Bistum Mainz
.

Ordnung für das Zusammenwirken der Bischöfe von Mainz und Limburg im interdiözesanen Offizialat der Diözesen Mainz und Limburg

vom 27. September 2024

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 14, Ziff. 190, S. 204 ff.)

####

§ 1

Diese Ordnung beruht auf dem am 27.09.2024 durch die Bischöfe von Mainz und Limburg erlassene Dekret zur Errichtung des interdiözesanen Offizialates Mainz – Limburg, das am 07. November 2024 durch den Heiligen Stuhl bestätigt wurde. Es regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit der beteiligten Bischöfe.
#

§ 2

( 1 ) Verfahren zur Auflösung des Ehebandes zugunsten des Glaubens (in favorem fidei) können gem. Art. 11 § 1 Normen für die Durchführung des Verfahrens zur Auflösung des Ehebandes zugunsten des Glaubens (in favorem fidei) von dem Bischof, zu dessen Diözese die Antragsteller gehören, an das interdiözesane Gericht übertragen werden.
( 2 ) Das Votum gem. Art 24 § 1 Normen erstellt der Bischof, zu dessen Diözese die Antragsteller gehören. Dieser übersendet auch die Akten an das Dikasterium für die Glaubenslehre gem. Art. 25 § 1 Normen.
( 3 ) Verfahren super ratum et non consummatum werden ebenfalls vom zuständigen Diözesanbischof, ggf. unter Hinzuziehung des interdiözesanen Offizialates, vorgebracht. Dies gilt auch für Weihedispensverfahren.
#

§ 3

( 1 ) In Strafsachen bleibt die kanonische Voruntersuchung in der Verantwortung des jeweiligen Bischofs, der sich dazu seiner Kurie bedient, wenn nicht die Umstände anderes geraten scheinen lassen.
( 2 ) Gem. Art. 1 des Errichtungsdekretes können Strafverfahren durch das interdiözesane Gericht durchgeführt werden. Unter Beachtung der Weisungen des Dikasteriums für die Glaubenslehre entscheidet darüber der zuständige Bischof.
#

§ 4

( 1 ) Der Moderatorbischof hat gem. Art 26 dignitas connnubii die Vollmachten, die dem Diözesanbischof bezüglich seines Gerichtes zukommen unter Berücksichtigung von Art. 34 DC.
( 2 ) Der Offizial informiert jährlich die beteiligten Bischöfe über die Arbeit des Offizialates. Zudem führt er mindestens jährlich ein Gespräch mit dem Moderatorbischof.
( 3 ) Der Offizial schlägt den beteiligten Bischöfen neu zu ernennendes bzw. erneut zu berufendes Gerichtspersonal vor und holt deren Zustimmung ein (cf. Art. 5 Errichtungsdekret).
#

§ 5

( 1 ) Die interne Gerichtsorganisation verantwortet der Offizial unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften.
( 2 ) Der Offizial oder von ihm delegierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gemäß den Statuten des Partikularrechts in den Leitungsgremien der Diözesen vertreten, um so die Verbindung zu den Diözesen zu gewährleisten.
#

§ 6

( 1 ) Die anfallenden Kosten des interdiözesanen Offizialates werden anteilig zwischen den Diözesen verrechnet.
( 2 ) Näheres regelt ein zwischen den Diözesen geschlossener Vertrag.
#

§ 7

( 1 ) Das interdiözesane Offizialat ist zugleich Wahlprüfungskammer für das Bistum Limburg gem. § 3 Abs. 1 der Synodalordnung für das Bistum Limburg (SynO) i.V.m. der Ordnung für das Wahlprüfungsverfahren im Bistum Limburg.
( 2 ) Kirchenanwalt im Sinne des § 3 Abs. 2 SynO ist der/sind die für das interdiözesane Offizialat berufenen Kirchenanwälte.