Bistum Mainz
.Geschäftsordnung für die Frauenkommission1#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geschäftsordnung für die Frauenkommission1#
im Bistum Mainz
vom 6. Dezember 2022
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 15, Ziff. 111, S. 224 ff.)
####§ 1
Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise und die Aufgabenverteilung der Frauenkommission im Bistum Mainz.
#§ 2
Vorbereitung der Sitzungen
(
1
)
Die Frauenkommission trifft sich mindestens vier Mal im Jahr zur gemeinsamen Sitzung. Darüber hinaus können weitere Treffen, auch in Untergruppen, stattfinden.
(
2
)
Die Termine für die Sitzungen der Frauenkommission werden jeweils halbjährlich festgelegt.
(
3
)
Die Sitzungen der Frauenkommission werden von den Sprecherinnen und der Geschäftsführerin vorbereitet.
(
4
)
Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied der Frauenkommission bis einschließlich Sitzungsbeginn eingereicht werden.
(
5
)
Die Sprecherinnen und die Geschäftsführerin erstellen die Tagesordnung. Dabei sind alle vorliegenden Anträge zu berücksichtigen.
#§ 3
Einladung
(
1
)
Die Einladung zu den Sitzungen liegt jedem Mitglied spätestens sieben Tage vor der Sitzung in Textform (i.d.R. per E-Mail) vor.
(
2
)
Die Einladung gibt Auskunft über Datum, Uhrzeit und Ort der Sitzung.
(
3
)
Der Einladung sind die Tagesordnungspunkte mit genauer Bezeichnung der Beratungsgegenstände sowie erforderliche schriftliche Unterlagen beizufügen.
#§ 4
Fahrtkosten
Die Fahrtkosten der Mitglieder zu den Sitzungen der Frauenkommission und auch für die Teilnahme an Veranstaltungen im Auftrag der Frauenkommission werden vom Referat Frauenpastoral zum im Bistum Mainz gültigen Tarif erstattet.
#§ 5
Leitung
(
1
)
Die Sprecherinnen übernehmen die Leitung der Sitzung.
(
2
)
Die Sprecherinnen können Tagesordnungspunkte an Mitglieder der Frauenkommission und an die Geschäftsführung delegieren.
#§ 6
Sitzungsordnung
(
1
)
Zu Beginn der Sitzung sind Anwesenheit und Beschlussfähigkeit festzustellen.
(
2
)
Über die vorgeschlagene Tagesordnung beschließt die Frauenkommission zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit.
(
3
)
Über die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beschließt die Frauenkommission ebenfalls mit einfacher Mehrheit.
(
4
)
Anträge zur Geschäftsordnung sind zulässig. Über sie ist unverzüglich abzustimmen.
#§ 7
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
(
1
)
Die Frauenkommission ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordentlich eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Anwesenheit ist auch digital möglich.
(
2
)
Bei Beschlussunfähigkeit sind die Sprecherinnen und die Geschäftsführung verpflichtet, binnen von zwei Wochen erneut zu einer Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuladen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(
3
)
Die Beschlüsse der Frauenkommission bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(
4
)
Für eine Änderung des Statuts bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Zudem ist für die Gültigkeit die Zustimmung im Diözesan-Pastoralrat und beim Bischof einzuholen.
(
5
)
Beschlüsse im Umlaufverfahren sind ebenfalls möglich. Dieser Vorgehensweise müssen alle Mitglieder schriftlich zustimmen.
(
6
)
Die Abstimmung erfolgt öffentlich. Auf Verlangen eines Mitglieds muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
#§ 8
Protokoll
(
1
)
Über jede Sitzung der Frauenkommission wird eine Mitschrift gefertigt. Der Bischof erhält ein Ergebnisprotokoll.
(
2
)
Die Protokollführung übernimmt entweder die Geschäftsführerin oder ein Mitglied der Frauenkommission. Dies wird jeweils zu Beginn der Sitzung festgelegt.
(
3
)
Das Protokoll hat die Namen der Anwesenden, der abwesenden Mitglieder, die Tagesordnungspunkte, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen zu enthalten.
(
4
)
Das Protokoll ist allen Mitgliedern der Frauenkommission spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu übermitteln. Bei dieser wird das Protokoll zur Abstimmung gestellt. Einsprüche und Änderungen sind im Protokoll der folgenden Sitzung zu vermerken.
Diese Geschäftsordnung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Mainz, den 6. Dezember 2022 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |