleitung einzureichen. Sie sind von der Pfarrleitung den Mitgliedern der Mitgliederversammlung 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Abstimmungen über Änderungen der Satzung und Abwahl der Pfarrleitung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt und den Mitgliedern zugänglich gemacht.
Alles Weitere regeln die Geschäfts- und Wahlordnung der Diözesankonferenz, die für die Mitgliederversammlung entsprechend anzuwenden sind, sofern keine eigenen Ordnungen innerhalb der Ortsgruppe erstellt wurden.
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3.2 Leitungsrunde

Die Leitungsrunde berät und bestimmt verantwortlich im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Arbeit der Ortsgruppe.
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3.2.1 Aufgabe

Aufgaben der Leitungsrunde sind insbesondere:
  • Planung, Beschlussfassung und Sorge für die Durchführung der Veranstaltungen und Aktionen der Ortsgruppe,
  • die Sorge um die Finanzen der Ortsgruppe und Beschlussfassung über außerplanmäßige Ausgaben,
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  • Erfahrungsaustausch und Weiterbildung,
  • Information über die Situation der Jugend in der Pfarrgemeinde,
  • Gewinnung, Berufung und Bestätigung von Leiter*innen und Mitarbeiter*innen.
Ist keine Leitungsrunde vorhanden, obliegen diese Aufgaben der Pfarrleitung.
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3.2.2 Zusammensetzung

Stimmberechtigte Mitglieder der Leitungsrunde sind:
  • die Mitglieder der Pfarrleitung,
  • aktive Gruppenleiter*innen der Ortsgruppe.
Weitere beratende Mitglieder können von der Leitungsrunde berufen werden.
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3.2.3 Einberufung

Die Leitungsrunde tritt regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen. Sie wird von der Pfarrleitung einberufen und geleitet.
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3.2.4 Beschlussfassung

Die Leitungsrunde beschließt mit einfacher Mehrheit.
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3.2.5 Protokoll

Über die Leitungsrunde wird ein Protokoll geführt und den Mitgliedern zugänglich gemacht.
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3.3 Pfarrleitung

Die Pfarrleitung ist verantwortlich für die Leitung und Vertretung der Ortsgruppe.
Die Pfarrleitung ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sofern die Pfarrleitung nur aus einer Person besteht ist diese vertretungsberechtigt.
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3.3.1 Aufgabe

Zu den Aufgaben der Pfarrleitung gehören insbesondere:
  • die Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Leitungsrunde,
  • Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
  • Einberufung und Leitung der Leitungsrunde,
  • Vertretung und Mitarbeit auf der Bezirks-/Dekanatsebene bzw. Diözesanebene der KjG,
  • Zusammenarbeit mit den anderen BDKJ-Jugendverbänden,
  • Zusammenarbeit mit den in der Pfarrei sowie der Kommune tätigen Gemeinschaften und Gremien,
  • Verantwortung für die Finanzen,
  • Sorge um die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter*innen durch den Verband (insbesondere der Gruppenleiter*innen),
  • Sorge für die Mitgliedergewinnung und -pflege auf Ortsebene sowie Meldung der Mitglieder an die jeweilig zuständigen Stellen.
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3.3.2 Zusammensetzung der Pfarrleitung

Die Pfarrleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen, zu ihr gehören fünf Personen, davon eine divers, zwei männlich und zwei weiblich.
Von diesen fünf Personen ist eine Person Geistliche Leitung.
Mindestens ein Mitglied der Pfarrleitung muss voll geschäftsfähig sein.
Näheres regelt die Wahlordnung unter II 1.1
Das Amt der Geistlichen Leitung wird von Personen wahrgenommen, die eine abgeschlossene theologische Ausbildung haben oder sich die erforderlichen Kompetenzen anderweitig erworben haben. Der Diözesanausschuss legt Kriterien zur Beurteilung der anderweitig erworbenen Kompetenzen fest.
Die Aufgaben der Pfarrleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Steht kein*e Kandidat*in als Geistliche*r Leiter*in zur Verfügung, entscheidet die Mitgliederversammlung, welche Position bis zur nächsten Wahl unbesetzt bleibt.
Die Pfarrleitung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf drei Pfarrleiterinnen und drei Pfarrleiter erweitert werden.
Die Pfarrleitung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf sieben Personen (1d, 3m, 3w) erweitert werden.
Für den Beschluss ist die absolute Mehrheit notwendig.
Von der Verpflichtung zu einer geschlechtergerechten Besetzung der Ämter sind die Ortsgruppen ausgeschlossen, in denen nur Mitglieder eines Geschlechts vertreten sind.
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3.3.3 Amtszeit

Die Amtszeit der Pfarrleitung beträgt 1 Jahr.
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3.3.4 Rücktritt

Die Mitglieder der Pfarrleitung können ihren Rücktritt nur gegenüber der Mitgliederversammlung erklären.
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3.3.5 Kassenführung

Die Pfarrleitung kann für die Kassenführung eine*n oder mehrere Kassierer*innen berufen.
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II. KjG im Dekanat/Bezirk

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1 Bezirk/Dekanat

Die KjG-Ortsgruppen eines Dekanats bilden einen Bezirk/ein Dekanat, soweit sie sich nicht zu einem Bezirksverband/Dekanatsverband (II.2) zusammengeschlossen haben. Der Begriff Dekanat bezieht sich auf die Strukturen, die es im Bistum Mainz bis zum 31.07.2022 gab.
Gemeinsames Organ der Ortsgruppen im Bezirk/Dekanat ist der Pfarrleiter*innentreff.
Die Ziffer II.2.6.2 Regeln über den Pfarrleiter*innentreff gelten entsprechend.
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2 Bezirksverband/Dekanatsverband

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2.1 Errichtung

Wollen sich die KjG-Ortsgruppen eines Bezirks/Dekanats oder mehrerer Bezirke/Dekanate in der Weise zusammenschließen, dass sie einen Bezirksverband/Dekanatsverband bilden, so beruft der Pfarrleiter*innentreff eine Gründungskonferenz nach den Regeln der Bezirkskonferenz/Dekanatskonferenz ein.
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2.2 Grundsätze

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2.2.1 Mitgliedschaft in den Dachverbänden

Der Bezirksverband/Dekanatsverband ist Mitglied im Diözesanverband der Katholischen jungen Gemeinde und im Dekanatsverband des BDKJ. Sofern der Bezirksverband/Dekanatsverband aus den Ortsgruppen mehrerer Bezirke/Dekanate besteht, ist er Mitglied in den entsprechenden Dekanatsverbänden des BDKJ.
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2.2.2 Bezeichnung

Er führt den Namen „Katholische junge Gemeinde Bezirksverband/Dekanatsverband N.N“. Das Verbandszeichen ist der Seelenbohrer. Der Verbandspatron ist der Hl. Thomas Morus.
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2.2.3 Aufgabe

Aufgabe des Bezirksverbands/Dekanatsverbands ist die Unterstützung, Förderung und Koordinierung der Ortsgruppen und deren Vertretung in Kirche und Öffentlichkeit.
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2.2.4 Beitragshoheit

Der Bezirksverband/Dekanatsverband hat keine Beitragshoheit, außer für Fördermitglieder auf Bezirksebene/Dekanatsebene, vgl. Ziffer 1.1.4.1.
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2.3 Auflösung

Zu einer Auflösungsversammlung des Bezirks-/Dekanatsverbands muss 28 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Der Einladung ist eine Begründung beizufügen. Drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen der Auflösung zustimmen.
Das Vermögen des Bezirks-/Dekanatsverbands fällt bei der Auflösung an den Diözesanverband. Dieser ist verpflichtet, das Vermögen des Bezirks-/Dekanatsverband zweckgebunden zu verwalten. Sollte sich der Bezirks-/Dekanatsverband innerhalb von drei Jahren neu konstituieren, ist ihm das Vermögen auszuhändigen. Gründet sie der Bezirks-/der Dekanatsverband nicht erneut, ist das Geld im Sinne des Vereinszweckes des Bezirks-/Dekanatsverbandes zu verwenden oder an Dritte zu spenden.
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2.4 Vermögen

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2.4.1 Auflösung

Bei Auflösung fällt das gesamte Vermögen an den Diözesanverband, der es treuhänderisch für den Bezirk/das Dekanat verwaltet.
Der Diözesanverband darf das Vermögen des Bezirksverbands/Dekanatsverbands nicht zu anderen Zwecken als zur Förderung der KjG-Arbeit im Bezirk/Dekanat verwenden.
Im Ausnahmefall kann der Diözesanausschuss auf Antrag beschließen, dass das Vermögen von dem für die Kontaktarbeit in diesem Bezirk/Dekanat zuständigen Mitglied der Diözesanleitung verwaltet wird.
Ein Ausnahmefall kann unter anderem dann vorliegen, wenn die Arbeit im Bezirk/Dekanat auch ohne Bezirksverband/Dekanatsverband in vergleichbarem Umfang vom Pfarrleiter*innentreff weitergeführt wird.
Ob ein Ausnahmefall vorliegt, entscheidet allein der Diözesanausschuss.
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2.5 Bezirksverbandsunterstützung/Dekanatsverbandsunterstützung

Der Bezirks-/Dekanatsverband kann für seine Arbeit einen Bezirks-/Dekanatszuschuss beim Diözesanausschuss beantragen. Dieser entscheidet über die Zuteilung.
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2.6 Organe des Bezirksverbands/Dekanatsverbands

Organe des Bezirksverbands/Dekanatsverbands sind die Bezirksleitung/Dekanatsleitung, der Bezirksausschuss/Dekanatsausschuss und die Bezirkskonferenz/Dekanatskonferenz.
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2.6.1 Bezirkskonferenz/Dekanatskonferenz

Die Bezirkskonferenz/Dekanatskonferenz ist das höchste beschlussfassende Organ des Bezirksverbands/Dekanatsverbands.
Sie bestimmt die Aufgaben, Arbeitsweisen und Themen des Bezirksverbands/Dekanatsverbands im Rahmen der Satzung sowie der Grundlagen und Ziele des Verbandes und der Beschlüsse der Diözesankonferenz.
2.6.1.1 Aufgaben der Bezirks-/Dekanatskonferenz
Die Bezirkskonferenz/Dekanatskonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Erfahrungsaustausch und Koordinierung der Arbeit der Ortsgruppen,
  • Beratung der Arbeit des Diözesanverbandes und Einbringen von Anfragen und Anträgen in die Diözesankonferenz sowie Sorge für die Durchführung ihrer Beschlüsse,
  • Beratung und Beschlussfassung über die Finanzen des Bezirksverband/Dekanatsverband,
  • Entgegennahme des Berichts der Bezirksleitung/Dekanatsleitung,
  • Beratung und Beschlussfassung über Veranstaltungen und Aktionen auf Bezirksebene/Dekanatsebene,
  • Entlastung der Bezirksleitung/Dekanatsleitung,
  • Wahl der Bezirksleitung/Dekanatsleitung,
  • Wahl des Bezirksausschusses/Dekanatsausschusses,
  • Wahl der Kassenprüfer*innen,
  • Abwahl einzelner Mitglieder der Bezirksleitung/Dekanatsleitung,
  • Abwahl einzelner Mitglieder des Bezirksausschusses/Dekanatsausschusses.
2.6.1.2 Zusammensetzung der Bezirks-/Dekanatskonferenz
  • die Delegationen aus den jeweiligen Ortgruppen,
  • die Mitglieder der Bezirks-/Dekanatsleitung.
Delegationen zur Bezirks-/Dekanatskonferenz sind geschlechtergerecht mit vier Personen zu besetzen, von denen eine divers, eine männlich und eine weiblich ist, sowie eine geschlechtsungebundene Stelle. Wenn für eine Delegation keine Personen diversen Geschlechts zur Verfügung stehen, dann ist die Delegation paritätisch mit männlichen und weiblichen Personen zu besetzen.
Delegationen sind zuerst durch die Pfarrleitung wahrzunehmen. Nicht durch die Pfarrleitung wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten, die auf der Mitgliederversammlung zu wählen sind, besetzt.
Von der Verpflichtung zur geschlechtergerechten Besetzung der Delegation sind die Ortsgruppen ausgeschlossen, in denen nur Mitglieder eines Geschlechts vertreten sind.
Beratende Mitglieder sind:
  • Mitglieder der Pfarrleitungen, soweit sie kein Stimmrecht wahrnehmen,
  • die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Bezirks-/Dekanatsausschusses,
  • ein Mitglied der Diözesanleitung der Katholischen jungen Gemeinde,
  • ein Mitglied des Dekanatsvorstandes des BDKJ,
  • der*die Referent*in des BDKJ.
Besteht der Bezirks-/Dekanatsverband aus mehreren Bezirken/Dekanaten, kann pro Bezirk/Dekanat ein*e BDKJ-Vertrete*in und ein*e BDKJ-Referent*in entsandt werden.
2.6.1.3 Einberufung
Die Bezirks-/Dekanatskonferenz tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird von der Bezirks-/Dekanatsleitung mit einer Frist von mind. 4 Wochen einberufen und geleitet.
Eine Bezirks-/Dekanatskonferenz muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Pfarrleitungen dies beantragt.
2.6.1.4 Ablauf
Den Ablauf der Bezirkskonferenz/Dekanatskonferenz regelt die Geschäftsordnung. Wenn keine eigene Geschäftsordnung erstellt wird, gilt die Geschäftsordnung der Diözesankonferenz entsprechend.
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2.6.2 Pfarrleiter*innentreff

Der Pfarrleiter*innentreff existiert nur, wenn kein Bezirks-/Dekanatsverband existiert. Er berät über die Arbeit und beschließt über laufende wichtige Angelegenheiten des Bezirks/Dekanats.
2.6.2.1 Aufgabe
Der Pfarrleiter*innentreff hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Erfahrungsaustausch und Koordinierung der Arbeit der Ortsgruppen,
  • Beratung der Arbeit des Diözesanverbandes und Einbringen von Anfragen an die Diözesankonferenz sowie Sorge für die Durchführung ihrer Beschlüsse,
  • Wahl der Delegierten zur Diözesankonferenz und ggf. zur Dekanatsversammlung des BDKJ.
2.6.2.2 Zusammensetzung
  • aus jeder Ortsgruppe zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts. Kann die Pfarrleitung selbst nicht teilnehmen, kann sie andere Mitglieder ihrer Ortsgruppe unter Berücksichtigung der geschlechtergerechten Besetzung delegieren.
Beratende Mitglieder sind:
  • ein Mitglied der Diözesanleitung der Katholischen jungen Gemeinde,
  • ein Mitglied des Dekanatsvorstandes des BDKJ bzw. der*die Referent*in des BDKJ.
Gäste können von der Diözesanleitung eingeladen werden.
2.6.2.3 Einberufung
Der Pfarrleiter*innentreff tritt nach Bedarf, mindestens je- doch einmal jährlich zusammen. Er wird von der Bezirksleitung/Dekanatsleitung einberufen. Die Diözesanleitung ist für Einberufung und Leitung verantwortlich.
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2.6.3 Bezirksleitung/Dekanatsleitung

2.6.3.1 Aufgabe
Zu den Aufgaben der Bezirksleitung/Dekanatsleitung gehören insbesondere:
  • Leitung des Bezirksverband/Dekanatsverband N.N. der Katholischen jungen Gemeinde im Rahmen der Beschlüsse des Diözesan- und Bezirksverbandes/Dekanatsverbandes,
  • Sorge tragen für die Durchführung der Beschlüsse der Bezirkskonferenz/Dekanatskonferenz und des Pfarrleiter*innentreffs,
  • Einberufung und Leitung der Bezirkskonferenz/Dekanatskonferenz,
  • Einberufung und Leitung des Pfarrleiter*innentreffs,
  • Kontakt zu den Ortsgruppen des Bezirksverbands/Dekanatsverbands und Förderung der Kontakte zwischen den Ortsgruppen,
  • Hilfestellung bei der Gründung neuer Ortsgruppen,
  • Sorge tragen für die Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen im Bezirksverband/Dekanatsverband,
  • Vertretung des Bezirksverband/Dekanatsverband im Diözesanverband,
  • Vertretung des Bezirksverband/Dekanatsverband in Kirche und Öffentlichkeit sowie ggf. in der/den Dekanatsversammlungen des BDKJ,
  • Verantwortung für die Finanzen des Bezirksverbands/Dekanatsverbands
  • Information der Ortsgruppen über die Arbeit des Diözesanverbandes,
  • Einberufung und Leitung des Bezirksausschusses/Dekanatsausschusses,
  • Beratung und Unterstützung der Orts- und Pfarrebene in der Mitgliedergewinnung und -pflege.
2.6.3.2 Zusammensetzung der Bezirks-/Dekanatsleitung
Die Bezirks-/ Dekanatsleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen, zu ihr gehören fünf Personen, davon eine divers, zwei männlich und zwei weiblich.
Von diesen fünf Personen ist eine Person Geistliche Leitung.
Mindestens ein Mitglied der Bezirks-/ Dekanatsleitung muss voll geschäftsfähig sein.
Näheres regelt die Wahlordnung unter II 2.1
Das Amt der Geistlichen Leitung wird von Personen wahrgenommen, die eine abgeschlossene theologische Ausbildung haben oder sich die erforderlichen Kompetenzen anderweitig erworben haben. Der Diözesanausschuss legt Kriterien zur Beurteilung der anderweitig erworbenen Kompetenzen fest.
Steht kein*e Kandidat*in als Geistliche* Leiter*in zur Verfügung, entscheidet die Bezirks-/Dekanatskonferenz, welche Position bis zur nächsten Wahl unbesetzt bleibt.
Die Bezirks-/Dekanatsleitung kann durch Beschluss der Bezirks-/Dekanatskonferenz auf sieben Personen (1d, 3m, 3w) erweitert werden.
Für den Beschluss ist die absolute Mehrheit notwendig.
2.6.3.3 Amtszeit
Die Amtszeit der Bezirksleitung/Dekanatsleitung beträgt zwei Jahre.
2.6.3.4 Rücktritt
Die Mitglieder der Bezirks-/Dekanatsleitung können ihren Rücktritt nur persönlich oder in Textform gegenüber der Bezirks-/Dekanatskonferenz erklären.
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2.6.4 Bezirksausschuss/Dekanatsausschuss

2.6.4.1 Aufgabe
Der Bezirksausschuss/Dekanatsausschuss berät über die Arbeit und beschließt über laufende wichtige Angelegenheiten des Bezirksverbandes/Dekanatsverbandes.
Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  • Planung und Vorbereitung der Bezirkskonferenz/Dekanatskonferenz,
  • Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Bezirkskonferenz/-Dekanatskonferenz.
Er tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Er wird von der Bezirksleitung einberufen. Den Vorsitz hat die Bezirksleitung/Dekanatsleitung.
2.6.4.2 Zusammensetzung des Bezirks-/Dekanatsausschusses
Der Bezirks-/Dekanatsausschuss ist geschlechtergerecht zu besetzen.
Zum Bezirks-/Dekanatsausschuss gehören:
  • sieben Personen, von denen eine divers, drei männlich und drei weiblich sind,
  • die Mitglieder der Bezirks-/Dekanatsleitung.
Näheres regelt die Wahlordnung unter II 3.1.
Das Amt der Geistlichen Leitung wird von Personen wahrgenommen, die eine abgeschlossene theologische Ausbildung haben oder sich die erforderlichen Kompetenzen anderweitig erworben haben. Der Diözesanausschuss legt Kriterien zur Beurteilung der anderweitig erworbenen Kompetenzen fest.
Gäst*innen können vom Bezirks-/Dekanatsausschuss eingeladen werden.
2.6.4.3 Amtszeit
Die Amtszeit des Bezirksausschusses/Dekanatsausschusses beträgt zwei Jahre.
2.6.4.4 Rücktritt
Die Mitglieder des Bezirks-/Dekanatsausschusses können ihren Rücktritt nur persönlich oder in Textform gegenüber der Bezirks-/Dekanatskonferenz erklären.
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III. KjG in der Diözese

KjG in der Diözese Mainz
Der Diözesanverband Mainz der Katholischen jungen Gemeinde ist Zusammenschluss der Bezirks-/Dekanatsverbände in der Diözese und derjenigen Ortsgruppen, die sich nicht zu einem Bezirks-/Dekanatsverband zusammengeschlossen haben.
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1 Grundsätze

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1.1 Mitgliedschaft in den Dachverbänden

Der Diözesanverband ist Mitglied im Bundesverband der Katholischen jungen Gemeinde und im BDKJ Diözesanverband Mainz.
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1.2 Bezeichnung

Er führt den Namen „Katholische junge Gemeinde Diözesanverband Mainz“. Das Verbandszeichen ist der Seelenbohrer. Der Verbandspatron ist der Hl. Thomas Morus.
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1.3 Aufgabe

Aufgabe des Diözesanverbands ist die Unterstützung, Förderung und Koordinierung der Arbeit der Bezirksverbände/Dekanatsverbände, Bezirke/Dekanate und Ortsgruppen und deren Vertretung in Kirche und Öffentlichkeit.
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1.4 Satzung

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1.4.1 Satzung auf Diözesanebene

Der Diözesanverband gibt sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung des KjG Bundesverbandes eine eigene Diözesansatzung.
Die Satzung bedarf der Zustimmung der Bundesleitung. Gegen die Entscheidung der Bundesleitung kann beim Bundesrat Einspruch erhoben werden. Dieser entscheidet verbindlich.
Änderungen der Diözesansatzung können nur durch die Diözesankonferenz beschlossen werden. Es müssen zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen und der Änderungsantrag muss den Mitgliedern der Diözesankonferenz wenigstens vier Wochen vorher in Textform mitgeteilt worden sein.
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1.4.2 Satzung auf Dekanats-/Bezirksebene

Der Bezirks-/Dekanatsverband kann sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung des Diözesanverbandes eine eigene Bezirks-/Dekanatssatzung geben. Diese Satzung muss enthalten:
  • Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der Katholischen jungen Gemeinde, die Mitgliedschaft im Diözesanverband,
  • die Zugehörigkeit zum BDKJ auf der mittleren Ebene,
  • eine Bezirks-/Dekanatskonferenz gemäß den nachfolgenden Ziffern,
  • eine Bezirks-/Dekanatsleitung gemäß den nachfolgenden Ziffern.
Die Satzung bedarf der Zustimmung der Diözesanleitung. Gegen die Entscheidung der Diözesanleitung kann beim Diözesanausschuss Einspruch erhoben werden. Der Diözesanausschuss entscheidet abschließend.
Änderungen der Satzung können nur von der Bezirks-/Dekanatskonferenz beschlossen werden. Es müssen zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen und der Änderungsantrag muss den Mitgliedern der Bezirks-/Dekanatskonferenz wenigstens drei Wochen vorher in Textform mitgeteilt worden sein.
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1.4.3 Satzung in der Ortsgruppe

Die Ortsgruppe kann sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung des Diözesanverbandes eine eigene Pfarrsatzung geben. Diese Satzung muss mindestens enthalten:
  • Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der Katholischen jungen Gemeinde,
  • die Mitgliedschaft im Diözesanverband,
  • die Zugehörigkeit zum BDKJ,
  • eine Mitgliederversammlung gemäß den nachfolgenden Ziffern,
  • eine Pfarrleitung gemäß den nachfolgenden Ziffern,
  • eine Benennung der Rechtsform (kirchliches und ziviles Recht) der Pfarr- bzw. Ortsgruppe. Insofern keine andere Rechtsform für die Ortsgruppe beschlossen worden ist, gilt diese als nicht eingetragener Verein nach § 54 BGB sowie als freier Zusammenschluss nach dem Kirchenrecht (vgl. Can. 215 CIC).
  • Erklärung zur Gemeinnützigkeit gemäß 2.6.2
Die zur Genehmigung vorgelegte Satzung darf der Satzung des Diözesanverbandes nicht widersprechen. In diesem Rahmen bedarf sie der Zustimmung der Diözesanleitung. Ortsgruppe
Gegen die Entscheidung der Diözesanleitung kann beim Diözesanausschuss ohne Diözesanleitung Einspruch erhoben werden. Der Diözesanausschuss ohne Diözesanleitung entscheidet verbindlich.
Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es müssen zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen und der Änderungsantrag muss den Mitgliedern der Mitgliederversammlung wenigstens drei Wochen vorher in Textform mit Begründung mitgeteilt worden sein.
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1.5 Institutionelles Schutzkonzept

Der Diözesanverband hat ein Institutionelles Schutzkonzept zum Schutz aller Kinder, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen vor sexualisierter Gewalt. Es soll den Diözesanverband zu einem sicheren Ort machen, in dem Wertschätzung und Respekt gelebt werden.
Dieses Konzept wird spätestens alle fünf Jahre überprüft und weiterentwickelt. Sorge hierfür trägt die Diözesanleitung.
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2 Organe des Diözesanverbandes

Die Organe des Diözesanverbandes sind die Diözesankonferenz, der Diözesanausschuss und die Diözesanleitung
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2.1 Diözesankonferenz

Die Diözesankonferenz ist das höchste beschlussfassende Organ des Diözesanverbandes. Sie bestimmt die Aufgaben, Arbeitsweisen und Themen des Diözesanverbandes im Rahmen der Satzung sowie der Grundlagen und Ziele des Verbandes und der Beschlüsse der Bundeskonferenz.
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2.1.1 Aufgabe

Die Diözesankonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Beschlussfassung über:
    • die Diözesansatzung,
    • die Jahresplanung,
    • das Schulungsprogramm,
    • gemeinsame Aktionen,
    • den Diözesanbeitrag,
  • Entgegennahme der Tätigkeitsberichte:
    • der Diözesanleitung,
    • des Diözesanausschusses,
    • der Diözesanstelle,
    • der Teams, Ausschüsse, Arbeitskreise,
  • Entgegennahme des Finanzberichts,
  • Beschlussfassung über die Entlastung der Diözesanleitung,
  • Wahl
    • der Diözesanleitung,
    • des Diözesanausschusses,
    • der Delegierten für die KjG-Bundeskonferenz, den KjG-Bundesrat, die Mitgliederversammlung der „Bundesstelle der Katholischen jungen Gemeinde e.V.“ und die Diözesanversammlung des BDKJ, sofern diese Aufgaben nicht durch die gewählten Mitglieder der Diözesanleitung selbst bzw. allein wahrgenommen werden können,
    • der Kassenprüfer*innen,
  • Abwahl einzelner Mitglieder der Diözesanleitung bzw. des Diözesanausschusses,
  • Entscheidung über die Auflösung des Diözesanverbandes.
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2.1.2 Zusammensetzung der Diözesankonferenz

Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesankonferenz sind:
  • die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanausschusses,
  • die Mitglieder der Diözesanleitung,
  • die Mitglieder der Bezirks-/Dekanatsleitung bzw. die von dem beschlussfassenden Gremium der Bezirks-/Dekanatsebene gewählten Delegierten.
Die Delegiertenzahl Zahl der Stimmberechtigten errechnet sich nach folgendem Stimmschlüssel:
Bis 99 Mitglieder im Dekanat/Bezirk
2 Stimmberechtigte,
ab 100 Mitglieder im Dekanat/Bezirk
3 Stimmberechtigte,
ab 150 Mitglieder im Dekanat/Bezirk
4 Stimmberechtigte,
ab 200 Mitglieder im Dekanat/Bezirk
5 Stimmberechtigte,
ab 300 Mitglieder im Dekanat/Bezirk
6 Stimmberechtigte,
ab 400 Mitglieder im Dekanat/Bezirk
7 Stimmberechtigte,
Delegationen zur Diözesankonferenz sind geschlechtergerecht zu besetzen. Delegationen sind zuerst durch die Bezirks-/Dekanatsleitung wahrzunehmen.
Nicht durch die Bezirks-/Dekanatsleitung wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten, die auf der Bezirks-/Dekanatskonferenz zu wählen sind, besetzt.
Dabei soll eine Stelle mit einer Person diversen Geschlechtes besetzt werden.
Wenn für eine Delegation keine Person diversen Geschlechts zur Verfügung stehen, dann ist die Delegation paritätisch mit männlichen und weiblichen Personen zu besetzen.
Ansonsten gilt:
  • Delegationen mit zwei Delegierten: Sind mit zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts zu besetzen.
  • Delegationen mit drei Delegierten: Sollen mit drei Personen (divers, männlich, weiblich) besetzt werden.
  • Delegationen mit vier Delegierten: Sollen mit drei Personen (divers, männlich, weiblich) besetzt werden. Die vierte Stelle ist unabhängig vom Geschlecht zu besetzen.
  • Delegationen mit fünf Delegierten: Sollen mit zwei weiblichen, zwei männlichen sowie einer diversen Person besetzt werden.
  • Delegationen mit sechs Delegierte: Sollen mit zwei weiblichen, zwei männlichen sowie einer diversen Person besetzt werden. Die sechste Stelle ist unabhängig vom Geschlecht zu besetzen.
  • Von der Verpflichtung zur geschlechtergerechten Besetzung der Delegationen sind Ortsgruppen bzw. Bezirks-/Dekanatsdelegationen ausgenommen, in denen nur Personen eines Geschlechts Mitglied sind.
Maßgeblich sind die Mitgliedsmeldungen aus dem Vorjahr.
Beratende Mitglieder sind:
  • die*der Referent*innen des Diözesanverbands,
  • ein Mitglied der Bundesleitung der Katholischen jungen Gemeinde,
  • ein Mitglied des Diözesanvorstandes des BDKJ,
  • Ausschüsse und Teams des Diözesanverbandes.
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2.1.3 Einberufung

Die Diözesankonferenz tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird von der Diözesanleitung einberufen und geleitet. Sie ist in der Regel öffentlich.
Die Diözesankonferenz kann grundsätzlich hybrid stattfinden, das heißt die Mitglieder können in Präsenz oder über Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen. Auf Beschluss der Diözesanleitung kann die Diözesankonferenz ausschließlich über Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.
Eine außerordentliche Diözesankonferenz muss einberufen werden, wenn der Diözesanausschuss oder ein Drittel der Bezirksleitungen/Dekanatsleitungen bzw. Bezirke/Dekanate dies beantragt.
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2.1.4 Ablauf

Den Ablauf der Diözesankonferenz regelt die Geschäftsordnung, eine geschlechtergerechte Organisation und Durchführung der Konferenz ist zu berücksichtigen.
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2.2 Diözesanausschusss

Der Diözesanausschuss berät im Rahmen der Grundlagen und Ziele und der Beschlüsse der Diözesankonferenz über die Arbeit und beschließt über laufende, wichtige Angelegenheiten des Diözesanverbandes.
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2.2.1 Aufgabe des Diözesanausschusses

Aufgaben des Diözesanausschusses sind insbesondere:
  • Planung und Vorbereitung der Diözesankonferenz mit Blick auf die Geschlechtergerechtigkeit der Konferenz,
  • Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Diözesankonferenz,
  • Beschlussfassung über den Etat des Diözesanverbandes,
  • Schlichtung und Entscheidung bei Konfliktfällen, *)
    *) Betroffene Mitglieder haben bei der Entscheidung kein Stimmrecht.
  • Sorge für die Sicherstellung der Kontaktarbeit,
  • Sorge für die Funktionsfähigkeit des „KjG Diözesanstelle Mainz e.V.“.
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2.2.2 Zusammensetzung des Diözesanausschusses

Der Diözesanausschuss ist geschlechtergerecht zu besetzen. Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanausschusses sind:
  • neun Personen, von denen eine divers, vier männlich und vier weiblich sind,
  • die Mitglieder der Diözesanleitung.
Von diesen neun Personen, sind zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts Geistliche Leitung des DA *).
*) Das Amt der Geistlichen Leitung des DA ist die geistliche Leitung des Diözesanausschusses und wird von Personen wahrgenommen, die eine abgeschlossene theologische Ausbildung besitzen oder deren Abschluss anstreben.
Beratende Mitglieder sind:
  • die*der Referent*innen des Diözesanverbands,
  • die*der Sprecher*innen der diözesanen Arbeitsgruppen gemäß Ziffern III.3 ff.,
  • ein Mitglied des Diözesanvorstandes des BDKJ.
Näheres regelt die Wahlordnung unter II.5.1.
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2.2.3 Referent*innen

Referent*innen des KjG-Diözesanverbandes können nicht als stimmberechtigte Mitglieder in den Diözesanausschuss entsandt werden.
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2.2.4 Wählbarkeitsvoraussetzungen

Die Mitglieder des Diözesanausschusses, die nicht Mitglieder der Diözesanleitung sind, werden von der Diözesankonferenz für zwei Jahre gewählt.
Mindestens ein Mitglied des Diözesanausschusses muss voll geschäftsfähig sein. Näheres regelt die Wahlordnung unter II.5.1.
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2.2.5 Einberufung

Der Diözesanausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Er wird von der Diözesanleitung rechtzeitig einberufen. Die Sitzung ist in der Regel öffentlich. Über die Sitzung ist Protokoll zu führen.
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2.3 Diözesanleitung

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2.3.1 Aufgabe

Zu den Aufgaben der Diözesanleitung gehören insbesondere:
  • Leitung und Geschäftsführung des Diözesanverbandes im Rahmen der Satzung sowie der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung und der Beschlüsse der Organe des Bundes- und Diözesanverbandes,
  • Vertretung des Diözesanverbandes im Bundesverband,
  • Vertretung des Diözesanverbandes in Kirche und Öffentlichkeit,
  • Vertretung des Diözesanverbandes im BDKJ-Diözesanverband,
  • Verantwortung für ein ausreichendes Schulungs- und Veranstaltungsangebot auf Diözesanebene,
  • Kontakt insbesondere zu den Pfarr- und Bezirksleitungen/Dekanatsleitungen,
  • Kommunikations- und Informationsarbeit,
  • Sorge für die Mitgliedergewinnung und -pflege auf Diözesanebene sowie Meldung der Mitglieder an die KjG- Bundesebene,
  • Beratung und Unterstützung der Bezirks-/Dekanatsebene sowie der Pfarreiebene in der Mitgliedergewinnung und -pflege.
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2.3.2 Zusammensetzung der Diözesanleitung

Die Diözesanleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen, zu ihr gehören sieben Personen, davon eine divers, drei männlich und drei weiblich.
Von diesen sieben Personen nimmt eine Person das Amt der Geistlichen Leitung wahr.
Das Amt der Geistlichen Leitung wird von einer Person wahrgenommen, die eine abgeschlossenen theologische Ausbildung hat.
Mindestens ein Mitglied der Diözesanleitung muss voll geschäftsfähig sein.
Näheres regelt die Wahlordnung unter 11.4.1
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2.3.3 Amtszeit

Die Diözesanleitung wird von der Diözesankonferenz für zwei Jahre gewählt.
Sie beginnt mit dem Ende der Diözesankonferenz auf der*die Kandidat*in gewählt wurde und endet mit dem Ende der 2. ordentlichen Diözesankonferenz in der Amtszeit.
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2.3.4 Rücktritt

Die Mitglieder der Diözesanleitung können ihren Rücktritt nur vor der Diözesankonferenz erklären.
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2.3.5 Referent*innen und sonstige Mitarbeiter*innen

Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Diözesanleitung Referent*innen und Mitarbeiterinnen berufen.
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3 Arbeitsgruppen

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3.1 Sachausschuss

Im Diözesanverband können zu den verschiedenen Arbeitsbereichen Sachausschüsse eingerichtet werden.
Ein Sachausschuss ist eine auf Zeit eingerichtete Arbeitsgruppe zu einem bestimmten Thema von besonderer Bedeutung für den Diözesanverband (z. B. Satzungs- oder Strukturreformen). Die Zielsetzung wird von der Diözesankonferenz vorgegeben. In diesem Rahmen arbeitet der Sachausschuss unabhängig von der Diözesanleitung und selbstbestimmt bezüglich seiner Ziele, Organisation und Arbeitsteilung.
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3.1.1 Aufgabe

Der Sachausschuss setzt die ihm von der Diözesankonferenz vorgegebene Zielsetzung um.
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3.1.2 Einrichtung

Sachausschüsse werden auf Antrag von der Diözesankonferenz eingerichtet.
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3.1.3 Dauer

Ein Sachausschuss besteht von der Diözesankonferenz seiner Einsetzung bis zur nächsten ordentlichen Diözesankonferenz, sofern diese Diözesankonferenz nicht seine Weiterarbeit beschließt.
Ein Sachausschuss kann auf Beschluss der Diözesankonferenz auf bis zu drei Jahre eingesetzt werden.
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3.1.4 Leitung

Der Sachausschuss wählt aus seiner Mitte eine Leitung. Diese lädt zu den Sitzungen ein, sorgt für den organisatorischen Rahmen und leitet die Sitzungen.
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3.1.5 Mitarbeit im Sachausschuss

Die Mitglieder eines Sachausschusses werden auf der Diözesankonferenz für die Dauer des Bestehens des Sachausschusses gewählt. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder wird von der Diözesankonferenz im Rahmen der Beschlussfassung über die Einrichtung festgelegt.
Sachausschüsse sind geschlechtergerecht mit mindestens einer diversen, zwei männlichen und zwei weiblichen Personen zu besetzen, hiervon ausgenommen sind Sachausschüsse zu geschlechtsspezifischen Belangen.
Wird ein Sachausschuss mit mehr als zehn Mitgliedern gegründet, so muss eine zweite diverse Stelle geschaffen werden.
Beschließt die nächste ordentliche Diözesankonferenz die Weiterarbeit des Sachausschusses, so finden Neuwahlen statt.
Die Diözesanleitung kann ein Diözesanleitungsmitglied als beratendes Mitglied in den Sachausschuss entsenden.
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3.1.6 Antragsrecht auf der Diözesankonferenz

Der Sachausschuss ist berechtigt, Anträge an die Diözesankonferenz zu stellen, soweit sein Arbeitsbereich betroffen ist.
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3.2 Team

Im Diözesanverband können zu den verschiedenen Arbeitsbereichen Teams eingerichtet werden.
Ein Team ist eine auf Dauer eingerichtete Arbeitsgruppe zu einem bestimmten Bereich. Die Zielsetzung wird von der Diözesankonferenz vorgegeben und kann durch Arbeitsaufträge der Diözesanleitung konkretisiert werden. In diesem Rahmen arbeiten die Teams selbstbestimmt bezüglich ihrer Ziele, Organisation und Arbeitsteilung.
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3.2.1 Aufgabe

Das Team bemüht sich um inhaltliche Kompetenz in seinem Bereich und versteht sich insoweit als Fachgremium.
Je nach Zielsetzung arbeitet es konzeptionell und/oder erarbeitet Angebote und führt diese durch.
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3.2.2 Einrichtung und Auflösung

Teams werden auf Antrag von der Diözesankonferenz eingerichtet und aufgelöst.
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3.2.3 Teamleitung

Die Teamleitung wird von der Diözesanleitung wahrgenommen.
Verzichtet die Diözesanleitung auf die Teamleitung, so wird in der konstituierenden Sitzung des Teams die Teamleitung aus den Reihen des Teams bis zur nächsten ordentlichen Diözesankonferenz bestimmt. Die konstituierende Sitzung wird von der Diözesanleitung einberufen und geleitet.
Die Teamleitungsbestimmung bedarf der Bestätigung des Diözesanausschusses. Verweigert der Diözesanausschuss die Bestätigung oder findet sich keine Teamleitung aus den Reihen des Teams, so entscheidet der Diözesanausschuss, ob die Diözesanleitung eine weitere konstituierende Sitzung einberuft oder nicht. Wird keine weitere konstituierende Sitzung einberufen, so ruht das Team bis zur nächsten ordentlichen Diözesankonferenz.
3.2.3.1 Zusammensetzung
Die Teamleitung wird von der Diözesanleitung wahrgenommen.
Verzichtet die Diözesanleitung auf die Teamleitung, so wird in der konstituierenden Sitzung des Teams die Teamleitung aus den Reihen des Teams bis zur nächsten ordentlichen Diözesankonferenz bestimmt. Die konstituierende Sitzung wird von der Diözesanleitung einberufen und geleitet. Die Teamleitung kann nur von voll geschäftsfähigen Personen wahrgenommen werden.
Die Teamleitungsbestimmung bedarf der Bestätigung des Diözesanausschusses. Verweigert der Diözesanausschuss die Bestätigung oder findet sich keine Teamleitung aus den Reihen des Teams, so entscheidet der Diözesanausschuss, ob die Diözesanleitung eine weitere konstituierende Sitzung einberuft oder nicht. Wird keine weitere konstituierende Sitzung einberufen, so ruht das Team bis zur nächsten ordentlichen Diözesankonferenz.
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3.2.4 Antragsrecht auf der Diözesankonferenz

Das Team ist berechtigt, Anträge an die Diözesankonferenz zu stellen, soweit sein Arbeitsbereich betroffen ist.
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3.2.5 Mitarbeit

Mitarbeiten kann grundsätzlich jedes KjG-Mitglied.
Jedes Team kann in Absprache mit der Diözesanleitung Regelungen für die Arbeitsweise im Team und die Aufnahme neuer Mitglieder beschließen.
Die Diözesanleitung bemüht sich darum, qualifizierte Mitarbeiter*innen für die Teams zu finden.
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3.3 Arbeitskreis

Im Diözesanverband können zu den verschiedenen Arbeitsbereichen Arbeitskreise eingerichtet werden.
Ein Arbeitskreis ist eine auf Zeit eingerichtete Arbeitsgruppe zu einem bestimmten Bereich. Die Zielsetzung wird von der Diözesankonferenz vorgegeben und kann durch Arbeitsaufträge der Diözesanleitung konkretisiert werden.
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3.3.1 Aufgabe

Der Arbeitskreis findet angemessene Arbeitsformen, um die ihm vorgegebene Zielsetzung umzusetzen.
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3.3.2 Einrichtung

Arbeitskreise werden auf Antrag von der Diözesankonferenz eingerichtet.
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3.3.3 Dauer

Ein Arbeitskreis besteht von der Diözesankonferenz seiner Einsetzung bis zur nächsten ordentlichen Diözesankonferenz, sofern diese Diözesankonferenz nicht seine Weiterarbeit beschließt. Diesen Beschluss kann der Arbeitskreis selbst beantragen, ansonsten hat er kein Antragsrecht. Beschließt die Diözesankonferenz einen Antrag auf unbefristete Weiterarbeit, so wandelt sich der Arbeitskreis in ein Team.
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3.3.4 Arbeitskreisleitung

Die Diözesanleitung lädt zu den Sitzungen ein, sorgt für den organisatorischen Rahmen und leitet die Sitzungen.
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3.3.5 Mitarbeit

Mitarbeiten kann grundsätzlich jedes KjG-Mitglied.
Die Diözesanleitung bemüht sich darum, qualifizierte Mitarbeiter*innen für die Arbeitskreise zu finden.
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4 Abschließende Regelungen

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4.1 Auflösung des Diözesanverbandes

Zu einer Auflösungsversammlung des Diözesanverbands muss 28 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Der Einladung ist eine Begründung beizufügen. Drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen der Auflösung zustimmen. Das Vermögen des Diözesanverbands fällt bei der Auflösung an den Bundesverband. Dieser ist verpflichtet, das Vermögen des Diözesanverbands zweckgebunden zu verwalten. Sollte sich der Diözesanverband innerhalb von drei Jahren neu konstituieren, ist ihm das Vermögen auszuhändigen.
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4.1 Inkraftreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Diözesankonferenz 2024 in Mainz beschlossen und erlangt Gültigkeit nach Genehmigung durch die KjG Bundesleitung.