Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Ordnung für die Wahl der Sprecher der Ständigen Diakone in der Diözese Mainz
vom 11. November 2019
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2019, Nr. 12, Ziff. 86, S. 105)
####§ 1
Wahlberechtigte
Wahlberechtigt und wählbar sind alle in der Diözese Mainz inkardinierten Ständigen Diakone und die Ständigen Diakone, die nicht inkardiniert sind, aber im Bistum wohnen.
#§ 2
Wahl des Diözesansprechers
Der Ständige Ausschuss der Sprecher („Sprecherkonferenz“) bestimmt zwei Diakone, die mit dem Bischöflichen Beauftragten den Wahlausschuss bilden. Alle Diakone werden gebeten, Kandidaten vorzuschlagen. Dazu wird eine Liste aller Diakone mit passivem Wahlrecht allen Diakonen zugesandt. Zu einem festgesetzten Termin müssen die Vorschlagslisten mit bis zu drei gekennzeichneten Vorschlägen beim Wahlausschuss eingegangen sein.
Die fünf Kandidaten, die die meisten Nennungen auf sich vereinigen konnten, werden nach Befragung ihrer Bereitschaft auf die Kandidatenliste aufgenommen und stehen zur Wahl.
Der Wahlausschuss versendet diese Liste. Die schriftliche und geheime Wahl erfolgt dadurch, dass jeder Stimmberechtigte seinen Kandidaten ankreuzt.
Die Stimmzettel müssen zu einem festgesetzten Termin beim Wahlausschuss vorliegen.
Der Wahlausschuss stellt die Namen des Gewählten fest, erbittet die Annahme der Wahl durch den Gewählten und teilt das Ergebnis den Wahlberechtigten mit.
Sprecher der Diakone ist, wer die meisten Stimmen hat, sein Stellvertreter, wer die zweitmeisten Stimmen erhalten hat.
Der Vorgang wird in einem Protokoll festgehalten
#§ 3
Wahl der Regionensprecher
In gleicher Weise werden im Anschluss an die Wahl des Diözesansprechers die Sprecher der Regionen und ihre Stellvertreter gewählt. Das Vorschlagsverfahren und die Wahl erfolgen schriftlich (vgl. § 2) und werden durch den Wahlausschuss (vgl. § 2 verantwortet.
#§ 4
Amtszeit
Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
#§ 5
Vorzeitiges Ausscheiden
Scheiden Gewählte während der Wahlperiode aus, so rückt der an Stimmenzahl folgende Kandidat nach.
Bei Fehlen eines weiteren Kandidaten findet eine Neuwahl statt. Der Gewählte nimmt das Mandat bis zum Ende der regulären Amtszeit wahr.
#§ 6
Schlussbestimmung
Die Ordnung wird vom Bischof zum 11. November 2019 in Kraft gesetzt.
Die vorstehende Ordnung setze ich hiermit in Kraft
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |