Bistum Mainz
.

Ausführungsdekret zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) zur Veröffentlichung von Sakramentsspendungen sowie Alters- und Ehejubiläen, Geburten, Weihe-, Priester- und Ordensjubiläen und Sterbefällen (Jubiläumserlass)

vom 22. April 2024

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 7, Ziff. 64, S. 80 ff.)

####

Präambel

Es gehört zu den Aufgaben der Kirche und liegt zugleich im kirchlichen Interesse, die Gläubigen über die Spendung von Sakramenten, festlich begangene Jahrestage und Jubiläen sowie über freudige und schmerzliche Ereignisse zu informieren, um dadurch einerseits die Gemeinschaft der Gläubigen zu stärken und die Anteilnahme am Leben der Gläubigen in den Pfarreien, Gemeinden und weiteren Orten kirchlichen Lebens zu fördern, andererseits die Dienstgemeinschaft zu stärken und den Dienstnehmern, Priestern und Ordensleuten Wertschätzung entgegen zu bringen.
Gemäß § 56 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) vom 24. Mai 2018 (siehe KABl 160 2018, Nr. 3, 30, S. 21-48) i. V. m. c. 31 CIC und in Anlehnung an die Vorschriften des Bundesmeldegesetzes erlässt der Generalvikar zur Durchführung von § 6 Absatz 1 Buchstabe f) KDG folgende Regelungen.
#

§ 1
Veröffentlichung personenbezogener Daten von Geistlichen, Ordensleuten und im pastoralen Dienst Mitarbeitenden

( 1 ) Zu Alters- und Weihejubiläen, Ordens- und Priesterjubiläen darf das jeweilige Ereignis, das jeweilige Datum, der Vor- und Nachname der betroffenen Person sowie ggf. deren Wohnort (nicht die Straße) in den kircheneigenen Printmedien und kirchlichen Publikationsorganen, insbesondere in den Pfarr- und Gemeindebriefen und im Kirchlichen Amtsblatt sowie auf den Websites der beteiligten kirchlichen Stellen, veröffentlicht werden.
( 2 ) Ein Altersjubiläum ist der 70. Geburtstag und jeder weitere fünfte Geburtstag und ab dem 90. Geburtstag dieser und jeder darauffolgende Geburtstag.
( 3 ) Weihejubiläen sind das 25. Weihejubiläum sowie jedes weitere fünfte Weihejubiläum.
( 4 ) Absatz 3 gilt für Priester- und Ordensjubiläen entsprechend.
( 5 ) Darüber hinaus gilt Abs. 1 entsprechend für die im pastoralen Dienst Mitarbeitenden hinsichtlich der Veröffentlichung von
  1. Altersjubiläen, entsprechend Absatz 2;
  2. Dienstjubiläen, entsprechend Absatz 3.
#

§ 2
Geburt, Taufe, Erstkommunion, Firmung, Trauung sowie Alters- und Ehejubiläen von Mitgliedern der Pfarreien

( 1 ) Bei Geburt, Taufe, Erstkommunion, Firmung, Trauung sowie Alters- und Ehejubiläen können die Namen der betroffenen Personen und ggf. deren Wohnort (nicht die Straße) sowie der Tag und die Art des Ereignisses in den kircheneigenen Printmedien und kirchlichen Publikationsorganen, insbesondere in den Pfarr- und Gemeindebriefen und auf den Websites der Pfarreien, veröffentlicht werden.
( 2 ) Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 90. Geburtstag dieser und jeder darauffolgende Geburtstag.
( 3 ) Ehejubiläen sind das 25., 50. und jedes weitere 5. Ehejubiläum.
#

§ 3
Widerspruchsrecht

( 1 ) Gegen die Veröffentlichung von Jubiläen gemäß § 1 und von personenbezogenen Angaben gemäß § 2 hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch ist schriftlich oder in sonstiger geeigneter Form bei der zuständigen Pfarrei oder der Meldestelle im Bischöflichen Ordinariat einzureichen. Dieser und ggf. andere Sperrvermerke sind zu beachten.
( 2 ) Auf das Widerspruchsrecht der betroffenen Person gegenüber den kirchlichen Stellen ist mindestens einmal jährlich in den Publikationsorganen der Pfarreien bzw. in den kircheneigenen Printmedien hinzuweisen. Der Hinweis ist im äußeren Erscheinungsbild von dem Rest des Textes der Veröffentlichung hervorzuheben. Ein bei der Pfarrei eingereichter Widerspruch ist unverzüglich der Meldestelle im Bischöflichen Ordinariat mitzuteilen.
( 3 ) Der Text, mit dem gemäß Absatz 2 auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wird, sollte folgenden Wortlaut haben:
„Gemäß des Jubiläumserlasses des Bistum Mainz (siehe KABl 166 2024, Nr. 6) können Sakramentsspendungen sowie Alters- und Ehejubiläen, Geburten, Weihe-, Priester- und Ordensjubiläen mit Namen der betroffenen Person und ggf. deren Wohnort (nicht die Straße) sowie der Tag und die Art des Ereignisses in den kircheneigenen Printmedien und kirchlichen Publikationsorganen, insbesondere in den Pfarr- und Gemeindebriefen und auf den Websites der beteiligten kirchlichen Stellen, veröffentlicht werden, wenn die betroffenen Personen der Veröffentlichung insgesamt oder in bestimmten Medien nicht vorher schriftlich oder in sonstiger geeigneter Form bei der zuständigen Pfarrei oder bei der Meldestelle im Bischöflichen Ordinariat widersprochen haben.“
#

§ 4
Weitere Veröffentlichungsmedien

Für weitere, über die genannten Medien hinausgehende Veröffentlichungen ist bei den betroffenen Personen eine gesonderte Einwilligung entsprechend den Regelungen des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) einzuholen.
#

§ 5
Meldestelle im Bischöflichen Ordinariat und Datenübermittlung an Veröffentlichungsmedien

( 1 ) Die Meldestelle im Bischöflichen Ordinariat ist berechtigt, auf Anfrage einer kirchlichen Stelle die entsprechenden Daten zu übermitteln.
( 2 ) Die kirchlichen Stellen sind berechtigt, diese Daten zu verarbeiten und an ein kirchliches Publikationsorgan zu übermitteln.
#

§ 6
Zweckbindung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Die Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Veröffentlichung in den genannten kircheneigenen Printmedien und kirchlichen Publikationsorganen verwendet werden. Eine Verarbeitung darf nicht erfolgen, soweit ein Sperrvermerk eingetragen ist.
#

§ 7
Veröffentlichung von Sterbefällen

Bei Sterbefällen darf der Name, das Geburtsdatum und das Alter der oder des Verstorbenen, der Todestag und deren Wohnort (nicht die Straße) in den kircheneigenen Printmedien und kirchlichen Publikationsorganen, insbesondere in den Pfarr- und Gemeindebriefen und auf den Websites der Pfarreien, veröffentlicht werden.
#

§ 8
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Ausführungsdekret tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten diesem Ausführungsdekret widersprechende Regelungen außer Kraft.
Mainz, den 22. April 2024
Dr. Sebastian Lang
Generalvikar
Dr. Anna Ott
Notarin der Kurie