Bistum Mainz
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Satzung der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung (KAB)
Diözesanverband Mainz e.V.

vom 1. Juni 1969,
zuletzt geändert am 9. Mai 2009

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§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:
    „Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) Diözesanverband Mainz e.V.“, im Folgenden Diözesanverband genannt. Seine Kurzbezeichnung lautet: „KAB-Diözesanverband Mainz e.V.“, abgekürzt „KAB DV MZ e.V.“.
  2. Der Diözesanverband ist in das Vereinsregister einzutragen.
  3. Sitz des Diözesanverbandes ist Mainz.
  4. Der Diözesanverband gehört der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands e.V. an.
  5. Der KAB-Diözesanverband Mainz e.V. ist korporatives Mitglied im Caritasverband für die Diözese Mainz.
  6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Aufgaben und Ziele

Die KAB ist ein Verband mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung. Als selbständige und freie Vereinigung katholischer Arbeitnehmer1# ist die KAB Kirche in der Welt der Arbeit. Sie ist unabhängig und überparteilich.
Die KAB betrachtet es als ihre Aufgabe:
  1. im gemeinsamen und persönlichen Dienst an der Verwirklichung christlicher Lebenshaltung in der Arbeitnehmerschaft mitzuwirken,
  2. durch Lebenshilfe und Bildungsarbeit die Arbeitnehmerschaft für ihre gestaltenden Aufgaben in Kirche, Staat und Gesellschaft zu befähigen,
  3. die Arbeitnehmerschaft zur gegenseitigen Hilfe und gemeinsamer Aktion aus christlicher Verantwortung anzuregen,
  4. aus der Sicht der Arbeitnehmerschaft und auf der Grundlage der Katholischen Soziallehre die gesellschaftliche Ordnung im nationalen und internationalen Bereich mitzugestalten,
  5. die Interessen der Arbeitnehmerschaft und ihrer Familien in der Öffentlichkeit zu vertreten,
  6. auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Kirche und Gesellschaft hinzuwirken.
Die KAB wirkt am Apostolat der Gesamtkirche mit.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Diözesanverband verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Mittel des Diözesanverbands dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine anderen Zuwendungen aus Mitteln des Diözesanverbands. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Diözesanverbands erhalten sie keinerlei Rückzahlung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Diözesanverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Wege und Hilfen zur Zielverwirklichung

Wege und Hilfe zur Zielverwirklichung sind:
  1. die Zusammenarbeit der Bezirksverbände und der Ortsvereine untereinander sowie mit dem Diözesanverband;
  2. die Zusammenarbeit des Diözesanverbands mit den anderen Diözesanverbänden sowie dem Bundesverband der KAB;
  3. die Mitarbeit in den Landesverbänden Hessen und Rheinland-Pfalz der KAB;
  4. die Veranstaltung von Konferenzen, Schulungen, Kursen, Exerzitien, Seminaren, Diözesantagen;
  5. die Durchführung der durch die Diözesan- und Verbandsorgane gefassten Beschlüsse;
  6. die Dienstleistungen des Diözesansekretariates und ggf. der Bezirkssekretariate;
  7. die Beteiligung an sozialen Aktionen;
  8. die Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und Sozialverbänden sowie mit anderen gesellschaftlichen, staatlichen und kirchlichen Organisationen oder Institutionen;
  9. die Verbreitung der Informationsmaterialien der KAB und ihrer Kooperationspartner.
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§ 5
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Ehegatten und -gattinnen werden, die der Zielsetzung und der Aufgabenstellung des Diözesanverbandes und der KAB Deutschlands e.V., zustimmen. Als Mitglieder können auch Personen beitreten, die den Bestrebungen der KAB ein besonderes Interesse entgegenbringen.
  2. Über die Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrags entscheidet der zuständige Vorstand des Ortsvereins. Bei Einzelmitgliedern entscheidet der Vorstand des Diözesanverbands.
  3. Die Mitglieder der Bezirksverbände bzw. Ortsvereine erwerben mit dem Eintritt zugleich die Mitgliedschaft im Diözesanverband und in der KAB Deutschlands e.V.
  4. Korporative Mitgliedschaften sind möglich.2# Korporative Mitglieder müssen die Zielsetzung der KAB verfolgen und das Grundsatzprogramm der KAB unterstützen. Die Entscheidung über die Aufnahme korporativer Mitglieder trifft der Diözesanvorstand. Die Einzelheiten der Mitgliedschaft werden vertraglich geregelt.
  5. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt mit dreimonatiger Frist zum Quartalsende durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Ortsverein oder gegenüber dem Diözesanverband oder durch Tod bzw. durch Auflösung (bei korporativen Mitgliedern).
    Dort eingegangene Austrittserklärungen sind von den Ortsvereinen unverzüglich an den Diözesanverband weiterzuleiten.
  6. Von jedem Mitglied wird ein Monatsbeitrag erhoben. Einzelheiten regelt die Satzung des KAB Deutschlands e.V..
  7. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat des Eintritts und endet mit dem Ende der Mitgliedschaft.
  8. Wenn ein Mitglied mit mehr als 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist und den Rückstand trotz zweier schriftlicher Mahnungen nicht ausgleicht oder eine Stundung der Mitgliedsbeiträge nicht erwirkt, kann die Mitgliedschaft durch Streichung aus der Mitgliederliste beendet werden.
    Die Streichung wird vom geschäftsführenden Diözesanvorstand (§ 15) beschlossen und muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
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§ 6
Gliederung

Organisationsstufen des Diözesanverbands sind:
  • die Ortsvereine,
  • die Bezirksverbände.
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§ 7
Ortsvereine

  1. Die Mitglieder der KAB in einer Pfarrei oder in mehreren Pfarreien bilden einen Ortsverein.
  2. Einzelmitgliedschaft ist möglich. Hierüber entscheidet der Diözesanvorstand. Einzelmitglieder sind dem Bezirksverband zugeordnet, in dessen Gebiet sie wohnen.
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§ 8
Bezirksverbände

  1. Die Bezirksverbände werden aus den Ortsvereinen eines Dekanates oder mehrerer Dekanate gebildet.
  2. Über die Zugehörigkeit eines Ortsvereins zu einem Bezirksverband sowie dessen Errichtung und Umgrenzung entscheidet nach Anhören der Beteiligten der Diözesanausschuss.
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§ 9
Organe

Die Organe des Diözesanverbandes sind:
 
der Diözesantag,
der Diözesanausschuss,
der Diözesanvorstand,
der geschäftsführende Diözesanvorstand.
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§ 10
Diözesantag

  1. Der Diözesantag tritt auf Beschluss des Diözesanvorstands nach Bedarf, mindestens jedoch alle 4 Jahre zusammen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn der Diözesanausschuss oder der Diözesanvorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es beim Diözesanvorstand beantragen.
  2. Der Diözesantag besteht aus dem Diözesanvorstand und den Delegierten der Ortsvereine. Auf jeden Ortsverein entfällt 1 Delegierter pro angefangene 10 Mitglieder. Unabhängig von der Mitgliederzahl des Ortsvereins beträgt die Mindestzahl der Delegierten des Ortsvereins zwei.
  3. Die Einzelmitglieder werden durch Delegierte vertreten, die vom jeweiligen Bezirkstag zu wählen sind. Je angefangene 10 Einzelmitglieder ist ein Delegierter zu wählen.
  4. Korporative Mitglieder stellen jeweils zwei Delegierte.
  5. Die Einberufung des Diözesantags erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung bis spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Termin.
  6. Dem Diözesantag obliegt:
    6.1.
    die Beschlussfassung über alle den Diözesanverband berührenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,
    6.2.
    die Entgegennahme der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte des Diözesanvorstands,
    6.3.
    die Entlastung des Diözesanvorstands
    6.4.
    die Wahl eines Wahlvorstands aus bis zu drei Mitgliedern, die bei den Wahlen nicht kandidieren,
    6.5.
    die Wahl der folgenden Mitglieder des Diözesanvorstands:
    6.5.1.
    des Diözesanvorsitzenden,
    6.5.2.
    der zwei stellvertretenden Diözesanvorsitzenden,
    6.5.3.
    des Schriftführers,
    6.5.4.
    der Verantwortlichen für die vom Diözesanausschuss eingerichteten Sachausschüsse,
    6.6.
    die Wahl der Diözesanvertreter in die Organe des KAB Deutschlands e.V. und die Landesverbände der KAB Hessen und Rheinland-Pfalz,
    6.7.
    die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des Diözesanvorstandes sein dürfen,
    6.8.
    die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung sowie über die Auflösung des Diözesanverbands.
  7. Anträge an den Diözesantag können vom Diözesanausschuss, dem Diözesanvorstand, den Bezirksverbänden, den Ortsvereinen sowie von mindestens fünf Delegierten gestellt werden. Sie sollen mindestens zwei Wochen vor dem Diözesantag dem Diözesansekretariat eingereicht werden.
  8. Über die Ergebnisse der Meinungsbildung und der Wahlen fertigt der amtierende Schriftführer ein von diesem und von der Versammlungsleitung (Nr. 6.4., § 19 Nr. 3) zu unterzeichnendes Protokoll an.
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§ 11
Diözesanausschuss

Der Diözesanausschuss setzt sich zusammen aus:
  • dem Diözesanvorstand;
  • den Bezirkspräsides;
  • für die Bezirksverbände aus je einem Delegierten pro angefangenen 100 Mitgliedern;
  • ggf. dem CAJ-Diözesankaplan und zwei Vertretern des Diözesanverbands der CAJ;
  • denjenigen Mitgliedern des Diözesanverbands, die den Organen der KAB Deutschlands e.V. oder dem jeweiligen Landesvorstand der Landesverbände von Hessen und Rheinland-Pfalz der KAB angehören.
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§ 12
Aufgaben des Diözesanausschusses

  1. Der Diözesanausschuss hat folgende Aufgaben:
    1.1.
    sich für die Gesamtziele des Diözesanverbands einzusetzen;
    1.2.
    den Diözesanvorstand zu beraten und zu unterstützen;
    1.3.
    Anträge an die Verbandsorgane einzubringen;
    1.4.
    die Werbung neuer Mitglieder zu fördern;
    1.5.
    den Wirtschaftsplan zu genehmigen;
    1.6.
    den jährlichen Kassenprüfbericht entgegen zu nehmen und dem Diözesanvorstand Entlastung zu erteilen, wenn kein Diözesantag stattfindet;
    1.7.
    zur Durchführung der Bildungsarbeit nach Möglichkeit eigene Einrichtungen zu schaffen;
    1.8.
    den Diözesansekretär zu wählen;
    1.9.
    zu Fragen, die die katholische Arbeitnehmerschaft berühren, Stellung zu nehmen;
    1.10.
    die Bezirksverbände abzugrenzen;
    1.11.
    die Delegierten bzw. Vertreter in übergeordneten Gremien oder Organisationen, in denen der Diözesanverband Mitglied ist, zu wählen, soweit diese nicht vom Diözesantag zu wählen sind;
    1.12.
    die Einrichtung von Sachausschüssen zu folgenden Themen:
    • Bildung;
    • Öffentlichkeitsarbeit;
    • Betrieb und Gewerkschaften;
    • Kirche;
    • Politik;
    • Werbung;
    • Soziale Selbstverwaltung;
    • Frauen;
    • Ausländische Arbeitnehmer;
    • Arbeitslosigkeit;
    • Eine Welt;
    • Junge Familie.
    Es können Sachausschüsse zu weiteren Themen eingerichtet werden. Die gemeinsame Bearbeitung mehrerer Themen durch einen Sachausschuss ist möglich.
  2. Der Diözesanausschuss wird vom Diözesanvorstand mindestens zweimal jährlich einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn er mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden ist.
  3. Der Diözesanausschuss muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Diözesanausschusses es beantragt.
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§ 13
Diözesanvorstand

Dem Diözesanvorstand gehören an:
  • der Diözesanvorsitzende;
  • die beiden stellvertretenden Diözesanvorsitzenden;
  • der Diözesanpräses;
  • der Schriftführer;
  • der Diözesansekretär;
  • die Verantwortlichen der vom Diözesanausschuss eingerichteten Sachausschüsse;
  • ggf. der Vorsitzende der Seniorengemeinschaft in der KAB;
  • die Bezirksvorsitzenden;
  • die Bezirkssekretäre.
Die Amtsdauer der Diözesanvorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Bis zur Wahl eines neuen Diözesanvorstands bleibt der gewählte Vorstand im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 14
Aufgaben des Diözesanvorstandes

Die Aufgaben des Diözesanvorstandes sind
  • die inhaltliche Ausrichtung und die Arbeitsschwerpunkte des Diözesanverbandes zu planen,
  • ständigen Kontakt zu den Vorständen der Bezirksverbände zu halten,
  • den Bezirksverbänden Hilfe und Anleitung zu geben,
  • zu aktuellen Fragen Stellung zu nehmen,
  • ggf. mit der CAJ zusammenzuarbeiten,
  • den Diözesantag einzuberufen,
  • für die Anstellung des Diözesansekretärs und anderer hauptamtlicher Mitarbeiter zu sorgen.
  • Abstimmung des Vorschlages des Diözesanpräses (§ 18)
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§ 15
Geschäftsführender Diözesanvorstand

Dem geschäftsführenden Diözesanvorstand gehören an:
  • der Diözesanvorsitzende;
  • die beiden stellvertretenden Diözesanvorsitzenden;
  • der Diözesanpräses;
  • der Schriftführer;
  • der Diözesansekretär.
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§ 16
Aufgaben des geschäftsführenden Diözesanvorstands

  1. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist es, die laufenden Geschäfte des Diözesanverbands zu führen, alle dem Diözesanvorstand oder Diözesanausschuss obliegenden Entscheidungen vorzubereiten und für die Umsetzung der Beschlüsse Sorge zu tragen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist in seiner Arbeit dem Diözesanvorstand verantwortlich. Er hat über seine Arbeit dem Diözesanvorstand Rechenschaft zu geben.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann bei geeigneten Themen weitere Personen zur Beratung zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
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§ 17
Politische und rechtliche Vertretung

  1. Die politische Vertretung des Diözesanverbands wird von den Mitgliedern des Diözesanvorstands und der Diözesangeschäftsführung ihrer Funktion entsprechend einzeln oder gemeinsam wahrgenommen.
  2. Die Vertretung inhaltlicher Positionen bedarf grundsätzlich der vorherigen Beschlussfassung durch den Diözesanvorstand, den Diözesanausschuss oder den Diözesantag. In dringenden Fällen ist die vorläufige Abstimmung mit der Diözesangeschäftsführung ausreichend.
  3. In die Wahrnehmung der politischen Vertretung des Vereins können der Diözesanvorstand und die Diözesangeschäftsführung auch Mitglieder des Diözesanausschusses einbeziehen
  4. Die Diözesangeschäftsführung bildet den Vorstand nach § 26 BGB. Der Verein wird rechtlich durch den Vorsitzenden und den Diözesansekretär gemeinsam vertreten. Ist einer von beiden oder beide verhindert, handeln die stellvertretenden Vorsitzenden oder der Präses oder der Schriftführer jeweils in Vertretung.
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§ 18
Diözesanpräses

Der Diözesanpräses wird vom Diözesanvorstand dem Bischof zur Ernennung vorgeschlagen. Ihm obliegt besonders die religiöse Begleitung im Diözesanverband.
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§ 19
Diözesanvorsitzender

  1. Dem Diözesanvorsitzenden obliegt - gemeinsam mit dem geschäftsführenden Diözesanvorstand - die Leitung des Diözesanverbands.
  2. Deshalb nimmt er gemeinsam mit den nach § 10 Nr. 6.5.-1-3 gewählten Mitgliedern des geschäftsführenden Diözesanvorstands und dem Diözesanpräses – bei deren Abwesenheit in ihrem Auftrag – die Aufsicht über den Diözesansekretär und die Geschäftsstelle des Diözesanverbands wahr.
  3. Grundsätzlich leitet er die Sitzungen des geschäftsführenden Diözesanvorstands und des Diözesanvorstands. Den Diözesanausschuss leitet er gemeinsam mit dem Diözesansekretär, den Diözesantag gemeinsam mit den stellvertretenden Diözesanvorsitzenden und dem Diözesansekretär.
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§ 20
Stellvertretende Vorsitzende

  1. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten im Verhinderungsfall den Diözesanvorsitzenden und sollen bestimmte Aufgabenbereiche abdecken.
  2. Die Reihenfolge der Vertretung regelt der geschäftsführende Vorstand.
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§ 21
Diözesansekretär

  1. Der Diözesansekretär wird vom Diözesanausschuss gewählt und vom Bischof bestätigt.
  2. Der Diözesansekretär unterstützt den geschäftsführenden Diözesanvorstand bei der Wahrnehmung seiner Geschäftsführungs- und Leitungsaufgaben und leitet in seinem Auftrag die Geschäftsstelle des Diözesanverbands.
  3. Wesentliche Aufgaben sind:
    • die inhaltliche Unterstützung der Verbandsarbeit durch die Formulierung von Entwürfen für Positionspapiere, Presseerklärungen etc.;
    • die Sicherstellung der Verbandsinformation und Kommunikation in Abstimmung mit dem Diözesanvorsitzenden und der Diözesangeschäftsführung;
    • die organisatorische Umsetzung der Arbeit im Diözesanverband, insbesondere die Vorbereitung von Gremiensitzungen, Tagungen und Seminaren;
    • die Führung der Diözesanverbandskasse einschließlich der Rechnungslegung sowie der Wirtschaftsplanung;
    • die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle sowie mit den anderen Diözesanverbänden der KAB Deutschlands e.V., den Bezirksverbänden und Ortsvereinen;
    • die Zusammenarbeit mit den korporativen Mitgliedern;
    • die Pflege der Kontakte zu Gewerkschaften und Sozialverbänden sowie zu anderen gesellschaftlichen, staatlichen und kirchlichen Organisationen oder Institutionen.
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§ 22
Rat, Hilfe und Vertretung für Mitglieder

  1. Die im KAB-Diözesanverband Mainz e.V. zusammengeschlossenen Mitglieder der KAB Deutschlands e.V. sind zugleich Mitglieder im „Berufsverband der KAB - Diözesanverband Mainz e.V.“
  2. Der „Berufsverband der KAB - Diözesanverband Mainz e.V.“ nimmt als eigener Rechtsträger des Diözesanverbands die folgenden Aufgaben wahr:
    • den Mitgliedern Rat, Hilfe und Vertretung in sozial- und arbeitsrechtlichen Fragen zu gewähren,
    • die Interessen der in der KAB organisierten Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit zu vertreten,
    • alle Rechte in der Gesellschaft wahrzunehmen, die sich für die KAB als Organisation mit berufs- und sozialpolitischer Zielsetzung ergeben.
  3. Einzelheiten werden durch die Rechtsschutzordnung des KAB Deutschlands e.V. geregelt.
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§ 23
Verfahrensordnung

  1. Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen der Organe des Diözesanverbands sind in jedem Falle beschlussfähig. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Anzahl der stimmberechtigten Delegierten durch die Versammlungsleitung festzustellen.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten des Diözesantags erforderlich.
  3. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Stimmberechtigter geheime Abstimmung beantragt.
  4. Die Wahlen für den Diözesanvorsitzenden und seine beiden Stellvertreter sind geheim. Die übrigen Wahlen können offen durchgeführt werden, es sei denn, ein stimmberechtigter Delegierter beantragt geheime Wahl. Im ersten Wahlgang gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten erhält. In einem gegebenenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang ist die einfache Mehrheit ausreichend. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
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§ 24
Schlussbestimmungen

  1. Der Diözesanverband kann nur durch einen entsprechenden Beschluss des Diözesantags aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten erforderlich.
  2. Das bei Auflösung des Diözesanverbands gem. Nr. 1 vorhandene Vermögen wird 10 Jahre – beginnend mit dem Auflösungsbeschluss – von den bestehenden Bezirksverbänden verwaltet. Gründet sich in dieser Zeit ein neuer Diözesanverband mit derselben Zielsetzung, so wird dieser Eigentümer des Vermögens. Andernfalls ist es für die Zwecke einer kirchlichen Stiftung zur Arbeitnehmerförderung unter dem Dach der Bischof Ketteler-Stiftung zu verwenden.
  3. Diese Satzung tritt mit Annahme durch den Diözesantag in Kraft.
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§ 25
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.
Mainz, den 1. Juni 1969
(geändert durch den Diözesantag der KAB am 23.4.72 in Klein-Auheim)
Klein-Auheim, den 23. April 1972
(geändert durch den Diözesantag der KAB am 26.5.84 in Steinheim)
Steinheim, den 26. Mai 1984
(geändert durch den Diözesantag der KAB am 28.5.88 in Bürstadt)
Bürstadt, den 28. Mai 1988
(geändert durch den Diözesantag der KAB am 28.9.96 in Steinheim)
Steinheim, den 28. September 1996
(geändert durch den Diözesantag der KAB am 6. April 2000 in Darmstadt)
Darmstadt, den 6. April 2000
(geändert durch den Diözesantag der KAB am 11.09.2004 in Mainz)
Mainz, den 11. September 2004
(geändert durch den außerordentlichen Diözesantag der KAB am 09.05.2009 in Darmstadt)
Darmstadt, den 9. Mai 2009
Wolfgang Siebner
Diözesanvorsitzender
Astrid Utzig
Diözesansekretärin

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1 ↑ Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.
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2 ↑ Beispielsweise des ggf. wieder zu gründenden Diözesanverbandes der Christlichen ArbeiterInnenjugend Mainz