Bistum Mainz
.Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz
(baden-württembergischer Anteil)
vom 5. Oktober 2015
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2015, Nr. 13, Ziff. 138, S. 161 ff.)
Der Diözesan-Kirchensteuerrat hat auf seiner Sitzung am 5. Oktober 2015 folgenden Beschluss gefasst (V.):
Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz (badenwürttembergischer Anteil)
in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung.
Nachstehend wird der Wortlaut der Kirchensteuerordnung der Diözese Mainz (KiStO) neu bekannt gemacht:
Der Bischof erlässt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlichrechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz – KiStG) vom 15. Juni 1978 (GBl. S. 370), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320, 323) nach Beratung im Diözesankirchensteuerrat nachstehende Kirchensteuerordnung.
####§ 1
– Besteuerungsrecht
(
1
)
Die Diözese übt das Besteuerungsrecht zur Deckung ihrer Bedürfnisse nach Maßgabe des staatlichen Kirchensteuergesetzes und der als Steuerordnung erlassenen kirchlichen Bestimmungen aus.
(
2
)
Die Kirchensteuern werden von der Diözese als Diözesankirchensteuer erhoben.
#§ 2
– Steuerpflicht
Diözesankirchensteuerpflichtig ist, wer der römischkatholischen Kirche angehört und in der Diözese Mainz im Bereich des Landes Baden-Württemberg einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
#§ 3
– Beginn und Ende der Steuerpflicht
(
1
)
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Monats, der
- auf die Aufnahme in die römisch-katholische Kirche oder
- auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich der Diözese folgt.
(
2
)
Die Steuerpflicht endet
- durch Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
- durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf desMonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
- durch Erklärung des Kirchenaustritts (§ 26 KiStG) mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
§ 4
– Diözesankirchensteuer
(
1
)
Die Diözesan-Kirchensteuer wird erhoben als:
- Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
- besonderes Kirchgeld im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Baden-Württembergischen Kirchensteuergesetzes.
(
2
)
Der Hundertsatz der Diözesankirchensteuer wird vom Bischof der Diözese Mainz unter Mitwirkung des Diözesankirchensteuerrates festgesetzt. Die Mitwirkung des Diözesankirchensteuerrates richtet sich nach der in den Diözesan-Statuten enthaltenen Satzung des Diözesankirchensteuerrates. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft (Abs. 1b) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuerordnung bildet.
(
3
)
Der Diözesankirchensteuerbeschluss wird nach Genehmigung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt der Diözese Mainz veröffentlicht.
#§ 5
– Steuerbeschluss für die Diözesankirchensteuer
(
1
)
Der Diözesankirchensteuerrat (Landeskirchensteuervertretung im Sinne des KiStG) beschließt die Erhebung der Diözesankirchensteuer und den Hebesatz.
(
2
)
Liegt ein Steuerbeschluss nicht vor, wird die Diözesankirchensteuer bis zu sechs Monate in der bisherigen Höhe vorläufig weiter erhoben.
#§ 6
– Verwaltung der Diözesankirchensteuer
Die Diözesankirchensteuer wird vom Bischöflichen Ordinariat in Mainz verwaltet, soweit ihre Verwaltung nicht gemäß § 17 KiStG den Landesfinanzbehörden übertragen ist.
#§ 7
– Steuergeheimnis
Das Steuergeheimnis ist zu wahren. Die zu seinem Schutz erlassenen staatlichen Vorschriften finden Anwendung.
#§ 8
– Rechtsbehelfe
(
1
)
Es gelten die Regelungen des Kirchensteuergesetzes des Bundeslandes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung.
(
2
)
Gegen Bescheide in Kirchensteuersachen, die nicht von den Landesfinanzbehörden erlassen sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Steuerpflichtige kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch bei dem Bischöflichen Ordinariat in Mainz erheben.
(
3
)
Das Bischöfliche Ordinariat erlässt einen Widerspruchsbescheid.
(
4
)
Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage an das zuständige Verwaltungsgericht gegeben. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Sie soll einen Klageantrag enthalten und mit einer Begründung versehen sein. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
(
5
)
Durch die Erhebung des Widerspruchs und der Klage wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere die Erhebung der Steuern, nicht aufgehalten. Die Widerspruchsbehörde kann jedoch auf Antrag die Vollziehung des Bescheides aussetzen.
#§ 9
– Inkrafttreten
Diese Kirchensteuerordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Sie ist erstmals auf die Wirtschaftspläne und Steuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden. Die Kirchensteuerordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Für 2015 wird die Diözesankirchensteuer nach bisherigem Recht erhoben.
Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 4 Abs. 1b Kirchensteuerordnung
Bemessungsgrundlage | jährliches besonderes Kirchgeld | |
|---|---|---|
(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen unter sinngemäßer Anwendung des § 51a Abs. 2 EStG) | ||
1 | 30.000 € bis 37.499 € | 96 € |
2 | 37.500 € bis 49.999 € | 156 € |
3 | 50.000 € bis 62.499 € | 276 € |
4 | 62.500 € bis 74.999 € | 396 € |
5 | 75.000 € bis 87.499 € | 540 € |
6 | 87.500 € bis 99.999 € | 696 € |
7 | 100.000 € bis 124.999 € | 840 € |
8 | 125.000 € bis 149.999 € | 1.200 € |
9 | 150.000 € bis 174.999 € | 1.560 € |
10 | 175.000 € bis 199.999 € | 1.860 € |
11 | 200.000 € bis 249.999 € | 2.220 € |
12 | 250.000 € bis 299.999 € | 2.940 € |
13 | 300.000 € und mehr | 3.600 € |
Zwischen der Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.
Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a EStG anzuwenden.
Mainz, den 5. Oktober 2015 |
Karl Kardinal Lehmann Bischof von Mainz |