Bistum Mainz
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Satzung der Arbeitsgemeinschaft der katholischen Verbände im Bistum Mainz

vom 31. Januar 1972,
zuletzt geändert am 30. Januar 1996

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§ 1
Name und Sitz

(1)
Die katholischen Verbände im Bereich der Diözese Mainz schließen sich zusammen zur „Arbeitsgemeinschaft der katholischen Verbände im Bistum Mainz“.
Ihr Sitz ist Mainz.
(2)
Die Arbeitsgemeinschaft ist ein freiwilliger und unabhängiger Zusammenschluss von katholischen Verbänden, die im Bereich der Diözese Mainz tätig sind.
(3)
Die Eigenständigkeit der einzelnen Verbände wird durch die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft nicht berührt.
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§ 2
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

(1)
Die Arbeitsgemeinschaft bemüht sich, verbandliche Initiativen zu fördern, zu koordinieren und zu unterstützen, um sie zu größerer Wirksamkeit zu führen.
(2)
Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
  1. Vertretung und Durchsetzung gemeinsamer Interessen und Erfüllung gemeinsamer Aufgaben;
  2. Partnerschaft mit den synodalen Gremien des Bistums;
  3. Erfahrungsaustausch, Verständigung und Zusammenarbeit zwischen den Verbänden.
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§ 3
Mitgliedschaft

(1)
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft können selbständige katholische Verbände werden, die im Bistum Mainz tätig sind, Mitglieder führen und auf den verschiedenen Ebenen demokratisch gewählte Leitungen haben.
(2)
Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Delegiertenversammlung.
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§ 4
Organe der Arbeitsgemeinschaft

Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
  1. die Delegiertenversammlung
  2. der Vorstand.
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§ 5
Die Delegiertenversammlung

(1)
Die Delegiertenversammlung setzt sich aus je zwei Delegierten (oder deren Stellvertretern) der einzelnen Mitgliedsverbände zusammen.
(2)
Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Antrag von mindestens fünf Verbänden muss der Vorstand unter schriftlicher Angabe einer Tagesordnung eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen.
(3)
Die Delegiertenversammlung wählt einen Vorstand und beschließt über die Aufgaben und die Finanzen der Arbeitsgemeinschaft.
(4)
Die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind öffentlich.
Auf Antrag kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit die Öffentlichkeit für einzelne Punkte der Tagesordnung ausschließen.
(5)
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Delegierten zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen wurden.
(6)
Die Delegiertenversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten. Satzungsänderungen, Aufnahme- und Ausschluss-Entscheide sowie über die Auflösung bestimmende Entscheide erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Delegierten.
(7)
Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt und allen Delegierten mindestens vier Wochen nach der Sitzung zugestellt.
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§ 8
Der Vorstand

(1)
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen.
(2)
Kein Verband darf im Vorstand mehrfach vertreten sein.
(3)
Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt.
(4)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft, er vertritt sie, bereitet die Delegiertenversammlungen vor und ruft sie termingerecht ein. Er ist der Delegiertenversammlung verantwortlich.
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§ 7 Schlussbestimmungen

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung der Gründungsmitglieder am 31. Januar 1972 beschlossen.
Sie wurde zuletzt geändert bei der Delegiertenversammlung am 30. Januar 1996.