Bistum Mainz
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Statut des Diözesankirchensteuerrates des Bistums Mainz

vom 27. Dezember 2023

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 1, Ziff. 4, S. 7 ff.),
zuletzt geändert am 30. Januar 2025
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 2, Ziff. 21 , S. 16)

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§ 1
Grundlage

Der Diözesankirchensteuerrat des Bistums Mainz beschließt über die Erhebung und die Verwaltung der Kirchensteuer und vertritt dabei die Interessen der Gläubigen.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Diözesankirchensteuerrat gehören an:
  1. mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht
    der Diözesanbischof als Vorsitzender
    der Generalvikar als stellvertretender Vorsitzender der bzw. die Bevollmächtigte des Generalvikars
    sowie der Finanzdezernent bzw. die Finanzdezernentin
    und der Diözesanökonom bzw. die Diözesanökonomin nach Maßgabe des kirchlichen Rechts;
  2. je drei gewählte Ehrenamtsvertretungen aus jeder Region (Oberhessen, Mainlinie, Rheinhessen, Südhessen) als Vertreter bzw. Vertreterinnen der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden, gewählt von den stellvertretenden Vorsitzenden der Verwaltungsräte aus ihrer Mitte,
  3. die Vertreter bzw. Vertreterinnen der Diözesanversammlung, nämlich:
    • zwei Mitglieder des Priesterrates
    • zwei Mitglieder der Konferenz der Leiter der Pastoralräume und neuen Pfarreien
    • vier Mitglieder des Katholikenrates, die nicht zugleich Mitglieder nach Ziffer 2 sein dürfen.
( 2 ) Vom Diözesankirchensteuerrat sind je zwei ehrenamtliche Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten auf Vorschlag der drei Kirchorte Caritas, Kitas und Schulen als stimmberechtigte Mitglieder zu wählen. Darüber hinaus können bis zu vier weitere stimmberechtigte ehrenamtliche Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten aus dem nicht-kirchengemeindlichen Bereich, insbesondere aus den Verbänden, hinzugewählt werden.
( 3 ) Der Diözesankirchensteuerrat kann die Teilnahme weiterer Sachverständiger an seinen Sitzungen beschließen.
( 4 ) Mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht können an den Sitzungen teilnehmen:
  1. die Mitglieder der Leitungskonferenz des Bischöflichen Ordinariats,
  2. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Stabsstelle Revision des Bischöflichen Ordinariats,
  3. ein Vorstandsmitglied des Caritasverbandes für die Diözese Mainz e.V.,
  4. ein Verbandsvorstand des Unikathe Kita-Zweckverbands im Bistum Mainz,
  5. die Geschäftsführung der Schulgesellschaft St. Martinus gGmbH,
  6. die Geschäftsführung der Tagungshausgesellschaft Bilden & Tagen Bistum Mainz GmbH
  7. die Mitglieder des Diözesanvermögensverwaltungsrats als ständige Gäste, sofern sie nicht zugleich Mitglieder des Diözesankirchensteuerrates sind.
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§ 3
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesankirchensteuerrates
  1. müssen in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen;
  2. müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben;
  3. müssen ihren Hauptwohnsitz im Sinne des staatlichen Rechts auf dem Gebiet des Bistums Mainz haben;
  4. dürfen nicht in einem Dienstverhältnis mit dem Bistum Mainz, dem Bischöflichen Stuhl Mainz, dem Bischöflichen Domkapitel, dem Bischöflichen Priesterseminar, einer Kirchengemeinde des Bistums Mainz, einem Caritasverband im Bistum Mainz, dem Unikathe Kita-Zweckverband im Bistum Mainz, der St. Martinus Schulgesellschaft gGmbH, der Tagungshausgesellschaft Bilden & Tagen Bistum Mainz GmbH, einem katholischen Verband im Bistum Mainz oder mit anderen Rechtspersonen stehen, die Empfänger von Kirchensteuermitteln des Bistums Mainz sind, oder diesen Rechtspersonen zugewiesen oder gestellt sind, mit Ausnahme der unter § 2 Absatz 1 Ziffer 3 genannten Personen;
  5. dürfen keine Mitglieder vertretungsberechtigter Organe der in Buchstabe d) genannten Rechtspersonen sein, mit Ausnahme der unter § 2 Absatz 1 Ziffer 2 und Ziffer 3 genannten Personen;
  6. dürfen keiner kirchenfeindlichen Betätigung nachgehen, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen
und haben dem Kirchensteuerrat von sich aus unverzüglich einen Wegfall der oben genannten Voraussetzungen und damit den Verlust der Mitgliedschaft anzuzeigen.
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§ 4
Wahl und Amtsdauer

( 1 ) Die Amtsdauer des Diözesankirchensteuerrates beträgt vier Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Der Diözesankirchensteuerrat bleibt bis zur Konstituierung des neuen Diözesankirchensteuerrates im Amt.
( 2 ) Die Laienvertreterinnen und Laienvertreter nach § 2 Absatz 1 Ziffer 2 werden von den amtierenden stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden bis spätestens 31. Juli des Wahljahres gewählt.
( 3 ) Die Mitglieder nach § 2 Absatz 1 Ziffer 3 werden von der Diözesanversammlung gewählt.
( 4 ) Die Repräsentanten der Kirchorte nach § 2 Absatz 2 werden vom Diözesankirchensteuerrat auf Vorschlag aus den jeweiligen Kirchorten gewählt.
( 5 ) Verliert ein Mitglied aufgrund des Wegfalls einer der in § 3 genannten Voraussetzungen der Mitgliedschaft oder gemäß § 5 sein Amt, findet eine Nachwahl statt.
( 6 ) Die Mitglieder des Diözesankirchensteuerrates nach § 2 Absatz 1 werden vom Diözesanbischof baldmöglichst, in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der in § 4 Absatz 2 genannten Wahlen, spätestens jedoch zum 31.10. des Wahljahres, zur ersten Sitzung eingeladen. In dieser Sitzung werden etwaige weitere Mitglieder gemäß § 2 Absatz 2 sowie der geschäftsführende Vorsitzende bzw. die geschäftsführende Vorsitzende und dessen bzw. deren Vertreter bzw. Vertreterin gewählt, deren Aufgaben sich nach diesem Statut und der Geschäftsordnung richten.
( 7 ) Die Mitglieder des Diözesankirchensteuerrats können im Verhinderungsfalle ihr Stimmrecht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich übertragen. Die Übertragung kann nur auf solche Personen erfolgen, die der jeweiligen Vertretungsgruppe im Sinne von § 2 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 angehören. Ein Mitglied darf höchstens zwei Stimmen auf sich vereinigen und ist in der Ausübung der ihm übertragenen Stimme frei.
( 8 ) Soweit in diesem Statut Wahlen vorgesehen sind, erfolgen diese allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
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§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Diözesankirchensteuerrat erlischt darüber hinaus:
a.
durch Rücktritt;
b.
durch Tod;
c.
durch Entlassung durch den Diözesanbischof nach Beschluss des Diözesankirchensteuerrates bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes nach Maßgabe von c. 193 CIC.
Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb des Diözesankirchensteuerrates oder des Diözesankirchensteuerrates mit dem Diözesanbischof nicht mehr gewährleistet.
Ein solcher liegt auch dann vor, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
Vor der Entscheidung über die Entlassung erhält das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme.
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§ 6
Rechtsstellung der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder des Diözesankirchensteuerrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die aus ihrer Tätigkeit entstandenen Aufwendungen werden gegen Nachweis erstattet.
( 2 ) Zu Beginn der Amtszeit sind die Mitglieder des Diözesankirchensteuerrates vom Diözesanbischof oder seinem Vertreter schriftlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
( 3 ) Soweit Angelegenheiten in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt werden, sind die Mitglieder des Diözesankirchensteuerrates zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie haben außerdem das Steuergeheimnis zu wahren. Die Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht dauert über die Amtszeit hinaus an. Diese Verpflichtungen gelten auch für alle anderen an den Sitzungen teilnehmenden Personen.
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§ 7
Aufgaben

( 1 ) Der Diözesankirchensteuerrat beschließt die Hebesätze für die Kirchensteuer.
( 2 ) Der Diözesankirchensteuerrat beschließt den vom Finanzdezernenten bzw. von der Finanzdezernentin und vom Diözesanökonomen bzw. von der Diözesanökonomin unter Beachtung der Vorgaben des Diözesanbischofs und der pastoralen Richtlinien des Diözesanpastoralrates aufgestellten, vom Diözesanvermögensverwaltungsrat zur Beschlussfassung empfohlenen Wirtschaftsplan der Rechtspersonen Bistum Mainz und Bischöflicher Stuhl Mainz (c. 493 CIC). Gibt der Diözesankirchensteuerrat unter Angabe konkreter Gründe den Wirtschaftsplan an den Diözesanvermögensverwaltungsrat ohne positive Beschlussfassung zurück, hat dieser innerhalb von acht Wochen eine revidierte Fassung vorzulegen. Können auf diese Weise die divergierenden Ansichten nicht in Einklang gebracht werden, hat wiederum innerhalb von acht Wochen eine gemeinsame Sitzung beider Gremien mit dem Diözesanbischof stattzufinden, um Einvernehmen zu erzielen.
( 3 ) Der Diözesankirchensteuerrat nimmt den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften und vom Diözesanvermögensverwaltungsrat festgestellten Jahresabschluss der Rechtspersonen Bistum Mainz und Bischöflicher Stuhl Mainz, die Entlastung des Finanzdezernenten bzw. der Finanzdezernentin und des Diözesanökonomen bzw. der Diözesanökonomin zur Kenntnis. Hierzu wird dem Diözesankirchensteuerrat auch der durch den Wirtschaftsprüfer erstellten Prüfungsbericht zur Kenntnis gegeben. Der Diözesankirchensteuerrat beschließt auf Empfehlung des Diözesanvermögensverwaltungsrates die Ergebnisverwendung. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
( 4 ) Der Diözesankirchensteuerrat berät den Diözesanbischof und seine Mitarbeitenden in anderen wirtschaftlichen Angelegenheiten.
( 5 ) Der Diözesankirchensteuerrat präsentiert dem Diözesanbischof drei Personen gemäß § 4 Absatz 2 des Statuts für den Diözesanvermögensverwaltungsrat zur Berufung in den Diözesanvermögensverwaltungsrat. Diese müssen die in § 3 des Statuts für den Diözesanvermögensverwaltungsrat genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Diözesankirchensteuerrat wird vom Diözesanbischof vor der Berufung zweier weiterer Personen gemäß § 4 Absatz 3 des Statuts für den Diözesanvermögensverwaltungsrat angehört.
( 6 ) Der Diözesankirchensteuerrat nimmt den Tätigkeitsbericht des Diözesanvermögensverwaltungsrates entgegen.
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§ 8
Arbeitsweise

( 1 ) Der Diözesankirchensteuerrat tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Ferner ist er einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies unter Angabe der Beratungspunkte schriftlich beantragt.
( 2 ) Der Vorsitzende oder sein Vertreter lädt nach Abstimmung mit dem oder der geschäftsführenden Vorsitzenden und dem Finanzdezernenten bzw. der Finanzdezernentin und dem Diözesanökonomen bzw. der Diözesanökonomin alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mit den dazugehörigen Unterlagen (Anträge und Begründungen, Arbeitspapiere der Ausschüsse, Informationen usw.) ein.
( 3 ) Die Sitzungen leitet im Auftrag des Diözesanbischofs der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende.
( 4 ) Die Sitzungen sind öffentlich, wenn nicht der Diözesankirchensteuerrat anderes beschließt.
( 5 ) Über die Sitzungen des Diözesankirchensteuerrates ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, auf Antrag ein abweichendes Votum oder der Diskussionsverlauf zumindest summarisch festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von dem bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Es ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag allen Mitgliedern zuzuleiten und in der nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen. Ungeachtet dessen können Beschlüsse in derselben Sitzung protokolliert und durch den Diözesankirchensteuerrat genehmigt werden.
( 6 ) Die Geschäfte des Diözesankirchensteuerrates führt außerhalb der Sitzungen der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende.
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§ 9
Beschlussfassung

( 1 ) Der Diözesankirchensteuerrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und außer dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Als anwesend gelten auch diejenigen, die ihre Stimme gemäß § 4 Abs. 7 auf ein anderes anwesendes Mitglied übertragen haben. Der Diözesankirchensteuerrat ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal mit derselben Tagesordnung eingeladen und darauf ausdrücklich hingewiesen ist.
( 2 ) Der Diözesankirchensteuerrat fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Im Falle der Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt.
( 3 ) Die Beschlüsse des Diözesankirchensteuerrates werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 4 ) Bild- und Tonmitschnitte sind ohne ausdrückliche Genehmigung des geschäftsführenden Vorsitzenden verboten.
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§ 9a
Umlaufbeschlüsse, Sitzungsformate

( 1 ) Sofern außergewöhnliche Situationen dies erfordern, dürfen Beschlüsse in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden, wenn bei Umlaufverfahren kein stimmberechtigtes Mitglied einem solchen Verfahren widerspricht oder bei Video- oder Telefonkonferenzen mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder einem solchen Verfahren nicht widerspricht. Bei Video- und Telefonkonferenzen ist der Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 8 Absatz 4 auf elektronischem Weg die Teilnahme zu ermöglichen. Die Öffentlichkeit ist hierüber in geeigneter Form zu unterrichten.
( 2 ) Die Mitglieder können mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Diözesankirchensteuerrats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragungen teilnehmen. Der Diözesankirchensteuerrat kann die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung von Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere vom Vorliegen familiärer oder beruflicher Gründe. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend. Die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung darf nicht zugelassen werden bei konstituierenden Sitzungen, sowie bei geheimen Abstimmungen und Wahlen, es sei denn, dass technisch sichergestellt ist, dass eine geheime Stimmabgabe ausschließlich durch die stimmberechtigten Mitglieder möglich ist. Bei nicht öffentlichen Sitzungen im Sinne von § 8 Absatz 4 haben die durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragungen teilnehmenden Mitglieder sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können.
( 3 ) Die Diözese hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. Insbesondere ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich der Vorsitzende, die vor Ort anwesenden Mitglieder und die zugeschalteten Mitglieder gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können; auch für die vor Ort anwesende Öffentlichkeit ist eine Wahrnehmbarkeit zu gewährleisten. Für die Zwecke des Satzes 2 ist die Ton- und Bildübertragung der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Ton- und Bildübertragung einwilligen. Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Diözese liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses. § 9 Absatz 1 bleibt unberührt.
( 4 ) Bild- und Tonmitschnitte sind ohne ausdrückliche Genehmigung des geschäftsführenden Vorsitzenden verboten.
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§ 10
Ausschüsse

Der Diözesankirchensteuerrat kann Ausschüsse bilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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§ 11
Geschäftsordnung

Der Diözesankirchensteuerrat beschließt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorsitzenden über eine Geschäftsordnung mit Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
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§ 11a
Übergangsbestimmungen

Dieses Statut lässt die Mitgliedschaft der nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Statuts gültig gewählten Mitglieder des Diözesankirchensteuerrats unberührt. Nachwahlen für ausgeschiedene Mitglieder finden für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts laufende Amtsperiode nicht statt.
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§ 12
Inkrafttreten

Dieses Statut tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz in Kraft. Zugleich tritt das Statut des Diözesankirchensteuerrates des Bistums Mainz vom 20. Juli 2020 (Kirchliches Amtsblatt 2020 Nr. 10, S. 88-90) außer Kraft.
Mainz, den 27. Dezember 2023
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Notarin der Kurie