Bistum Mainz
.Diözesanverband der Bläserchöre Bistum Mainz e.V.
vom 26. Februar 1956,
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Diözesanverband der Bläserchöre Bistum Mainz e.V.
Satzung
vom 26. Februar 1956,
zuletzt geändert am 5. März 2023
#Vorwort
Im Anschluss an den Allgemeinen Deutschen Katholikentag im August 1948 in Mainz, bei dessen Jugend- und Schlusskundgebung auf dem Katholischen Jugendwerk 427 Bläser aus vielen Kirchenmusiken unserer Diözese im „Massenbläserchor“ unter Leitung von Domorganist Heino Schneider mitwirkten, wurde der Diözesanverband der katholischen Kirchenmusikvereine und Bläserchöre gegründet.
Von den Männern, die sich um diese Neugründung besonders verdient gemacht haben, seinen genannt: Domkapitular Johann Schwalbach, Mainz; Pfarrer Andreas Niklaus, Mainz-Gonsenheim; Domorganist Heino Schneider, Mainz; Musikleiter Johann-Karl Seib, Mainz; Ingenieur Philipp Weis, Ockenheim; Weinhändler Hermann Heinrich, Bingen; Elektromeister Otto Kilian, Bürstadt; Geschäftsführer Hans Schott, Mainz-Kastel; u. a. m.
Der Hochwürdigste Herr Bischof Dr. Dr. Albert Stohr begrüßte den Zusammenschluss und ernannte zum 1. Diözesanpräses des Verbands den Mainzer Domorganist Heino Schneider. Die zu Anfang probeweise eingeführten Statuten wurden auf der Generalversammlung der Musikchöre in Mainz am 26.02.1956 durch einstimmigen Beschluss aller Delegierten endgültig angenommen. Es folgten Satzungsänderungen am 02.03.1969, 24.02.1991, 03.03.1996, 12.03.2017, 10.03.2019 und am 05.03.2023.
Der Diözesanverband ist seit dem 16.07.1996 im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz unter der Nr. VR 3013 eingetragen.
Die aktuell gültige Satzung hat folgenden Wortlaut:
#Satzung
###§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Diözesanverband der Bläserchöre Bistum Mainz e. V. (DVDB).
- Er ist ein privater kirchlicher Verband im Sinne der Cc. 298, 321 ff. CIC.
- Der Verband hat seinen Sitz in Mainz.
- Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
- Der Verband kann Mitglied in einer bundesweiten Bläservereinigung werden.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Verbandes ist die Förderung der kirchlichen Bläsermusik im Bistum Mainz, insbesondere
- a.
- die Unterstützung der Mitgliedsvereine auf dem Gebiet der Liturgie und der Kirchenmusik,
- b.
- die Erarbeitung und Bereitstellung geeigneter Bläserliteratur für die Aufgaben im Gottesdienst,
- c.
- die gegenseitige Unterstützung der Mitgliedsvereine des Diözesanverbandes.
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird durch die in Abs. 1 genannten Aufgaben insbesondere verwirklicht.
- Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an die Diözese Mainz, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Kirchenmusik zu verwenden hat.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Verbandes kann jede rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereinigung der kirchlichen Blasmusik auf Pfarreiebene oder übergeordnet sein. Bei den Mitgliedsvereinen muss es sich jeweils um eine Vereinigung der kirchlichen Blasmusik in der Diözese Mainz handeln.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Dem Aufnahmeantrag sind die aktuellen Statuten des Antragstellers beizufügen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag im Benehmen mit dem für den antragstellenden Verein jeweils zuständigen Pfarrer. Der Vorstand kann dem Antrag nur zustimmen, wenn die in der Verbandssatzung genannten Aufgaben (§ 2 Nr. 1) mit dem Vereinszweck des Antragstellers korrespondieren.
- Mit Erhalt der Bestätigung über die Aufnahme unterwirft sich der Verein den Regelungen der Verbandssatzung und erkennt diese als für ihn bindend an.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verband oder infolge Auflösung des Mitgliedsvereins.
- Ein Mitgliedsverein kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn er
- in grober Weise die Interessen des Verbandes verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitgliedsverein Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitgliedsverein zuzusenden. Gegen den Beschluss kann der Mitgliedsverein innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Generalversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss berät.
- den Zweck in seiner Satzung dahingehend ändert, dass dieser mit den in der Verbandssatzung genannten Aufgaben (§ 2 Nr. 1) nicht mehr korrespondiert. Vor dem Ausschluss ist dem Mitgliedsverein eine angemessene Frist einzuräumen, um den Ausschlussgrund zu beseitigen.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
- Bei Auflösung eines Mitgliedsvereins endet die Mitgliedschaft mit dem Bekanntwerden beim Verband. Eine Rückerstattung des Beitrags erfolgt nicht.
§ 5
Mitgliedsbeiträge und DV-Lizenzkosten
- Von den Mitgliedsvereinen werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt. Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres.
- Zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag werden die vom Diözesanverband an Dachverbände abzuführenden Mitgliedsbeiträge auf die Vereine umgelegt und jeweils zusammen mit dem Jahresbeitrag erhoben.
- Soweit für einzelne Mitgliedsvereine Kosten für DV-Lizenzen beim Verband anfallen, werden diese ebenfalls jeweils zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen erhoben.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine
- Die Mitgliedsvereine sind berechtigt, die Förderung durch den Verband im Sinne des § 2 nach näheren Richtlinien des Vorstandes in Anspruch zu nehmen.
- Die Mitgliedsvereine sind bei der Erfüllung ihrer kirchenmusikalischen Arbeit an die päpstlichen und bischöflichen Erlasse und Verordnungen zur Liturgie und Kirchenmusik gebunden.
- Die Mitgliedsvereine können nicht mitwirken bei Veranstaltungen von Vereinigungen, die der katholischen Kirche und ihren Einrichtungen ablehnend oder feindlich gegenüberstehen. In Zweifelsfällen kann der Vorstand bzw. der Diözesanpräses um Rat oder Entscheidungshilfe gebeten werden.
- Die Mitgliedsvereine sind außerdem verpflichtet, an der Generalversammlung teilzunehmen und einen jährlichen Tätigkeitsbericht an den Vorstand des Verbandes zu erstatten.
- Die Mitgliedsvereine wirken bei der Erfüllung der Aufgaben des Verbands mit, insbesondere beim Diözesanmusikfest sowie bei überregionalen Veranstaltungen.
§ 7
Umgang mit sexuellem Missbrauch, Prävention gegen sexualisierte Gewalt
Für den Diözesanverband der Bläserchöre Bistum Mainz e.V. gilt die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Kirchliches Amtsblatt 2019, Nr. 14, S. 126 ff.) und die Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für das Bistum Mainz (Kirchliches Amtsblatt 2020, Nr. 3, S. 25 ff.) in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
#§ 8
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind die Generalversammlung und der Vorstand.
#§ 9
Einberufung der Generalversammlung
- Die Generalversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie soll möglichst in den ersten vier Monaten, in der Regel am zweiten Fastensonntag, abgehalten werden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Jeder Mitgliedsverein kann schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Antrag muss dem Vorstand acht Tage vor der Generalversammlung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Generalversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderungen bzw. Auflösung des Verbandes. Diese sind in der darauffolgenden Generalversammlung zu behandeln.
§ 10
Generalversammlung
- Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme.
- Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Mitgliedsvereine anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Generalversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Präsidenten geleitet. Sind beide abwesend, kann die Versammlung vom Präses oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet werden.
- Bei Vorstandswahlen ist für die Dauer des Wahlvorgangs aus der Versammlung ein Wahlleiter zu wählen. Dieser darf nicht dem zuletzt amtierenden Vorstand angehören und auch nicht für einen zur Wahl stehenden Vorstandsposten kandidieren. Der Wahlleiter kann zur Durchführung der Wahl zwei Helfer berufen. Er führt auch das bei Stimmengleichheit erforderliche Losverfahren durch.
- Die Vorstandswahlen müssen geheim und schriftlich vorgenommen werden, alle übrigen Abstimmungen ebenfalls, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a.
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
- b.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- c.
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
- d.
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Verbandes. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates;
- e.
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
- f.
- Berufung von jährlich einem Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.
- Über Beschlüsse der Generalsversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Außerordentliche Generalversammlung
Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitgliedsvereine dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
#§ 12
Diözesanvorstand
- Der Gesamtvorstand des Verbandes besteht aus
- a.
- dem Präsidenten,
- b.
- dem stellvertretenden Präsidenten,
- c.
- dem Schatzmeister,
- d.
- dem Schriftführer,
- e.
- je einem Beisitzer der Bezirke Alzey/Worms, Mainz/Bingen und Hessen,
- f.
- dem Diözesanpräses.
- Die Mitglieder a bis e werden von der Generalversammlung gewählt, wobei die Regelungen im § 13 zu berücksichtigen sind.
- Der Diözesanpräses wird vom Diözesanbischof auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.
§ 13
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Die Vorstandsmitglieder gemäß § 12 Abs. 1 a – e werden von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtsdauer endet mit der Neuwahl des Vorstandes. Präsident und stellvertretender Präsident müssen der Katholischen Kirche angehören, die übrigen Vorstandsmitglieder müssen Mitglied einer christlichen Kirche sein. Die Namen der Gewählten sind dem Bischöflichen Ordinariat mitzuteilen.
- Alle Mitgliedsvereine werden aufgefordert, geeignete Vorstandskandidaten zu benennen. Die Vorschläge müssen Vor- und Zunamen, Anschrift und Geburtsdatum, Angaben zur Religionszugehörigkeit sowie die Zustimmung der vorgeschlagenen Kandidaten enthalten und dem Vorstand acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich vorliegen. Die Kandidaten müssen volljährig sein.
- Gehen nicht genügend Wahlvorschläge schriftlich ein, obliegt das Vorschlagsrecht direkt bei der Generalversammlung den Mitgliedsvereinen und dem Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
- Die Diözese ist in die 3 Wahlbezirke Mainz-Bingen, Alzey-Worms und Hessen eingeteilt. Die Mitgliedsvereine des betreffenden Wahlbezirks wählen je einen Beisitzer in den Vorstand. Ihnen steht bei dieser Wahl nur das Wahlrecht für den Beisitzer des eigenen Wahlbezirks zu.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Generalversammlung berufen. Die Generalversammlung wählt für die restliche Amtszeit den Nachfolger.
§ 14
Zuständigkeit des Vorstandes
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der stellvertretende Präsident oder einer von ihnen gemeinsam mit dem Schatzmeister oder Schriftführer.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Verbandes übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a.
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- b.
- Ausführung von Beschlüssen der Generalversammlung, Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedsvereinen sowie Mitgliedschaften,
- c.
- laufende Geschäftsführung.
- Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an Personen seines Vertrauens delegieren sowie Fachkundige beratend zu seinen Sitzungen einladen, bei Bedarf Ausschüsse bilden und diese mit bestimmten Aufgaben betrauen.
- Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dieser kann auch ein Mitglied des Vorstandes sein.
- Die Aufgabenverteilung des Vorstandes regelt dieser in einer Geschäftsordnung. Sofern ein Geschäftsführer bestellt ist, sind dessen Aufgaben in die Geschäftsordnung mit aufzunehmen.
§ 15
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten einberufen und geleitet. Alles Weitere ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 16
Ehrungen
- Aktive Mitglieder sowie Vorstandsmitglieder und Dirigenten eines Mitgliedsvereins können auf schriftlichen Antrag vom Diözesanvorstand nach einer Ehrenordnung geehrt werden.
- Die Generalversammlung kann verdiente Vorstandsmitglieder des Verbandes bei deren Ausscheiden aus dem Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 17
Auflösung des Verbandes
- Die Auflösung des Verbandes durch die Generalversammlung regelt § 10 Abs. 7 d.
- Falls die Generalversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, wobei § 2 Abs. 4 zu erfüllen ist.
- Wenn der Verband aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert, ist analog § 17 Abs. 2 zu verfahren.