Bistum Mainz
.vom 31. Januar 1972,
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 8
Satzung der Arbeitsgemeinschaft der katholischen Verbände im Bistum Mainz
vom 31. Januar 1972,
zuletzt geändert am 30. Januar 1996
####§ 1
Name und Sitz
- (1)
- Die katholischen Verbände im Bereich der Diözese Mainz schließen sich zusammen zur „Arbeitsgemeinschaft der katholischen Verbände im Bistum Mainz“.Ihr Sitz ist Mainz.
- (2)
- Die Arbeitsgemeinschaft ist ein freiwilliger und unabhängiger Zusammenschluss von katholischen Verbänden, die im Bereich der Diözese Mainz tätig sind.
- (3)
- Die Eigenständigkeit der einzelnen Verbände wird durch die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft nicht berührt.
§ 2
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
- (1)
- Die Arbeitsgemeinschaft bemüht sich, verbandliche Initiativen zu fördern, zu koordinieren und zu unterstützen, um sie zu größerer Wirksamkeit zu führen.
- (2)
- Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
- Vertretung und Durchsetzung gemeinsamer Interessen und Erfüllung gemeinsamer Aufgaben;
- Partnerschaft mit den synodalen Gremien des Bistums;
- Erfahrungsaustausch, Verständigung und Zusammenarbeit zwischen den Verbänden.
§ 3
Mitgliedschaft
- (1)
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft können selbständige katholische Verbände werden, die im Bistum Mainz tätig sind, Mitglieder führen und auf den verschiedenen Ebenen demokratisch gewählte Leitungen haben.
- (2)
- Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Delegiertenversammlung.
§ 4
Organe der Arbeitsgemeinschaft
Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
- die Delegiertenversammlung
- der Vorstand.
§ 5
Die Delegiertenversammlung
- (1)
- Die Delegiertenversammlung setzt sich aus je zwei Delegierten (oder deren Stellvertretern) der einzelnen Mitgliedsverbände zusammen.
- (2)
- Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Antrag von mindestens fünf Verbänden muss der Vorstand unter schriftlicher Angabe einer Tagesordnung eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen.
- (3)
- Die Delegiertenversammlung wählt einen Vorstand und beschließt über die Aufgaben und die Finanzen der Arbeitsgemeinschaft.
- (4)
- Die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind öffentlich.Auf Antrag kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit die Öffentlichkeit für einzelne Punkte der Tagesordnung ausschließen.
- (5)
- Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Delegierten zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen wurden.
- (6)
- Die Delegiertenversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten. Satzungsänderungen, Aufnahme- und Ausschluss-Entscheide sowie über die Auflösung bestimmende Entscheide erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Delegierten.
- (7)
- Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt und allen Delegierten mindestens vier Wochen nach der Sitzung zugestellt.
§ 8
Der Vorstand
- (1)
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen.
- (2)
- Kein Verband darf im Vorstand mehrfach vertreten sein.
- (3)
- Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt.
- (4)
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft, er vertritt sie, bereitet die Delegiertenversammlungen vor und ruft sie termingerecht ein. Er ist der Delegiertenversammlung verantwortlich.
§ 7 Schlussbestimmungen
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung der Gründungsmitglieder am 31. Januar 1972 beschlossen.
Sie wurde zuletzt geändert bei der Delegiertenversammlung am 30. Januar 1996.