Bistum Mainz
.Satzung
#
Satzung
der Katholischen Landjugendbewegung
Diözesanverband Mainz
vom 28. Januar 2023
Inhalt
GRUNDGEDANKE
Die Katholische Landjugendbewegung (KLJB) ist ein Kinder- und Jugendverband, dessen Ziel der Dienst an den Menschen auf der Grundlage des Evangeliums ist. Nicht der Verband selbst steht im Mittelpunkt, sondern die jungen Menschen, denen wir eine Hilfe zur Entfaltung und zur Selbstverwirklichung sein wollen.
In unserem Handeln und im Nachdenken über unser Tun muss deutlich werden, wie wichtig für uns Jesus Christus ist. Er ist Grund unseres Handelns.
Daraus folgt für uns der Auftrag, seine Kirche und die Gesellschaft aktiv mitzugestalten
Aus den Leitlinien der KLJB Deutschland von 2020 heraus, nehmen wir Vielfalt als Bereicherung unseres Verbandes wahr und legen Wert auf eine Gleichstellung aller Menschen, unabhängig von Herkunft, Sprache, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, körperlicher oder psychischer Beeinträchtigungen.
#ABSCHNITT I ALLGEMEINES
##Artikel 1 – Name und Sitz des Verbands, Geschäftsjahr
- (1)
- Der Verband führt den Namen „Katholische Landjugendbewegung Diözesanverband Mainz“, kurz „KLJB DV Mainz“.
- (2)
- Der Verband hat seinen Sitz in Mainz.
- (3)
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Verbands
- (1)
- Die KLJB DV Mainz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist: Förderung der Jugendhilfe, Förderung der Religion, Förderung der Erziehung, Förderung der Volks- und Berufsbildung und Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
- (2)
- Ziel des Verbands ist es, für Jugendliche und junge Erwachsene einen Rahmen zum selbstständigen Handeln im Sinne der Leitsätze und Grundsatzaussagen der KLJB [Bundessatzung der KLJB Deutschlands e.V., Artikel 6-15] zu schaffen, Angebote der Jugendhilfe entsprechend SGB VIII zu fördern und Entwicklungshilfe zu leisten. Der KLJB DV Mainz ist nach § 75 SGB VIII anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungen, Projekte und Interessenvertretung im Sinne des Satzungszwecks sowie durch außerschulische Jugendbildung.
- (3)
- Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (4)
- Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbands. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, begünstigt werden.
- (5)
- Den Mitgliedern des Diözesanvorstands kann für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine angemessene Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Diözesanversammlung gezahlt werden.
Artikel 3 – Symbole und Patron der KLJB
- (1)
- Das Zeichen der KLJB besteht aus Kreuz und Pflug.
- (2)
- Patron der KLJB ist der Heilige Bruder Klaus von der Flüe. Für den KLJB DV Mainz gilt seine Ehefrau Dorothea ebenfalls als Vorbild.
- (3)
- Das Lied der KLJB Deutschlands ist das ‚Botschafterlied‘.
Artikel 4 – Struktur
- (1)
- Die KLJB DV Mainz besteht aus Ortsgruppen in den Grenzen des Bistums Mainz. Die Aufnahme von Ortsgruppen außerhalb der Diözese bedarf der Beschlussfassung der Diözesanversammlung.
- (2)
- Die Ortsgruppe ist die kleinste Einheit im Verband. Sie verwaltet, organisiert und bestimmt sich selbst im Rahmen dieser Satzung.
- (3)
- Ortsgruppen können sich eigene Satzungen geben. Diese dürfen der Diözesansatzung nicht widersprechen. Satzungen der Ortsgruppen bedürfen der Genehmigungen des Diözesanvorstands.
Artikel 5 – Mitgliedschaft in anderen Organisationen
- (1)
- Die KLJB DV Mainz ist regionale Untergliederung und als Diözesanverband Mitglied der „Katholischen Landjugendbewegung Deutschlands e.V.“.
- (2)
- Der Verband ist Jugendverband des „Bundes der Katholischen Jugend (BDKJ) – Diözese Mainz“.
- (3)
- Der Verband kann die Mitgliedschaft in weiteren Verbänden, Organisationen und Einrichtungen erwerben. Sofern die Mitgliedschaft nicht mit einem Mitgliedsbeitrag oder der Einschränkung der Satzungsfreiheit verbunden ist, kann der Diözesanvorstand den Beitritt erklären.Andernfalls muss die Diözesanversammlung darüber entscheiden.
- (4)
- Die Satzung der „Katholischen Landjugendbewegung Deutschlands e.V.“ wird als verbindlich anerkannt und gilt als Teil dieser Satzung.
ABSCHNITT II MITGLIEDSCHAFT
##Artikel 6 – Grundsatzaussagen
- (1)
- Mitglied in einer KLJB-Gruppe kann jede natürliche Person nach Vollendung des siebten Lebensjahres werden, die sich zu den Leitsätzen, Zielen und Aufgaben der KLJB bekennt, am Gemeinschaftsleben teilnimmt und es mitgestaltet sowie die Satzungen der KLJB als verbindlich anerkennt.
- (2)
- Mitglieder des KLJB DV Mainz sind die KLJB-Gruppen und die Einzelmitglieder des Diözesanverbands. Die Mitgliederversammlung der KLJB DV Mainz ist die Diözesanversammlung.
- (3)
- Mitglieder einer KLJB-Gruppe gelten als mittelbare Mitglieder des KLJB DV Mainz. Für sie als Verbandsmitglieder gelten alle in Artikel 7 bis 11 genannten Rechte und Pflichten, insbesondere die Teilhabe an der Meinungs- und Willensbildung des Verbands durch Artikel 10.
Artikel 7 – Erwerb der Mitgliedschaft
- (1)
- Die Aufnahme als Mitglied in der KLJB Ortsgruppe ist schriftlich beim Vorstand der KLJB-Gruppe zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung der KLJB-Gruppe.
- (2)
- Die Mitgliedschaft wird mit Annahme des Mitgliedsantrags gültig.
- (3)
- Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern entscheidet der Diözesanvorstand. Eine Einzelmitgliedschaft kann insbesondere von Mitgliedern ohne feste Ortsbindung in Anspruch genommen werden, die aufgrund spezieller inhaltlicher Interessen oder aufgrund eines Amtes auf der jeweiligen Verbandsebene mitarbeiten.
Artikel 8 – Mitgliedsbeitrag
- (1)
- KLJB-Gruppen können von ihren Mitgliedern einen Beitrag erheben. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung der KLJB-Gruppe festgelegt.
- (2)
- Die KLJB DV Mainz erhebt von ihren KLJB-Gruppen einen Beitrag. Die Höhe des Beitrags legt die Diözesanversammlung der KLJB DV Mainz fest.
- (3)
- Der Vorstand der KLJB-Gruppe ist dafür verantwortlich, die Beiträge an die übergeordneten Ebenen weiterzuleiten.
Artikel 9 – Kindermitgliedschaft
- (1)
- Nimmt eine KLJB-Gruppe Kinder und Jugendliche im Alter von 7 bis einschließlich 13 Jahre auf, so ist ein Mitspracherecht in der Ortsgruppe zu gewährleisten und Strukturen für kindgerechte Partizipation zu schaffen. Dies soll den Kindern die Möglichkeit eröffnen, demokratische Prozesse und Strukturen zu erlernen und in ihnen aktiv mitzuwirken.
- (2)
- Die Stimmrechte entsprechend Artikel 10, Absatz 1, können dahingehend verändert werden, dass die KLJB-Gruppe das Stimmrecht durch ein Delegiertensystem regelt. Diese Regelung ist in der Satzung der KLJB-Gruppe festzuschreiben.
Artikel 10 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- (1)
- Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, an der Meinungs- und Willensbildung des Verbands durch Ausübung des Rede-, Antrags- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung der KLJB-Gruppe teilzunehmen.
- (2)
- Jedes Verbandsmitglied hat einen Anspruch auf gleichmäßige Behandlung aller Mitglieder. Sonderrechte sind unzulässig.
- (3)
- Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, Vorteile und Einrichtungen, welche der Verband oder übergeordnete Gebietsverbände gewähren bzw. zur Verfügung stellen, in Anspruch zu nehmen.
- (4)
- Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, die Interessen der KLJB zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Zielsetzungen der KLJB schaden könnte.
- (5)
- Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, Satzungen, Beschlüsse und Maßnahmen von Verbandsorganen zu beachten.
Artikel 11 – Beendigung der Mitgliedschaft und Ausschluss
- (1)
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- (2)
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Austritt ist jederzeit möglich. Ungeachtet des Austrittsdatums ist der Mitgliedsbeitrag für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten.
- (3)
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der KLJB-Gruppe ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen der KLJB in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten verletzt hat oder
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
- (4)
- Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann vom Mitglied innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Diözesanvorstand, gegen den Ausschluss von Amtsträger*innen des Diözesanverbands beim Bundesvorstand erhoben werden. Gegen die Entscheidung des Diözesan- oder Bundesvorstands kann vom Mitglied und der Gruppe innerhalb von vier Wochen Beschwerde bei der Bundesschiedsstelle erhoben werden. Erst nach Entscheidung der Bundesschiedsstelle ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
ABSCHNITT III DIE KLJB GRUPPE
##Artikel 12 – Organe einer KLJB-Gruppe
Organe einer KLJB-Gruppe sind die Mitgliederversammlung und der KLJB-Gruppen-Vorstand.
#Artikel 13 – Gründung einer KLJB-Gruppe
- (1)
- Zur Gründung einer KLJB-Gruppe bedarf es mindestens fünf Mitglieder.
- (2)
- Die Anerkennung als KLJB-Gruppe setzt voraus, dass die Gruppe Jugendarbeit nach den Grundsätzen, Zielen, Strukturen und Beschlüssen der KLJB DV Mainz leistet, gemeinnützig ist und als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt wird.
- (3)
- Die Anerkennung als KLJB-Gruppe erfolgt durch den Diözesanvorstand nach Zustimmung. Sie wird wirksam nach Eingang der Mitgliederliste und der Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
Artikel 14 – Mitgliederversammlung der KLJB-Gruppe
- (1)
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand der KLJB-Gruppe einberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies textlich beantragt. Spätestens 14 Tage vor einer Zusammenkunft ist den stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern eine textliche Einladung mit vorläufiger Tagesordnung zuzustellen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- (2)
- Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung sind alle Mitglieder der KLJB-Gruppe, sofern die Ortsgruppe kein Delegiertensystem nach Artikel 7 für Mitglieder der Kinderstufe eingeführt hat.
- (3)
- Beratendes Mitglied der Versammlung ist eine Vertretung des Diözesanvorstands.
- (4)
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- die Beschlussfassung über die Satzung und die Geschäftsordnung,
- die Auflösung der KLJB-Gruppe,
- die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder nach Artikel 7, sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verband nach Artikel 11,
- die Wahl und die Abwahl der Mitglieder des Vorstands,
- die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen für die Amtszeit von einem Jahr,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach Artikel 8, Absatz 1,
- die Beschlussfassung über Aktionen, Unternehmungen und Schwerpunktsetzungen.
- (5)
- Die stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung können sich nicht vertreten lassen
- (6)
- Über die Ergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses muss von der protokollführenden Person und einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden.
- (7)
- Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand der Ortsgruppe nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
- (8)
- Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Artikel 15 – KLJB-Gruppen-Vorstand
- (1)
- Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und einer geistlichen Begleitung.
- (2)
- Gewählt werden können Personen weiblichen, männlichen und diversen Geschlechts. Aus Gründen der Geschlechterparität sollen nicht mehr als eine Person desselben Geschlechts und dürfen nicht mehr als zwei Personen desselben Geschlechts vertreten sein.
- (3)
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, auf der die Wahl erfolgt, und endet mit dem Ende der turnusgemäßen Mitgliederversammlung nach zwei Jahren. Die Mitglieder des Vorstands müssen volljährig sein. Mit Ende der Mitgliedschaft im Verband endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abwahl eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so bleibt das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung vakant.
- (4)
- Der Vorstand hat das Recht weitere beratende Mitglieder in den Vorstand zu berufen.
- (5)
- Die Beauftragung zur geistlichen Begleitung erfolgt durch den*die Diözesanseelsorger*in in Abstimmung mit der Leitung des Pastoralen Raums.
- (6)
- Der Vorstand der KLJB-Gruppe hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
- die Interessenvertretung in Kirche, Staat und Gesellschaft,
- die Vertretung gegenüber den übergeordneten Ebenen der KLJB, besonders in der Diözesanversammlung,
- die Vertretung der Ortsgruppe nach außen, insbesondere gegenüber dem BDKJ,
- die Berufung weiterer Mitglieder in den Vorstand,
- die Strukturierung der Leitungsrunde und die Sorge für ihre Arbeitsfähigkeit.
- (7)
- Jedes Vorstandsmitglied vertritt die Ortsgruppe allein.
- (8)
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Vorstandsmitglied einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Nach einstimmigem Beschluss des Vorstands können die Mitglieder des Vorstands auch ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist das Anliegen abgelehnt. Der Vorstand kann per Online-Tool oder in Textform im Umlaufverfahren Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Verfahren zustimmen.
- (9)
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
- (10)
- Sind alle Vorstandsämter vakant, beruft der Diözesanvorstand eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstands ein.
Artikel 16 – Leitungsrunde
- (1)
- Mitglieder der Leitungsrunde sind der Vorstand der Ortsgruppe und alle vom Vorstand dazu berufenen natürlichen Personen.
- (2)
- Die Leitungsrunde hat folgende Aufgaben:
- die Sorge für die pädagogische Arbeit in der Ortsgruppe,
- die Unterstützung des Vorstands,
- die Gestaltung des Verbandslebens,
- die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
Artikel 17 – Ruhen und Auflösung
- (1)
- Werden innerhalb eines Jahres keine Leistungen entsprechend § 11 oder § 12 SGB VIII erbracht, hat die Ortsgruppe weniger als 5 Mitglieder oder sind alle Vorstandsämter vakant, ist dies dem Diözesanvorstand anzuzeigen, die über ein Ruhen der Tätigkeit der Ortsgruppe entscheiden.
- (2)
- Sollte die Tätigkeit der Ortsgruppe ruhen, obliegt die Prüfung der Kassen dem Diözesanvorstand. Das Stimmrecht der Ortsgruppe auf Diözesanversammlungen verfällt.
- (3)
- Bei Auflösung einer Ortsgruppe sind die Regelungen aus Artikel 29 analog anzuwenden.
ABSCHNITT IV DIÖZESANEBENE
##Artikel 18 – Organe des Diözesanverbands
Organe des Diözesanverbands sind die Diözesanversammlung, der Diözesanvorstand und der Diözesanausschuss. Darüber hinaus gibt es die Teams und Arbeitskreise des DV Mainz, sowie die Diözesanstelle.
#ABSCHNITT V DIE AUFGABEN DES DIÖZESANVERBANDES
##Artikel 19 – Auffangkompetenz
Der Diözesanverband kann neben den originären Aufgaben grundsätzlich nur die Aufgaben übernehmen, welche die vor- und übergeordneten Verbände nicht oder nur unzureichend erfüllen können oder wo sie der Unterstützung bedürfen.
#Artikel 20 – Diözesanversammlung
- (1)
- Die Diözesanversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Diözesanvorstand einberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn
- mindestens drei Ortsgruppen oder
- mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanausschusses oder
- mindestens zwei Mitglieder des Diözesanvorstandes dies schriftlich beim Diözesanvorstand unter Benennung der zu behandelten Gegenstände und unter Angabe der Gründe beantragt wird.
- (2)
- Spätestens 28 Tage vor einer Zusammenkunft ist den stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern eine schriftliche Einladung mit vorläufiger Tagesordnung zuzustellen.
- (3)
- Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Diözesanvorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder der Diözesanversammlung an der Diözesanversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
- (4)
- Über die Ergebnisse und Beschlüsse der Diözesanversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses muss von der protokollführenden Person und einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden.
- (5)
- Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Artikel 21 – Vorbehaltene Aufgaben
- (1)
- Der Diözesanversammlung sind folgende Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorbehalten:
- Erlass und Änderung der Diözesansatzung,
- Wahl des Diözesanvorstands sowie Wahl der Diözesanausschussmitglieder,
- Genehmigung des Jahresberichts des Diözesanvorstands einschließlich des Berichtes der Diözesanstelle,
- Entlastung des Diözesanvorstands,
- Entgegennahme der Berichte des Diözesanausschusses und der Teams,
- Entscheidung über inhaltliche, pädagogische und organisatorische Zielsetzung und deren Verwirklichung,
- Festlegung des Diözesanbeitrages,
- Auflösung des Diözesanverbandes,
- Weitere Angelegenheiten, die durch die Bundes- und Diözesansatzung der Diözesanversammlung zugewiesen werden,
- Wahl der Mitglieder des Katholischen Landjugendbewegung Deutschlands Diözesangeschäftsstelle e.V. (im Weiteren KLJB DGS e.V. genannt),
- Entgegennahme des Jahresberichtes des KLJB DGS e.V.,
- Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses.
Artikel 22 – Übertragbare Aufgaben
- (1)
- Der Beschlussfassung durch die Diözesanversammlung unterliegen folgende Angelegenheiten:
- Jahresprogramm (diözesane Maßnahmen und Veranstaltungen),
- Bildung und Auflösung von Teams und Arbeitskreisen auf Diözesanebene und Benennung ihrer Mitglieder durch Abstimmung,
- Wahl der Vertretung für verschiedene Gremien,
- Einritt und Mitgliedschaften in anderen Organisationen und Einrichtungen.
- (2)
- Die Diözesanversammlung kann die Beschlussfassung über diese Angelegenheiten dem Diözesanausschuss übertragen. Die Übertragung ist widerruflich.
Artikel 23 – Zusammensetzung
- (1)
- Der Diözesanversammlung gehören stimmberechtigt an:
- die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanvorstands, sowie
- die stimmberechtigten Mitglieder der KLJB-Gruppen nach Artikel 24 Absatz 3
- (2)
- Der Diözesanversammlung gehören beratend an:
- die Sprecher*innen der Teams,
- die Mitglieder des Diözesanausschusses, soweit sie nicht als Delegierte der Diözesanversammlung angehören,
- die Diözesanreferent*innen und Angestellten des Diözesanverbands,
- ein*e Vertreter*in des Bundesvorstands der KLJB,
- ein*e Vertreter*in des BDKJ Diözesanverbands Mainz,
- die Mitglieder des Wahlausschusses
- die Schnuppermitglieder des Diözesanvorstands
- (3)
- Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der KLJB-Gruppen orientiert sich der Mitgliederzahl im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr. Ruhende Ortsgruppen werden dabei nicht berücksichtigt:Ab 5 Mitglieder 1 StimmeAb 25 Mitglieder 2 StimmenAb 50 Mitglieder 3 Stimmen
- (4)
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- (5)
- Jede*r Delegierte kann nur eine Stimme wahrnehmen.
Artikel 24 – Jahresabrechnung
- (1)
- Findet die Genehmigung der Jahresabrechnung keine Mehrheit, entscheidet die Diözesanversammlung endgültig über die Genehmigung. Wird diese Genehmigung verweigert, so scheidet der Diözesanvorstand aus dem Amt.
- (2)
- Der Diözesanvorstand hat dem Diözesanausschuss über alle Einnahmen und Ausgaben zu berichten und eine Jahresabrechnung vorzulegen, in der die Titel des Haushaltsplanes zum Vergleich enthalten sind.
- (3)
- Die Jahresabrechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung des KLJB DGS e.V. bestellte Rechnungsprüfer*innen geprüft, mit einem Rechnungsvermerk versehen. Die Jahresabrechnung wird dem Diözesanausschuss zur Entgegennahme und Genehmigung vorgelegt.
ABSCHNITT VI – DER DIÖZESANVORSTAND
##Artikel 25 – Allgemeine Funktionsbeschreibung
- (1)
- Der Diözesanvorstand ist das planende, vorbereitende, leitende und ausführende Organ des Diözesanverbandes.
- (2)
- Er vertritt den Diözesanverband nach innen und außen.
- (3)
- Er leitet den Diözesanverband nach den Bestimmungen der Diözesansatzung und nach den Beschlüssen der anderen Diözesanorgane.
- (4)
- Er bereitet die Sitzungen der anderen Diözesanorgane vor und führt die Geschäftsstelle des Diözesanverbandes.
Artikel 26 – Aufgaben
Dem Diözesanvorstand sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
- Planung, Vorbereitung und Leitung der diözesanen Maßnahmen und Veranstaltungen,
- Inhaltliche Vorbereitungen der Sitzungen der Diözesanorgane,
- Organisatorische Vorbereitungen der Sitzungen der Diözesanorgane, soweit diese nicht anderen Organen oder Personen zugewiesen oder übertragen sind,
- Vollzug der Beschlüsse, soweit er nicht anderen Organen oder Personen zugewiesen oder übertragen ist,
- Überwachung des Vollzuges von Beschlüssen und Erteilung von Weisungen zum Vollzug von Beschlüssen,
- Mitentscheidung bei der Einstellung und Entlassung von Diözesanreferent*innen,
- Erstellung des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung,
- Vertretungen des Diözesanverbandes in den Organen des Bundesverbandes der KLJB,
- Bestellung des*der Delegierten des Diözesanverbandes im Bundesausschuss,
- Vertretung des Diözesanvorstands in den beschlussfassenden Organen der regionalen Ebene,
- Gestaltung der Außenbeziehungen des Diözesanverbandes,
- Öffentlichkeitsarbeit des Diözesanverbandes,
- Berichterstattung an die Diözesanversammlung und an den Diözesanausschuss,
- Herausgabe von Schriften und Arbeitsmaterial,
- Überprüfung und Genehmigung der Satzungen der Gruppen und der Regionalverbände,
- Austausch von Informationen mit Bezugspersonen der Dekanate, die keine Vertretung im Diözesanausschuss haben,
- Weitergabe von Informationen der übergeordnet Gebietsverbände an die Regionalverbände und KLJB-Gruppen,
- Weitergabe von Informationen der an die übergeordnete Gebietsverbände
- Mitgliedschaft im KLJB DGS e.V.,
- Vertretung des Diözesanverbandes im BDKJ Diözesanverband Mainz.
Artikel 27 – Verantwortlichkeit des Diözesanvorstandes
Die Verantwortlichen der ausführenden Organe sind unter Wahrung der besonderen Aufgaben von Einzelnen in ihrer Gesamtheit für die Tätigkeit der Leitung verantwortlich.
#Artikel 28 – Aus- und Weiterbildung des Diözesanvorstands
Die Mitglieder des Vorstands nehmen im Interesse ihrer Aus- und Weiterbildung an Tagungen, Kursen und Schulungen des Verbandes teil.
#Artikel 29 – Zusammensetzung
- (1)
- Dem Diözesanvorstand gehören stimmberechtigt an:
- bis zu sechs Vorsitzende, sowie
- die geistliche Leitung.
- (2)
- Dem Diözesanvorstand gehören beratend an:
- die Referent*innen sowie
- die Schnuppermitglieder.
Als Vorsitzende können Mitglieder weiblichen, männlichen und diversen Geschlechts gewählt werden. Aus Gründen der Geschlechterparität dürfen nicht mehr als drei Personen desselben Geschlechts vertreten sein.
#Artikel 30 – Wählbarkeitsvoraussetzungen
- (1)
- Die Mitgliedschaft in der KLJB ist Voraussetzung jeder Personalwahl.
- (2)
- Als Vorsitzende*r ist wählbar, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, zur Wahl vorgeschlagen wird und sich zur Übernahme des Amtes schriftlich oder mündlich gegenüber dem Wahlausschuss bereit erklärt.
- (3)
- Zur geistlichen Leitung ist wählbar, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine theologische Ausbildung (theologisches Studium, theologische Ausbildung) oder einen Kurs zur Befähigung zur geistlichen Verbandsleitung besucht hat.
- (4)
- Die bischöfliche Beauftragung ist Voraussetzung zur Wählbarkeit der geistlichen Leitung und sollte im Idealfall vor der Wahl geprüft werden.
Artikel 31 – Wahlverfahren und Amtszeit
- (1)
- Die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanvorstands werden einzeln von der Diözesanversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- (2)
- Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erreicht hat. Ist dies im ersten Wahlgang nicht der Fall, so scheidet der*die Bewerber*in mit der niedrigsten Stimmenzahl aus. Dies gilt auch für noch folgende Wahlgänge.
- (3)
- Die Amtszeit der Mitglieder des Diözesanvorstands beginnt mit Ende der Diözesanversammlung, auf der die Wahl erfolgt ist.
- (4)
- Bei vorzeitigem Rücktritt eines Mitgliedes des Diözesanvorstandes findet bei der nächsten ordentlichen Diözesanversammlung eine Neuwahl statt.
- (5)
- Endet die Amtszeit des gesamten Diözesanvorstands vorzeitig, so wählt die Diözesanversammlung einen neuen Diözesanvorstand.
- (6)
- Die Diözesanversammlung kann ein Mitglied den Diözesanvorstand mit 2/3-Mehrheit seines Amtes entheben. Dieses Verfahren ist unabhängig vom Misstrauensvotum (Artikel 34). Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen 24 Stunden liegen. Der Antrag muss von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Delegierten gestellt werden. Er ist ohne weitere Abstimmung auf die Tagesordnung zu setzen. Die Abstimmung wird vom Wahlausschuss geleitet.
Artikel 32 – Beschlussfassung/Ladungsfrist
- (1)
- Beschlüsse des Diözesanvorstands werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- (2)
- Der Diözesanvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- (3)
- Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung mit der schriftlichen oder mündlichen Zustimmung aller Mitglieder gefasst werden.
- (4)
- Zur Sitzung muss mindestens eine Woche vor dem Termin textlich eingeladen werden.
Artikel 33 – Entlastung
- (1)
- Der Diözesanvorstand muss jährlich nach der Debatte der Berichte entlastet werden.
- (2)
- Ein Mitglied der Diözesanversammlung, das nicht dem Diözesanvorstand angehört, muss die Entlastung beantragen.
- (3)
- Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, scheidet der Diözesanvorstand vorzeitig aus dem Amt.
Artikel 34 – Misstrauensvotum
- (1)
- Die Diözesanversammlung kann einzelnen Vorstandsmitgliedern, sowie der geistlichen Leitung mit absoluter Mehrheit das Misstrauen aussprechen, was eine Neuwahl erforderlich macht.
- (2)
- Zwischen dem Antrag und der Neuwahl müssen 24 Stunden liegen. Der Antrag folgt den Regelungen des Amtsenthebungsverfahren.
Artikel 35 – Vertrauensfrage
- (1)
- Der Diözesanvorstand kann der Diözesanversammlung jederzeit die Vertrauensfrage stellen. Sie kann die Vertrauensfrage mit Angelegenheiten verbinden, die sie als dringlich bezeichnet.
- (2)
- Findet die Vertrauensfrage nicht die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, scheidet der Diözesanvorstand vorzeitig aus dem Amt.
- (3)
- Die Verknüpfung der Vertrauensfrage mit einem Antrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
ABSCHNITT VII DER DIÖZESANAUSSCHUSS
##Artikel 36 – Allgemeine Funktionsbeschreibung
- (1)
- Der Diözesanausschuss ist ein beschlussfassendes Organ des Diözesanverbandes. Er berät und beschließt laufend über wichtige Angelegenheiten, die von dem Diözesanvorstand, der Diözesanversammlung oder von Gruppen bzw. Mitgliedern an ihn herangetragen werden.
- (2)
- Der Diözesanausschuss ist an die Beschlüsse der Diözesanversammlung gebunden und kontrolliert die Tätigkeit des Diözesanvorstands.
- (3)
- Seine Beschlüsse können nur von der nachfolgenden Diözesanversammlung aufgehoben werden.
- (4)
- Eine wichtige Aufgabe des Diözesanausschusses ist es, den Erfahrungsaustausch über die Arbeit auf regionaler Ebene zu organisieren.
Artikel 37 – Aufgaben
- (1)
- Dem Diözesanausschuss sind folgende Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorbehalten:
- Vorbereitung der Tagesordnung der Diözesanversammlung,
- Entgegennahme des Haushaltsplanes,
- Entgegennahme der Jahresabrechnung,
- weitere Angelegenheiten, die dem Diözesanausschuss durch die Diözesansatzung bzw. Beschlüsse der Diözesanversammlung zugewiesen sind.
- (2)
- Die gewählten Diözesanausschussmitglieder haben über die Aufgaben auf Diözesanebene hinaus auf Ortsebene als KLJB-Bezugsperson zu fungieren. Diese Bezugspersonen haben die Aufgabe:
- Organisation der Treffen für Mitglieder zur Weiterbildung und zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch,
- Ansprechpartner*in für Gruppen, Interessierte, Diözesanebene und BDKJ zu sein.
- Anregungen für verbandliche Aktivitäten zu geben und Bemühung um die Öffentlichkeitsarbeit
- (3)
- Für Ortsgruppen, die nicht durch ein eigenes Mitglied im Diözesanausschuss vertreten sind, fungiert ein Mitglied des Diözesanausschusses aus dem gleichen Dekanat als Bezugsperson.
Artikel 38 – Zusammensetzung
- (1)
- Dem Diözesanausschuss gehören stimmberechtigt an:
- die von der Diözesanversammlung gewählten Ortsvertreter*innen,
- zwei weitere von der Diözesanversammlung gewählte Personen,
- die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanvorstandes.
- (2)
- Dem Diözesanausschuss gehören beratend an:
- von der Diözesanversammlung gewählte Vertreter*innen der übrigen Ortsgruppen,
- die Sprecher*innen der Teams,
- die Diözesanreferent*innen, sowie weitere Mitarbeiter*innen des KLJB DV Mainz,
- eine Vertretung des Bundesvorstandes der KLJB,
- eine Vertretung des Diözesanvorstandes des BDKJ,
- eine Vertretung des KLJB DGS e.V.,
- die beratenden Mitglieder in der Diözesanleitung.
- (3)
- Werden weniger als sechs Ortsvertreter*innen gewählt, erhöht sich die Zahl der ‚weiteren von der Diözesanversammlung gewählten Personen‘ genannten Mitglieder entsprechend.
- (4)
- Der Diözesanvorstand und der Diözesanausschuss können zu einzelnen Beratungsgegenständen, insbesondere zu Finanz- und Sachfragen, sachverständige Personen hinzuziehen.
Artikel 39 – Wahlverfahren und Amtszeit
- (1)
- Die Mitglieder des Diözesanausschusses werden von der Diözesanversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- (2)
- Aus jedem Ort mit mindestens zehn Mitgliedern und gewählter Leitung kann ein*e Kandidat*in vorgeschlagen werden. Falls dies nicht wahrgenommen wird, kann die Diözesanversammlung von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch machen.
- (3)
- Alle Positionen werden in einem Wahlgang gewählt.
- (4)
- Gewählt ist, wer auf seine Person die absolute Mehrheit der Stimmen vereinigt.
Artikel 40 – Einberufung
- (1)
- Der Diözesanausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom Diözesanvorstand einberufen. Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich beim Diözesanvorstand unter Benennung der zu behandelten Gegenstände und unter Angabe der Gründe beantragt wird.
- (2)
- Spätestens 28 Tage vor einer Zusammenkunft ist den stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern eine schriftliche Einladung mit vorläufiger Tagesordnung zuzustellen.
- (3)
- Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Diözesanvorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder der Diözesanversammlung nach Artikel 25 Absatz 2 und 3 dieser Satzung an der Diözesanversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
- (4)
- Über die Ergebnisse und Beschlüsse des Diözesanausschusses ist ein Protokoll zu führen. Dieses muss von der protokollführenden Person und einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden.
- (5)
- Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Artikel 41 – Beschlussfähigkeit
Der Diözesanausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
#ABSCHNITT VIII TEAMS UND ARBEITSKREISE AUF DIÖZESANEBENE
##Artikel 42 – Allgemeine Definition und Arbeitsweise
- (1)
- Die Teams sind von der Diözesanversammlung eingesetzte Arbeitsgruppen zur Erledigung wichtiger Aufgaben für den gesamten Verband.
- (2)
- Jedes Team benennt an der Diözesanversammlung ein*e Sprecher*in, die*der beratend am Diözesanausschuss teilnimmt und der Diözesanversammlung den Bericht vorlegt.
- (3)
- Die Teammitglieder werden jährlich von der Diözesanversammlung bestätigt. Das Teammitglied muss vom Team, dem Diözesanvorstand, dem Diözesanausschuss oder der Diözesanversammlung vorgeschlagen werden.
- (4)
- Für zeitlich begrenzte Projekte können von der Diözesanversammlung oder dem Diözesanausschuss Arbeitskreise gebildet werden. Die Mitglieder werden von dem einsetzenden Gremium berufen.
ABSCHNITT IX DIE DIÖZESANSTELLE
##Artikel 43 – Allgemeine Funktionsbeschreibung der Diözesanstelle
- (1)
- Die Diözesanstelle ist eine Einrichtung des Diözesanverbandes. Sie befindet sich im Bischöflichen Jugendamt und führt als Dienststelle unter Mitverantwortung des Diözesanvorstandes die laufenden Geschäfte nach den Bestimmungen der Diözesansatzung, nach den Beschlüssen der Diözesanorgane und nach den Richtlinien und Weisungen des Diözesanvorstands.
- (2)
- Die Diözesanstelle hat ihren Sitz in Mainz.
Artikel 44 – Angehörige der Diözesanstelle
Die Angehörigen der Diözesanstelle werden im Einvernehmen mit dem Diözesanvorstand vom Bischöflichen Ordinariat angestellt und entlassen.
#ABSCHNITT X SCHLUSSBESTIMMUNGEN
##Artikel 45 – Auflösung des Diözesanverbandes
- (1)
- Um den Verband auflösen zu können, muss eine Diözesanversammlung einberufen werden. Auf der Tagesordnung darf nur die Auflösung des Verbands stehen, die Einladungsfrist beträgt 28 Tage.
- (2)
- Zur Auflösung bedarf es der 4/5-Mehrheit der Anwesenden, mindestens jedoch 2/3 der Mehrheit der Mitglieder der Diözesanversammlung. Die Auflösung kann nur nach einer Beratung der Diözesanversammlung durch den Vorstand der „Katholischen Landjugendbewegung Deutschlands e.V.“ vollzogen werden.
- (3)
- Bei Auflösung des Diözesanverbandes fällt dessen Vermögen, soweit ein*e eigene*r Rechtsträger*in besteht, an diese*n Rechtsträger*in, soweit kein*e eigene*r Rechtsträger*in besteht, an den übergeordneten Gebietsverband. Der*die Anfallberechtigte hat das Vermögen entsprechend den Zielen des Diözesanverbandes zu verwenden.
- (4)
- Die Regelungen gelten für die KLJB-Gruppen entsprechend.
Artikel 46 – Satzungsänderung der nachgeordneten Gebietsverbände
- (1)
- Die Satzungen der Gruppen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Diözesanvorstands.
- (2)
- Die Zustimmung ist zu erteilen, soweit die Satzung den Satzungen der übergeordneten Gebietsverbände nicht widerspricht. Artikel 37 der Bundessatzung bleibt unberührt.
Artikel 47 – Änderung der Diözesansatzung
- (1)
- Anträge zur Änderung der Satzung müssen von stimmberechtigten Mitgliedern der Diözesanversammlung mindestens 21 Tage vor Beginn der Versammlung eingebracht werden.
- (2)
- Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Artikel 48 – Satzungsgenehmigung
Diese Satzung bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes der KLJB. Weiterhin wird sie dem Diözesanvorstand des BDKJ zur Kenntnisnahme vorgelegt.
#Artikel 49 – Umgang mit sexuellem Missbrauch, Prävention gegen sexualisierte Gewalt
Für den KLJB DV Mainz und alle untergeordneten Ortsgruppen gelten die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Kirchliches Amtsblatt 2019, Nr. 14, S. 126 ff.) und die Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (Kirchliches Amtsblatt 2020, Nr. 3, S. 25 ff.) des Bistums Mainz (oder: die Rahmenordnung Prävention der Deutschen Bischofskonferenz) in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
#Artikel 50 – Inkrafttreten / Außerkrafttreten / Beurkundung
- (1)
- Mit dem Inkrafttreten dieser Diözesansatzung tritt die Diözesansatzung in der Fassung von 2012 außer Kraft.
- (2)
- Die Diözesansatzung tritt an dem Tage, an dem die letzte ordentliche Genehmigung dem Diözesanverband zugestellt wird, in Kraft.
- (3)
- Die Diözesansatzung wird durch mindestens zwei Mitglieder des Diözesanvorstands unterzeichnet.