Bistum Mainz
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Verordnung für die Diözesan-Baukommission des Bischöflichen Ordinariates

vom 14. März 2011

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2011, Nr. 4, Ziff. 49, S. 151)

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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Der Diözesan-Baukommission obliegt die Beratung und Vorstellung haushaltsrelevanter Baumaßnahmen des Bistums Mainz und seiner Kirchengemeinden. Sie tagt zweimal im Jahr.
( 2 ) In der Herbsttagung werden die im kommenden Jahr anstehenden Baumaßnahmen vorgestellt und Empfehlungen für zukünftige Baumaßnahmen ausgesprochen.
( 3 ) In der Frühjahrstagung werden die im Vorjahr durchgeführten Baumaßnahmen besprochen.
( 4 ) Die Diözesan-Baukommission berichtet im Diözesankirchensteuerrat über die Ergebnisse der Tagungen.
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§ 2
Zusammensetzung

Der Diözesan-Baukommission gehören an
  1. Der Bischof als Vorsitzender
  2. Die Mitglieder der Dezernentenkonferenz
  3. Die nach § 27 der Geschäftsordnung des Diözesan-Kirchensteuerrates gewählten Personen
Die Referatsverantwortlichen im Dezernat IX: Bau- und Kunstwesen, sowie ein Vertreter der Rechtsabteilung und des Finanzdezernates nehmen an den Tagungen der Diözesanbaukommission teil.
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§ 3
Ehrenamt

( 1 ) Das Amt des Mitgliedes der Diözesan-Baukommission ist ein Ehrenamt und wird unentgeltlich ausgeübt. Notwendige Auslagen werden durch die Bistumskasse erstattet.
( 2 ) Den Teilnehmern der Tagungen der Diözesan-Baukommission werden die Reisekosten ersetzt. Erhalten sie keine Dienstbefreiung, wird ihnen auch der Verdienstausfall erstattet.
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§ 4
Arbeitsweise

( 1 ) Die Leitung der Diözesan-Baukommission obliegt dem Bischof oder in seiner Vertretung dem Generalvikar.
( 2 ) Dem Dezernenten des Dezernates IX Bau- und Kunstwesen obliegt die Geschäftsführung. Er lädt nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung und den dazugehörigen Unterlagen (Anträge und Begründungen, Arbeitspapiere, Informationen, etc.) zu den Tagungen ein.
( 3 ) Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder der Diözesan-Baukommission unter Nennung Grundes hat eine außerordentliche Tagung stattzufinden.
( 4 ) Die Diözesan-Baukommission bestimmt aus ihren Reihen den Berichterstatter für die Sitzung des Diözesankirchensteuerrates.
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§ 5
Empfehlungen

( 1 ) Die Diözesan-Baukommission spricht Empfehlungen aus, wenn zu der Tagung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
( 3 ) Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
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§ 6
Protokoll

( 1 ) Von den Tagungen der Diözesan-Baukommission wird von der Geschäftsführung ein Ergebnis-Protokoll verfasst, das enthalten muss:
  1. die Namen der anwesenden und entschuldigten Mitglieder der Diözesan-Baukommission, sowie der teilnehmenden Mitarbeiter des Bischöflichen Ordinariates
  2. die vorgestellten und besprochenen Baumaßnahmen
  3. alle Anträge und die Art ihrer Erledigung
( 2 ) Auf Antrag eines Mitglieds der Diözesan-Baukommission ist ein abweichendes Votum zu Protokoll zu nehmen.
( 3 ) Das Protokoll ist vom Dezernenten des Dezernates IX Bau- und Kunstwesen zu unterschreiben und rechtzeitig vor der nächsten Tagung zur Genehmigung auf dieser vorzulegen.
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§ 7
Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz in Kraft.
Dietmar Giebelmann
Generalvikar