Bistum Mainz
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Gesetz über die Errichtung einer Betrieblichen Datenschutzstelle im Bistum Mainz (GbDS)

vom 5. Juni 2018

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2018, Nr. 8, Ziff. 63, S. 69 ff.)

Inhaltsübersicht

Präambel
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§ 1 Betriebliche Datenschutzstelle
1
§ 2 Zuständigkeit der Betrieblichen Datenschutzstelle
1
§ 3 Dienst- und Fachaufsicht
2
§ 4 Inkrafttreten
2
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Präambel

Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), Kapitel 4 Abschnitt 3, in der Diözese Mainz, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz vom 26.02.2018 (160. Jahrgang, Nr. 3).
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§ 1
Betriebliche Datenschutzstelle

( 1 ) Im Bischöflichen Ordinariat Mainz wird eine Betriebliche Datenschutzstelle errichtet.
( 2 ) Die Betriebliche Datenschutzstelle dient der Sicherstellung des kirchlich-hoheitlichen Auftrags der Kirche im Bistum Mainz. Ihre Leistungen für Dritte sind stets unentgeltlich.
( 3 ) Die Rechtsstellung des Diözesandatenschutzbeauftragten nach den Bestimmungen des KDG bleibt unberührt.
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§ 2
Zuständigkeit der Betrieblichen Datenschutzstelle

( 1 ) Die Leitung der Betrieblichen Datenschutzstelle wird als gemeinsamer betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 36 Abs. 3 i. V. m. §§ 3 und 4 Ziff. 23 KDG für folgende kirchliche Stellen benannt:
  1. die Kirchengemeinden,
  2. die Kirchengemeindeverbände,
  3. die der Verwaltung ortskirchlicher Organe unterstellten kirchlichen Stiftungen (Ortskirchenstiftungen, Pfründestiftungen) im Sinne des § 1 Abs. 1 und § 25 des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz (KVVG),
  4. andere kirchliche Stellen gemäß den Absätzen 3 und 4.
( 2 ) Die in Absatz 1 genannten kirchlichen Stellen können im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit Genehmigung des Ortsordinarius einen eigenen Betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen.
( 3 ) Die Betriebliche Datenschutzstelle kann auf schriftlichen Antrag an und mit Genehmigung des Ortsordinarius von anderen kirchlichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c KDG als Betrieblicher Datenschutzbeauftragter benannt werden.
( 4 ) Die Betriebliche Datenschutzstelle kann vom Ortsordinarius auch für das Bischöfliche Ordinariat und seine Außenstellen als Betrieblicher Datenschutzbeauftragter benannt werden.
( 5 ) Sofern die Betriebliche Datenschutzstelle nach diesem Gesetz von einer kirchlichen Stelle als gemeinsamer Betrieblicher Datenschutzbeauftragter benannt ist, fungiert sie in deren Organisationsgefüge als eine der Leitung der jeweiligen kirchlichen Stelle unterstellte Stabsstelle im Sinne von § 37 Absatz 1 KDG.
( 6 ) Die Vorschriften des KDG über die Veröffentlichung der Kontaktdaten und die Anzeige an die Datenschutzaufsicht bleiben unberührt.
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§ 3
Dienst- und Fachaufsicht

( 1 ) Die Leitung der Betrieblichen Datenschutzstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Datenschutzes gemäß § 37 Absatz 1 KDG weisungsfrei. Hat die Betriebliche Datenschutzstelle weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unterstehen diese der Weisungsbefugnis der Leitung der Datenschutzstelle, die auch die Fachaufsicht ausübt.
( 2 ) Dienstvorgesetzter für die Betriebliche Datenschutzstelle ist der Ortsordinarius.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 24.05.2018 in Kraft.
( 2 ) Mit Inkrafttreten treten alle entgegenstehenden Rechtsetzungen außer Kraft.
Mainz, den 5. Juni 2018
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz