Bistum Mainz
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Statut der Liturgischen Kommission im Bistum Mainz

vom 18. Februar 2020

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2020, Nr. 5, Ziff. 33, S. 48 ff.)

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Präambel

Die Liturgie ist „der Höhepunkt, dem das Tun der Kirche zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der all ihre Kraft strömt“; aus ihr, „besonders aus der Eucharistie, fließt uns wie aus einer Quelle die Gnade zu; in höchstem Maß werden in Christus die Heiligung der Menschen und die Verherrlichung Gottes verwirklicht, auf die alles Tun der Kirche als auf sein Ziel hinstrebt“ (SC 10).
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§ 1

Gemäß der Konstitution über die heilige Liturgie des Zweiten Vatikanischen Konzils (SC 45-46) vom 2. Januar 1965 setzt der Bischof im Bistum Mainz eine Liturgische Kommission ein. Ihre Aufgaben bestimmen sich nach Artikel 47 der Instruktion „Inter Oecumenici“ zur ordnungsgemäßen Ausführung der Konstitution über die heilige Liturgie vom 26. September 1964.
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§ 2

2.1 Die Liturgische Kommission im Bistum Mainz besteht aus einer Haupt- und zwei Unterkommissionen. Letztere widmen sich den Themen „Kirchenmusik“ und „Architektur und Kunst“.
2.2 Die Liturgische Kommission setzt sich aus geborenen und berufenen Mitgliedern zusammen.
2.3 Die Amtszeiten der Liturgischen Kommission und Unterkommissionen betragen jeweils fünf Jahre. Eine erneute Berufung von Mitgliedern ist möglich. Die jeweiligen Kommissionen kommen mindestens einmal pro Jahr zu Sitzungen zusammen.
2.4 Vorsitzende/r der Liturgischen Kommission und Unterkommissionen ist der/die Dezernent/in des Dezernats Seelsorge. Er/sie informiert den Bischof regelmäßig über die Arbeit der Kommissionen und leitet ihm Voten zu.
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§ 3

Die Liturgische Kommission unterstützt den Bischof in seiner Verantwortung für das liturgische Leben im Bistum Mainz, indem sie folgende Aufgaben wahrnimmt:
  • Beratung des Bischofs in liturgischen Fragen durch Empfehlungen, Voten und die Vorbereitung von Beschlüssen
  • kontinuierliche Beobachtung und Beratung pastoralliturgischer Entwicklungen
  • Förderung der liturgischen Bildung und Feierkultur
  • Erarbeitung von Praxisanregungen und -hilfen
  • Beantwortung von Eingaben
  • Vernetzung mit (über-)diözesanen Einrichtungen und Gremien.
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§ 4

4.1 Die Liturgische Kommission setzt sich aus folgenden geborenen (A.) und berufenen (B.) Mitgliedern zusammen:
A.
Liturgiewissenschaft:
  • dem/der Fachvertreter/in der Kath.-Theol. Fakultät der Universität Mainz
  • dem/der Fachvertreter/in der Kath. Hochschule Mainz
  • dem/der Fachdozent/in im Pastoralseminar
Bischöfliches Ordinariat:
  • dem/der Dezernent/in Seelsorge
  • dem/der Dezernent/in Bau- und Kunst
  • dem/der Leiter/in des Referats Liturgie
  • dem/der Leiter/in des Instituts für Kirchenmusik
  • dem/der Diözesanjugendseelsorger/in
B.
weitere Mitglieder:
  • einem Vertreter des Priesterrats
  • einem/einer Vertreter/in des Pastoralrats
  • einem/einer Vertreter/in des Sachausschusses Liturgie der Diözesanversammlung
  • einem/einer Vertreter/in des Dezernats Bildung
  • einem Diakon
  • einem/einer Gemeindereferenten/in
  • einem/einer Pastoralreferenten/in
4.2 Die Geschäftsführung übernimmt der/die Leiter/in des Referats Liturgie im Bischöflichen Ordinariat.
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§ 5

Die Unterkommission „Kirchenmusik“ nimmt folgende Aufgaben wahr:
  • Beratung zur Strukturierung und Weiterentwicklung der Kirchenmusik und der kirchenmusikalischen Aus- und Weiterbildung der nebenamtlichen Kirchenmusiker/innen im Bistum
  • Koordination der kirchenmusikalischen Arbeit im Bistum.
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§ 6

6.1 Die Unterkommission setzt sich aus folgenden geborenen (A.) und berufenen (B.) Mitgliedern zusammen:
A.
Bischöfliches Ordinariat:
  • dem/der Dezernent/in Seelsorge
  • dem/der Leiter/in des Referats Liturgie
  • dem/der Leiter/in des Instituts für Kirchenmusik
  • einem/einer Vertreter/in der Musik am Mainzer Dom
  • dem/der Kantor/in an den Ausbildungsstätten für pastorale Berufe
  • dem/der Referent/in für religiöse Bildung des Bischöflichen Jugendamts
kirchenmusikalische Verbände:
  • dem Präses des Diözesan-Cäcilienverbands
  • dem Präses des Diözesanverbands der Bläserchöre
  • dem/der Diözesanvertreter/in im Nationalkommitee „Pueri cantores“
  • dem/der Diözesanvertreter/in des diözesanen Kirchenmusikerverbands
B.
weitere Mitglieder:
  • einem/einer Regionalkantor/in
  • einem/einer hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiter/in
  • einem/einer Vertreter/in der Abteilung Kirchenmusik an der Hochschule für Musik
  • ein/e C-Kirchenmusiker/in
6.2 Die Geschäftsführung übernimmt der/die Leiter/in des Instituts für Kirchenmusik im Bischöflichen Ordinariat.
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§ 7

Die Unterkommission „Architektur und Kunst“ nimmt folgende Aufgaben wahr:
  • Beratung und Empfehlungen zur Einrichtung, Gestaltung bzw. Umgestaltung von Kirchen, Kapellen und anderen der Liturgie dienenden Räumen
  • Beratung und Empfehlungen zur Anschaffung und Einrichtung von Orgeln und Glocken
  • Beratung und Empfehlungen zu Erhalt, Umwidmung, Profanierung oder Aufgabe von Kirchenräumen.
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§ 8

8.1 Die Unterkommission setzt sich aus folgenden geborenen (A.) und berufenen (B.) Mitgliedern zusammen:
A.
Bischöfliches Ordinariat:
  • dem/der Dezernent/in Seelsorge
  • dem/der Dezernent/-in Bau- und Kunst
  • dem/der Leiter/-in des Referats Liturgie
  • einem/einer Regionalarchitekt/in
  • einem/einer Vertreter/in der kirchlichen Denkmalpflege
  • einem/einer Orgelsachverständigen
B.
weitere Mitglieder:
  • einem Pfarrer
  • einem/einer hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiter/in
  • einem/einer externen Architekt/in
  • einem/einer Künstler/in oder Kunstwissenschaftler/in
8.2 Die Geschäftsführung übernimmt der/die Dezernent/in Bau- und Kunst im Bischöflichen Ordinariat.
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§ 9

9.1 In Abstimmung mit den Geschäftsführenden schlägt der/die Vorsitzende der Liturgischen Kommission dem Bischof geeignete Personen zur Berufung vor.
9.2 Zu speziellen Fragen kann der/die Vorsitzende Expert/inn/en und Sachverständige hinzuziehen. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
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§ 10

10.1 Die Liturgische Kommission bzw. Unterkommissionen sind beschlussfähig, wenn jeweils die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
10.2 Die Sitzungen der Liturgischen Kommission bzw. Unterkommissionen werden in einem Ergebnisprotokoll festgehalten. Beschlüsse werden rechtswirksam, sobald sie vom Bischof in Kraft gesetzt sind.
Mainz, den 18. Februar 2020
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz