Bistum Mainz
.Geschäftsordnung für die Frauenkommission1#
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 15, Ziff. 111, S. 224 ff.),
####§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
Geschäftsordnung für die Frauenkommission1#
im Bistum Mainz
vom 6. Dezember 2022
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 15, Ziff. 111, S. 224 ff.),
zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 3. August 2026
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2026, Nr. 8, Ziff. 53, S. 107)
####§ 1
Arbeitsweise
(1) Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise und die Aufgabenverteilung der Frauenkommission im Bistum Mainz.
(2) Zur Beratung können sowohl die in § 1 Absatz 1 des Statuts der Frauenkommission im Bistum Mainz genannten Personen und Gremien die Frauenkommission direkt anfragen als auch die Frauenkommission auf jene direkt zugehen.
(3) Vor einer Beratung durch die Frauenkommission muss eine Auftragsklärung erfolgen. Bestandteile sollen sein:
- Beschreibung des Anliegens,
- Kontext des Anliegens wie Ursache, Auslöser, Gründe,
- Begründung der Relevanz der Beratung durch die Frauenkommission,
- Beschreibung des gewünschten Formats des Ergebnisses der Beratung und
- Evaluation der Beratung.
§ 2
Vorbereitung der Sitzungen
(1) Die Frauenkommission trifft sich mindestens vier Mal im Jahr zur gemeinsamen Sitzung. Darüber hinaus können weitere Treffen, auch in Untergruppen, stattfinden.
(2) Die Termine für die Sitzungen der Frauenkommission werden jeweils halbjährlich festgelegt.
(3) Die Sitzungen der Frauenkommission werden von den Sprecherinnen und der Geschäftsführerin vorbereitet.
(4) Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied der Frauenkommission bis einschließlich Sitzungsbeginn eingereicht werden.
(5) Die Sprecherinnen und die Geschäftsführerin erstellen die Tagesordnung. Dabei sind alle vorliegenden Anträge zu berücksichtigen.
#§ 3
Einladung
(1) Die Einladung zu den Sitzungen liegt jedem Mitglied spätestens sieben Tage vor der Sitzung in Textform (i.d.R. per E-Mail) vor.
(2) Die Einladung gibt Auskunft über Datum, Uhrzeit und Ort der Sitzung.
(3) Der Einladung sind die Tagesordnungspunkte mit genauer Bezeichnung der Beratungsgegenstände sowie erforderliche schriftliche Unterlagen beizufügen.
#§ 4
Fahrtkosten
Die Fahrtkosten der Mitglieder zu den Sitzungen der Frauenkommission und auch für die Teilnahme an Veranstaltungen im Auftrag der Frauenkommission werden vom Referat Frauenpastoral zum im Bistum Mainz gültigen Tarif erstattet.
#§ 5
Leitung
(1) Die Sprecherinnen übernehmen die Leitung der Sitzung.
(2) Die Sprecherinnen können Tagesordnungspunkte an Mitglieder der Frauenkommission und an die Geschäftsführung delegieren.
#§ 6
Sitzungsordnung
(1) Zu Beginn der Sitzung sind Anwesenheit und Beschlussfähigkeit festzustellen.
(2) Über die vorgeschlagene Tagesordnung beschließt die Frauenkommission zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit.
(3) Über die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beschließt die Frauenkommission ebenfalls mit einfacher Mehrheit.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung sind zulässig. Über sie ist unverzüglich abzustimmen.
#§ 7
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
(1) Die Frauenkommission ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordentlich eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Anwesenheit ist auch digital möglich.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit sind die Sprecherinnen und die Geschäftsführung verpflichtet, binnen von zwei Wochen erneut zu einer Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuladen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Beschlüsse der Frauenkommission bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(4) Für eine Änderung des Statuts bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Zudem ist für die Gültigkeit die Zustimmung im Diözesan-Pastoralrat und beim Bischof einzuholen.
(5) Beschlüsse im Umlaufverfahren sind ebenfalls möglich. Dieser Vorgehensweise müssen alle Mitglieder schriftlich zustimmen.
(6) Die Abstimmung erfolgt öffentlich. Auf Verlangen eines Mitglieds muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
#§ 8
Protokoll
(1) Über jede Sitzung der Frauenkommission wird eine Mitschrift gefertigt. Der Bischof, der Generalvikar und der oder die Bevollmächtigte des Generalvikars erhalten ein Ergebnisprotokoll.
(2) Die Protokollführung übernimmt entweder die Geschäftsführerin oder ein Mitglied der Frauenkommission. Dies wird jeweils zu Beginn der Sitzung festgelegt.
(3) Das Protokoll hat die Namen der Anwesenden, der abwesenden Mitglieder, die Tagesordnungspunkte, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen zu enthalten.
(4) Das Protokoll ist allen Mitgliedern der Frauenkommission spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu übermitteln. Bei dieser wird das Protokoll zur Abstimmung gestellt. Einsprüche und Änderungen sind im Protokoll der folgenden Sitzung zu vermerken.
(5) Über jede Sitzung der Frauenkommission mit dem Bischof, dem Bischofsvikar, dem Generalvikar oder dem oder der Bevollmächtigten des Generalvikars wird ein Protokoll gefertigt, das diese der Leitungskonferenz in der Regel zur Kenntnisnahme vorlegen. Inhalte von größerer Bedeutung können der Leitungskonferenz auch zur Beratung vorgelegt werden. Hierzu können die Geschäftsführung der Frauenkommission und die Sprecherinnen eingeladen werden.
#§ 9
Gemeinsame Beratungen
(1) Die Beratung bzw. der Austausch im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs mit dem Bischof, dem Bischofsvikar, dem Generalvikar und dem oder der Bevollmächtigten des Generalvikars wird wie folgt durchgeführt:
- frühzeitige Einladung mit Tagesordnung durch die Frauenkommission,
- Prüfung der möglichen Einladung weiterer Personen zu einzelnen Tagesordnungspunkten durch Bischof, Generalvikar oder Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte des Generalvikars und Information der Frauenkommission bei einer solchen Einladung,
- Weiterleitung der Tagesordnung an die Leitungskonferenz durch Bischof, Generalvikar oder Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte des Generalvikars,
- Vorstellung der zuvor von der Frauenkommission erarbeiteten Ergebnisse und Klärung offener Fragen hierzu und
- Vereinbarungen zum weiteren Vorgehen.
(2) Die Beratung des Diözesan-Pastoralrats wird wie folgt vorbereitet:
- Absprache der Frauenkommission mit dem Bischof zur Vorbereitung und Anmeldung der Beratung beim Diözesan-Pastoralrat oder
- Anmeldung der Beratung beim Diözesan-Pastoralrat durch das als beratendes Mitglied in den Diözesan-Pastoralrat entsandte Mitglied der Frauenkommission.
§ 10
Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten
(1) Neben den in § 1 Absatz 1 des Statuts der Frauenkommission im Bistum Mainz genannten Personen und Gremien kann die Frauenkommission gemäß § 3 Absatz 4 des Statuts der Frauenkommission im Bistum Mainz auch mit anderen Organisationseinheiten direkt Kontakt aufnehmen.
(2) Anfragen der Frauenkommission können direkt an einzelne Organisationseinheiten gerichtet werden, wobei die zuständige Leitung, etwa ein Dezernent oder eine Dezernentin, darüber zu informieren ist.
#Diese Geschäftsordnung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. |
Mainz, den 6. Dezember 2022 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |