Bistum Mainz
.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
Satzung
des Fritz-Esser-Werk Mainz e. V.
in der Fassung vom 09. April 2022
#####§ 1
Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen ”Fritz Esser Werk Mainz e.V.”. Er hat seinen Sitz in Mainz.
- Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz eingetragen.
§ 2
Zweck
- Zweck des Vereins ist,
- Geistlichen und Laien zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Seelsorge und Apostolat zu dienen, insbesondere durch religiöse Tagungen, Konferenzen, Bereitstellung von einschlägigen Schriften, Gewährung von Erholungsaufenthalten oder Beihilfen für Bedürftige
- Förderung von Jugendlichen auf dem Weg zu christlichen Persönlichkeiten
- Vernetzung von apostolischen Initiativen und Mitarbeit mit ihnen
- Medienarbeit zur Bereitstellung von Nachrichten, Bildern und Informationsmaterial
- Unterstützung bei der Bildung einer sozialen Kompetenz und Verwirklichung derselben
- Beschäftigen von Personal zur Erreichung des Vereinszweckes
- Vorhalten von Einrichtungen, Geräten und Materialien, die der Arbeit des Vereins zweckdienlich sind
- Erwerb bzw. Erstellung von hierfür notwendigen Gebäuden und Einrichtungen.
Er ist Teil der internationalen Schönstattbewegung und unterstützt diese. An gleichartigen Vereinen oder Stiftungen innerhalb der Schönstattbewegung kann er sich beteiligen bzw. mit diesen fusionieren bzw. diese unterstützen. Er kann auch Vermögen auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit übertragen. - Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, soziale und kirchliche Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und des dritten Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Erzielung von Gewinn ist ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und der Vorstand dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Der Verein erkennt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes an.
- Umgang mit sexuellem Missbrauch, Prävention gegen sexualisierte GewaltFür den Fritz Esser Werk Mainz e.V. und damit die Schönstattbewegung in der Diözese Mainz gelten die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Kirchliches Amtsblatt 2019, Nr. 14, S. 126 ff.) und die Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (Kirchliches Amtsblatt 2020, Nr. 3, S. 25ff.) des Bistums Mainz in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder werden, der sich bereit erklärt, den Aufgaben des Vereins zu dienen.
- Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme beschließt der Vorstand des Vereins.
- Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Mitgliedschaft wird beendet
- durch freiwilligen Austritt
- durch Tod
- durch Ausschließung
- zu a)
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Diese ist jederzeit möglich, wird aber erst zum Schluss des laufenden Kalenderjahres wirksam. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zu diesem Zeitpunkt zu bezahlen.
- zu b)
- Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
- zu c)
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, den Verein schädigt, anhaltende Interessenlosigkeit zeigt oder seine Beitragsverpflichtung nicht erfüllt.
- Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein verliert das Mitglied jedweden Anspruch auf Rückvergütung von einbezahlten Beiträgen und Spenden.
§ 4
Verwaltung
- Die Verwaltungsorgane des Vereins bestehen:
- aus dem Vorstand
- aus der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist lediglich der Vorsitzende und in dessen Vertretung der stellvertretende Vorsitzende.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Wahlzeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand erledigt alle Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Seine sachlichen Auslagen können ihm erstattet werden. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen oder bei dessen Verhinderung durch die des stellvertretenden Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.Ein Vorstandsbeschluss kann auch ohne Vorstandssitzung im Umlaufverfahren, und zwar sowohl per Schriftstück als auch durch E-Mail zustande kommen, wobei alle Vorstandsmitglieder über den Beschlussgegenstand informiert sein müssen.Beschlussfähigkeit besteht im Umlaufverfahren nur, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Form der Beschlussfassung zugestimmt und daran mitgewirkt haben. Es entscheidet die einfache Mehrheit.
- Einnahmen und Ausgaben sind in einer Buchhaltung zu erfassen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember des laufenden Jahres.
§ 5
Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt den Verein durch seinen 1. Vorsitzenden, als gesetzlichen Vertreter gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden ist der 2. Vorsitzende zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung befugt. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitglieder aus.
- Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der Interessen des Vereins für bestimmte Zwecke einen geeigneten Vertreter bestellen und insbesondere auch für die allgemeine Geschäftsführung und Verwaltung einen bevollmächtigten Geschäftsführer bestimmen.
- Der Vorstand beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern durch Mehrheitsbeschluss.
- Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Vereinsgelder, Spenden und sonstiger Zuwendungen entsprechend dem Vereinszweck, über die Verteilung von Zuschüssen, sowie über Maßnahmen zur Anlegung des Vereinsvermögens.
- Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über die Vorstandssitzungen und die darin gefassten Beschlüsse ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die in ein Protokollbuch eingetragen wird und von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden muss.
§ 6
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, über die der Vorstand nicht entscheiden kann; sie wählt den Vorstand, beschließt die Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, die Höhe der Mitgliederbeiträge, befindet über die Entlastung des Vorstandes und die evtl. Änderung von Namen und Zweck des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen mindestens einmal im Jahr zwecks Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Jahresabrechnung und der Entlastung des Vorstandes. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung wenigstens 14 Tage vor der Versammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Vereins oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine ausserordentliche Mitgliedersammlung ist auf Verlangen von 1/3 der aktiven Mitglieder einzuberufen.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50% der Mitglieder und 50 % des Vorstandes anwesend sind.Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden, abgesehen von § 7 Abs. 1, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und von einem Mitglied des Vereins gegenzuzeichnen ist.
§ 7
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Jede Änderung der Satzungen sowie die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesen Beschlüssen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder sowie die Zustimmung des Vorstandes und die Genehmigung des Bischofes bzw. des Bistumsverwesers erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereines auf Grund eines Beschlusses, bei Aufhebung infolge höherer Gewalt oder bei Wegfall des Vereinszweckes hat der Vorstand den Verein zu liquidieren. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder und den Vorstand ist ausgeschlossen. Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit über die Verwendung des Liquidationserlöses. Dieser darf nur übertragen werden an Vereine bzw. Stiftungen die auch eine dem § 2 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Satzung entsprechende Zielsetzung haben.
§ 8
Inkrafttreten
Die am 3. Oktober 1965 in Mainz Versammelten
6051 Weiskirchen | |
2. Krimm, Werner, Studienrat | 6500 Mainz, Domstr. 4 |
3. Stefan, Johannes, Zolloberinspektor | 6500 Mainz-Mombach, Obere-Bogenstr. |
4. Engler, Anna, Angestellte | 6530 Bingen, Goethestr. 4 |
5. Böhm, Hartmut, Kaplan | 6143 Lorsch, Römerstr. 5 |
6. Büchler Christina, Fernmeldesekretärin | 6500 Mainz, Goldenbrunnengasse |
7. Brantzen, Josef, Bundesbahnobersekretär | 6500 Mainz-Bretzen, St. Sebastian-Str. 19 |
8. Brähler, Herbert, Angestellter | 6100 Darmstadt, Brandisstr. 1 |
9. Lorey, Clara, Hausfrau | 6530 Bingen-Dietersheim, Grabenstr. |
10. Schmalkalt, Stephan, Angestellter | 6111 Hering, Lengfelder Str. 37 |
haben die Gründung des vorbenannten Vereins beschlossen und die vorbenannte Satzung angenommen.
Entsprechend § 4 Punkt 4 wurden in den Vorstand gewählt:
1. Engel, Wilhelm, Pfarrer | als 1. Vorsitzender |
2. Krimm, Werner, Studienrat | als 2. Vorsitzender |
3. Stefan, Johannes, ZOI | als Schriftführer |
4. Engler, Anna, Angestellte | als Kassiererin |
§ 9
Zweite Änderung der Satzung
In der Mitgliederversammlung am 09.04.2022 wurden Satzungsänderungen beschlossen. Die geänderte Fassung wird dem Amtsgericht Mainz – Vereinsregister – zur Kenntnisnahme und Eintragung in das Vereinsregister durch den Vorstand übersandt.
Anwesende Mitglieder:
1. Dr. Thomas Linden | 1. Vorsitzender |
2. Pfr. Balthasar Blumers | stellvertretender Vorsitzender |
3. Erika Erdmann | Finanzverantwortliche |
4. Diakon Walter Erdmann | Schriftführer |
5. Stefan Lauer | Kassenprüfer |
6. Josef Schütz | |
7. Anne Etz | |
8. Konstantin Blumers |
Mainz, den 10. April 2022 |
gez. Dr. Thomas Linden 1. Vorsitzender |