Bistum Mainz
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Ordnung für den Diakonenrat im Bistum Mainz

vom 30. November 2019

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2019, Nr. 12, Ziff. 85, S. 103 ff.)

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  1. Präambel
    Der Bischof beruft einen Diakonenrat. Dieser berät den Bischof in Fragen des Ständigen Diakonates. Er wirkt mit bei der Weiterentwicklung und Förderung des Ständigen Diakonates. In ihm arbeiten Diakone und durch den Bischof berufene Verantwortliche des Bistums zusammen.
  2. Aufgaben
    Der Diakonenrat berät mit dem Bischof alle Angelegenheiten des Ständigen Diakonats, insbesondere:
    • die Lebensweise und Spiritualität der Ständigen Diakone
    • die Berufungspastoral
    • die Ausbildung, Fortbildung und Begleitung
    • das Profil der Sendung der Ständigen Diakone im pastoralen Raum
    • die Zusammenarbeit mit den anderen pastoralen Berufsgruppen
    • die Benennung der Vertreter in den pastoralen Gremien des Bistums
    • die Sorge für kranke und im Ruhestand lebende Ständige Diakone und deren Angehörige
    • die Sorge um ausscheidende Ständige Diakone.
  3. Zusammensetzung
    Dem Diakonenrat gehören mit Stimmrecht an:
    a)
    der Bischof
    b)
    der Generalvikar
    c)
    der Bischöfliche Beauftragte für die Ständigen Diakone
    d)
    der Diözesansprecher der Ständigen Diakone oder sein Stellvertreter
    e)
    die vier Regionensprecher oder ihre Vertreter
    Dem Diakonenrat gehören beratend an:
    f)
    der/die Dezernent/in „Personal“ oder sein/e bzw. ihr/e Vertreter/in
    g)
    der/die Dezernent/in „Caritas und Soziale Arbeit“ oder sein/e bzw. ihr/e Vertreter/in
    h)
    der Regens des Priesterseminars oder in seiner Vertretung der/die Ausbildungsreferent/in des Pastoralseminars
    i)
    ein Pfarrer der Diözese
    j)
    der/die Ausbildungsleiter/in des Ständigen Diakonats
    k)
    ein/e in der Ausbildung der Diakone tätige/r Dozent/in
    Der Bischof kann ggf. weitere Personen in den Diakonenrat berufen.
  4. Amtsdauer
    Die Amtsdauer des Diakonenrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der Konstituierung des neugewählten Diakonenrates. Den Vorsitz hat der Bischof, in seiner Vertretung der Generalvikar.
  5. Wahl der Sprecher
    Die Ständigen Diakone im Bistum wählen einen Sprecher und dessen Stellvertreter für die Zeit von vier Jahren. Die Ständigen Diakone der vier Regionen1# wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter für die Zeit von vier Jahren. Näheres regelt eine Wahlordnung.
  6. Sitzungen
    Die Sitzungen des Diakonenrates finden in der Regel im Turnus von drei Monaten statt.
    Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder werden mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung eingeladen. Die Diakone des Bistums werden in geeigneter Weise über Termin und Inhalte der Beratungen informiert. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied des Diakonenrates und von jedem Diakon im Bistum eingereicht werden. Anträge müssen zwei Wochen vor der Sitzung dem Bischöflichen Beauftragten schriftlich vorliegen.
  7. Beschlussfähigkeit, Stimmrecht und Protokoll
    Der Diakonenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bevollmächtigungen oder Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Über jede Sitzung wird vom Bischöflichen Beauftragten ein Protokoll angefertigt.
    In besonderen Fällen kann vom Vorsitzenden ein schriftliches Votum der Mitglieder im Umlaufverfahren erbeten werden. Die Diakone des Bistums werden in geeigneter Weise über die Inhalte der Beratungen informiert.
  8. Ausschüsse
    Der Diakonenrat bildet Ausschüsse. In jedem Fall wird ein Ständiger Ausschuss der Sprecher („Sprecherkonferenz“)2# und ein Ausschuss „Fortbildung“3# gebildet.
    Die Ausschüsse erstatten der jährlichen Vollversammlung sowie dem Diakonenrat Bericht.
  9. Zulassungskommission
    Zur Beratung und Entscheidung der Aufnahme in den Diakonatskreis und der Zulassung zu den weiteren Schritten4# auf dem Weg zur Weihe, beruft der Bischof eine Kommission, die unter Vorsitz des Personaldezernenten die Entscheidungen vorbereitet.
    Zu ihr gehören:
    • der Generalvikar
    • der/die Dezernentin „Personal“
    • der Bischöfliche Beauftragte
    • ein vom Diakonenrat für die gesamte Amtsperiode delegierter Diakon
    Die Entscheidung über die Weihe trifft der Bischof unter Berücksichtigung des Vorschlags der Zulassungskommission. Personalentscheidungen werden auf den dafür vorgesehenen Ebenen getroffen.
  10. Dozentenkonferenz
    Der Bischöfliche Beauftragte lädt den Ausbildungsleiter und die Dozentinnen und Dozenten zu regelmäßigen Konferenzen ein. Die Mitglieder der Konferenz schlagen dem Bischof ein Mitglied zur Berufung in den Diakonenrat (vgl. Nr. 3 k) vor.
  11. Schlussbestimmung
    Diese Ordnung wird vom Bischof zum 30. November 2019 in Kraft gesetzt.
Die vorstehende Ordnung setze ich hiermit in Kraft
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz

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1 ↑ Region Nord: Dekanate Alsfeld, Gießen, Wetterau-Ost, Wetterau-West. Region Mitte: Dekanate Dieburg, Dreieich, Offenbach, Rodgau, Rüsselsheim, Seligenstadt. Region Süd: Dekanate Bergstraße-Ost, -Mitte, -West, Darmstadt, Erbach. Region Rheinhessen: Dekanate Alzey-Gau-Bickelheim, Bingen, Mainz-Stadt, Mainz-Süd, Worms
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2 ↑ Der Diözesansprecher und sein Stellvertreter sowie die vier Regionensprecher bilden den Ständigen Ausschuss der Sprecher („Sprecherkonferenz“). Unter Vorsitz des Diözesansprechers berät der Ausschuss über organisatorische Maßnahmen, die Fortbildung, die Gestaltung von Veranstaltungen (z.B. Wallfahrten, Begegnungstage, den Studientag und den Geistlichen Tag), die Arbeit der „Regionenkreise“ (s.u.) die Sorge um die Ständigen Diakone, die Zusammenarbeit mit der Bundes-AG „Ständiger Diakonat“. Der Ausschuss kann weitere Personen (z.B. den Spiritual, den/die Ausbildungsleiter/in, den Beauftragten für die Fortbildung, die Vertreter der Diakone in diözesanen Gremien) hinzuwählen.
Über die „Regionenkreise“ sagt die Ordnung: „Alle Diakone des Bistums bilden den Diakonenkreis. Der Kreis ist wegen seiner Größe in Regionen unterteilt. Verantwortlich für den Diakonenkreis und die Regionentreffen ist der Bischöfliche Beauftragte. Die Mitglieder einer Region treffen sich in der Regel mindestens viermal im Jahr. Ziel dieser Zusammenkünfte sind: Erfahrungsaustausch, Vertiefung des geistlichen Lebens, Fortbildung, Pflege der brüderlichen Gemeinschaft. Die Ehefrauen sollen in das Leben dieser Regionalkreise weitgehend einbezogen werden.“
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3 ↑ Im Ausschuss „Fortbildung“ arbeiten der Bischöfliche Beauftragte, der Ausbildungsleiter, der Beauftragte für die Fortbildung mit der Abt. Fortbildung und Beratung des Bischöflichen Ordinariates zusammen.
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4 ↑ Zulassung zur Institutio, zur Admissio, zu den Prüfungen, Vorschlag an den Bischof zum Skrutinium.