Bistum Mainz
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Verband Katholischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Diözese Mainz – Satzung

[ohne Beschlussdatum]

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§ 1
Name und Sitz des Verbands; Geschäftsjahr

(1)
Der Verband ist ein Zusammenschluss von Kirchenmusikern innerhalb der Diözese Mainz.
(2)
Der Verband führt den Namen „Verband Katholischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Diözese Mainz“ und hat seinen Sitz in Mainz.
(3)
Der Verband ist ein nicht eingetragener Verein i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(4)
Der Verband ist i.S.d. Kirchenrechts ein privater kirchlicher Verein von Gläubigen i.S. des c 299 CIC.
(5)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck des Verbands, Gemeinnützigkeit

(1)
Steuerbegünstigte Zwecke: Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2)
Konkreter Förderzweck: Zweck des Verbands ist es, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Diözese Mainz in ihrer musikalischen, liturgischen, kulturellen, erzieherischen und religiösen Arbeit zu unterstützen sowie im Zusammenwirken mit dem Bischöflichen Ordinariat und dem Institut für Kirchenmusik im Bistum Mainz die Kirchenmusik zu fördern.
(3)
Maßnahmen: Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. Förderung von Kontakten und des Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedern
  2. Vertretung der beruflichen und sozialen Interessen der Mitglieder gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen; die Zuständigkeiten im Rahmen der Mitarbeitervertretungsordnung und der Bistumsordnung bleiben hiervon unberührt.
  3. Vertretung der Belange der Kirchenmusiker/innen des Bistums Mainz auch im Bundesverband Katholischer Kirchenmusiker/innen Deutschlands
  4. Das Angebot von Beratungsmöglichkeiten für Kirchenmusiker/innen
  5. Zusammenarbeit mit Verbänden anderer kirchlicher Berufsgruppen.
(4)
Gemeinnützigkeit: Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Mitglieder

(1)
Der Verband besteht aus
  1. ordentlichen Mitgliedern,
  2. fördernden Mitgliedern,
  3. Ehrenmitgliedern.
(2)
Ordentliches Mitglied kann jeder bei einem kirchlichen Rechtsträger innerhalb der Diözese Mainz haupt-, neben- oder ehrenamtliche Kirchenmusiker werden.
(3)
Fördernde Mitglieder sind solche, die nicht ordentliche Mitglieder sein können, aber den Berufsverband insbesondere ideell und materiell unterstützen wollen.
(4)
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
(5)
Die Mitglieder verpflichten sich, die Zwecke des Verbands nach Kräften zu vertreten und zu fördern.
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§ 4
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)
Die Aufnahme von Mitgliedern in den Verband erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(2)
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt spätestens sechs Wochen vor Jahresende durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Todesfall des Mitglieds.
(3)
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen.
Vor einem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig.
Ausschlussgründe sind gegeben, wenn ein Mitglied
  1. die Verbandsinteressen schädigt
  2. seine Beitragsverpflichtungen nicht erfüllt.
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§ 5
Mitgliedsbeitrag

(1)
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten des auf die Aufnahme folgenden Monats.
(3)
Beitragspflichtig sind alle Mitglieder des Verbandes mit Ausnahme der Ehrenmitglieder und der fördernden Mitglieder.
(4)
Auf Antrag kann einem Mitglied in Härtefällen der Beitrag ermäßigt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
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§ 6
Organe des Verbandes

(1)
Organe des Verbandes sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.
(2)
Die Vorstandsorgane können sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 7
Mitgliederversammlung

(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom ersten oder im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder des Verbandes die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(3)
Bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung können beim Vorstand schriftliche Anträge auf Aufnahme von Beratungsgegenständen eingebracht werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung erfolgt spätestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich gegenüber jedem Mitglied. Vorschläge zur Tagesordnung, die nach einer 7-Tages-Frist beim Vorstand eingegangen sind, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(4)
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
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§ 8
Zuständigkeiten und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)
Der Mitgliederversammlung obliegen:
  1. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung
  2. Festsetzung des Jahresbeitrages
  3. Wahl der Vorstandsmitglieder. Diese sind die/der erste Vorsitzende, die/der zweite Vorsitzende, die/der Geschäftsführer(in), die /der Schriftführer(in) und die/der Kassenwart(in).
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung einschließlich der Änderung des Verbandszwecks und die Auflösung des Verbandes
  5. Wahl der Prüfer.
(2)
Beschlüsse werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Beschlüsse über Änderungen des Verbandszwecks und die Auflösung des Verbandes bedürfen der ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über eine Änderung der Satzung, des Verbandszwecks sowie die Auflösung des Verbands darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung angekündigt war. § 7 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(3)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das der Schriftführer oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied unterzeichnet.
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§ 9
Verbandsvorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzenden, der/dem Geschäftsführer(in), der/dem Schriftführer(in) und der/dem Kassenwart(in). Er konstituiert sich in seiner ersten Sitzung nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann eine weitere Person als Beisitzer(in) in den Vorstand berufen.
(2)
Der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende vertreten den Verband jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.
(3)
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der erste Vorsitzende kann nur zweimal wiedergewählt werden.
(4)
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstands im Amt.
(5)
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus den Reihen der Verbandsmitglieder.
(6)
Der Vorstand ist für eine volle Amtsperiode neu zu wählen, wenn
  1. die Zahl der ursprünglich vorhandenen Vorstandsmitglieder sich um mehr als die Hälfte vermindert hat
  2. der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Rücktritt beschlossen hat
  3. die Mitgliederversammlung dem Vorstand mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten das Misstrauen ausgesprochen hat.
In diesen Fällen wird die Amtszeit des Vorstandes vorzeitig beendet. Der ausscheidende Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die bis zur Neuwahl einen geschäftsführenden Vorstand zu bestellen hat.
(7)
Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Verbandes, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand tritt auf Einbladung des ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des zweiten Vorsitzenden zusammen. Der Vorsitzende lädt dazu schriftlich ein.
Auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Sitzung einzuberufen.
(8)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden wenigstens zwei weitere Mitglieder anwesens sind. Beschlüsse werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende.
(9)
Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das der Schriftführer oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied unterzeichnet.
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§ 10
Beirat

Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat aus höchstens fünf Verbandsmitgliedern zu bestellen, der ihn bei der Erledigung der Verwaltungsaufgaben, bei Bedarf auch bei anderen Aufgaben berät und unterstützt.
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§ 11
Geistlicher Berater

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen geistlichen Berater wählen. Dieser bedarf der Bestätigung des Ortsordinarius.
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§ 12
Prüfung

Die Buch- und Kassenführung des Verbands ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils hierfür gewählte Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen.
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§ 13
Auflösung

Bei Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen an das Bistum Mainz, das es im Sinne von § 2 zur Förderung der Kirchenmusik zu verwenden hat. Eine andere Verwendung des Verbandsvermögens als zu steuerbegünstigten Zwecken ist unzulässig.
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§ 14
Genehmigung / Inkrafttreten

Diese Satzung und künftige Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat Mainz.