Bistum Mainz
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Satzung
der Diözesanpfadfinderschaft Mainz e.V.

vom 9. März 2003, geändert am 18. März 2012

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§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1
Der Verein führt den Namen „Diözesanpfadfinderschaft Mainz“ mit dem Zusatz ‚eingetragener Verein (e.V.)‘.
2
Er hat seinen Sitz in Mainz und ist in das Vereinregister des Amtsgerichtes im Mainz eingetragen.
3
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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§ 2
Wesen und Zweck

Die Diözesanpfadfinderschaft Mainz e.V. widmet sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
Ziel des Vereins:
1
Die Förderung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben der des Diözesanverbandes Mainz der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG) im Bund der Deutschen Katholischen Jugend als eines gemeinnützigen Verbandes der Jugendhilfe sowie die Beschaffung und Verwaltung der hierzu erforderlichen Gelder und Sachwerte.
2
Er ist Rechtsträger aller Diözesanstellen, Diözesaneinrichtungen und Diözesanunternehmen der DPSG. Er ist nicht Rechtsträger der zum Deözesanverband Mainz der DPSG gehörenden Bezirke, Stämme und deren Einrichtungen.
3
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Mitgliedschaft

1
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die Interesse an der Jugendarbeit der DPSG hat. Der Verein soll jedoch nicht weniger als sieben (7) stimmberechtigte Mitglieder umfassen.
2
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch die Wahl der Diözesanversammlung des Diözesanverbandes Mainz der DPSG. Sie wird wirksam mit der Annahme der Wahl durch die Gewählten.
3
Die Wahl gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren.
4
Die Vorstandsmitglieder des Diözesanverbandes Mainz der DPSG sind für die Dauer ihres Amtes geborene Mitglieder des Vereins.
5
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange der Diözesanpfadfinderschaft Mainz e.V. einzusetzen.
6
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Kapitalanteile oder Sacheinlagen der Mitglieder werden nicht entgegengenommen. Die Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.
7
Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch Ablauf der dreijährigen Wahlperiode;
  2. durch Austritt: ausdem Verein, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist;
  3. durch Tod;
  4. durch förmliche Ausschließung nach Beschluss der Mitgliederversammlung.
    Dies ist dann zulässig, wenn festgestellt wird, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich und schuldhaft nicht nachkommt. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung vor der Beschlussfassung zu geben, Zu dem Beschluss ist die Zweidrittelmehrheit der tatsächlich Stimmberechtigten nötig.
    Eine Ausschließung der in 3, Ziffer 4 dieser Satzung genannten Personen ist nicht zulässig.
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§ 4
Organe des Vereins

1
  1. Der Vorstand,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. die Mitgliederversammlung.
2
Beschlussfassung der Organe:
Die Organe fassen Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Leiterin/s der Versammlung.
Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. Ausgenommen davon sind Beschlüsse zur Änderung des Vereinszieles oder Auflösung des Vereins (siehe § 8, Ziffer 3b)
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§ 5
Der Vorstand

  1. Zusammensetzung:
    Dem Vorstand gehören drei stimmberechtigte Mitglieder an. Diese sind die/der 1. Vorsitzende und ihre/seine beiden Stellvertreter/innen, von denen eine/r das Amt der/des Schriftführerin/s wahrnimmt.
  2. Vertretung des Vereins:
    Die/der 1. Vorsitzende ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Im tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderungsfalle wird die/der 1. Vorsitzende durch eine/en Stellvertreter/in vertreten. Der Verhinderungsfall bedarf eines besonderen Nachweises.
  3. Berufung in den Vorstand:
    Der Diözesanvorstand des Diözesanverbandes Mainz der DPSG bestimmt, wer ausseiner Mittedas Amt der/des 1. Vorsitzenden des Vereins übernimmt. Dies bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
    Die/der 1. Vorsitzende des Vereins beruft die ihre/seine Stellvertreter/innen. Die Berufungder Stellvertreter/innenbedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Stellvertreter/innen bleiben unbeschadet der Vorschrift des § 3, Ziffer 8sw 7a dieser Satzung bis zu ihrer Abberufung im Amt. Die Abberufung erfolgt durch die/den 1. Vorsitzende/n.
    Die/der 1. Vorsitzende des Vereins hat die Abberufung vorzunehmen, wenn die Mitgliederversammlung es verlangt.
  4. Aufgaben:
    Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Er hat für eine ordnungsgemäße Führung der Bücher zu sorgen und diese wenigstens einmal im Jahr von einem Bücherrevisor prüfen zu lassen, der vom Verwaltungsrat bestellt wird.
    Der Vorstand hat das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  5. Weisungsgebundenheit:
    Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung gebunden.
  6. Einberufung und Beschlussfähigkeit:
    Die Vorstandssitzungen werden bei Bedarf durch die/den 1. Vorsitzende/n einberufen und geleitet.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen sowie unter Angabe der Tagungsordnung geladen worden ist und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Protokollierung:
    Die Beschlüsse des Vorstandes sind aufzuzeichnen.
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§ 6
Der Verwaltungsrat

1
Zusammensetzung:
Dem Verwaltungsrat gehören neun Mitglieder an. Diese sind:
  1. Der Vorstand,
  2. sechs weitere stimmberechtigte Mitglieder des Vereins.
2
Wahl der Mitglieder:
Die Mitgliederversammlung wählt die nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder des Verwaltungsrates.
Diese Mitglieder wählen aus ihrer Mitte die/den Vorsitzende/n des Verwaltungsrates.
Die Wahl wird wirksam mit der Annahme der Wahl durch die/den Gewählte/n.
3
Aufgaben:
Dem Verwaltungsrat obliegt:
  1. Die Beratung des Vorstandes bei der Führung der Vereinsgeschäfte,
  2. die Beschlussfassung über den Jahreshaushaltsplan und die Genehmigung des Stellenplans;
  3. die Prüfung der Jahresrechnung (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung),
  4. die Beschlussfassung über folgende Gegenstände soweit sie nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind:
    a.
    Anleihen,
    b.
    Erwerb, Belastung und Veräußerung des Eigentums und sonstiger Rechte an Grundstücken;
    c.
    Abschluss von Miet- und Pachtverträgen auf die Dauer von mehr als einem Jahr.
  5. das Stimmrecht der dem Verwaltungsrat angehörenden Vorstandsmitglieder entfällt bei Entlastungserteilung für den Vorstand.
4
Einberufung und Beschlussfähigkeit:
  1. Die Verwaltungsratssitzungen werden mindestens einmal jährlich durch die/den Vorsitzende/n einberufen und geleitet.
  2. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder unter Angabe der Gründe bei der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates dies beantragen.
  3. Die Einberufungerfolgt unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen.
  4. Der Einberufung sind die von der/ dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu erstellenden Tagesordnung und die erforderlichen Arbeitsunterlagen beizufügen.
    Anträge der Mitglieder des Verwaltungsrates sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie spätestens eine Woche vor Beginn der Sitzung bei dem Vorsitzenden schriftlich eingebracht worden sind.
  5. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und zwei Mitglieder des Vorstandes sowie vier sonstige Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend sind.
  6. Im Falle der Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrates ist die Sitzung zu vertagen. Die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates beraumt einen neuen Sitzungstermin an, in dem der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  7. Die Einberufung zu dem neuen Sitzungstermin erfolgt unter Wahrung einer Frist von vier Wochen. Der Einladung sind die Tagesordnung der wegen Beschlussunfähigkeit vertagten Sitzung und ein Hinweis auf die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates (soweit Gegenstände dieser Tagesordnung zur Beratung anstehen) ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beizufügen.
5
Protokollierung:
Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von der /dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und in je einem Exemplar den Mitgliedern des Verwaltungsrates auszuhändigen ist.
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§ 7
Die Mitgliederversammlung

1
Zusammentreten:
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand, der Verwaltungsrat oder die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Gründe verlangen.
2
Aufgaben:
  1. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
    a.
    die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr;
    b.
    die Entgegennahme des vom Verwaltungsrat beschlossenen Jahreshaushaltsplanes;
    c.
    die Entgegennahme des Prüfberichtes gemäß § 5. Ziffer 4, Satz 2 dieser Satzung;
    d.
    die Beschlussfassung über die Verwendung des Überschusses bzw. über die Deckung des Fehlbetrages;
    e.
    die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates;
    f.
    die Wahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates;
    g.
    die Behandlung weiterer ihr vom Vorstand oder vom Verwaltungsrat vorgelegten Beratungsgegenstände.
  2. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit die Behandlung der Beratungsgegenstände, welche die Einberufung begründet haben.
3
Einberufung und Beschlussfähigkeit:
  1. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch die/den 1 Vorsitzende/n geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein Vorstandsmitglied sowie acht weitere stimmberechtigte Mitglieder des Vereins, darunter zwei Mitglieder des Verwaltungsrates, anwesend sind.
  3. Die Vorschriften des § 6, Ziffer 4 c - d und f- g gelten. entsprechend.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können, mit Ausnahme von Beschlüssen nach § 8, auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren herbeigeführtwerden. Die Bestimmungen des § 7, Ziffer 3b gelten entsprechend. Die Laufzeit der schriftlichen Abstimmung beträgt mindestens vier Wochen.
4
Protokollierung:
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von der/dem 1.Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen und in je einem Exemplar den Mitgliedern auszuhändigen ist.
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§ 8
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1
Zuständigkeit:
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung.
2
Antragstellung:
Den Antrag können der Vorstand, drei Mitglieder des Verwaltungsrates oder sieben stimmberechtigte Mitglieder des Vereins stellen.
Der Antrag ist schriftlich bei der/dem 1. Vorsitzenden einzubringen und in die Tagesordnung aufzunehmen.
3
Beschlussfähigkeit:
  1. Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
  2. Der Beschluss über eine Änderung des Vereinszieles oder eine Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
    Zur Wirksamkeit dieses Beschlusses ist außerdem die Zustimmung der Diözesanversammlung der DPSG erforderlich.
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§ 9
Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines Zweckes fällt das Vermögen an das Bischöfliche Ordinariat der Diözese Mainz, das es der DPSG erhält. Ist das nichtdurchführbar, fällt es an das Bischöfliche Ordinariat, das es zu Zwecken der Jugendseelsorge im Bereich der Diözese zuleitet und zwar nach Möglichkeit im Sinne des Vereinszweckes.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Gernsheim, den 9. März 2003
Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung 18.03.2012 geändert.
Gernsheim, den 18.03.2012