Bistum Mainz
.1. Teil
#1. Abschnitt:
#1. Kapitel
#2. Kapitel
#2. Abschnitt:
#1. Kapitel
#2. Kapitel
#3. Kapitel
#4. Kapitel
#5. Kapitel
#6. Kapitel
#7. Kapitel
#8. Kapitel
#9. Kapitel
#10. Kapitel
#11. Kapitel
#12. Kapitel
#13. Kapitel
#14. Kapitel
#15. Kapitel
#16. Kapitel
#1. Kapitel
#2. Kapitel
#3. Kapitel
#4. Kapitel
#5. Kapitel
I.
#§ 14
§ 15
§ 16
II.
III.
VI.
VII.
#IX.
X.
XI.
XII.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
XIII.
XIV.
Diözesanstatuten des Bistums Mainz
vom 10. Mai 1957
#1. Teil
Personenrecht
#1. Abschnitt:
Geistlicher Stand und priesterliches Leben
#1. Kapitel
Vorbereitung auf das Priestertum1#
#Art. 1
(
1
)
Über das Wesen und die Bedeutung des Priestertums soll in jeder Pfarrei öfters gepredigt werden. Besonders empfiehlt sich dafür der Sonntag nach Christi Himmelfahrt als Sonntag des „Päpstlichen Werkes für Priesterberufe“ (= PWP).
(
2
)
Das PWP ist in allen Pfarreien zu pflegen, der Martinusverein bleibt hierdurch unberührt.
(
3
)
In jeder Pfarrei soll an den Quatembertagen und am Priestersamstag bzw. -donnerstag um die Weckung von Priesterberufen und für die Heiligung der Priester gebetet werden. An den vorausgehenden Sonntagen sind die Gläubigen dazu einzuladen.
#Art. 2
(
1
)
Die Seelsorger, vor allem die Religionslehrer, sollen sich der Jungen annehmen, die für das Priestertum geeignet scheinen, sie durch Wort und Beispiel zur echten Frömmigkeit führen und zum Besuch eines humanistischen Gymnasiums veranlassen. Unter Umständen muß der Seelsorger sich auch bemühen um die private Vorbereitung, finanzielle Unterstützung, Aufnahme in ein Konvikt. Dies gilt auch für Spätberufe.
(
2
)
Kennzeichen des Priesterberufes sind rechte Absicht und Eignung. Diese Eignung umfaßt die körperliche und seelische Gesundheit (auch Erbgesundheit), die zum Studium notwendigen Fähigkeiten, charakterliche Qualität und religiöse Anlage sowie ein dem Alter und der Weihestufe entsprechendes religiös-sittliches Streben. Bei der Beurteilung der Eignung ist die religiöse Haltung der Familie zu berücksichtigen, darf aber nicht alleiniges Kriterium sein.
(
3
)
Ungeeignete, die nach dem Priestertum streben, müssen rechtzeitig ferngehalten und in der Wahl eines anderen Berufes beraten werden.
#Art. 3
(
1
)
Zur Annahme als Priesterkandidat der Diözese Mainz bedarf es einer schriftlichen Bewerbung an den Regens des Priesterseminars spätestens vier Wochen vor Semesterbeginn mit folgenden Unterlogen:
- Tauf- und Firmungsschein,lückenloser handschriftlicher Lebenslauf,Reifezeugnis in beglaubigter Abschrift,Zeugnis des Pfarrers und des Religionslehrers mit Beurteilung der Eignung des Bewerbers.
Bewerber, die bereits einem Priesterseminar oder einer klösterlichen Gemeinschaft angehört haben, benötigen überdies ein beneplacitum Apostolicum2#.
(
2
)
Nach Eingang dieser Unterlagen wird dem Bewerber ein Termin zur persönlichen Vorstellung beim Regens mitgeteilt und das Formular für den ärztlichen Untersuchungsbericht übersandt. Nach der Prüfung aller Unterlagen und der persönlichen Vorstellung erfolgt die Entscheidung über die Annahme.
(
3
)
Die Priesterkandidaten der Diözese Mainz machen die vorgeschriebenen philosophischen und theologischen Studien an der Universität Mainz und im Priesterseminar der Diözese. Alle Priesterkandidaten der Diözese sind, auch wenn sie mit besonderer Erlaubnis an einer anderen Hochschule studieren, dem Regens des Mainzer Priesterseminars unterstellt.
(
4
)
Über das Verhalten der Alumnen in den Ferien stellen die Pfarrer einmal jährlich auf Anforderung des Regens Ferienzeugnisse aus.
#2. Kapitel
Zur priesterlichen Lebensgestaltung3#
#Art 4
Alle Kleriker sind verpflichtet, eine Kleidung zu tragen, die sie als Geistliche einwandfrei kenntlich macht. Diese Forderung wird sowohl durch den Talar (Soutane) und die Soutanelle als auch durch den kurzen schwarzen Rock mit hochgeschlossener Kollarweste oder römischem Kragen mit Kollar oder weichem weißen Kragen mit Kollar erfüllt. Feierlichen Anlässen entspricht die Soutanelle oder der Talar mit Zingulum. Für liturgische Funktionen ist der Talar vorgeschrieben. Spezialkleidung bei Sport oder körperlicher Arbeit ist nur zulässig, wenn keine Einbuße für das Ansehen des Priesterstandes zu befürchten ist.4#
#Art. 5
(
1
)
Neben den Studien aus eigener Initiative (can. 129) dienen der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung des Priesters sowie der Ausrichtung gemeinsamer Arbeit:
- die vorgeschriebenen Approbanden- und Pfarrexamina (can. 130 § 1);
- die Dekanatskonferenzen (siehe Art. 39 (8); can. 2377);
- ein- oder mehrtägige Kurse, zu denen der Bischof einlädt oder gegebenenfalls verpflichtet.
(
2
)
Zum Studium an einer Hochschule ist die ausdrückliche Erlaubnis des Oberhirten erforderlich. Eine Befreiung von den in can. 130 § 1 vorgeschriebenen Prüfungen ist damit nicht erteilt.
#Art. 6
(
1
)
Jeder Priester möge über die durch das Kirchliche Gesetzbuch (can. 126) für jedes dritte Jahr vorgeschriebenen Exerzitien hinaus alljährlich um einige Tage geistlicher Besinnung besorgt sein.
(
2
)
Den monatlichen Rekollektionen sollte kein Priester ohne wichtigen Grund fernbleiben.
(
3
)
Jedem Priester wird der Anschluß an eine priesterliche Gemeinschaft oder Vereinigung empfohlen, die seiner Eigenart gemäß sein geistliches Leben fördert. Auf das Pactum Marianum Moguntinum und die in der Diözese errichtete marianische Priesterkongregation sei hingewiesen (siehe Anhang III).
#Art. 7
Der Zölibat fordert als Freiheit zur ungeteilten Hingabe an Gott und zu ungehindertem Dienst an der Kirche einen entsprechenden äußeren Lebensstil (decorum clericale), der ihn glaubhaft macht und durchführen hilft. Darum sei vor allem die Begegnung des Priesters mit der Frau aus Ehrfurcht und innerer Freiheit taktvoll und unbefangen. So werden am besten die selbstverständlichen Grenzen gewahrt. Diese Grundsätze müssen den Priester ganz besonders im Umgang mit seinem Hauspersonal leiten. (Siehe Anhang IV; cc. 2357/9, 2388).
#Art. 8
(
1
)
Bei der Wahl der Haushälterin muß der Priester auf eine entsprechende Reife (u. a. Mindestalter 30 Jahre, wenn nicht auch Angehörige im Haushalt leben) sowie auf echt religiöse Haltung und Betätigung achten. Vor ihrer Anstellung muß er ihren Namen, Geburtstag, Geburtsort, evtl. Verwandtschaftsgrad, bisherigen Wohnsitz und Wirkungskreis so rechtzeitig dem Bischöflichen Ordinariat mitteilen, daß eine Stellungnahme noch möglich ist.
(
2
)
Es ist eine Gerechtigkeitspflicht der Geistlichen, ihrer Haushälterin und deren Gehilfin(nen) einen angemessenen Lohn zu geben und sie gegen Unfall, Krankheit und für Alter und Invalidität ausreichend zu versichern. Der Marthafonds, in den alle vom Bischöflichen Ordinariat bezahlten Geistlichen mit eigener Haushaltung den von jenem festgesetzten Beitrag entrichten müssen, ist nur eine zusätzliche Altersversorgung unter Ausschluß des bürgerlichen Rechtsweges. Die Personalien der zu versorgenden Haushälterin müssen durch den Geistlichen dem Marthafonds gemeldet werden.
(
3
)
Diese Pflicht zur Vorsorge gilt auch für die Haushälterinnen usw. im Verwandtschaftsverhältnis, die ohne Lohn tätig sein wollen.
(
4
)
Es ist selbstverständliche Pflicht der Haushälterin, sich von jeder Einmischung in seelsorgliche Angelegenheiten fernzuhalten.
#Art. 9
(
1
)
Priester müssen bei der Anschaffung und Benutzung von Kraftfahrzeugen Ärgernis vermeiden. Berufliche oder persönliche Notwendigkeiten und nicht Liebhabereien seien der Maßstab. Frauen dürfen auf Motorrädern nicht mitgenommen werden.
(
2
)
Die beabsichtigte Anschaffung eines Kraftfahrzeuges ist rechtzeitig dem Bischöflichen Ordinariat mitzuteilen.
(
3
)
Die Geistlichen, die ein Kraftfahrzeug führen, müssen sich ihrer besonderen Verpflichtung zur Vorbildlichkeit im Straßenverkehr bewußt sein.
#Art. 10
(
1
)
Die Geistlichen sollen in vernünftiger Weise um die Erhaltung ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit besorgt sein. In jeder Woche sollten die Seelsorgsgeistlichen unter Beachtung der örtlichen Belange und vereinzelter Notfälle einen dienstfreien Nachmittag ermöglichen.
(
2
)
Auch eine maßvolle, zielklare sportliche Betätigung unter Beachtung des wirklichen decorum clericale ist zu empfehlen.
#Art. 11
(
1
)
Unbeschadet der Sonderbestimmungen in fremden Diözesen sind die Geistlichen bei einem längeren (mehrwöchigen) Aufenthalt außerhalb der eigenen Diözese gehalten, ihre Anwesenheit wenigstens dem Ortspfarrer des Aufenthaltsortes mitzuteilen. Die Unterkunft darf keinen Grund zur Beanstandung bieten und das Verhalten muß dem priesterlichen Stande entsprechen. In dem Gesuch um ein Celebret ist der vorgesehene Aufenthaltsort anzugeben.5#
(
2
)
Auslandsreisen sind nur mit vorhergehender Erlaubnis der Bischöflichen Behörde statthaft. Für Reisen auch von kürzerer Dauer nach Amerika, den Philippinen, Australien und Neuseeland benötigen Kleriker überdies unter Strafe der suspensio a divinis latae sententiae eine schriftliche Genehmigung des Hl. Stuhles.6#
(
3
)
Fremde Geistliche (ausgenommen Ordensgeistliche, die im eigenen Konvent wohnen), die in der Diözese Mainz für länger als einen Monat (bei ärztlich verordneter Kur: für länger als zwei Monate) Aufenthalt nehmen, sind von dem zuständigen Pfarrer oder rector ecclesiae darauf aufmerksam zu machen, daß sie innerhalb der ersten vier Wochen dem B. O. Mitteilung darüber zu machen haben. Andernfalls dürfen sie zur Zelebration nicht mehr zugelassen werden.
#Art. 12
Die pensionierten Priester der Diözese Mainz haben vor der endgültigen Festlegung ihres künftigen Wohnortes ihre Entscheidung so rechtzeitig dem B. O. mitzuteilen, daß dieses dazu Stellung nehmen kann. Der Bischof kann aus besonderen Gründen einen anderen Wohnort fordern.
#Art. 13
(
1
)
Kleriker in höheren Weihen müssen einer Krankenkasse angehören, die ihnen einen Rechtsanspruch auf ausreichende Leistungen in Tagen der Krankheit sichert. Nur diejenigen, die für Krankheitsfälle genügend versichert sind, haben in besonderen Fällen Aussicht auf eine freiwillige zusätzliche Hilfe der Diözese.
(
2
)
Der Abschluß einer persönlichen Haftpflichtversicherung wird jedem Geistlichen, der in der Seelsorge, im Unterricht oder in der Verwaltung arbeitet, zur Pflicht gemacht.
#Art. 14
Alle Geistlichen sind zur rechtzeitigen Verfügung über ihre zeitlichen Güter für den Todesfall verpflichtet. Sie sollen darum in gültiger Form ein Testament errichten und es sicher aufbewahren. Der Wandel der Verhältnisse macht von Zeit zu Zeit eine Überprüfung der ursprünglichen letztwilligen Ordnung notwendig. Es wird dringend empfohlen, als Testamentsvollstrecker einen Geistlichen zu bestellen. (Vgl. Art. 152 (7).)
#Art. 15
(
1
)
Ohne das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Ordinarii kann kein Geistlicher ein weltliches, insbesondere staatliches oder kommunales Amt oder Anstellung erhalten oder behalten. Dasselbe gilt für Kandidaturen bei jeder Art politischer Vertretungen. Die Mitwirkung in Schulvorständen bleibt davon unberührt. (Vgl. RK Art. 6, 7, 32).
(
2
)
Wird die Erlaubnis gewährt, denn bleibt gleichwohl die Bindung an die eigene. Diözese bestehen wie auch die Gehorsamspflicht dem Oberhirten gegenüber. Außerhalb der eigenen Diözese ist dieser Geistliche zudem an die Weisungen des ortszuständigen Oberhirten gebunden.7#
#Art. 16
Auf die weiteren Standespflichten der Kleriker wird besonders hingewiesen. Zu den Bürgschaften jeder Art, die nach can. 137 verboten sind, zählen auch Wechselverpflichtungen. Vom Verbot des Handeltreibens nach can. 142 ist nicht betroffen die ordnungsgemäße Verwaltung eigenen oder kirchlichen Vermögens, auch von Wertpapieren und Beteiligungen, jedoch ohne jede Spekulation. (Vgl. Anhang V).
#Art. 17
(
1
)
Jeder Priester hat vor Erhebung einer Strafklage oder Stellung eines Strafantrages bei einer weltlichen Behörde zunächst unter kurzer aber vollständiger Darlegung des Tatbestandes dem B. O. seine Absicht anzuzeigen und dessen Entscheidung abzuwarten. Diese Anzeige hat so früh zu geschehen, daß vor dem Ablauf der gesetzlichen Fristen für die Klageerhebung oder Antragstellung dem B. O. eine Prüfung der Sachlage möglich ist.
(
2
)
Jeder Priester, gegen den eine Strafanzeige erstattet oder eine Strafverfolgung von einer weltlichen Behörde oder durch eine Privatklage eingeleitet wird, hat dem B. O. alsbald hiervon unter Darlegung des Sachverhaltes Mitteilung zu machen. Abschrift der Klageschrift ist vorzulegen. Das „privilegium fori“ ist infolge hundertjähriger Gewohnheit in Deutschland außer Kraft.8#
(
3
)
Die Priester haben das B. O. jeweils vom Ausgang von Strafprozessen, bei denen sie als Antragsteller, Kläger oder Angeklagte beteiligt sind, unter Vorlage einer Ausfertigung des Urteils in Kenntnis zu setzen.
(
4
)
Auch Zivilprozesse sind möglichst zu vermeiden, da sie dem Ansehen des Priesterstandes meistens abträglich sind. Es empfiehlt sich hier eine vorherige Befragung des B. O. (Beachte auch Anhang XIII § 19.)
(
5
)
Rechtsstreitigkeiten irgendwelcher Art zwischen Priestern oder Priestern und Ordensleuten sind ausnahmslos beim Kirchlichen Gericht anhängig zu machen, wenn der Rechtsweg unvermeidbar ist. (Vgl. cc. 1579 § 3, 1925–1932).
#Art. 18
Priesterliche Haltung verbietet es, besonders Laien gegenüber abfällige Bemerkungen über kirchliche Personen, Anordnungen und Einrichtungen zu machen.
#2. Abschnitt:
Die kirchlichen Ämter
#1. Kapitel
Der Papst
#Art. 19
(
1
)
Eingedenk des alten Ruhmestitels der Mainzer Kirche als einer „Sanctae Romanae Ecclesiae specialis vera filia“ werden der Klerus und das Volk des Mainzer Bistums es als eine besonders ehrende Verpflichtung betrachten, dem Heiligen Vater als dem Statthalter Christi auf Erden und dem Nachfolger des Apostelfürsten Petrus im Primat Ehrfurcht, Liebe und Gehorsam zu erweisen.
(
2
)
Den Geistlichen wird das Studium der päpstlichen Rundschreiben und Ansprachen eindringlich empfohlen. Sie sollen es sich angelegen sein lassen, die Worte des Heiligen Vaters den Gläubigen in ihnen geeignet scheinender Weise zu verkünden und sie dadurch für die Seelsorge fruchtbar zu machen.
(
3
)
Der Krönungstag des Heiligen Vaters wird alljährlich nach den im Direktorium der Mainzer Diözese angegebenen Weisungen mit besonderer Feierlichkeit begangen.
#2. Kapitel
Allgemeine Vorschriften für die Inhaber kirchlicher Ämter
#Art. 20
(
1
)
Alle Geistlichen, die in der Diözese Mainz ein geistliches Amt bekleiden oder eine seelsorgliche oder Lehrtätigkeit ausüben, müssen
- deutsche Staatsangehörige sein,
- ein zum Studium an einer deutschen Hochschule berechtigendes Reifezeugnis erworben haben, und
- auf einer deutschen staatlichen Hochschule, einer deutschen kirchlichen akademischen Lehranstalt oder einer Päpstlichen Hochschule in Rom ein wenigstens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium zurückgelegt haben.
(
2
)
Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von diesen drei Erfordernissen abgesehen werden.9#
#Art. 21
(
1
)
Im Rahmen der allgemeinen Regeln des Kirchenrechts und in Ausführung des can. 106 n. 6 CJC gilt für die geistlichen Angehörigen der Diözese Mainz die folgende Präzedenzordnung:
- 1)
- der Diözesanbischof,
- 2)
- der Weihbischof,
- 3)
- der Generalvikar,
- 4)
- der Domdekan,
- 5)
- die Domkapitulare und die Ehrendomherren,
- 6)
- die Päpstlichen Prälaten ad honorem,
- 7)
- die Monsignori,
- 8)
- der Offizial sowie die Wirklichen Geistlichen Räte,
- 9)
- der Regens des Priesterseminars,
- 10)
- die Professoren der Katholisch-Theologischen Fakultät und des Priesterseminars,
- 11)
- die Dompräbendaten und der Dompfarrer,
- 12)
- die Geistlichen Räte ad honorem,
- 13)
- die geistlichen Beamten des Bischöflichen Ordinariates und Offizialates (Vizeoffizial, Promotor justitiae, Defensor vinculi, Abteilungsleiter),
- 14)
- die Dekane,
- 15)
- der Subregens und die Dozenten der Theologischen Fakultät, des Priesterseminars sowie der Spiritual,
- 16)
- der Diözesancaritasdirektor,
- 17)
- die Pfarrer und Pfarrkuraten,
- 18)
- die Studienräte,
- 19)
- die Benefiziaten,
- 20)
- die Assistenten des Priesterseminars,
- 21)
- die Pfarrektoren,
- 22)
- die Rektoren und Anstaltsgeistlichen,
- 23)
- die vicarii substituti und Pfarradministratoren (can. 478 § 2),
- 24)
- die Kapläne.
(
2
)
Gehört ein Geistlicher mehreren Ordnungen an, so ist die oberste maßgebend, sofern nicht eine Ordnung in corpore auftritt.
(
3
)
Die Rangstufen 5–8 und 10–15 ordnen sich untereinander nach ihrer Berufung. Bei den Dekanen gilt die 1. Berufung. Alle anderen Ordnungen richten sich nach dem Weihealter.
(
4
)
Verwalter einer Stelle haben den Rang am Schluß der betreffenden Ordnung. Nach ihnen kommen die Inhaber ad honorem.
(
5
)
Im Dom und bei geschlossenem Auftreten des Domkapitels haben die Dompräbendaten den Rang sofort hinter den Kapitularen bzw. hinter der Ordnung 6–7.
(
6
)
In seinem Dekanat hat der Dekan die Präzedenz vor allen Dekanatsgeistlichen (can. 450 § 2).
(
7
)
In seiner Pfarrei hat der Pfarrer den Vorrang vor allen anderen zur Pfarrei gehörenden Geistlichen sowie vor allen Geistlichen der Rangstufe 17.
#3. Kapitel
Der Diözesanbischof
#Art. 22
(
1
)
Der Bischof von Mainz ist der vom Heiligen Vater bestellte Ortsoberhirte für das Gebiet der Diözese Mainz, das in der Bulle „Provida solersque“ vom 16.8.1821 umschrieben worden ist. Diese Bistumsumschreibung hat seitdem durch den Friedensvertrag zwischen Hessen und Preußen vom 3.9.1866 (Art. 14 und 15), sowie durch die Dekrete der Hl. Konsistorialkongregation vom 14.7.1862, 22.5.1882, 27.5.1882, 24.1.1889, 22.12.1910, 6.3.1925 und 5.12.1930 Änderungen erfahren (siehe Anhang II).
(
2
)
Die Bischöflichen Gesetze und allgemeinen Anordnungen werden in der Regel im Kirchlichen Amtsblatt der Diözese Mainz veröffentlicht. In eiligen oder besonderen Fällen ist auch eine andere Art der Veröffentlichung möglich.
(
3
)
Auf Grund eines alten Gewohnheitsrechtes bedient sich der Oberhirt des Mainzer Sprengels in amtlichen Urkunden und Schriftstücken der Titulatur eines „Sanctae Sedis Moguntinae Episcopus“.
#Art. 23
Der Bischof hat die Vollmacht, dreimal im Jahre in Verbindung mit dem Pontifikalamt oder einem Amt mit Pontifikalassistenz (can. 914) nach dem vorgeschriebenen Formular den Päpstlichen Segen zu erteilen, mit dem ein vollkommener Ablaß verbunden ist, und zwar am hohen Osterfeste und zwei weiteren von ihm zu bezeichnenden Festtagen.10# In der Regel werden dies der erste Weihnachtsfeiertag und das Christkönigsfest sein.
#Art. 24
(
1
)
Der Bischof von Mainz wird nach vorausgehender Wahl seitens des Domkapitels vom Heiligen Stuhl ernannt.
(
2
)
Wahlberechtigt sind der Domdekan und die wirklichen Domkapitulare, nicht aber die Ehrendomherren des can. 406.
(
3
)
Die Wahl geschieht in folgender Weise:
Im Erledigungsfall reicht das Mainzer Domkapitel dem Hl. Stuhl eine Liste kanonisch geeigneter Kandidaten ein, deren Zahl in das Ermessen des Kapitels gestellt ist.
Unter Würdigung dieser sowie der durch den Bischof von Mainz jährlich einzureichenden Listen benennt der Hl. Stuhl dem Domkapitel drei Kandidaten, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Bischof zu wählen hat. Der Hl. Stuhl ist aber nicht derart an die Vorschlagslisten der Bistumsinstanzen gebunden, daß er nicht nach reiflicher Überlegung, wenn er es für notwendig oder passend erachtet, auch andere Kandidaten, die nicht auf diesen Vorschlagslisten stehen, für den Dreiervorschlag auswählen kann.11#
Als Angehöriger der Diözese Mainz gilt nicht nur ein dem Bistum Mainz inkardinierter Geistlicher, sondern auch ein aus der Diözese Mainz stammender Geistlicher, der in derselben seine Studien – sowohl die philosophischen und theologischen als auch die Studien niederer Ordnung13# – ganz oder teilweise absolviert und wenigstens zeitweilig im Dienst der Diözese gestanden hat.14#
#Art. 25
(
1
)
Die Bulle für die Ernennung des Bischofs wird vom Hl. Stuhl erst ausgestellt werden, nachdem der Name des dazu Ausersehenen dem zuständigen Staatsministerium mitgeteilt und festgestellt ist, daß gegen ihn Bedenken allgemein-politischer (nicht parteipolitischer) Natur nicht bestehen. Ein staatliches Vetorecht wird dadurch nicht begründet.
(
2
)
Bestehen solche Bedenken, dann müssen sie von staatlicher Seite in kürzester Frist vorgebracht werden. Liegt nach Ablauf von 20 Tagen eine derartige Erklärung nicht vor, so ist der Hl. Stuhl berechtigt anzunehmen, daß Bedenken gegen den Kandidaten nicht bestehen.
(
3
)
Für den Fall eines seitens der zuständigen Regierung geltend gemachten Bedenkens allgemein-politischer Art soll der Versuch gemacht werden, gemäß der konkordatären Schiedsklausel15# zu einer Einigung zwischen dem Hl. Stuhl und der zuständigen Regierung zu gelangen. Führt aber der vorgesehene Versuch zu keiner Einigung, dann ist der Hl. Stuhl frei, die Besetzung des bischöflichen Stuhles von Mainz zu vollziehen.
(
4
)
Über die in Frage stehende Persönlichkeit wird bis zur Veröffentlichung der Ernennung volle Vertraulichkeit gewahrt werden16#.
#Art. 26
Bevor der Bischof von Mainz von seiner Diözese Besitz ergreift, leistet er in die Hand des zuständigen Staatsoberhauptes einen staatlichen Treueid nach folgender Formel:
- „Vor GOTT und auf die hl. Evangelien schwöre und verspreche ich, so wie es einem Bischof geziemt, dem deutschen Vaterland und dem Lande ... Treue. Ich schwöre und verspreche, die verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten und von meinem Klerus achten zu lassen. In der pflichtmäßigen Sorge um das Wohl und Interesse des deutschen Staatswesens werde ich in Ausübung des mir übertragenen geistlichen Amtes jeden Schaden zu verhüten trachten, der es bedrohen könnte.“ (RK Art. 16)
4. Kapitel
Bischöflicher Koadjutor und Weihbischof
#Art. 27
(
1
)
Für den Fall der Bestellung eines Koadjutors „cum jure successionis“ für den Bischof von Mainz greift das freie Ernennungsrecht des Papstes Platz (can. 350 § 1); doch wird in einem solchen Fall der Hl. Stuhl im Benehmen mit der zuständigen Staatsregierung vorgehen17#.
Sollten Bedenken allgemein-politischer Art geltend gemacht werden, so wird wie vorgesehen bei der Bestellung des Diözesanbischofs verfahren18#. Das gleiche gilt für die Leistung des staatlichen Treueides.
(
2
)
Bei der Ernennung eines Koadjutors ohne Nachfolgerecht sowie eines Weihbischofs kommen ein staatliches Recht auf Bedenken-Äußerung und die Leistung eines staatlichen Treueides nicht in Betracht.
#5. Kapitel
Das Bischöfliche Domkapitel19#
#Art. 28
(
1
)
Das Mainzer Domkapitel besteht aus der Dignität des Domdekans und den sechs Kanonikaten der Domkapitulare; diesen sind vier Dompräbendaten zur Hilfeleistung beigegeben, die zum Kapitel im weiteren Sinne zählen20#.
(
2
)
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Domkapitels und seiner Mitglieder sind gemäß can. 410 ergänzend in der „Satzung des Mainzer Domkapitels“ festgelegt.
#Art. 29
(
1
)
Die Dignität des Domdekanates verleiht der Heilige Stuhl abwechselnd auf Ansuchen des Bischofs im Benehmen mit dem Domkapitel oder auf Ansuchen des Domkapitels im Einvernehmen mit dem Bischof21#.
(
2
)
Die Kanonikate und Dompräbenden besetzt der Bischof abwechselnd nach Anhörung bzw. mit Zustimmung des Domkapitels22#. Die Abwechslung findet bei der Ernennung der Domkapitulare und der Dompräbendaten gesondert statt.
(
3
)
Die Bestimmung des can. 1435 § 1 Ziffer 1 und 2 (CJC) findet auf die Kanonikate im Bistum Mainz keine Anwendung23#, wohl aber bei der Verleihung der Dompräbenden.
Deshalb wird das päpstliche Reservationsrecht des can. 1435 § 1 nicht geltend gemacht bei der Besetzung der Kanonikate, die frei geworden sind durch den Tod, die Verzichtleistung oder die Versetzung von Mitgliedern der Päpstlichen Familie. Auch greift das päpstliche Reservationsrecht nicht Platz bei der Besetzung einer Domherrenstelle nach dem in Rom erfolgten Tod des seitherigen Inhabers eines Kanonikates.
#Art. 30
(
1
)
Domdekan, Kanoniker und Dompräbendaten nehmen ihr Benefizium in Besitz mit dem Datum des päpstlichen Breve oder der bischöflichen Ernennungsurkunde oder, wenn ein solches Datum fehlen sollte, mit dem Augenblick, da sie das Breve bzw. die Ernennungsurkunde erhalten (can. 1444).
(
2
)
Die Installation nach dem Diözesanritus im Hohen Dom hat nur mehr liturgische Bedeutung, soll aber ohne besondere bischöfliche Erlaubnis nicht unterlassen werden.
#6. Kapitel
Bischöfliches Ordinariat und Offizialat24#
#Art. 31
(
1
)
Der Bischof von Mainz ernennt in der Regel einen Generalvikar gemäß den Normen des allgemeinen Rechtes.
(
2
)
Ist der Generalvikar durch Urlaub, Krankheit oder Abwesenheit vom Dienstsitz verhindert, sein Amt auszuüben, so wird der Bischof einen Stellvertreter ernennen, ohne daß damit die Jurisdiktion des Generalvikars suspendiert ist. Außerdem haben eine „in solidum“ delegierte Gewalt zur Stellvertretung – ausgenommen die Trauungsvollmacht25# – die Wirklichen Geistlichen Räte, von der sie erlaubterweise nur im Fall der Verhinderung des Generalvikars und seines Vertreters Gebrauch machen (can. 205).
#Art. 32
Dem Bischof und seinem Generalvikar stehen in der Verwaltung des Bistums – unbeschadet der Rechte des Domkapitels – Wirkliche Geistliche Räte als Berater zur Seite, denen aber nur ein votum consultivum zukommt. Sie bilden mit dem Bischof und dem Generalvikar den Geistlichen Rat (consilium) des Bischöflichen Ordinariates. In der Berufung dieser Geistlichen Räte ist der Bischof frei, wenngleich nach dem Herkommen in erster Linie der Domdekan und die Domkapitulare zu Wirklichen Geistlichen Räten berufen werden.
#Art. 33
(
1
)
Um die Verwaltungsaufgaben der Diözesanregierung geordnet zu erfüllen, besteht eine eigene Behörde, das Bischöfliche Ordinariat, dessen Leiter der Generalvikar ist.
(
2
)
Die Verteilung der Aufgaben in der Verwaltung der Diözese in ihren Einzelheiten wird durch besondere Dienstanweisungen des Bischofs geregelt.
(
3
)
Die einzelnen Abteilungen des Bischöflichen Ordinariates – wie Ordinariatskanzlei, Finanzkanzlei, Rechnungsprüfungsamt, Seelsorgeamt, Personalreferat, Schulreferat, Baureferat und Denkmalspflege, Diasporareferat sowie andere ständige oder für Zeit errichtete Referate –und deren Leiter haben nur die ihnen ausdrücklich verliehenen Weisungs- und Zeichnungsrechte; sie bleiben stets dem Bischof und Generalvikar und deren Anordnungen unterstellt.
(
4
)
Soweit Eingaben und Gesuche im Einzelfall, z. B. Firmungsberichte, nicht an den Hochwürdigsten Herrn Bischof persönlich zu richten sind, werden alle Schriftstücke, die Verwaltungsangelegenheiten betreffen, an das Hochwürdigste Bischöfliche Ordinariat adressiert. Dagegen sind Schriftstücke, die gerichtliche und prozessuale Angelegenheiten behandeln, an das Hochwürdigste Bischöfliche Offizialat zu richten, das vom Offizial geleitet wird und zu dem die in den cc. 1573 ff. genannten geistlichen Gerichtspersonen gehören.
#Art. 34
(
1
)
Die dem Bischof als Oberhirten der Diözese zustehende richterliche Gewalt wird vom Bischöflichen Offizial ausgeübt, vorbehaltlich jedoch des Rechtes des Bischofs, die Gerichtsbarkeit in eigener Person auszuüben.
(
2
)
Der Offizial bildet mit dem Bischof einen und denselben Gerichtshof, kann aber nicht über Dinge befinden, die sich der Bischof vorbehalten hat. Appellation gegen sein Urteil an den Bischof ist unmöglich. Auch einer Urteilsbestätigung durch den Bischof bedarf es nicht.
(
3
)
Der Offizial wird vom Bischof auf Widerruf ernannt und steht mit ordentlicher stellvertretender Jurisdiktionsgewalt an der Spitze des Bischöflichen Offizialates als des Diözesangerichtes erster Instanz.
(
4
)
Die gleiche ordentliche richterliche Gewalt haben etwa bestellte Vizeoffiziale. Sie unterstehen aber verwaltungsmäßig dem Offizial.
(
5
)
Als Berater des Einzelrichters, als Beisitzer im Kollegialgericht oder als Untersuchungsrichter (cc. 1581, 1940) wirken Synodal- oder Prosynodalrichter im Diözesangericht mit.
(
6
)
Der Promotor justitiae, der Defensor vinculi und die Notare sowie etwa sonstige Hilfskräfte werden vom Bischof auf Widerruf ernannt.
(
7
)
Für den Geschäftsgang des Bischöflichen Offizialates kann eine besondere Geschäftsordnung erlassen werden.
#7. Kapitel
Theologische Fakultät und Priesterseminar26#
#Art. 35
(
1
)
An der Johannes Gutenberg-Universität besteht eine Katholisch-Theologische Fakultät, die in erster Linie für die wissenschaftliche Ausbildung der Priester der Diözese Mainz bestimmt ist.
In der Fakultät bestehen zehn ordentliche Lehrstühle (Ordinariate), nämlich je einer für Dogmatik und Dogmengeschichte, Moraltheologie, Kirchenrecht, Exegese und Einleitungswissenschaft des Alten Testamentes, Exegese und Einleitungswissenschaft des Neuen Testamentes, Kirchengeschichte mit Patrologie, Apologetik und Religionswissenschaft, Christliche Anthropologie und Sozialethik, praktische Theologie (Liturgik, Katechetik, Homiletik, Pädagogik) sowie für Metaphysik und theologische Grenzfragen.
(
2
)
Die Besetzung der Lehrstühle erfolgt gemäß dem allgemeinen Universitätsstatut. Die von der Theologischen Fakultät einzureichende Vorschlagsliste bedarf der vorgängigen Genehmigung des Bischofs von Mainz oder dessen kanonischen Stellvertreters. Sollte eine Berufung ausnahmsweise ohne Berücksichtigung der Vorschlagsliste erfolgen, so geschieht auch diese im Einvernehmen mit dem Bischof von Mainz bzw. dessen kanonischen Stellvertreter.
(
3
)
Sämtliche an der Theologischen Fakultät tätigen Dozenten bedürfen gemäß den allgemeinen kirchlichen Bestimmungen und dem an den Katholisch-Theologischen Staatsfakultäten bestehenden Brauch der „Missio canonica“. Vor Erteilung dieser „Missio canonica“ ist für jeden Dozenten das „Nihil obstat“ des Heiligen Stuhles einzuholen.
(
4
)
Sollte ein Dozent durch seine Lehre oder Haltung für. die Kirche oder für den Staat untragbar werden, so trifft die Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Bischof von Mainz geeignete Abhilfe.
(
5
)
Der theologische Studienplan bedarf der Genehmigung des Bischofs von Mainz. Er wird durch die kirchlichen Bestimmungen geregelt und entspricht dem an den deutschen Hochschulen üblichen theologischen Bildungsgang.
(
6
)
Von den Professoren der Theologischen Fakultät werden Semestralexamina und Abschlußprüfungen abgenommen. Die Abschlußprüfungen in Dogmatik, Moraltheologie und Sozialethik werden vor einer Bischöflichen Kommission abgelegt, der auch Professoren der Theologischen Fakultät angehören sollen.
#Art. 36
(
1
)
Das Bischöfliche Priesterseminar ad Sanctum Bonifatium in Mainz untersteht der alleinigen Autorität der Kirche. In ihm erhalten die Priesterkandidaten des 1.–12. Semesters ihre geistliche Ausbildung; zugleich ist es Theologische Hochschule für die wissenschaftliche Ausbildung im 11. und 12. Semester.
(
2
)
Die Erteilung von Lehraufträgen und die Berufung von Professoren für die Lehrtätigkeit in diesen beiden Semestern steht ausschließlich dem Bischof von Mainz oder dessen kanonischen Stellvertreter zu.
#8. Kapitel
Die Dekane, Definitoren und Sonderbeauftragten27#
#Art. 37
Das Gebiet der Diözese Mainz ist eingeteilt in Bezirke (= Dekanats- oder Landkapitel), die jeweils mehrere Pfarreien umfassen und Dekanate genannt werden. An der Spitze jedes Dekanates steht der Dekan. Sein Stellvertreter ist der (erste) Definitor.
#Art. 38
(
1
)
Der Dekan wird vom Bischof ernannt, gewöhnlich auf 5 Jahre. Eine Wiederernennung ist möglich. Jeder Pfarrer und im Dienst stehende selbständige Geistliche des Dekanates wird aufgefordert, vorher eine Dreierliste von geeigneten Kandidaten dem Ordinarius innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen. Der Ordinarius wird diese Listen beachten, ist aber nicht an sie gebunden.
(
2
)
Das Amt des Dekans beginnt mit dem im Ernennungsdekret angegebenen Tag, bei dessen Fehlen mit dem Empfang des Dekretes. Damit endet zugleich die Amtszeit des Vorgängers oder Interimsvertreters.
Eine besondere Vereidigung oder Amtseinweisung entfällt. Der Dekan führt ein eigenes Amtssiegel und ein von den Pfarrakten getrenntes Dekanatsarchiv.
(
3
)
Der Ordinarius kann den Dekan auch vorzeitig aus seinem Amt abberufen. Ebenso erlischt das Amt des Dekans bei Versetzung oder Wegzug aus dem Dekanat. (Vgl. cc. 183, 188.)
(
4
)
Der Dekan ist Helfer und Beauftragter des Bischofs in dessen Hirtenamt. Er muß daher vorbildlich wirken, dem Ordinarius von allen wichtigen Vorfällen und Zuständen im Dekanat berichten und ihr vertreten in den dem Dekan allgemein oder im Einzelfall übertragenen Angelegenheiten.
(
5
)
Der Dekan ist Vorgesetzter der Dekanats-Geistlichen, ihr Vertreter in den gemeinsamen Interessen und ihr Berater in der Seelsorgsarbeit. Bei aller brüderlichen Liebe ist der Dekan daher gehalten, von den Geistlichen des Dekanates Achtung und Gehorsam in den Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches zu fordern. Ihm gebührt der Ehrenvorrang vor allen Geistlichen des Dekanates.
(
6
)
In dem Bezirk des Dekanates sind dem Dekan unterstellt alle Pfarrer und Inhaber selbständiger Seelsorgestellen sowie ihre ständigen oder vorübergehenden Vertreter, alle Dekanatsseelsorger, Kapläne, Hilfsgeistlichen, Anstaltsgeistlichen, ferner unbeschadet ihrer dienstlichen Verpflichtungen alle Religionslehrer und Caritasbeauftragten, die Geistlichen im Ruhestand, sowie im Benehmen mit dem zuständigen Pfarrer die im Kirchendienst beschäftigten Laien.
(
7
)
Die dem Dekan durch sein Amt entstehenden Auslagen werden jährlich aus der Diözesankasse erstattet.
#Art. 39
Nach dem allgemeinen und diözesanen Recht haben die Dekane folgende Aufgaben und Vollmachten zur Person und Gemeinschaft der Geistlichen:
(
1
)
Aufsicht über das priesterliche Leben der Geistlichen, die Erfüllung der Residenzpflicht und der seelsorglichen Aufgaben.
(
2
)
Sorge bei gefährlicher Erkrankung eines Geistlichen des Dekanates, insbesondere für den priesterlichen Beistand.
(
3
)
Sorge für das Begräbnis der Geistlichen des Dekanates, einschließlich der Pensionäre, unter Berücksichtigung der Wünsche des Verstorbenen und seiner Angehörigen, sowie der Vorschläge der Gläubigen der letzten Pfarrei. Dem Dekan des Beerdigungsortes steht die Leitung zu.
(
4
)
Entgegennahme der Urlaubsgesuche der Geistlichen zur Begutachtung und Weiterleitung an das Bischöfliche Ordinariat. Entgegennahme der Anzeige bei einer Abwesenheit von 4–7 Tagen.
(
5
)
Regelung von kurzfristigen Aushilfen bei Erkrankungen, Urlaub und Überbelastung durch eigene Anweisung oder Bestätigung von Vereinbarungen der betreffenden Geistlichen.
(
6
)
Entgegennahme der Meldungen zu den Approbanden- und Pfarrexamina und deren Weiterleitung mit Bericht über die Führung des Examinanden und seine Beteiligung im Dekanat, sowie Entgegennahme von Gesuchen um Verlängerung der Beichtjurisdiktion und deren Weiterleitung mit seinem Gutachten.
(
7
)
Prüfung und Vermittlung bei Klagen und Differenzen zwischen Geistlichen und Pfarrangehörigen und zwischen Geistlichen untereinander; in schwierigen Fällen Bericht darüber an das Bischöfliche Ordinariat.
(
8
)
Einberufung und Leitung der Dekanatskonferenzen, zu denen sie wenigstens zweimal jährlich einladen müssen, und Bestellung der Referenten, die zuweilen auch fachkundige Laien sein können.
Verpflichtet zur Teilnahme sind alle aktiven Geistlichen des Dekanates. Alle übrigen im Dekanat wohnenden Geistlichen sind zur Teilnahme berechtigt und daher einzuladen. (Siehe Art. 5 (1).)
Der Dekan hat dafür zu sorgen, daß ein ordnungsmäßiges Protokoll, enthaltend die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung und den Verlauf sowie die Anträge, Anregungen und Beschlüsse, geführt wird, von dem alsbald eine Abschrift mit dem schriftlichen Referat an das Bischöfliche Ordinariat eingesandt werden muß.
(
9
)
Sorge für geeignete Rekollektionen und Einkehrtage zur aszetischen Vertiefung.
#Art. 40
Zur Verwaltung der Pfarreien haben die Dekane insbesondere folgende Aufgaben und Vollmachten:
(
1
)
Installation (= Einführung) des neu auf eine Pfarrstelle Berufenen.
(
2
)
Regelung der Übergabe der Pfarrkasse und Pfarrakten, sowie Sicherung der der Pfarrei gehörigen Mobilien im Todesfall des Stelleninhabers oder bei sonstiger Vakanz der Pfarrei.
(
3
)
Begutachtung und Weiterleitung der Voranschläge.
(
4
)
Mitwirkung in Bausachen gemäß den Anordnungen der Diözesanstatuten.
(
5
)
Prüfung und Weitergabe der Elenchen und statistischen Berichte.
(
6
)
Verteilung des Berufsschulunterrichtes unter die Geistlichen und Laienreligionslehrer des Dekanates, sowie Regelung sonstiger überpfarrlicher Religionsstunden, für die kein eigener Religionslehrer bestellt ist.
(
7
)
Vorschlag an das Bischöfliche Ordinariat zur Bestellung der Visitatoren für den Religionsunterricht. Die Visitation erfolgt in den einzelnen Schulklassen der Pfarreien alle 3 Jahre nach den vom Bischöflichen Ordinariat herausgegebenen Berichtsformularen. Der Dekan achtet auf die regelmäßige Durchführung dieser Bestimmung.
(
8
)
Leitung und Ordnung der Katholischen Aktion im Dekanat, sowie sonstiger überpfarrlicher Veranstaltungen (z. B. Standesseelsorge, Schulungskurse usw.), sofern dafür nicht eigene Dekanatsbeauftragte vom Bischöflichen Ordinariat bestellt sind, die der Dekan in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.
#Art. 41
Sondervollmachten der Dekane zur Gestaltung des Gottesdienstes und zur Spendung der hl. Sakramente:
(
1
)
Erteilung von Binations- und Trinationserlaubnis an Sonn- und Feiertagen, wenn durch überraschende Zwischenfälle solche nötig werden. Dasselbe gilt für Binationen an Werktagen für Großes Gebet, Herz-Jesu-Freitag, örtliche Feiertage. (Vgl. Art. 87 (3).)
(
2
)
Erteilung von Beichtjurisdiktion an fremde Priester, die in ihrer eigenen Diözese Beichtvollmacht besitzen und ein gültiges Celebret vorweisen, für den Einzelfall oder bis zu 4 Wochen im Bereich des Dekanates.
(
3
)
Erteilung der Absolution von der Exkommunikation des can. 2350 § 1 (procuratio abortus) als persönliches, nicht übertragbares Privileg.
(
4
)
Dispens von 2 Eheaufgeboten oder Verkürzung der Dauer des Aufgebot-Aushanges auf 3 Tage mit Einschluß eines Sonn- oder Feiertages, wenn nicht zugleich ein anderer Grund den Rekurs an die Bischöfliche Behörde erforderlich macht.
(
5
)
Feierliche Benediktion von Kreuzen (nicht Kreuzwegen) und Bildern.
#Art. 42
(
1
)
Um diese Aufgaben durchführen zu können, muß der Dekan sich bemühen, die Seelsorgs- und Vermögensverhältnisse der einzelnen Pfarreien kennen zu lernen und mit den Geistlichen engen Kontakt zu halten.
(
2
)
Anfang Januar soll der Dekan einen kurzen Bericht über das abgelaufene Jahr an das Bischöfliche Ordinariat einreichen. Alle wichtigen Dinge sind dem Bischöflichen Ordinariat alsbald zu berichten oder mündlich vorzutragen.
(
3
)
Die kanonische Visitation der Pfarreien wird von dem Dekan alle 5 Jahre anhand der vom Bischöflichen Ordinariat herausgegebenen Berichtsformulare durchgeführt, soweit nicht im Einzelfall diese Visitation durch eine höhere Stelle erfolgt. Die Pfarrei des Dekans wird durch einen Beauftragten des Bischöflichen Ordinariates visitiert.
#Art. 43
(
1
)
Helfer und Berater des Dekans sind die Definitoren. Sie werden vom Bischof frei ernannt bis auf Widerruf. Der Bischof wird dabei die Vorschlagslisten zur Ernennung des Dekans beachten, ohne jedoch an diese gebunden zu sein.
(
2
)
Die Definitoren vertreten den Dekan bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung, wobei zunächst der 1. Definitor eintritt, soweit das Bischöfliche Ordinariat nichts anderes anordnet.
(
3
)
Sie haben in dieser Zeit die Rechte und Pflichten des Dekans mit Ausnahme der in Art. 41 Absatz (3) und (5) genannten persönlichen Vollmachten.
(
4
)
Stirbt der Dekan, so sorgt der Stellvertreter für die Sicherstellung des Dekanatsarchives und aller amtlichen Schriftstücke und übergibt diese dem neuen Dekan.
(
5
)
Als eigene Aufgaben sind den Definitoren zugewiesen:
(
6
)
Helfer der Dekane sind auch die vom Bischöflichen Ordinariat nach Anhören des Dekans bestellten Dekanats-Standesseelsorger und sonstigen Sonderbeauftragten.
(
7
)
In Einzelfällen kann der Dekan außer den Definitoren auch andere Dekanatsgeistliche, die dazu besonders geeignet erscheinen, mit der Erledigung bestimmter Geschäfte unter seiner Verantwortung beauftragen.
#9. Kapitel
Die Pfarrer30#
#Art. 44
(
1
)
Das Diözesangebiet ist eingeteilt in Pfarreien und Pfarrkuratien. Der Unterschied zwischen beiden besteht darin, daß der Pfarrei ein „parochus inamovibilis“, der Pfarrkuratie dagegen ein „parochus amovibilis“ im Sinne des CJC vorsteht. Außerdem muß bei einer Neubesetzung die Pfarrkuratie nicht ausgeschrieben werden.
(
2
)
Pfarrkuratien, die durch die Zeit ihres bisherigen Bestehens und die Größe ihrer Katholikenzahl Gewähr für dauernden Bestand bieten, sollen nach Möglichkeit zu Pfarreien erhoben werden (vgl. can. 454 § 3).
(
3
)
Unbeschadet der Amovibilität gemäß Abs. (1) besteht zwischen Pfarreien und Pfarrkuratien sonst kein rechtserheblicher Unterschied; im Sinne des allgemeinen und partikulären Rechtes sind sonst beide Gruppen Pfarreien und tragen die Inhaber von Pfarrkuratien den Titel „Pfarrer“.
(
4
)
Jede Pfarrei umfaßt eine oder mehrere (bei vermögensrechtlich selbständigen Filialen) Kirchenstiftungen als Rechtsträger des dazu gehörigen kirchlichen Vermögens mit der Eigenschaft einer kirchlichen und einer staatlich anerkannten juristischen Person des öffentlichen Rechtes.
(
5
)
Mit der Pfarrei kann eine Pfründe (= Besoldungsfonds) verbunden sein; Inhaber und Verwalter eines solchen „beneficium“ ist ohne weiteres der Pfarrer.
#Art. 45
(
1
)
Pfarrer können im allgemeinen nur Priester werden, die in der Diözese inkardiniert sind und das Pfarrexamen bestanden haben.
(
2
)
Gemäß can. 459 und langjähriger Gewohnheit wird das Pfarrexamen ohne Rücksicht auf eine bestimmte Pfarrei allgemein für alle Priester, die einmal als Pfarrer verwendet werden wollen, abgenommen. Nach vollendetem fünftem Priesterjahr kann ein Diözesanpriester zur Ablegung dieses Examens zugelassen werden; das Gesuch dazu ist über den Dekan mit den vom Bischöflichen Ordinariat verlangten schriftlichen Beilagen einzureichen. Das Examen wird abgenommen von den Synodalexaminatoren31# und in der dafür bekanntgegebenen Ordnung.
(
3
)
Eine Ausschreibung vakanter Pfarreien und Pfarrkuratien zur Bewerbung im Kirchlichen Amtsblatt begründet keine über can. 459 hinausgehende Bindung des Ortsoberhirten.
(
4
)
Besteht ein Präsentationsrecht für eine vakante Pfarrei, so benennt, wenn keine andere rechtsverbindliche Regelung getroffen ist, der Ortsoberhirte aus den Bewerbern dem Patron 3 Geistliche, von denen der Patron einen präsentiert (cc. 1462 mit 1466).
(
5
)
Die Ernennung des Dompfarrers erfolgt gemäß can. 471 auf Vorschlag des Domkapitels (vgl. can. 478 § 1).
#Art. 46
(
1
)
In der Diözese Mainz übernimmt der Ernannte das ihm übertragene Pfarramt mit allen Rechten und Pflichten mit dem im Ernennungsdekret angegebenen Tage (can. 1444 § 1). Ist der Ernannte dazu nicht in der Lage, so ist der bisherige Pfarrer (Pfarrverwalter) ipso jure zur Weiterführung der Amtsgeschäfte bevollmächtigt (als vicarius oeconomus gemäß can. 472 in der vakanten Pfarrei, oder als vicarius substitutus gemäß can. 474 in der neubesetzten Pfarrei).
(
2
)
Vor der Amtsübernahme hat der neu ernannte Pfarrer vor dem Generalvikar oder dessen Beauftragten die Professio fidei (= Trienter Glaubensbekenntnis) und den Antimodernisteneid32# abzulegen. Darüber wird ein Protokoll aufgenommen.
(
3
)
Die feierliche Installation des neuen Pfarrers in seiner Pfarrkirche ist als eine liturgisch-symbolische Feierlichkeit ohne rechtliche Bedeutung zu betrachten. Sie ist jedoch vorgeschrieben und wird durch den Dekan im Hochamt eines Sonn- oder Feiertages nach dem Ritus des Rituale Moguntinum vorgenommen (unter Weglassung des Tridentinum usw.). In besonderen Fällen kann sie auch am Nachmittag oder in Verbindung mit einem Abend-Hochamt erfolgen.
Soll sie aus einem wichtigen Grund unterbleiben, so hat der Pfarrer über den Dekan Dispens beim Bischöflichen Ordinariat zu erbitten; nach deren Gewährung findet durch den Dekan eine einfache Installation an einem Werktage in Gegenwart des Kirchenstiftungsrates oder anderer Zeugen statt.
#Art. 47
(
1
)
In Ergänzung des can. 47033# wird bestimmt, daß der Pfarrer auch ein Erstkommunion-, Predigt-, Verkündigungs- und Kollektenbuch, ein Verzeichnis der Kranken und eine Pfarrchronik führen muß. Das Verzeichnis aller Pfarrangehörigen ist in Form einer Pfarrkartei anzulegen. Besonders gefährdete Personen (Mischehen, Konkubinarier, Exkommunizierte usw.) sind darin besonders zu kennzeichnen.
(
2
)
Die vorgenannten Aufzeichnungen sind ständig zu ergänzen nach den in der Seelsorge und aus der Einsicht in die zivilen Personenstandsmeldungen gewonnenen Erkenntnissen.
(
3
)
Der Pfarrer hat die Kirchlichen Amtsblätter geordnet und gebunden aufzubewahren. In gleicher Weise hat er neben dem Kaplan für das jeder Kaplanei gelieferte Exemplar der Kirchlichen Amtsblätter zu sorgen.
(
4
)
Der Pfarrer ist berechtigt, unter seiner Aufsicht und Verantwortung, einen Kaplan oder einen geeigneten Laien (Pfarrhelferin) mit der ständigen Führung der Kirchenbücher zu betrauen.
Auszüge und Abschriften daraus können nur von dem Pfarrer oder seinem geistlichen Stellvertreter rechtsgültig unterschrieben werden; dasselbe gilt von pfarramtlichen Beglaubigungen und Zeugnissen sowie von offiziellen Mitteilungen im pfarramtlichen Geschäftsverkehr.
(
5
)
Die authentischen Abschriften der Pfarrmatrikel, die sog. Elenchen, dürfen von vertrauenswürdigen Helfern angefertigt und geheftet werden; die Abschriften sind vom Pfarrer zu beglaubigen und innerhalb eines Monates nach Jahresschluß über den Dekan an das Bischöfliche Ordinariat einzusenden.
(
6
)
Die Pfarrbücher und alle amtlichen Zuschriften der kirchlichen und weltlichen Behörden an die Pfarrei, wie auch die Konzepte (Ur- oder Abschriften) aller von der Pfarrei ausgehenden amtlichen Schreiben sind im Pfarrarchiv, das an einem geeigneten Ort (nicht Pfarrhaus- oder Kirchenspeicher) zu errichten ist, nach einem schriftlich festgelegten Ordnungsplan sicher aufzubewahren. Ein Bestandsverzeichnis mit kurzer Inhaltsangabe ist wenigstens von Urkunden und amtlichen Schriftstücken, durch die wichtige Rechte beurkundet werden, aufzustellen (can. 383).
#Art. 48
(
1
)
Das Pfarrsiegel muß eine würdige Form haben und führt in der Umschrift um das Bild des Titulars der Pfarrkirche oder ein entsprechendes Symbol in lateinischer oder deutscher Sprache die genaue Bezeichnung der Pfarrei.
(
2
)
Neben dem Metallsiegel (für bedeutendere Urkunden) ist ein Gummistempel in ähnlicher, etwas vereinfachter Form für den täglichen Gebrauch zu empfehlen.
(
3
)
Siegel und Stempel sind gut zu verwahren. Sie sind immer dann zu gebrauchen, wenn der Inhalt des Schriftstückes eine Beglaubigung oder Verfügung enthält.
(
4
)
Das daneben bestehende eigene Siegel des Kirchenstiftungsrates – zur Verwendung bei Urkunden namens der Kirchenstiftung (Vermögensverwaltung) – trägt in der Umschrift die Worte „Katholischer Kirchenstiftungsrat“ mit Namen und Ort.
#Art. 49
Die pflichtmäßige Applikation der hl. Messe an den vorgeschriebenen Tagen geschieht für alle Gläubigen der Pfarrei mit Einschluß des zur Pfarrei gehörigen Gebietes eines Pfarrektorates.
#Art. 50
(
1
)
In Einschränkung des can. 465 § 2 hat der Pfarrer jährlich Anspruch auf einen Monat Erholungsurlaub, der ihm, sofern die Vertretung gesichert ist, auf seinen – über den Dekan einzureichenden – Antrag hin vom Bischöflichen Ordinariat gewährt wird. Die Kosten der Vertretung trägt der Beurlaubte.
(
2
)
In dem Antrag ist der Urlaubsaufenthalt anzugeben, ein „vicarius substitutus“ vorzuschlagen sowie darzulegen, wie für die Bedürfnisse der Pfarrei an Sonn- und Feiertagen und an den Werktagen gesorgt ist. Die Werktagsmesse soll nicht immer ausfallen und ein Ausfall des Religionsunterrichtes ist möglichst zu vermeiden.
Sowohl der vom Bischöflichen Ordinariat bestätigte vicarius substitutus als auch der „sacerdos supplens“ des can. 465 § 5 besitzen eine stellvertretende ordentliche Gewalt, kraft deren sie auch berechtigt sind, Trauvollmacht gemäß can. 1096 § 1 zu erteilen.
(
3
)
Bei einem Gesuch um Genesungsurlaub ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen; die Vertretung muß geordnet sein.
(
4
)
Ist der Pfarrer weniger als 8 Tage, aber mehr als 3 Tage oder über Sonntag von seiner Pfarrei abwesend, so muß er dies rechtzeitig seinem Dekan vorher anzeigen und für die Bedürfnisse der Seelsorge Vorsorge treffen. Auch hier muß ein Ausfall des Religionsunterrichtes oder aller Werktagsmessen vermieden werden.
(
5
)
Auch bei kürzerer Abwesenheit muß der Pfarrer für plötzliche Seelsorgsfälle gewissenhaft Vorsorge treffen. Im Pfarrhaus muß stets jemand anzutreffen sein, der in Eilfällen den Pfarrer oder seinen Vertreter herbeirufen kann.
#10. Kapitel
Die Pfarrverwalter
#Art. 51
(
1
)
Der „vicarius oeconomus“ der cc. 472–473 heißt in der Diözese Mainz „Pfarrverwalter“. Er hat die Rechte und Pflichten eines Pfarrers mit Ausnahme des über Pfarrexamen, Ausschreibung, Eidesleistung und Installation Gesagten. Er sei seiner Interimsstellung eingedenk und führe keine Änderungen ein in der bisher gewohnten Ordnung und Art der Seelsorge. Bei offensichtlichen Mißständen ist an das Bischöfliche Ordinariat zu berichten.
(
2
)
Wird durch den Tod des Pfarrers oder auf eine andere Weise eine Pfarrei vakant und ist nicht bereits vom Bischöflichen Ordinariat ein Pfarrverwalter ernannt, so übernimmt der – der Priesterweihe (notfalls dem Lebensalter) nach älteste – Kaplan (nicht der Benefiziat; dieser nur, wenn er allein cooperator der Pfarrei ist) die vorläufige Leitung der Pfarrei mit den Rechten und Pflichten eines vicarius oeconomus bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein vom Bischöflichen Ordinariat bestellter anderer Pfarrverwalter oder Pfarrer sein Amt antritt. In Pfarreien ohne Kaplan tritt der parochus vincinior ein gemäß can 472 n. 20 bis zur anderweitigen Anordnung der Behörde.
(
3
)
Stirbt ein Pfarrer oder Pfarrverwalter, so berichtet der Kaplan oder der Obmann des Kirchenstiftungsrates den Sterbefall umgehend an den Dekan und an das Bischöfliche Ordinariat.
#11. Kapitel
Die Pfarrektoren
#Art. 52
(
1
)
Pfarrektoren sind auf die Dauer bestellte Seelsorger eines Teilbezirkes einer Pfarrei (Pfarrkuratie), der aus dem Verband seiner Pfarrei noch nicht förmlich ausgeschieden worden ist, aber für eine selbständige, eigene Seelsorgsarbeit geeignet und daher vom Bischof mit genauer Gebietsabgrenzung zu einem Pfarrektorat erhoben worden ist.
(
2
)
Der Bezirk eines Pfarrektorates kann auch Teile von mehreren Pfarreien umfassen. Als Mutterpfarrei gilt dann die Pfarrei, in deren Gebiet die Rektoratskirche liegt.
(
3
)
Rechtlich ist der Pfarrektor ein vicarius cooperator „pro determinata paroeciae parte“ (can. 476 § 2); er gilt aber zugleich für den Bezirk der gesamten Mutterpfarrei oder für den Gesamtbezirk aller Pfarreien, an denen sein Rektoratsgebiet Anteil hat, als vicarius cooperator angestellt und ist daher für die Gesamtheit der Fälle zur Eheassistenz und zur Subdelegation im Einzelfall berechtigt (can. 1096 § 1).
(
4
)
Im Gebiet seines Pfarrektorates übt der Pfarrektor kraft bischöflicher Delegation die Rechte und Pflichten eines Pfarrers aus nach cc. 462 ff, 1245, 1044, 1045 § 3 und diesen Statuten. Insbesondere ist er zur Beobachtung der Residenzpflicht gehalten (vgl. Art. 50 (5)). Er wird durch den Pfarrer der Mutterpfarrei in sein Amt eingeführt. Pfarrexamen und Bewerbung auf die Stelle, vorausgehende Professio fidei mit Leistung des Antimodernisteneides entfallen.
(
5
)
Zur applicotio pro populo ist er nicht verpflichtet (vgl. Art. 49), sofern der Bischof nichts Gegenteiliges anordnet. Er möge aber trotzdem das hl. Meßopfer öfters für die Gläubigen seines Sprengels darbringen, wozu auch Binationsmessen sich eignen34#.
(
6
)
Für den Urlaub und die Regelung bei Erledigung der Stelle des Pfarrektors gelten die Bestimmungen dieser Statuten für Pfarrer entsprechend. Der Vertreter wird als vicarius cooperator der Pfarrei(en) des Pfarrektoratsbezirkes ernannt.
#Art. 53
(
1
)
Der Pfarrektor führt eigene Matrikelbücher (Tauf-, Erstkommunion-, Firmungs-, Trauungs- und Sterbebuch) sowie die sonstigen Verzeichnisse nach Art. 47. Auf der Innenseite des Einbandes dieser Matrikel sind alle Orte anzugeben, die zu dem Pfarrektorat gehören, sowie die entsprechenden Pfarrorte.
(
2
)
Eine Abschrift der jährlichen Elenchen für das Bischöfliche Ordinariat ist an die Mutterpfarrei und anteilig an die etwa sonstigen Pfarreien (Art. 52 (2)) zu übersenden. Deren Pfarrer übernimmt den Inhalt dieser Abschrift in seine Pfarrbücher oder heftet sie diesen bei.
(
3
)
Die Chronik des Pfarrektorates beginnt mit einer kurzen Darstellung über die Bildung des Seelsorgsbezirkes und seine Umgrenzung sowie über die Herkunft der Rektoratsangehörigen.
(
4
)
Das Pfarrektorat führt Siegel und Stempel, in deren Umschriftung der Name des Pfarrektorates (der Mutterpfarrei) und der Diözese Mainz angegeben sind.
#Art. 54
(
1
)
Rechtsträger des Vermögens des Pfarrektorates ist die Kirchenstiftung der Mutterpfarrei (oder der jeweiligen Pfarrei gemäß Art. 52 (2)), sofern nicht in dem Bezirk des Rektorates eine eigene Filialkirchenstiftung errichtet ist.
(
2
)
Bei Verfügungen über kirchliches Eigentum im Pfarrektorat ist daher gewöhnlich der Kirchenstiftungsrat der Mutterpfarrei (oder der Pfarreien gemäß Art. 52 (2)) zuständig, der aber vorher den Beirat des Pfarrektorates dazu hören muß.
(
3
)
Die laufende Verwaltung mit der Verfügung über die gewöhnlichen Einnahmen, insbesondere die Kirchensteuermittel und Opfergelder, und die gewöhnlichen Ausgaben des Pfarrektorates obliegt einem eigenen Vermögensbeirat, der nach der Ordnung für die Kirchenstiftungsräte gebildet wird und amtiert, und dessen Vorsitz der Pfarrektor führt.
(
4
)
Für das Pfarrektorat ist daher ein eigener Voranschlag von dem Pfarrektor mit seinem Beirat aufzustellen, dem Bischöflichen Ordinariat über den Dekan zur Genehmigung einzureichen und der Verwaltung und Rechnungsführung zugrundezulegen. Der Voranschlag geht zunächst an den Pfarrer der Mutterpfarrei und mit dessen Gegenzeichnung und Bemerkungen an den Dekan. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
(
5
)
Das Pfarrektorat führt auch eine eigene Kirchenrechnung nach den allgemeinen Vorschriften, in die dem Pfarrer der Mutterpfarrei jederzeit Einsicht zu gewähren ist. Die Anweisungen unterschreiben der Pfarrektor und der Obmann des Beirates.
(
6
)
Liegt im Gebiet des Pfarrektorates eine Filialkirchenstiftung, so ist der Pfarrektor Vorsitzender des Filial-Kirchenstiftungsrates. Dieser ist in der gesamten Vermögensverwaltung selbständig unter Beachtung von Abs. (4).
#Art. 55
Abgesehen von dem in Art. 54 Gesagten behält gegenüber einem Pfarrektorat der zuständige Pfarrer die pfarramtlichen Befugnisse, macht aber von ihnen, soweit es sich um die persönliche Ausübung der Seelsorge sowie um die Gestaltung des Gottesdienstes und die Spendung der hl. Sakramente handelt, außer im Falle der Not oder ernster Mißstände keinen Gebrauch.
#12. Kapitel
Die Hilfsgeistlichen35#
#Art. 56
(
1
)
Der vicarius adjutor des can. 475 wird im Bistum Mainz „Pfarr-Administrator“ genannt. Er ist für das Pfarrgebiet des kranken oder behinderten Pfarrers immer auch zum vicarius cooperator ernannt, so daß er gemäß Art. 57 (4) keiner besonderen Trauungsvollmacht bedarf.
(
2
)
Der Ordinarius kann, wenn es erforderlich ist, dem Pfarrer gewisse Funktionen seiner Amtstätigkeit entziehen und sie dem Pfarradministrator zur selbständigen Erledigung übertragen.
#Art. 57
(
1
)
Der vicarius cooperator des can. 476 wird im Bistum Mainz „Kaplan“ genannt.
(
2
)
Gemäß unvordenklicher Gewohnheit in der Diözese werden die Kapläne vom Ordinarius ernannt und abberufen ohne Anhörung des Pfarrers (Fuldaer Bischofskonferenz 1925).
(
3
)
Bei einer Versetzung hat der Kaplan Anspruch auf die Vergütung angemessener Umzugskosten, sofern er die Versetzung nicht selbst verschuldet.
(
4
)
Jeder Kaplan ist durch seine Ernennung für den gesamten Bereich der Pfarrei, der er zugeteilt ist, zur gültigen Trauungsassistenz generell bevollmächtigt. Zur erlaubten Assistenz bedarf er der (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Erlaubnis seines Pfarrers; ausgenommen ist der Pfarrektor in seinem Seelsorgebezirk.
(
5
)
Nach seinem Dienstantritt stelle sich der Kaplan alsbald dem Dekan und den in der Pfarrei wohnenden Geistlichen vor.
#Art. 58
(
1
)
Der Kaplan ist der mitverantwortliche priesterliche Helfer des Pfarrers in der Seelsorge der Pfarrei.
(
2
)
Über die Verteilung der einzelnen Aufgaben entscheidet, sofern im Einzelfall die bischöfliche Behörde keine Sonderregelung trifft, der Pfarrer. Er kann die Verteilung nach seinem klugen Ermessen jederzeit ändern, obwohl eine gewisse Stabilität der Seelsorgsarbeit nur nützen kann. Es ist Sache des Pfarrers, die Richtlinien und den Arbeitsplan für die Seelsorge aufzustellen, und Pflicht des Kaplans, danach zu handeln. Es ist zu wünschen, daß – ausgenommen in der Standes- und Filialseelsorge – der Arbeitsplan nicht einzelne Seelsorgssparten (Sakramentenspendung, Krankenbetreuung, Predigt, Religionsunterricht usw.) nur dem Pfarrer oder nur dem Kaplan zuweist.
(
3
)
Der Pfarrer bemühe sich, seinem Kaplan, der mit ihm die gleiche priesterliche Würde teilt, ein wahrhaft priesterliches Beispiel zu geben, ihm im Geiste brüderlicher Liebe zu begegnen und ihm gegenüber seine höhere Autorität nicht grundlos zu betonen. Der Pfarrer muß seinen Kaplan in alle Zweige der Seelsorge einführen, ihn beraten und fördern.
Der Kaplan suche, möglichst einhellig mit dem Pfarrer zu wirken, dessen – auch etwa abweichende – Methoden zu verstehen und daraus zu lernen.
(
4
)
Auch in die pfarrlichen Verwaltungsaufgaben muß der Pfarrer seinen Kaplan einführen und – unter seiner Verantwortung – ihm Gelegenheit geben zu praktischer Betätigung darin (Führung von Pfarrbüchern, Entwerfen von Eingaben und Berichten, Arbeiten in der Vermögensverwaltung). Der Kaplan hat auch an den Beratungen des Kirchenstiftungsrates teilzunehmen und hat das Recht, dabei seine Meinung zu sagen; Stimmrecht besitzt er jedoch nicht.
(
5
)
Ebenso ist der Kaplan zu den Beratungen der Pfarr-Caritas und der Katholischen Aktion einzuladen.
(
6
)
Regelmäßige Besprechungen der Seelsorger sind notwendig. Sie dienen der Einhelligkeit und bewahren das Volk vor Spaltungen.
#Art. 59
(
1
)
Nach dem Herkommen in der Diözese nehmen die Kapläne im Pfarrhaus Wohnung- und gehören zur Hausgemeinschaft des Pfarrers. Diese Tatsache verlangt von allen Gliedern der Hausgemeinschaft entsprechende Rücksichtnahme, Einfühlung und Takt.
(
2
)
Der Pfarrer erhält von dem Kaplan über die Diözese einen entsprechenden Sustentationsbeitrag und hat dafür dem Kaplan Wohnung mit Licht und Heizung, Verköstigung und Besorgung seiner Wäsche sowie die dazugehörige Bedienung zu stellen in dem standesüblichen und örtlich bedingten Umfang. Es ist zu erstreben, daß der Kaplan 2 Zimmer zur Verfügung hat, deren Ausstattung möglichst der Kirche gehören soll; andernfalls ist sie vom Pfarrer zu stellen.
(
3
)
Der Kaplan ist zur Residenz verpflichtet. Verläßt er das Pfarrhaus, so soll er dort hinterlassen, wo er in Eilfällen erreichbar ist. Zu einer Abwesenheit vom Pfarrort ist das Einverständnis des Pfarrers erforderlich. Bei gesellschaftlichen Besuchen soll der Kaplan gebührende Rücksicht auf Pfarrer und Seelsorge nehmen.
#Art. 60
(
1
)
Der Kaplan hat das Recht auf einen jährlichen Erholungsurlaub von 20 Tagen (darunter 2 Sonntage). Soweit eine Vertretung notwendig ist, hat der Kaplan dafür zu sorgen und deren Kosten zu bestreiten.
(
2
)
Der Urlaub ist im Benehmen mit dem Pfarrer unter Berücksichtigung der seelsorglichen Belange rechtzeitig festzulegen. Ausfall von Schulstunden ist tunlichst zu vermeiden.
(
3
)
Auf die Urlaubszeit werden nicht angerechnet: Besuch von jährlichen Priesterexerzitien (vgl. can. 465 § 3), Teilnahme an Examina – Pastoralkursen und sonstigen Tagungen auf Veranlassung der Vorgesetzten – auswärtigen Veranstaltungen der örtlichen Seelsorge im Einverständnis mit dem Pfarrer, ferner ein kurzfristiger Besuch der Eltern nach den Hauptfesten.
(
4
)
Der Erholungsurlaub ist unter Beifügung einer Äußerung des Pfarrers, Angabe der Vertretung und des Ferienaufenthaltes über den Dekan bei der Bischöflichen Behörde zu beantragen.
(
5
)
Krankheitsurlaub ist unter Beifügung eines ärztlichen Attestes und der Äußerung des Pfarrers über den Dekan beim Bischöflichen Ordinariat zu beantragen. Abs. (1) Satz 2 gilt hier nicht.
(
6
)
Bei jedem Urlaub und jeder vom Pfarrer gebilligten Abwesenheit des Kaplans über einen Tag hinaus hat der Pfarrer dem Kaplan den vom Bischöflichen Ordinariat festgesetzten Betrag in bar zu vergüten.
#Art. 61
(
1
)
Der in can. 476 § 7 vorgesehene jährliche Bericht des Pfarrers über den Kaplan wird in der Diözese Mainz erstattet durch das schriftliche (verschlossene) Zeugnis des Pfarrers bei den Meldungen des Kaplans zum Approbanden- und Pfarrexamen und durch die Äußerungen des Pfarrers bei der Visitation der Pfarrei durch den Bischof oder den Dekan. Dieses Zeugnis muß daher ausführlich sein, unter Beachtung des dafür herausgegebenen Fragebogens.
(
2
)
Sollten sich Differenzen zwischen Pfarrer und Kaplan einstellen, die sie selbst im Geiste brüderlicher Liebe, väterlichen Verständnisses und opferbereiten Gehorsams nicht lösen können, so möge man den Dekan verständigen und ihn um eine Regelung angehen. Die Gläubigen sollen davon nichts erfahren.
(
3
)
In Fällen schwerer Pflichtverletzung ist jedoch ein sofortiger Bericht an das Bischöfliche Ordinariat notwendig.
#13. Kapitel
Die Kirchenrektoren, Hausgeistlichen und Benefiziaten36#
#Art. 62
(
1
)
Rektoren werden ernannt für Nebenkirchen und Kapellen, die vom Ortspfarrer unabhängig und nicht eigens zum Gebrauch einer Ordensgemeinschaft bestimmt sind.
(
2
)
Der Seminarregens (can. 1368) sowie der geistliche Leiter eines Konviktes ist zugleich Rektor der mit der Anstalt verbundenen Kirche gemäß can. 480 § 3; ebenso gilt der Hausobere der Niederlassung einer klerikalen Ordensgemeinschaft als Rektor der mit dem Ordenshaus verbundenen Kirche oder Kapelle.
(
3
)
Die Hausgeistlichen an Kirchen und Kapellen, kirchlichen und weltlichen Anstalten (Krankenhäusern, Hospitälern, Altersheimen usw.), auch wenn keine Kirche oder Kapelle damit verbunden ist, gelten als vicarii cooperatores pro determinata paroeciae parte, sofern diese Gotteshäuser oder Anstalten vom Ortspfarrer rechtlich nicht unabhängig sind (vgl. cc. 615, 618 § 1, 1492 § 1, 464 § 2).
Der zuständige Pfarrer macht jedoch von seinen pfarramtlichen Befugnissen, soweit es sich um die persönliche Ausübung der Seelsorge sowie um die Gestaltung des Gottesdienstes und die Spendung der hl. Sakramente handelt, außer im Falle der Not oder ernster Mißstände keinen Gebrauch im Rahmen der bischöflichen Anweisungen.
(
4
)
Sofern ein anderer Geistlicher nicht bestellt ist oder durch Krankheit oder Tod ausfällt, nimmt der Ortspfarrer in diesen Kirchen, Kapellen und Anstalten – ausgenommen Absatz (2) –, die nicht auf Grund von cc. 615, 618 § 1, 1492 § 1 exemt sind, die Obliegenheiten des Rektors oder Hausgeistlichen wahr.
(
5
)
Priester, die in einem Kloster oder in einer anderen kirchlichen Anstalt Wohnung nehmen, erlangen damit nicht ohne weiteres die Stellung eines Rektors oder Hausgeistlichen.
(
6
)
In der Ernennungsurkunde der Rektoren und Hausgeistlichen oder in einer besonderen bischöflichen Anweisung wird der Kreis ihrer Rechte und Pflichten näher umschrieben, besonders in ihrer Abgrenzung gegenüber den Rechten des sonst zuständigen Pfarrers und unter gebührender Berücksichtigung der rechtlichen und religiösen Eigenart, sowie der Erfordernisse und Zweckbestimmung des Gotteshauses und der Anstalt. (Vgl. auch Art. 153 (1).)
In Zweifelsfragen entscheidet die Bischöfliche Behörde.
(
7
)
Der Krankenhausseelsorger sei darauf bedacht, Angelegenheiten des forum externum (z. B. auch convalidatio matrimonii), von Notfällen abgesehen, möglichst im vorherigen Einvernehmen mit dem Heimatpfarrer zu ordnen.
Er sorge in zweckmäßiger Weise dafür, daß im Falle seiner Abwesenheit schnelle seelsorgliche Hilfe beschafft werden kann.
#Art. 63
Die Inhaber und Verwalter der sogenannten Benefiziatenstellen in der Diözese führen eigenen Haushalt; sie gelten, soweit nichts Gegenteiliges ausdrücklich gesagt ist, als haupt- oder nebenamtliche vicarii cooperatores des Ortspfarrers und haben insoweit deren Rechte und Pflichten mit Ausnahme des von der Hausgemeinschaft Gesagten. Darüber hinaus besitzen sie das Vorschlagsrecht zur Bestellung des Dekans.
Eine Amtsenthebung des Benefiziumsinhabers erfolgt nach den Richtlinien des allgemeinen Rechtes.
#14. Kapitel
Die Religionslehrer
#Art. 64
(
1
)
Alle haupt- oder nebenamtlich an Fach- und Berufsschulen wie an Höheren Schulen als Religionslehrer angestellten Geistlichen sollen sich stets ihrer hohen Verantwortung bewußt bleiben, die sie gegenüber der katholischen Jugend in den Jahren ihrer entscheidenden geistigen und sittlichen Reifung zu tragen haben. Ihnen obliegt die Aufgabe, die Jugend im katholischen Glauben zu unterweisen und sie zu einem christlichen und sakramentalen Leben anzuleiten. (Vgl. cc. 1373, 1381.)
(
2
)
Die hauptamtlichen geistlichen Religionslehrer bedürfen eines speziellen Lehrauftrages durch das Bischöfliche Ordinariat. Sollen sie in staatlichen, kommunalen oder sonstigen Schulen angestellt werden, so findet eine Verständigung zwischen dem Bischof und der Landesregierung oder Kommunalbehörde statt (R. K. Art. 22; vgl. diese Statuten Art. 5 (2)).
(
3
)
Der Religionslehrer beachtet die in der Pfarrei geübte Ordnung der Seelsorge und ordnet seine an sich selbständige Tätigkeit in Harmonie damit ein. Einen eigenen Schulgottesdienst an Sonntagen veranstalte er nur im Benehmen mit dem Pfarrer (den Pfarrern).
(
4
)
Der Religionslehrer ist im allgemeinen auch der geistliche Leiter der von der Kirche gebilligten Jugendgruppen seiner Schüler. Die Arbeit darin soll die Jugend nicht dem Pfarrleben entfremden, sondern vertieft zuführen.
(
5
)
Soweit der Religionslehrer nicht durch ihm vom Bischöflichen Ordinariat übertragene Aufgaben daran gehindert ist, wird er sich, besonders bei dem heutigen Priestermangel, gerne dem Pfarrer zu einer entsprechenden Mithilfe im Sonntagsgottesdienst zur Verfügung stellen.
(
6
)
Die hauptamtlichen Religionslehrer nehmen teil an der Vorschlagswahl für den Dekan (Art. 38 (1)). Sie gehören zum Dekanatskapitel und besuchen die Dekanatskonferenz. Sie sollen untereinander und mit dem Pfarrklerus brüderliche Gemeinschaft pflegen.
#15. Kapitel
Die Ordensleute37#
#Art. 65
In gebührender Anerkennung der hohen Bedeutung des Ordensstandes (can. 487) sollen die Geistlichen in Predigt, Unterricht und Seelenleitung öfter auf den Stand der Vollkommenheit im klösterlichen Leben hinweisen, um männliche und weibliche Berufe für den Ordensstand, insbesondere auch für karitative Ordensgenossenschaften, zu wecken und zu fördern. Es ist ein nobile officium für den Seelsorger, Berufenen den Weg zum Ordensstande zu zeigen und zu ebnen und die Würde des Gelübdes und der Jungfräulichkeit nahezubringen.
#Art. 66
(
1
)
Von allen in der Diözese Mainz wohnenden Ordenspriestern wird erwartet, daß sie sich an die diözesanrechtlichen Bestimmungen über das priesterliche Leben gebunden erachten, soweit nicht Ordensvorschriften etwas anderes erfordern.
(
2
)
Die in der Seelsorge ständig oder vorübergehend oder im Einzelfall tätigen Ordenspriester haben dabei das Diözesanrecht zu beachten und die liturgischen Bücher der Diözese zu benutzen.
(
3
)
Die in der ordentlichen Seelsorge tätigen Ordenspriester müssen sich der in der Pfarrei geltenden Ordnung der Seelsorge anpassen. Sie sind insoweit, unbeschadet des ordensrechtlichen Gehorsams, der Weisung des Pfarrers und der Aufsicht des Dekans unterstellt.
#Art. 67
(
1
)
Für jede Brüder- und Schwesterngenossenschaft wird – soweit nicht schon durch die Ordenssatzungen Vorsorge getroffen ist – ein Bischöflicher Delegat ernannt, der den Bischof für den äußeren Rechtsbereich ständig vertritt. Seine Aufgabe ist es ferner, die Wünsche des Bischofs der Genossenschaft zu übermitteln und andererseits die Anliegen der Brüder oder Schwestern dem Bischof vorzutragen.
(
2
)
Rechte und Pflichten sowie Amtsdauer dieses Delegaten bestimmt des näheren die Ernennungsurkunde.
(
3
)
Der bischöfliche Delegat kann nicht zugleich Beichtvater eines Klosters sein, für das er zum Delegaten ernannt ist (can. 524 § 1).
#Art. 68
Zu Schwesternexerzitien müssen rechtzeitig – unter Benennung des Exerzitienmeisters – die erforderlichen besonderen Vollmachten für die Beichtväter und die Erlaubnis für die üblichen sakramentalen Andachten bei der bischöflichen Behörde beantragt werden.
#Art. 69
(
1
)
Jeder Pfarrer sei auf ein gutes Einvernehmen mit den in seiner Pfarrei lebenden Ordensleuten – Priestern, Brüdern und Schwestern – bedacht und suche ihnen in kluger Weise Helfer und Berater zu sein (vgl. can. 524 § 3).
(
2
)
Drohen dem klösterlichen Geist oder dem guten Ruf des Klosters ernstliche Gefahren, so wende sich der Ortspfarrer im Geiste brüderlicher Liebe und aus der Sorge um das geistliche Wohl seiner Pfarrgemeinde rechtzeitig an den Hausobern oder an den höheren Obern oder an den Bischof. Ein Recht des Eingreifens steht ihm nicht zu.
(
3
)
Der Pfarrer unterlasse auch nicht, die Gläubigen zu belehren über die Pflicht der Dankbarkeit, die sie besonders den karitativ oder seelsorglich tätigen Ordensleuten schulden, die ihren Ausdruck finden muß auch in einer entsprechenden finanziellen Unterstützung der Ordensleute.
#Art. 70
(
1
)
In Erweiterung der für die freie Beichtgelegenheit der Ordensschwestern beim sog. „Gelegenheitsbeichtvater“ in can. 522 gegebenen Normen ist die Ablegung einer Schwesternbeichte auch dann gültig und erlaubt, wenn sie abgelegt wird (außer in einer Kirche, einem öffentlichen oder halböffentlichen Oratorium, auch dem Oratorium des Klosters) an einem sonstigen Ort, der für die Beichten von Frauen – wenn auch nur vorübergehend – rechtmäßig bestimmt ist38#.
(
2
)
An allen genannten Orten sind die Beichten im Beichtstuhl, der gemäß den Vorschriften des can. 909 aufgestellt und eingerichtet ist, abzulegen. Nur im Falle eines wirklichen Notstandes oder der Krankheit einer Schwester dürfen sie außerhalb des Beichtstuhles gehört werden (vgl. can. 910).
(
3
)
Werden die in Abs. (1) genannten Bestimmungen nicht beachtet, dann ist die Lossprechung ungültig39#.
Schwesternbeichten, die bei den für den eigenen Konvent amtlich bestellten Beichtvätern abgelegt werden, sind, was die Gültigkeit der Lossprechung angeht, nicht von den in Abs. (1) genannten Bedingungen abhängig. Gleichwohl sind auch bei diesen Beichten die Vorschriften der cc. 909 und 910 maßgebend.
(
4
)
Die ordentlichen Beichtväter sollen möglichst nicht den sog. Monatsvortrag halten, der für alle klösterlichen Niederlassungen vorgeschrieben ist (can. 509 § 2 n. 2).
#16. Kapitel
Die Laien40#
#Art. 71
(
1
)
Die Laien bilden mit den Priestern und Ordensleuten das neutestamentliche Gottesvolk, sind Glieder des mystischen Leibes Christi und nehmen durch die hl. Taufe und hl. Firmung teil am königlichen Priestertum Christi. Sie sind jedoch nicht Träger der dem Amts- oder Weihepriestertum und der den Hirten der Kirche vorbehaltenen heiligen Gewalten.
(
2
)
Die Seelsorger sollen die Gläubigen über die gnadenvolle Würde ihrer Zugehörigkeit zur Kirche und über ihre Rechte und Pflichten in der Kirche belehren; sie sollen sie in der Liebe und Treue zur Kirche bestärken und besonders das Bewußtsein ernster Verantwortung für das Wachsen und Gedeihen der Kirche und für das Heil der Mitmenschen in ihnen wecken und wachhalten.
#Art. 72
Die Getauften, die sich zum wahren Glauben bekennen und von der Gemeinschaft der Kirche weder sich selbst getrennt haben noch wegen schwerer Verstöße durch die rechtmäßige kirchliche Obrigkeit ausgeschlossen worden sind, haben das Recht auf die Zuwendung der Heilsgüter der Kirche. Insbesondere steht ihnen das Recht zu auf die Vermittlung der hl. Sakramente und des Wortes Gottes (can. 682), auf freie Entfaltung ihres christlichen Lebens im Rahmen der kirchlichen Ordnung und auf den Rechtsschutz der Kirche.
#Art. 73
(
1
)
Nach dem Willen Christi und Seiner Kirche sollen die Laien an den Aufgaben des Gottesreiches mitarbeiten. Insbesondere sollen die Laien, je nach ihren natürlichen Anlagen, ihrer geistigen Bildung, ihrer sozialen Stellung und den ihnen zur Verfügung stehenden materiellen Mitteln tätig mitwirken an den Sendungsaufgaben der kirchlichen Hierarchie durch apostolische Reich-Gottes-Arbeit, zumal in der organisierten „Katholischen Aktion“. Vorab obliegt den Laien eine Verantwortung in jenen Bereichen, zu denen dem Priester ein Zutritt nur schwer möglich ist.
(
2
)
Alle Gläubigen sollen auch das Apostolat des Gebetes, der Sühne und des vorbildlichen christlichen Lebens üben. Insbesondere sollen die Kranken und Leidenden zum Apostolat der Sühne angeleitet und angeeifert werden.
(
3
)
Laien können auch zur Verwaltung bestimmter kirchlicher Ämter im weiteren Sinn oder zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben bestellt werden (Laienhilfe, Laiendiakonat). Soweit es die Verhältnisse erfordern, sollen als Laienhelfer fachlich vorgebildete Personen angestellt und freiwillige Helfer berufen werden.
(
4
)
Für die Laienhilfe eignen sich vornehmlich die Mitsorge für den Gottesdienst, die Seelsorgehilfe, der Religionsunterricht, gewisse Arbeiten der kirchlichen (Vermögens-) Verwaltung, die christliche Caritas und das Presseapostolat.
#Art. 74
(
1
)
Als berufliche oder freiwillige Helfer sind nur solche Laien zu bestellen, die ein untadeliges christliches Leben führen und die für ihr Amt oder ihre Aufgaben die erforderliche Eignung und Vorbildung besitzen. Für eine entsprechende Pflege des religiösen und aszetischen Lebens und für eine angemessene fachliche Schulung und Weiterbildung der Laienhelfer ist nach Kräften Sorge zu tragen.
(
2
)
Es ist Aufgabe des Seelsorgers, in seinen Laienhelfern das rechte Verständnis für die Erhabenheit und Bedeutung ihrer Aufgabe und das Bewußtsein ernster Verantwortung zu wecken und zu vertiefen. Er soll sie anleiten, ihr Amt oder ihren Auftrag als Dienst Gottes in der Gemeinschaft der Kirche aufzufassen und mit Eifer zu erfüllen.
(
3
)
Den beruflich angestellten Laienhelfern gebührt eine angemessene Besoldung nach den Vorschriften des Bischöflichen Ordinariates. Die gesetzlichen Bestimmungen und die Weisungen der bischöflichen Behörde über den Abschluß sozialer Versicherungen und die Altersversorgung sind zu beachten. Auch steht den beruflich angestellten Laienhelfern das Recht auf einen angemessenen Erholungsurlaub zu.
(
4
)
Streitigkeiten aufgrund des Dienstverhältnisses entscheidet die bischöfliche Behörde.
#Art. 75
(
1
)
Die Anstellung des Küsters erfolgt durch den Pfarrer im Benehmen mit dem Kirchenstiftungsrat. Mit dem Berufenen ist ein Dienstvertrag abzuschließen, der dem Bischöflichen Ordinariat zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Die Entlassung aus dem Amte des Küsters erfolgt – gemäß dem Dienstvertrag – durch den Pfarrer nach Anhörung des Kirchenstiftungsrates.
(
2
)
Dem Küster obliegt die Betreuung der Kirchen und Kapellen und ihrer Sachwerte, die (entfernte und nähere) Vorbereitung der Gottesdienste und die erforderliche Hilfeleistung dabei und bei der Spendung der Sakramente und Sakramentalien, und zwar nach Maßgabe der liturgischen Vorschriften der Kirche und nach den Weisungen des Pfarrers oder seines geistlichen Vertreters.
(
3
)
Als Küster sind nur solche Katholiken anzustellen, die nachweislich die erforderliche Eignung und die notwendigen Kenntnisse besitzen. Insbesondere muß der Küster nüchtern und pünktlich sein und Sinn für Ordnung und Reinlichkeit haben. Bei gottesdienstlichen Handlungen in und außerhalb der Kirche ist würdige Kleidung und ehrfurchtsvolle Haltung, sowie Beachtung der ihm gegebenen Anweisungen des Pfarrers zu verlangen.
(
4
)
Auch mit den übrigen im Kirchendienst gegen Entgelt auf die Dauer angestellten Personen sind Dienstverträge abzuschließen, die dem Bischöflichen Ordinariat zur Genehmigung zu unterbreiten sind. Für diese Angestellten gelten die in Abs. (3) genannten Voraussetzungen entsprechend.
#Art. 76
Die Stellung der Meßdiener als Vertreter des Volkes beim Gottesdienst, insbesondere bei der erhabenen Opferfeier der hl. Messe, legt dem Seelsorger die Pflicht ernstlichen Bemühens um die Heranbildung frommer, geschickter und eifriger Meßdiener auf. Es sollen nur solche Jungen zum Dienst am Altare bestellt werden, die sich durch gute Führung auszeichnen. Bei der Auswahl sind auch die religiösen und sittlichen Verhältnisse des Elternhauses zu berücksichtigen. Der liturgischen Ausbildung und der seelsorglichen Betreuung der Meßdiener muß der Seelsorger seine besondere Aufmerksamkeit zuwenden.
#Art. 77
(
1
)
Seelsorgshelfer(innen) werden vom Bischöflichen Ordinariat angestellt und besoldet. Der Pfarrer hat sie im Auftrag des Bischöflichen Ordinariates zur staatlichen Sozialversicherung anzumelden und für die Abführung der Beiträge, die anteilmäßig aus der Kirchenkasse zu leisten sind, zu sorgen.
(
2
)
Aufgabe der Seelsorgshelfer(innen) ist die planmäßige Unterstützung und Ergänzung der Arbeit der verantwortlichen Seelsorger, so besonders bei der religiösen Betreuung der Familien, der Zu- und Abwandernden, bei der Standesseelsorge und katechetischen Unterweisung und in der Vorbereitung und Hilfe für die Sakramentenspendung.
(
3
)
Als sonstige berufliche Helfer(innen) (wie Pfarrsekretäre, Katecheten) dürfen nur Katholiken angestellt werden, die nachweislich die erforderliche Eignung und die notwendigen Kenntnisse haben. Zur Mitarbeit in der katechetischen Unterweisung ist die kirchliche Sendung (missio canonica) erforderlich. (Vgl. Art. 139 (3).)
(
4
)
Soweit die nach Abs. (3) tätigen Personen daraus ganz oder teilweise ihren Lebensunterhalt beziehen, ist ein Anstellungsvertrag notwendig, der der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates bedarf. Eine entsprechende Sozialversicherung darf nicht übersehen werden.
(
5
)
Eine Entlassung der in Abs. (3) genannten Helfer(innen) bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates.
#Art. 78
(
1
)
Katholische Aktion ist „Teilnahme der Laien am hierarchischen Apostolat der Kirche“, mit dem Ziel, die apostolische Sendung der Priester durch ernste, verantwortungsbewußte Mitarbeit zu unterstützen, zu fördern und zu erweitern.
An der Seite der Priester hat sie ihre Aufgaben: in der Heranholung der Menschen zu sakramentalem Leben; in der Wortverkündigung durch Vorträge zur Ergänzung von Predigt und Katechese der Priester; in der Durchdringung des gesellschaftlichen Lebens in all seinen Zweigen mit christlichem Geist; in der Erziehungsarbeit zur Hebung und Sicherung katholischen Familien- und Jugendlebens; in der Sorge für sittlich gefährdete, materiell notleidende und sozial zu hebende Menschen.
(
2
)
Nicht jede Laienaktion verdient den Namen „Katholische Aktion“, sondern nur jene, die von den Laien als Gliedern der Katholischen Aktion und unter der Leitung der kirchlichen Hierarchie durchgeführt wird. Katholische Aktion ist daher nicht vereinsmäßiger Zusammenschluß, nicht Laienbewegung ohne Sendung der Kirche, nicht politische bzw. parteipolitische Betätigung der Katholiken, sondern Eingliederung der katholischen Laien in das Apostolat der Kirche. Sie sollen als „ungesalbte Apostel“ Diener im Reiche Gottes sein, die Seinen Segen, Seine Kraft und Seine Wahrheit zu Christen und Nichtchristen und in alle Bezirke der menschlichen Gesellschaft tragen, um altes in Christus zu erneuern.
(
3
)
Die Katholische Aktion besteht als Pfarr-, Dekanats- und Diözesanaktion, jeweils geleitet durch einen Ausschuß mit Vorsitzendem und zwei Stellvertretern. Der Pfarrausschuß setzt sich zusammen aus Personen, die von der Generalversammlung der Pfarraktion gewählt und vom zuständigen Pfarrer im Namen des Bischofs berufen werden; der Dekanatsausschuß aus Vertretern der Pfarraktionen; der Diözesanausschuß aus den Dekanatsvorsitzenden bzw. deren ersten Stellvertretern. Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden auf der Pfarrebene vom zuständigen Pfarrer im Namen des Bischofs auf fünf Jahre berufen; auf der Dekanatsebene ernennt der Bischof auf Vorschlag des Dekanatsausschusses den Vorsitzenden mit seinen Stellvertretern; auf der Diözesanebene beruft der Bischof unmittelbar den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Bischof bestimmt auch den geistlichen Dekanats- und Diözesanassistenten. In der Pfarrei ist der Pfarrer der gegebene Mitarbeiter des Ausschusses.
(
4
)
Die Aktionsbeschlüsse des Pfarrausschusses bedürfen der Zustimmung des Pfarrers. Falls diese nicht gegeben wird, gehen die Beschlüsse mit schriftlicher Begründung seitens des Pfarrausschusses und des Pfarrers an den Diözesanausschuß, der die Angelegenheit mit seinem eigenen Gutachten dem Bischof zur Entscheidung vorlegt. Die Beschlüsse des Dekanatsausschusses, die über die Grenzen des Dekanates hinaus Bedeutung haben, erfordern die Zustimmung des Bischofs; für die übrigen Beschlüsse gibt der Dekanatsassistent im Namen des Bischofs die Bestätigung. Auch hier besteht die Möglichkeit des Rekurses an den Bischof über den Diözesanausschuß. Die Beschlüsse des Diözesanausschusses bedürfen der Zustimmung des Bischofs. Anordnungen des Bischofs, der Bischöflichen Behörde und des Diözesanausschusses der Katholischen Aktion haben bereits die Sendung des Bischofs und verpflichten daher Priester und Laien in gleicher Weise zur Durchführung.
#Art. 79
(
1
)
Die Seelsorger müssen ernstlich darauf bedacht sein, die Gläubigen zur Mitarbeit an den bedeutungsvollen und christlichen Aufgaben der Caritas anzuregen und anzueifern.
(
2
)
In jeder Pfarrei soll eine Pfarr-Caritas bestehen als örtliche Organisation des Diözesan-Caritasverbandes. In Städten mit mehreren Pfarreien kann dazu ein eigener Orts-Caritasverband eingerichtet werden, soweit keine Sonderregelung im überpfarrlichen Verband erfolgt.
(
3
)
Im Rahmen der Pfarr-Caritas (ggf. Orts-Caritasverbandes) sollen die karitativen und fürsorgerischen Aufgaben der Pfarrei gefördert werden, wobei den angeschlossenen besonderen karitativen Vereinigungen (Vinzenzkonferenz, Elisabethenverein, Mädchenschutz, Bahnhofsmission, Fürsorgeverein usw.) ihr eigenes Wirkungsfeld gewahrt bleibt zum Wohle des Ganzen.
(
4
)
Mit der Erfüllung einzelner Aufgaben sollen geeignete freiwillige und, soweit erforderlich und möglich, auch berufliche Helfer(innen) beauftragt werden.
#Art. 80
(
1
)
Die kirchlichen Vereinigungen, die von der Kirche ausdrücklich vorgeschrieben oder für eine fruchtbringende Seelsorge wichtig sind, verdienen – unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse – tatkräftige Förderung, auch durch den Seelsorger.
(
2
)
Soweit kirchliche Vereinigungen nicht an einer Klosterkirche errichtet sind oder deren vom Ordinarius der Diözese Mainz ausdrücklich gebilligte Satzungen etwas anderes vorsehen, steht die geistliche Leitung dem Beauftragten des Bischofs zu. Für die Diözesanverbände bestellt der Ordinarius den geistlichen Präses.
(
3
)
Unbeschadet anderer Weisung des Ordinarius im Einzelfall ist der Pfarrer beauftragt, die kirchlichen Vereinigungen seiner Pfarrei zu leiten. Er ist berechtigt, vorübergehend oder auf die Dauer die Leitung einem Kaplan oder einem anderen geeigneten Geistlichen zu übertragen, wobei dem Pfarrer ein allgemeines Aufsichtsrecht verbleibt.
(
4
)
Bei überpfarrlichen Vereinigungen einer Stadt oder eines Bezirkes ist der durch Übereinkommen der beteiligten Pfarrer bestimmte Geistliche beauftragt und kann unter seiner Verantwortung einen Stellvertreter bestellen.
(
5
)
Ist nach der oberhirtlich gebilligten Satzung einer Vereinigung der Geistliche nur Mitglied des Vorstandes (geistlicher Beirat), so hat der Vorstand der Vereinigung ein Vorschlagsrecht. Die Ernennung erfolgt unter Würdigung, aber nicht unter Bindung an das Vorschlagsrecht in gleicher Weise wie bei dem Präses.
In allen Fragen des Glaubens und des Gottesdienstes sowie des katholischen Charakters der Vereinigung ist das Gutachten des geistlichen Beirates für den Vorstand und die Mitglieder bindend, vorbehaltlich des Einspruchs bei der bischöflichen Behörde.
Der Bischof hat das Recht, aus entsprechenden Gründen den Vorstand oder eines seiner Mitglieder abzuberufen.
#1. Kapitel
Der Gottesdienst41#
#Art. 81
Für die Ordnung des Gottesdienstes in der Pfarrei ist im Rahmen der oberhirtlichen Anordnungen der Pfarrer zuständig. Ihm obliegt die Aufsicht über den öffentlichen Gottesdienst innerhalb des Pfarrbezirkes mit Ausnahme der exemten und klerikalen Klöster sowie der vom Ordinarius ausdrücklich der Pfarrseelsorge entzogenen und einem Hausgeistlichen unterstellten Klöster und Anstalten (cc. 609, 464).
#Art. 82
(
1
)
Die in can. 1259 verlangte Prüfung und Erlaubnis für die Gebete bei dem öffentlichen Gottesdienst ist gegeben für den gesamten Inhalt des Diözesan-Gesangbuches, das für den öffentlichen Gottesdienst maßgebend ist.
(
2
)
Die Texte und approbierten Übersetzungen der amtlichen kirchlichen Bücher – wie des Missale, der Collectio rituum usw. –, sowie Gebete und Lieder, die seit langer Zeit ohne Widerspruch des Ordinarius für besondere Gelegenheiten (Patronatsfeste u. a.) im Gebrauch sind, bedürfen keiner besonderen Genehmigung des Oberhirten.
(
3
)
Für alle anderen Texte, auch wenn sie das „Imprimatur“ haben, ist rechtzeitig die Erlaubnis des Ortsordinarius einzuholen (unter Vorlage des Textes in doppelter Ausfertigung).
(
4
)
Es ist verboten, eigenmächtig neue Riten einzuführen oder abgeschaffte wiederherzustellen oder sich der Landessprache zu bedienen, soweit die zuständige kirchliche Obrigkeit das nicht ausdrücklich genehmigt hat.42# Veröffentlichungen von Gebetserhörungen und dergleichen erfordern die vorhergehende Erlaubnis der bischöflichen Behörde.43#
#Art. 83
(
1
)
Aufgrund des vom Apostolischen Stuhl gewährten partikularen Rechtes (19.12.1836, 11.12.1917) sind in der Diözese Mainz außer den Sonntagen folgende Tage gebotene Festtage mit der Verpflichtung zur Sonntagsheiligung nach can. 1248:
- Weihnachten – St. Stephanustag (26. Dezember) – Neujahrstag – Ostermontag – Christi Himmelfahrt – Pfingstmontag – Fronleichnam – Mariä Himmelfahrt – Allerheiligen.
(
2
)
Ist staatlicherseits für einen kirchlichen Feiertag eine Freistellung der katholischen Lehrkräfte und Schüler gewährt, so soll auf diese Vergünstigung nicht verzichtet werden.
#Art. 84
In jeder Pfarrei (Seelsorgsbezirk) ist für die Sonn- und Feiertage eine feste Gottesdienstordnung aufzustellen und nach Genehmigung des Ordinarius bekanntzumachen, die auf die Verhältnisse der Gläubigen gebührend Rücksicht nimmt. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Ordnung abgewichen werden. Alle 10 Jahre ist sie zu überprüfen; Änderungen auf die Dauer bedürfen der vorhergehenden Genehmigung des Ordinarius.
#Art. 85
(
1
)
Als Hauptgottesdienst und feierliches Opfer der Gemeinde ist in allen Pfarrkirchen an Sonntagen und gebotenen Feiertagen ein Hochamt vorzusehen und mit der ihm gebührenden Feierlichkeit unter Beachtung des Kirchenjahres zu gestalten.
(
2
)
Von dieser Regel kann nur aus wichtigen Gründen (wie Erstkommunionfeier – kaltes Wetter – Unpäßlichkeit des Geistlichen) abgewichen werden.
(
3
)
. Beim Hochamt ist auf Grund langjähriger Gewohnheit in unserer Diözese auch die Form des „Hochamtes mit deutschem Volksgesang“, d. h. deutscher Volksgesang zum Ordinarium und Proprium – lateinischer Priestergesang mit lateinischen Responsorien, gestattet. Dies soll aber nicht davon abhalten, daß auch das Volk wieder mit den Gesängen des Gregorianischen Chorals vertraut gemacht und zum Choralamt fähig wird.
(
4
)
An höheren Festen (dupl. I et II cl.) ist gemäß päpstlichem unbefristetem Indult (S. C. Rit. 23.8.1882) die thurificatio altaris im Hochamt gestattet und angebracht, auch wenn kein Levitenamt gefeiert wird.
(
5
)
Nach alter Bistumsgewohnheit ist bei der Primizmesse und anläßlich der Feier des silbernen und goldenen Priesterjubiläums neben den Leviten ein presbyter assistens im feierlichen Amt gestattet.
(
6
)
Für die verschiedenen Formen der Meßfeier und ihre Durchführung sind neben den Rubriken des Missale die Vorschriften des Ortsordinarius verbindlich.
(
7
)
Die tätige Mitfeier (actuosa participatio) des Volkes ist bei allen Formen des hl. Opfers zu erstreben und ist wichtiger als äußerer Aufwand und Glanz.
#Art. 86
Für Abendmessen (nach 16 Uhr), wenn das geistliche Wohl eines beträchtlichen Teiles der Gläubigen sie erfordert, hat der Hl. Vater den Bischöfen (nicht den Generalvikaren ohne Sonderauftrag) Vollmachten erteilt44#. Der Bischof von Mainz gewährt deshalb – unter dem Vorbehalt, daß werktags nicht mehr als 2 Abendmessen in der Woche stattfinden – folgende Möglichkeiten:
- An kirchlich gebotenen, weltlich aber nicht anerkannten Feiertagen (z. Zt. Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen) sollen alle Pfarrer eine Abendmesse einrichten, wozu auch Binationserlaubnis (Trinationserlaubnis für die Dauer des Apostolischen Indultes) hiermit gegeben wird. Die Abendmesse sollte jedoch nicht der feierlichste Gottesdienst des Tages sein.
- An Epiphanie, Mariä Unbefleckte Empfängnis, Josephstag (19. März), Peter und Paul (can. 1247 §§ 1, 3), sowie an Mariä Lichtmeß und Patrozinium ist eine Abendmesse gestattet, nötigenfalls binando gemäß Ziffer c).
- Am Aschermittwoch, Herz-Jesu-Fest, Allerseelen und am Tag des Großen Gebetes darf aus Gründen der Seelsorge eine Abendmesse gefeiert werden, wenn eine rege Beteiligung der Gläubigen diese rechtfertigt; dazu ist Pfarreien mit nur einem Priester Binationserlaubnis (für die Dauer des Apostolischen Indultes) gegeben.
- Soweit wichtige seelsorgliche Gründe vorliegen, können die Pfarrer um Erlaubnis zu einer regelmäßigen oder einzelnen Abendmesse an Sonn- und Feiertagen einkommen.
- Ferner kann aus wichtigen seelsorglichen Gründen die Erlaubnis zur Abendmesse erbeten werden für den Herz-Jesu-Freitag und für einen Werktag in der Woche. Binationserlaubnis wird dazu gewöhnlich nicht gegeben.
Art. 87
(
1
)
Zur Bination (Trination) ist – abgesehen von Weihnachten, Ostern in Verbindung mit der mitternächtlichen Feier der Ostervigil, Allerseelen – die ausdrückliche Erlaubnis der bischöflichen Behörde erforderlich.
Nur im dringenden Notfall zur Erfüllung der Sonntagspflicht kann, wenn auch der Dekan nicht erreichbar ist, die Erlaubnis vorausgesetzt werden (vgl. can. 2321).
(
2
)
Der Ordinarius gibt diese Erlaubnis nicht einem Geistlichen persönlich, sondern der betr. Seelsorgestelle, so daß sie für alle dort tätigen Priester gilt. Die Erlaubnis wird nur gegeben, wenn entsprechende Gründe vorliegen und ist unwirksam, wenn diese Gründe im Einzelfall oder auf die Dauer entfallen. Die Urkunde über die auf die Dauer erteilte Binations- und Trinationserlaubnis ist daher bei den Pfarrakten aufzuheben.
(
3
)
Die Dekane sind bevollmächtigt, im dringenden Einzelfall Binationserlaubnis gemäß can. 806 § 2 zu erteilen.
Kann die Erlaubnis der bischöflichen Behörde nicht mehr eingeholt werden, so sind die Dekane für die Dauer des Apostolischen Indultes45# bevollmächtigt, im unvorhergesehenen Einzelfall seelsorglicher Notwendigkeit sowohl Trinationserlaubnis an Sonn- und gebotenen Feiertagen zu erteilen, als auch Binationserlaubnis an Werktagen für das Große Gebet, Herz-Jesu-Freitag, örtliche Feiertage.
(
4
)
Soweit nicht hohes Alter, Krankheit oder sonstige wichtige Gründe davon entschuldigen, sollen die Priester der Diözese sich an Sonn- und Feiertagen dem Pfarrer ihres Aufenthaltsortes für die Zelebration einer hl. Messe zu gelegener Zeit zur Verfügung stellen, wenn dadurch Bination oder Trination vermieden werden kann. Priester fremder Diözesen sind in ähnlicher Weise darum zu bitten.
#Art. 88
Die Höhe des üblichen Stipendium (Diözesantaxe) wird durch bischöfliche Verordnung festgelegt. Auf Grund päpstlicher Erlaubnis ist es dem Priester gestattet, für eine Binationsmesse oder auch für eine Messe an einem früheren Feiertag mit Applikationspflicht ein Stipendium anzunehmen und in der Intention des Gebers zu applizieren; diese Stipendien müssen aber in voller Höhe an die Diözesankasse abgegeben werden für die bischöflichen Konvikte.
#Art. 89
In Ergänzung des can. 804 wird für die Zelebration fremder Priester vorgeschrieben:
- Die Zulassung darf nur durch den Pfarrer oder Rektor (Hausgeistlichen) der Kirche (Kapelle) oder seinen Hilfspriester erfolgen, nicht durch Küster oder Schwester, abgesehen von persönlich bekannten, über jeden Zweifel erhabenen Geistlichen. Wer unbekannt ist und kein Zelebret vorlegt, kann ein- bis zweimal zur Zelebration zugelassen werden; der Kirchenrektor bedenke seine Verantwortung.
- Stets soll ein Eintrag in das dafür bestimmte Zelebrationsbuch erfolgen, das dem Ordinarius und dem Dekan bei der Visitation vorzulegen ist.
- Bei den derzeitigen finanziellen Verhältnissen darf überall eine Zelebrationsgebühr für private Messen verlangt werden, deren Höhe 25 Prozent der Diözesantaxe für das einfache Meßstipendium nicht überschreitet (vgl. can. 1303 §§ 2, 3, 4).
- Möglichst in jeder Sakristei soll ein einfacher Talar vorhanden sein.
Art. 90
(
1
)
Damit die vom CJC (cc. 814–817) gegebenen Vorschriften über die Materie des hl. Opfers nicht übersehen werden, sollen die Hostien nur von einer bischöflich genehmigten und beaufsichtigten Hostienbäckerei und der Meßwein nur von einem Priester, der selbst Weinbau treibt, oder von einem kirchlich vereidigten Meßwein-Lieferanten bezogen werden.
(
2
)
Bei der Austeilung der hl. Kommunion ist die vom Hl. Stuhl vorgeschriebene Kommunionpatene zu verwenden, die aus Silber oder vergoldetem Metall (Silber oder Kupfer) hergestellt ist und auf der Innenseite keinerlei Verzierungen hat. Das Tuch über der Kommunionbank soll beibehalten werden. Die Gläubigen sind über eine sinnvolle Benutzung der Patene von Zeit zu Zeit zu unterrichten46#.
#Art. 91
(
1
)
Der Kirchenrektor sorge den örtlichen Verhältnissen entsprechend in geeigneter Weise für die Sicherheit der Kirche (u. a. Nebenräume), religiösen Kunstwerke, hl. Gefäße und besonders des Tabernakels.
(
2
)
Der Tabernakel muß einbruchssicher und mit dem Altar fest verbunden sein. Bei Neueinrichtungen ist auf die Anschaffung eines Sicherheitstabernakels Bedacht zu nehmen.
In der Regel muß der Tabernakel auf dem Hochaltar stehen. Falls in einer Pfarrkirche ein Seitenaltar für die Aufbewahrung des Allerheiligsten vorgesehen wird, muß der Ordinarius um seine Zustimmung gefragt werden.
In Kirchen, in denen sich nur ein einziger Altar befindet, darf dieser nicht so gebaut werden, daß der Priester zum Volke hin zelebriert, sondern der Tabernakel muß zur Aufbewahrung des allerheiligsten Sakramentes auf dem Altar in der Mitte befestigt werden. Er muß den liturgischen Vorschriften entsprechend hergestellt werden und nach Form und Ausmaß der Würde des heiligen Sakramentes durchaus angemessen sein.
Der Tabernakel soll möglichst während der Zeit, in der die heiligen Gestalten in ihm aufbewahrt werden, mit einem Conopäum versehen sein, und es soll nach der alten Tradition und den alten Überlieferungen der Kirche das ewige Licht vor ihm brennen. Tabernakel zur Aufbewahrung des allerheiligsten Sakramentes, die an der Seite (Schrank) oder hinter dem Altar oder an den Säulen (Sakramentshäuschen) angebracht werden, sind ausdrücklich verboten47#.
Im Tabernakel dürfen sich nur die Gefäße mit den hl. Hostien befinden. Kostbare Monstranzen und wertvolle Ziborien sollen nicht über Nacht im Tabernakel aufbewahrt werden.
(
3
)
Es ist streng untersagt, den Tabernakelschlüssel außerhalb des Gottesdienstes am Altar zu belassen. Die Aufbewahrung des Tabernakelschlüssels obliegt dem Kirchenrektor (Hausgeistlichen) oder auch unter seiner Verantwortung einem anderen Geistlichen, niemals jedoch ohne Apostolisches Indult einem Laien.
Wird der Tabernakelschlüssel an einem sicheren, Unberufenen nicht zugänglichen Ort verschlossen aufbewahrt, so kann in Abwesenheit des Geistlichen der Verschlußschlüssel einem zuverlässigen Laien anvertraut werden.
(
4
)
Eine Verunehrung des Allerheiligsten durch gottesräuberischen Diebstahl ist unverzüglich dem Bischof mitzuteilen, der nach Durchführung eines Verwaltungsprozesses (Regularkleriker nicht ausgenommen), die Akten mit seinem Gutachten an den Hl. Stuhl weiterleitet.
#Art. 92
Die Zeiten, zu denen eine öffentliche Aussetzung des Allerheiligsten Sakramentes außerhalb des Fronleichnamsfestes gestattet ist (can. 1274), sind in einer besonderen bischöflichen Verordnung angegeben.
#Art. 93
(
1
)
An den Nachmittagen oder Abenden der Sonn- und Feiertage ist in allen Pfarrkirchen Vesper oder Andacht zu der für das Volk geeigneten Stunde zu halten – auch dann, wenn eine Abendmesse vorgesehen ist. Die Andacht kann mit der Christenlehre verbunden werden.
(
2
)
Außerdem sollen nach Möglichkeit folgende Werktags-Andachten nicht fehlen:
- am Herz-Jesu-Freitag und Herz-Jesu-Fest,
- am Sylvesterabend,
- in der Fastenzeit,
- im Mai,
- die Rosenkranz-Andachten im Oktober evtl. November,
- in der Woche von Allerseelen,
- bei althergebrachten besonderen Gelegenheiten.
Art. 94
(
1
)
In allen Pfarrkirchen sind die von der Kirche vorgeschriebenen und die dem Herkommen entsprechenden Segnungen in der von den liturgischen Büchern angegebenen Form vorzunehmen. Dies gilt insbesondere von der Segnung der Kerzen am 2. Februar, der Segnung der Asche am Aschermittwoch und der Segnung der Palmen am Palmsonntag. Üblich sind auch der Blasiussegen, sowie an vielen Orten die Salz- und Brotsegnung an Trinitas, die Kräutersegnung am 15. August und die Segnung des Johannesweines am 27. Dezember.
(
2
)
Nach der hl. Messe oder in einer besonderen Andacht sind die Pfingstnovene, das Gebet um gute Priester an Quatember- und Priestersamstagen (Priesterdonnerstagen), die Weltgebetsoktav, sowie die für manche Tage angeordneten Weihegebete und Fürbitten zu verichten. Die im Reichskonkordat (Art. 30) vorgesehene „oratio pro patrio“ ist im Anschluß an den sonntäglichen Hauptgottesdienst (= Hochamt) zu singen.
#Art. 95
(
1
)
Die liturgischen Prozessionen an Maria Lichtmeß, am Palmsonntag und am Gründonnerstag sollen überall – wenigstens im Kirchenraum – gehalten werden. Wo es nicht möglich scheint, soll die Billigung des Ordinarius eingeholt werden.
(
2
)
Die Bittprozessionen am Markustag und den Bittagen sind an allen Orten, an denen es möglich ist, zu halten; wo es nicht möglich ist, sollen wenigstens die Allerheiligenlitanei und die anschließenden Gebete mit dem Volk gebetet werden.
(
3
)
Sonstige in einer Pfarrei üblichen Prozessionen sind beizubehalten und in der rechten Weise zu gestalten.
#Art. 96
(
1
)
Die Fronleichnamsprozession ist in allen Pfarreien der Diözese in der herkömmlichen, der Collectio Rituum entsprechenden Weise zu gestalten.
(
2
)
In allen Städten mit mehreren Pfarreien soll gemäß can. 1291 am Fronleichnamstag möglichst nur eine Prozession stattfinden und zwar mit größter Würde und Feierlichkeit und unter Teilnahme des gesamten Klerus sowie der männlichen Ordensfamilien. In den anderen Stadtpfarreien kann am darauffolgenden Sonntag eine eigene Prozession stattfinden.
(
3
)
Soll von dieser Regel abgewichen werden, so bedarf es gewichtiger Gründe und der Erlaubnis des Ordinarius. Dies gilt auch da, wo seither ohne diese Erlaubnis mehrere Prozessionen gehalten wurden.
(
4
)
Eingemeindete Vororte zählen hier nicht mit und haben das Recht auf eine eigene Prozession.
#Art. 97
(
1
)
Das in can. 1275 vorgeschriebene alljährliche Vierzigstündige Gebet wird in der althergebrachten Diözesanform des „Großen Gebetes“ begangen. Die Tage dafür werden vom Ordinarius den einzelnen Pfarreien verpflichtend zugeteilt.
(
2
)
Am Tag des Großen Gebetes soll ein feierliches Hochamt staltfinden. Eine Predigt ist nicht vorgeschrieben.
#Art. 98
Bei Auswahl und Gestaltung der Gebete, Lieder und Andachten ist auf das Kirchenjahr gebührend Rücksicht zu nehmen. Gebete und Lieder während der hl. Messen müssen dem Charakter und Aufbau des hl. Opfers angepaßt sein.
#Art. 99
(
1
)
Kirchengesang und Kirchenmusik sind ein wesentlicher Bestandteil der feierlichen Liturgie der Kirche und unterliegen daher der von der Kirche gegebenen Ordnung und der Aufsicht und Verantwortung des Ordinarius und des Pfarrers.
(
2
)
Das Musikinstrument im Gotteshaus ist die Orgel, im Notfall das Harmonium. Andere Musikinstrumente dürfen im Kirchenraum während der liturgischen Handlung nur mit besonderer Genehmigung des Ordinarius verwendet werden. Eine Unterstützung der Orgelbegleitung durch einen kirchlichen Bläserchor ist bei besonderen Gelegenheiten in maßvoller Form und Dauer gestattet; es ist aber unzulässig, bei der Feier der hl. Messe Gesangstücke durch Bläsermusik zu ersetzen.
(
3
)
Vor der Neuanschaffung oder dem Umbau einer Orgel ist unter Vorlage der Disposition, des Kostenvoranschlages und des Kostendeckungsplanes die Genehmigung des Ordinarius einzuholen. Katholische Orgelbauer verdienen bevorzugte Berücksichtigung.
(
4
)
Für das Amt eines Organisten oder Chordirigenten sind nur solche katholische Personen vorzuschlagen, die charakterlich und fachlich für die örtlich in Frage kommende Kirchenmusik geeignet sind und möglichst darüber eine Prüfung bestanden haben. Auf das Bischöfliche Institut für Kirchenmusik wird empfehlend hingewiesen.
Die Anstellung erfolgt nach Anhören des Stiftungsrates durch den Pfarrer (Kirchenrektor) mit Genehmigung des Ordinarius. Über die Anstellung ist ein schriftlicher Vertrag abzufassen.
(
5
)
Nach Möglichkeit soll jede Gemeinde einen Kirchenchor oder eine Schola haben. Sie sind als Einrichtung der Kirche zu ordnen und in die Diözesanorganisation der Kirchenchöre einzubauen.
(
6
)
Konzerte weltlichen Charakters gehören nicht in das Gotteshaus. Bei kirchenmusikalischen Andachten oder Orgelkonzerten sind nur Kompositionen zulässig, die zum Heiligtum des Gotteshauses passen. Diese Veranstaltungen bedürfen der oberhirtlichen Genehmigung. Ein Eintrittsgeld darf dabei nicht erhoben werden.
#2. Kapitel
Hl. Sakramente und Sakramentalien
#1. Einleitung:49#
#Art. 100
(
1
)
Für die Spendung der hl. Sakramente und der Sakramentalien ist die Collectio rituum für die deutschen Diözesen verpflichtend, für dort fehlende Riten zunächst noch das Mainzer und dann das Römische Rituale.
(
2
)
Der Pfarrer hat die schwere Amtspflicht, dafür Sorge zu tragen, daß zum Vollzug der hl. Sakramente nur gültige, erlaubte und würdige Materie verwendet und diese würdig und sicher aufbewahrt wird in der Kirche (nicht Tabernakel), Sakristei oder Pfarrhaus.
(
3
)
Gemäß can. 735 wird die Erlaubnis gegeben, das Krankenöl auch im Pfarrhaus in würdiger Weise aufzubewahren, wenn man es dadurch schneller zur Hand hat.
#Art. 101
(
1
)
Das Recht auf Stolgebühren ist im CJC (cc. 463, 736) und in der Gewohnheit der Diözese begründet. Diese darf nicht abgeschafft werden – unbeschadet des privilegium pauperum und unbeschadet der Pflicht zur Spendung der Sakramente. Wo dies doch geschehen ist, sind die Stolgebühren nach Belehrung des Volkes in kluger Weise wieder zu erheben.
(
2
)
Die vom Ordinarius festgesetzten Taxen sind für alle Fälle, abgesehen bei Armen, maßgebend und sind dem Pfarrer zu entrichten oder an ihn von dem vollziehenden Priester abzuliefern. Der Pfarrer darf auf die Ablieferung nicht verzichten. Dem Pfarrer werden die Stolgebühren als Gehaltsteil angerechnet.
(
3
)
Bei die Taxe überschreitenden freiwilligen Gaben der Gläubigen gilt die Ablieferungs- und Anrechnungspflicht nur für den Taxbetrag. Der Mehrbetrag kommt, sofern der mutmaßliche Wille des Gebers nichts anderes bestimmt, der Kirche (Pfarrkasse) zu, solange die derzeitige Form der Gehaltszahlung besteht.
#2. Taufe:50#
#Art. 102
(
1
)
Da die Taufe das notwendigste Sakrament ist, hat sich der Pfarrer oder sein Vertreter vor der ersten Beichte, der Erstkommunion und der Firmung durch Einsicht ins Taufbuch (in ein Taufzeugnis) oder durch Nachforschung gemäß can. 779 Gewißheit über die Taufe zu verschaffen und diese im Erstkommunion- oder Firmungsbuch zu vermerken. Die Begierdetaufe allein genügt nicht hierfür. Gegebenenfalls ist die Taufe sub condicione nachzuholen „omissis caeremoniis et servata tantum forma substantiali“; diese Erlaubnis ist hiermit gegeben.
(
2
)
Ist die Taufe außerhalb der Geburts- oder Wohnsitzpfarrei erfolgt, so ist sie alsbald vom Pfarrer, der den Taufeintrag vollzieht, dorthin zu melden und zusätzlich im dortigen Taufbuch einzutragen51#.
Ist die Taufe – wenn auch nur sub condicione – nach dem 1. Lebensjahr erfolgt, so ist im Taufbuch der Geburtspfarrei auf Grund entsprechender Meldung am Ende des Geburtsjahres und im Register ein Hinweisvermerk zu machen.
(
3
)
Bei Taufeinträgen von Kindern, deren Eltern nicht in gültiger Ehe leben, ist dies (in lateinischer Sprache) zu vermerken.
#Art. 103
(
1
)
Die Kirche wünscht, daß die Taufe möglichst in der Pfarrkirche und am Taufbrunnen vollzogen wird (c. 774).
(
2
)
Für große Krankenhäuser wird der Ordinarius nach Anhörung der beteiligten Pfarrer eine Sonderregelung verfügen.
(
3
)
Die nach can. 776 §§ 1, 2 notwendige Erlaubnis zur Haustaufe ist erteilt für die Fälle großer Kälte oder schwächlicher Gesundheit des Kindes und für Filialorte ohne Kirche oder Kapelle, wenn der Weg in das nächste Gotteshaus nach den Verhältnissen nicht zumutbar ist.
#Art. 104
(
1
)
Konvertiten sind durch geeigneten Unterricht zunächst mit den katholischen Wahrheiten in Lehre und Praxis genügend bekannt zu machen (etwa 25 Unterrichtsstunden); dabei ist der Ernst ihres Entschlusses zu prüfen.
(
2
)
Sodann ist ein Gesuch um Vollmacht zur Lossprechung und Aufnahme an den Ordinarius zu richten und dabei anzumerken, ob eine gültige Taufe vorliegt oder nicht, und wie die Vorbereitung erfolgt ist.
(
3
)
Nach Gewährung der Vollmacht ist der Konvertit, falls sicher eine gültige Taufe vorliegt, in foro externo und interno zu absolvieren und damit zu rekonziliieren.
(
4
)
Liegt sicher keine gültige Taufe vor, so erfolgt lediglich die Taufe des Konvertiten ohne Beichte und Rekonziliation. Im Taufbuch erfolgt entsprechender Eintrag mit Hinweisvermerk im Geburtsjahr.
(
5
)
Ist die Taufe zweifelhaft, so folgt nach dem „Veni Creator“ die professio fidei et abjuratio haeresis; hierauf wird die bedingungsweise Taufe gespendet. Sämtliche begleitenden Zeremonien werden weggelassen. Nach der bedingungsweisen Taufe folgt Beichte mit bedingungsweiser Lossprechung.
(
6
)
Der Konvertit ist zu veranlassen, bei den in Frage kommenden weltlichen Behörden (Amtsgericht, Meldeamt, Finanzamt)52# die Konversion rechtswirksam zu bestätigen. Er ist ferner anzuhalten, sich bei nächster Gelegenheit firmen zu lassen.
(
7
)
Nach der Konversion muß eine entsprechende Weiterarbeit erfolgen; sie hat auf die berechtigten Anliegen der Konvertiten Rücksicht zu nehmen, jedoch nicht weniger das Hineinwachsen ins allgemeine Pfarrleben zu fördern.
#3. Firmung:53#
#Art. 105
(
1
)
Nach dem bestehenden Bistumsbrauch wird die hl. Firmung nach dem Empfang der ersten hl. Kommunion gespendet; Pfarrer und Religionslehrer müssen gemeinsam mit den Eltern dafür Sorge tragen, daß das Firmsakrament bei der ersten sich bietenden Möglichkeit empfangen wird.
(
2
)
Dem Empfang der hl. Firmung hat – auch bei Erwachsenen – ein entsprechender Unterricht und die Prüfung der Frage, ob der Firmling auch getauft ist, vorauszugehen. Alsdann erhält der Firmling einen Meldeschein, den er beim Empfang des Firmsakramentes vorlegen muß.
(
3
)
Das in can. 798 und can. 470 § 1 verlangte Firmungsbuch kann mit dem in Art. 111 Abs. (6) vorgeschriebenen Erstkommunikantenbuch verbunden werden.
(
4
)
Auf die Pflicht zur Eintragung der Firmung in das Taufbuch (can. 470 § 2) oder zur entsprechenden Meldung an die Taufpfarrei wird hingewiesen.
#Art. 106
(
1
)
Gemäß dem Dekret der Sakramentenkongregation „Spiritus Sancti munera“ vom 14. September 1946 (AAS XXXVIII, 1946, 349–358) sind zur Spendung der hl. Firmung an einen lebensgefährlich Erkrankten folgende Priester der Diözese Mainz für die Dauer ihrer Amtszeit bevollmächtigt:
- der vicarius actualis (can. 471) der Dompfarrei: der Dompfarrer;
- alle Ortspfarrer und Ortspfarrkuraten (nicht aber Personal- oder Familienpfarrer, Pfarrektoren);
- der vicarius oeconomus (can. 472) = Pfarrverwalter (nicht aber der vicarius adjutor = Pfarradministrator, der vicarius substitutus und cooperator der cc. 474–476).
(
2
)
Durch Reskript der Sakramentenkongregation vom 28.6.1955 (N. 3038/55) ist ferner zur Spendung der hl. Firmung an Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Todesgefahr befinden, bevollmächtigt:
- der in Kinderkrankenhäusern, Entbindungsanstalten und Kinderstationen allgemeiner Krankenhäuser eigens und ständig beauftragte Seelsorger dieser Anstalt, oder, wenn an einer solchen Anstalt mehrere Seelsorger ständig tätig sind, der erste von ihnen.Diese Vollmacht ist zunächst befristet auf 3 Jahre, gerechnet vom 28. Juni 1955 an.
Art. 107
(
1
)
Die in Art. 106 (1) genannten Priester haben die Vollmacht zur Spendung der hl. Firmung nur unter folgenden Bedingungen:
- Sie müssen das Sakrament persönlich spenden und können ihre Vollmacht nicht subdelegieren.
- Sie können das Sakrament nur in ihrem Gebiete spenden: Innerhalb dieses Bezirkes können sie allen Katholiken, auch solchen des orientalischen Ritus54#, die hl. Firmung erteilen, die eigentlichen oder uneigentlichen Wohnsitz haben, – auch den sich in ihrem Gebiete aufhaltenden peregrini und vagi. Auch diejenigen Gläubigen sind nicht ausgeschlossen, die sich in einem Gebiete befinden, das der pfarrlichen Jurisdiktion entzogen ist, wie z. B. Seminarien, Kranken- und Genesungsheime und Häuser ähnlicher Art, auch wenn sie Religiosen gehören, selbst wenn diese exemt sind.Bei den zu firmenden Gläubigen kann es sich um Erwachsene oder um Kinder handeln.
- Sie können die Firmung nur solchen Gläubigen spenden – und zwar auch unmündigen Kindern –, die infolge schwerer Krankheit, nicht aber aus einem anderen Grunde, sich in Todesgefahr befinden:Wird trotz ernsthafter Prüfung irrtümlicherweise die Krankheit als lebensgefährlich angenommen, so ist die Spendung der hl. Firmung doch gültig und erlaubt.In Zweifelsfällen ist an das Bischöfliche Ordinariat zu berichten.
(
2
)
Von der genauen Beobachtung der vorgenannten 3 Bedingungen hängt die Gültigkeit der Firmung ab.
(
3
)
Überschreitung der Grenzen der Firmungsvollmacht zieht den Verlust der Firmungsvollmacht nach sich.
Wer ohne Vollmacht die hl. Firmung zu spenden wagt, soll mit Suspension bestraft werden (can. 2365).
#Art. 108
(
1
)
Auch bei dieser Notfirmung bleibt der Bischof ordentlicher Spender und hat den Vorrang vor dem einfachen Priester. Der an sich zur Notfirmung bevollmächtigte Priester muß sich zuerst vergewissern, ob ein Bischof die Firmung spenden kann und will.
(
2
)
Diese Voraussetzung für die Spendung der hl. Firmung durch einen einfachen Priester ist dann gegeben, wenn der Diözesanbischof oder sein Weihbischof nicht zu erreichen sind, oder wenn auf seiten der genannten Bischöfe ein schwerer Nachteil vorliegt, oder diese auch durch rechtmäßige Gründe verhindert sind.
(
3
)
Ein für alle Male wird für das Bistum Mainz festgelegt, daß die Ortspfarrer und die übrigen zur Spendung der Notfirmung bevollmächtigten Priester – ausgenommen die in der Stadt Mainz mit ihren eingemeindeten Vororten – immer berechtigt sind, diese Voraussetzung anzunehmen, wenn sie nicht sicher wissen, daß ein konsekrierter Bischof sich im Gebiete ihrer Pfarrei aufhält. Andernfalls ist anzufragen.
#Art. 109
(
1
)
Der bevollmächtigte Priester soll die hl. Firmung mit der gebührenden Feierlichkeit nach dem in der Collectio Rituum für die deutschen Diözesen unter Titulus II angegebenen Ritus spenden.
(
2
)
Er soll ferner in jedem Fall die Gläubigen daran erinnern, daß der Bischof der ordentliche Spender der Firmung ist und daß sie von ihm als einfachem Priester nur auf Grund einer besonderen Apostolischen Vollmacht gespendet wird.
(
3
)
Auch bei der Notfirmung soll nach Möglichkeit ein Pate hinzugezogen werden.
#Art. 110
Der Spender der Notfirmung muß sorgen für die Eintragung ins Firmungsbuch der Pfarrei, in der die Firmung gespendet wurde, und ins Taufbuch. Er hat über die gespendete Notfirmung an das Bischöfliche Ordinariat zu berichten und den Heimatpfarrer zu benachrichtigen.
Im Firmungsbuch ist zu vermerken, daß es sich um eine Notfirmung kraft Apostolischen Indultes gehandelt hat, die in drohender Todesgefahr infolge schwerer Krankheit des Firmlings von einem Priester gespendet worden ist (Name und Amt des Priesters, Ort und Datum der Spendung).
#4. Kommunion:55#
#Art. 111
(
1
)
Die feierliche Erstkommunion soll am Weißen Sonntag stattfinden. In Filialkirchen und bei besonderen Verhältnissen kann mit Erlaubnis des Ordinarius ein anderer Tag genommen werden.
(
2
)
An der feierlichen Erstkommunion sollen spätestens alle Kinder teilnehmen, die in dem Jahr das achte Lebensjahr vollenden. Es ist wünschenswert, daß jedesmal auch jüngere Kinder, die geistig entsprechend entwickelt und deren Eltern einverstanden sind, an der feierlichen Erstkommunion teilnehmen.
(
3
)
Eine private frühere hl. Kommunion geeigneter Kinder zusammen mit ihren Eltern ist möglich.
(
4
)
Die Erstkommunikanten sind durch einen entsprechenden mehrwöchentlichen Unterricht vorzubereiten. Diesem muß der Beichtunterricht vorausgegangen sein.
(
5
)
Eine eindringliche Nacharbeit zur weiteren Vertiefung im Sakramentenempfang darf nicht übersehen werden, vor allem nicht bei privater Erstkommunion.
(
6
)
In einem eigenen Pfarrbuch sind die Erstkommunikanten mit ihrem und ihrer Eltern Namen, ihrem Geburts- und Tauftag und -ort, ihrer Wohnung und dem Tag ihrer Erstkommunion einzutragen.
#Art. 112
Die österliche Zeit im Sinne des can. 859 beginnt in der Diözese Mainz kraft päpstlichen Indultes (ad quinquennium) am 2. Fastensonntag und endet am Dreifaltigkeitssonntag.
#Art. 113
Das eucharistische Nüchternheitsgebot für die Feier der hl. Messe (can. 808) und für den Empfang der hl. Kommunion (can. 858) ist durch die Bestimmungen der Apostolischen Konstitution „Christus Dominus“ und der entsprechenden Instruktion des Hl. Offizium vom 6. Januar 195356# sowie durch das Motu Proprio „Sacram Cammunionem“ vom 19.3.195757# gemildert worden.
Geltendes Recht ist:
(
1
)
Der Genuß von Wasser bricht nicht die Nüchternheit, auch dann nicht, wenn Kohlensäure oder desinfizierende Chemikalien zugesetzt sind.
(
2
)
Gleichviel zu welcher Zeit des Tages das hl. Opfer gefeiert oder die hl. Kommunion empfangen wird, müssen die Priester vor Beginn der hl. Messe und die Gläubigen vor Empfang der hl. Kommunion sich 3 Stunden jeder festen Nahrung und alkoholischer Getränke enthalten, sowie 1 Stunde nicht-alkoholischer Getränke.
(
3
)
Priester, die binieren oder trinieren, dürfen die Ablution nur mit Wasser nehmen. Wenn jemand aus Versehen auch Wein zur Ablution genommen hat, so kann er doch die 2. und 3. hl. Messe, die er feiern muß, zelebrieren. (Unter Vorbehalt des in Abs. (2) Gesagten.)
Bei der Trination an Weihnachten und Allerseelen sind die Rubriken des Missale Romanum zu beobachten, wenn die hl. Messen einander unmittelbar folgen.
(
4
)
Kranke, welche die hl. Kommunion als Wegzehrung in Todesgefahr empfangen, unterliegen nicht dem Nüchternheitsgebot.
Sonstige Kranke, auch wenn sie nicht bettlägerig sind, dürfen nicht-alkoholische Getränke und eigentliche Medizin in flüssiger oder fester Form bis unmittelbar vor Beginn der hl. Messe (Empfang der hl. Kommunion) zu sich nehmen, selbst wenn die Medizin alkoholische Bestandteile aufweist.
(
5
)
Die gewährten Erleichterungen des eucharistischen Nüchternheitsgebotes sind „stricte“ (eng) auszulegen.
(
6
)
Eine Befragung des Beichtvaters ist nicht erforderlich. Jedoch werden Priester und Gläubige, die dazu in der Lage sind, ermahnt, die altehrwürdige Form der eucharistischen Nüchternheit auch weiterhin beizubehalten oder aber durch eine besonders vorbildliche Lebensführung, durch Werke der Buße und Liebe einen Ausgleich zu schaffen.
#Art. 114
Wer nach Mitternacht bei der Feier der Ostervigil die hl. Kommunion empfangen hat, kann nicht am Ostermorgen nochmals zum Tisch des Herrn gehen58#. Priester jedoch, welche die mitternächtliche Ostervigil gefeiert haben, können am Ostertage nochmals die hl. Messe feiern und auch von ihrer Binations- und Trinationsvollmacht Gebrauch machen59#.
#Art. 115
Die hl. Kommunion ist innerhalb der Messe nach der Kommunion des Priesters auszuteilen. Aus vernünftigen Gründen kann daneben auch vor oder nach der Messe die Spendung erfolgen oder zu anderer Zeit.
#5. Bußsakrament:60#
#Art. 116
(
1
)
Delegierte Gewalt zum Beichthören und zwar für das Gebiet der Diözese verleiht der Ordinarius entweder auf bestimmte Zeit oder auf die Dauer bis zum Widerruf. Darüber wird gewöhnlich eine schriftliche Urkunde (Schedula) ausgestellt.
(
2
)
Diözesanpriester erhalten zunächst diese Gewalt gewöhnlich nur bis zum nächsten Approbanden- oder Pfarrexamen. Ist die Meldung zu diesem Examen erfolgt, so gilt die Approbation ohne weiteres verlängert bis zum Rückempfang der Schedula oder anderer Weisung. Ebenso dauert die Jurisdiktion fort, wenn ihre Verlängerung übersehen wurde. Es besteht die Gewissenspflicht, unverzüglich den Verlängerungsantrag zu stellen.
(
3
)
Ordenspriester, die innerhalb der Diözese ihr Domizil haben, erhalten Beichtvollmacht für die Gläubigen auf Vorschlag ihrer Ordensobern durch den Ordinarius der Diözese.
(
4
)
Welt- und Ordenspriester anderer Diözesen, die ein gültiges Celebret vorweisen und in ihrer eigenen Diözese Beichtvollmacht haben, können auf Nachweis dieser Tatsache Jurisdiktion für die Diözese Mainz durch den Ortsordinarius oder im Einzelfall durch den Dekan für das Dekanat (vgl. Art. 41 (2)) erhalten. Diese Jurisdiktion gilt, sofern nichts anderes bestimmt wird, nie länger als die Jurisdiktion in der eigenen Diözese dauert oder verlängert wird.
(
5
)
Nach Vereinbarung der Bischöfe haben alle zum Beichthören approbierten Priester der Diözese Jurisdiktion in den (Erz-)Bistümern Aachen, Freiburg, Fulda, Limburg, Paderborn, Rottenburg, Speyer, Trier, Würzburg und umgekehrt.
(
6
)
Jeder im Heimatbistum approbierte Priester hat ohne weiteres die Vollmacht, im Bistum Mainz die Beichte von Priestern zu hören.
(
7
)
Vor Ausübung der Beichtvollmacht in einer fremden Kirche soll die Zustimmung des Pfarrers oder Rektors der Kirche eingeholt werden, abgesehen von dringenden Fällen.
#Art. 117
(
1
)
Ausreichende Beichtgelegenheit zu bestimmten Zeiten soll in allen Pfarrkirchen geboten werden am Vorabend und – wenn nötig – am Morgen eines jeden Sonn- und gebotenen Feiertages, sowie vor dem Herz-Jesu-Freitag, örtlichen Festtagen und bei sonstigen sich ergebenden Notwendigkeiten.
(
2
)
Die Beichtgelegenheit in Filialkirchen bestimmt der Pfarrer unter Berücksichtigung der örtlichen Gewohnheiten und Notwendigkeiten.
(
3
)
Wo nicht örtlich sonst die Gelegenheit gegeben ist, sorge der Pfarrer, daß einige Mal im Jahr den Pfarrkindern ein auswärtiger Beichtvater zur Verfügung steht und dies den Gläubigen rechtzeitig bekannt gegeben wird.
(
4
)
Die nach tit. III cap. 1 nr. 10 des Rituale Romanum maßgebende ‚Gewohnheit‘ in der Diözese verlangt für das Beichthören in der Regel Talar und Stola. Ausnahmen davon sind zulässig bei Beichten außerhalb der Kirche und Sakristei und im Notfall.
#Art. 118
Vollmacht zur Absolution von der Zensur des can. 2350 § 1 (Procurantes abortum ...) haben – abgesehen von den im CJC genannten Fällen – und zwar ohne Rekurspflicht:
- alle approbierten Beichtväter
- in der österlichen Zeit gemäß Art. 112;
- bei Beichten von Brautleuten vor der Trauung;
- bei Beichten von Kranken, die nicht in die Kirche kommen können;
- jeder Dekan persönlich (ohne Subdelegationsrecht);
- die Beichtväter bei Exerzitien, Einkehrtagen und Volksmissionen;
- die Beichtväfer, welche im Dom und in der Seminarkirche ihren Beichtstuhl haben.
6. Ablässe:61#
#Art. 119
(
1
)
In Ausführung des can. 916 hat der Ordinarius die Hochaltäre aller Pfarrkirchen und solcher Kapellen, die deren Hilfskirchen sind, mit dem immerwährenden, täglichen Altarprivileg ausgestattet.
(
2
)
Neue Kirchen und Kapellen dieser Art erhalten ohne weiteres dieses Privileg mit ihrer Konsekration oder Benediktion.
(
3
)
Die in can. 918 angeordnete Aufschrift ist nicht Bedingung für das Altarprivileg.
#Art. 120
(
1
)
Die Errichtung und Segnung eines Kreuzweges zur Gewinnung der damit verbundenen Ablässe kann nur durch den Bischof (Weihbischof) oder einen Priester mit Apostolischer Vollmacht (z. B. Franziskanerpatres) geschehen.
In der Diözese Mainz ist zur erlaubten Errichtung eines Kreuzweges an nichtexemten Orten durch einen bevollmächtigten Priester die schriftliche Genehmigung des Ortsordinarius vorgeschrieben.
Ungültige Kreuzweg-Errichtungen vor dem 30.6.1938 sind durch Dekret der S. Paenitentiaria Apostolica saniert62#.
(
2
)
Über die Segnung ist eine Urkunde auszustellen, die im Archiv der betr. Kirche (Kapelle) aufzubewahren und von der eine Abschrift an den Ordinarius zu senden ist.
#7. Ölung und Krankenseelsorge:63#
#Art. 121
(
1
)
Um ihre Pflicht einer eifrigen Krankenseelsorge richtig zu erfüllen, haben die Pfarrer mit ihren Hilfsgeistlichen dafür zu sorgen:
- daß immer ein Priester beauftragt und erreichbar ist, sei es im Pfarrort, sei es in der Nachbarschaft;
- daß die Priester jederzeit, besonders in Todesgefahr, zur Spendung der hl. Sakramente nach der Ordnung der Kirche bereit sind, auch – soweit örtlich möglich – den Beistand in der Todesstunde leisten;
- daß alle Kranken, insbesondere die Schwerkranken, gemeldet und von einem Priester regelmäßig und in Todesgefahr besucht werden (selbst wenn sie nicht darum gebeten haben) und ihnen der – wiederholte – Sakramentenempfang angeboten wird;
- daß in jeder Pfarrei ein Krankenbuch oder eine Krankenliste geführt wird, aus der die Personalien der Kranken, ihre Krankheit und die Sakramentenspendung ersichtlich ist;
- daß auch die Laien der Pfarrei das Krankenapostolat üben, sowohl im regelmäßigen Fall (Besuche, Mithilfe zur Krankenseelsorge), als auch im Notfall (Vorbereitung auf die vollkommene Reue und Tod).
(
2
)
Wo der Brauch noch besteht oder neu belebt werden kann, soll die hl. Kommunion öffentlich zu den Kranken gebracht werden. Wo die Verhältnisse dies nicht gestatten (Diaspora, starker Verkehr), ist die private Überbringung erlaubt, wobei im Krankenzimmer möglichst liturgische Kleidung angelegt werden soll.
(
3
)
An Nichtkatholiken dürfen die hl. Sterbesakramente nur unter der Bedingung des can. 731 § 2 gespendet werden (nach Beseitigung der Häresie usw.). Liegt Bewußtlosigkeit vor – aber bona fides (=interpretierbarer Konsens), so dürfen nach begründeter Ansicht der Autoren Absolution und Hl. Ölung sub conditione gespendet werden, sofern kein Ärgernis entsteht.
(
4
)
Ist am Krankenbett eine Ordnung der Verhältnisse des forum externum (z. B. Ehe, Zensuren) – evtl. auf Grund der in diesem Fall gegebenen außerordentlichen Vollmachten64# – nötig, so soll das forum externum durch Schriftlichkeit oder in Gegenwart zweier geeigneter Zeugen gewahrt werden.
(
5
)
Rat und Beistand in Vermögens- und Erbschaftsangelegenheiten verlangen besondere Klugheit und sind gewöhnlich nicht Sache des Seelsorgers, abgesehen von dem allgemeinen Hinweis auf die Pflicht, auch hier rechtzeitig und gerecht zu ordnen, um Streit vorzubeugen.
#8. Ehesakrament:65#
#Art. 122
(
1
)
Zur Erfüllung der in can. 1018 auferlegten Pflicht ist alljährlich am 2. oder 3. Sonntag nach Epiphanie die von den deutschen Ordinarien herausgegebene Belehrung über das hl. Sakrament der Ehe in den hl. Messen aller Pfarr- und Filialkirchen zu verlesen.
(
2
)
Außerdem nehme der Pfarrer weitere Gelegenheiten wahr, über Wesen und Pflichten der Ehe zu predigen oder zu sprechen, insbesondere auch in den Standesorganisationen.
(
3
)
Mehrtägige Ehevorbereitungskurse und Vorträge für Eheleute in der Pfarrei oder auswärts sowie Exerzitien für Braut- oder Eheleute sind zu fördern.
(
4
)
Darüber hinaus sollen die Gläubigen wissen, daß die Pfarrgeistlichkeit stets persönlich von ihnen angesprochen werden kann in Fragen und Schwierigkeiten des Ehelebens.
#Art. 123
(
1
)
Zur Vorbereitung einer Eheschließung sind die Vorschriften des kanonischen Rechtes (can. 1019 ff.) sowie die nachstehenden gemäß can. 1020 § 3 erlassenen Ergänzungen zu beachten. Die Ortsoberhirten sind verpflichtet, bei Fahrlässigkeit Strafen nach can. 2222 § 1 zu verhängen einschließlich der suspensio a divinis, besonders über Rückfällige66#.
(
2
)
Das Formular der „Brautexamens-Niederschrift“ ist für jede beabsichtigte Trauung zu benutzen und rechtzeitig zuvor gewissenhaft auszufüllen. Die Fragen über die Ehehindernisse und die Freiheit von Konsens-Mängeln sollen nach Belehrung den Brautleuten einzeln in Abwesenheit des anderen vorgelegt und beurkundet werden. Im Protokoll ist dabei ausdrücklich zu bescheinigen, daß die Befragung der Brautleute getrennt durchgeführt wurde. In dieser Angelegenheit kann sich der Pfarrer nur von einem Geistlichen vertreten lassen.
(
3
)
Verpflichtet zur Vornahme des vorgenannten Brautexamens ist der für die Trauung an sich zuständige Pfarrer (can. 1097), das ist in der Regel der Heimatpfarrer der Braut oder des katholischen Teiles. Bei Verschiedenheit des Heimatwohnsitzes und der Wohnung beim Arbeitsort ist auch der Pfarrer des Letzteren zuständig; jedenfalls ist er von der bevorstehenden Trauung zu benachrichtigen und das Aufgebot auch in seiner Pfarrei vorzunehmen (can. 1023). Für Angehörige von Schiffsbesatzungen, die nicht ausgeschieden sind aus dem Familienverband ihrer Heimatfamilie, gilt der Aufenthaltsort der Heimatfamilie als Wohnsitz.
(
4
)
Die vorzulegenden Taufscheine müssen im letzten Halbjahr vom Pfarramt des Tauforts ausgestellt sein und eine Angabe enthalten über Eintragungen nach can. 470 § 2 CJC, sowie nach Art. 225 § 1 EPO von einem kirchlichen Ehenichtigkeitsurteil (Dispens wegen Nichtvollzug) und etwa erlassenen Eheverboten67#; wenn derartige Einträge fehlen, ist dies ausdrücklich anzugeben. Für die Trauung eines unehelich Geborenen, für den im Taufbuch eine Legitimation vermerkt ist, soll der Taufschein so ausgestellt werden wie für einen ehelich Geborenen, d. h. mit dem rechtlichen Familiennamen des Vaters unter Weglassung des Legitimationsvermerkes. Die Vorlage des Taufscheines entfällt, wenn dem Pfarrer Einsicht ins Taufbuch gegeben ist (z. B. Nachbarpfarreien).
(
5
)
Bei Zweifel an dem Ledigenstand sollen auch die Zivilakten des Standesamtes eingesehen werden. Dies ist immer nötig, wenn ein Taufschein nicht beschafft werden kann oder von der Eheverkündigung dispensiert wird oder ein Brautteil Nichtkatholik ist. – Der meistens in solchen Fällen erforderliche ‚Ledigeneid‘ der Brautleute wird davon nicht berührt.
(
6
)
Eingehende Instruktionen über den Fall mangelnder Taufscheine siehe Anhang VI.
#Art. 124
(
1
)
Der für das Brautexamen zuständige Pfarrer (Art. 123 (3)) hat die erforderlichen Eheverkündigungen (can. 1022 ff.) außer an dem gegenwärtigen Domizil und Quasidomizil auch an allen Orten zu veranlassen, an denen die Brautleute (oder der katholische Brautteil) innerhalb der letzten 6 Monate ein Domizil oder Quasidomizil gehabt haben. Diese Eheverkündigungen genügen auf Grund langjähriger, vom Hl. Stuhl ausdrücklich anerkannter68# deutscher Gewohnheit, wenn nicht besondere Gründe oder Zweifel weitere Verkündigungen oder sonstige Nachforschungen nahelegen. (Beachte auch Art. 127).
(
2
)
In der Regel müssen vor Beginn der Verkündigungen die kanonischen Formalitäten erfüllt sein in Bezug auf Taufzeugnis – Dispens von Ehehindernissen – Feststellung des Ledigenstandes und Freiheit des Ehewillens – ‚Non obstat‘ des Ordinarius.
(
3
)
Die Eheverkündigungen können nach alter Gewohnheit am Weihnachtsfest, am Oster- und Pfingstsonntag und an den Tagen des Ewigen Gebetes unterbleiben, ohne daß dadurch die Aufeinanderfolge gemäß can. 1024 gestört wird.
(
4
)
Das Aufgebot ist in der Pfarrkirche und im allgemeinen bei der Hauptmesse vorzunehmen. Gehören die Brautleute zu einem Filialbezirk mit regelmäßigem Sonntagsgottesdienst, so kann das Aufgebot auch in der Filialkirche erfolgen – und zwar nach Ermessen des Pfarrers anstatt oder zusammen mit dem Aufgebot in der Pfarrkirche.
(
5
)
Die gemäß can. 1025 erforderliche Erlaubnis zur Proklamation durch Türanschlag ist allen Pfarreien der Diözese gegeben, zu denen wenigstens 3000 Gläubige gehören. Für Filialkirchen bleibt es bei Absatz (4).
(
6
)
Der zuständige Pfarrer (s. Absatz (1)) hat auswärtige Aufgebote rechtzeitig zu veranlassen. (Vgl. can. 1029).
(
7
)
Bei Mischehen erfolgt auf Grund langjähriger Gewohnheit ebenfalls das Aufgebot – jedoch erst nach erteilter Dispens und unter Weglassung des Religionsbekenntnisses – an den Aufgebotsorten des katholischen Brautteils.
(
8
)
Dispens vom Aufgebot können erteilen aus einem entsprechenden Grund und soweit nicht die Akten ohnehin dem Ordinarius (zur Dispenserteilung oder Genehmigung) vorzulegen sind:
- die Pfarrer von 1 Aufgebot oder vom Türanschlag bis auf 4 Tage mit Einschluß eines Sonntags;
- die Dekane von 2 Aufgeboten.
Art. 125
(
1
)
War ein Brautteil (beide Teile) früher schon einmal verheiratet, so ist der Ledigenstand besonders genau zu prüfen.
(
2
)
Der Tod des früheren Ehegatten ist durch eine kirchliche Sterbeurkunde (oder Einsichtnahme in das Totenbuch) nachzuweisen. Auch genügt die Sterbeurkunde eines deutschen Standesamtes. Die Identität muß einwandfrei feststehen.
Ausländische staatliche Sterbeurkunden sind dem Ordinarius mit der Brautexamens-Niederschrift vorzulegen.
(
3
)
Die Todeserklärung einer weltlichen Behörde genügt nicht zum Beweis des Todes. In solchen Fällen ist unter Darlegung des Sachverhaltes und Angabe der Beweise (Urkunden, Zeugen) sowie Beifügung der zivilgerichtlichen Todeserklärung die kirchliche Feststellung des Todes und damit des Ledigenstandes des anderen Teiles beim Bischöflichen Offizialat zu beantragen (siehe Anhang VII).
(
4
)
Die Frage, ob noch weitere – gültige oder ungültige – Eheschließungen vorlagen, ist nicht zu übergehen. Gegebenenfalls sind die Nachforschungen auch hierauf auszudehnen.
(
5
)
In den genannten Fällen ist die Prüfung, ob das Ehehindernis des crimen vorliegt, besonders angebracht.
Ad cautelam ist mit der Erlaubnis zur Wiederverheiratung auf Grund der kirchenamtlichen Todesvermutung auch zugleich Dispens erteilt vom impedimentum criminis des can. 1075 n. 1 (can. 1053).
#Art. 126
(
1
)
Bei bürgerlich Geschiedenen, die die Ungültigkeit ihrer früheren Ehe behaupten wegen Nichtbeachtung der kirchlichen Eheschließungsform hat der das Brautexamen durchführende Pfarrer zu untersuchen, ob die kirchliche Eheschließungsform notwendig war und ob die „Ehe“ tatsächlich ohne diese Form geschlossen und auch nicht später geordnet wurde. An Urkunden sind in diesem Falle dem Bischöflichen Ordinariat mit dem Bericht und der Brautexamens-Niederschrift vorzulegen:
- neuer Taufschein der katholischen Beteiligten mit Vermerk nach Art. 123 (4);
- Bescheinigung sämtlicher Pfarreien, in denen die Geschiedenen vom Ehebeginn bis zur Scheidung gewohnt haben, darüber, daß in ihren Trauungsbüchern keine Trauung, Konvalidation oder Heilung in der Wurzel eingetragen und auch sonst nichts davon bekannt ist;
- eidliche Versicherung der Geschiedenen darüber;
- das Scheidungsurteil mit den Entscheidungsgründen.
(
2
)
Beruht die Ungültigkeit der früheren Ehe auf anderen Gründen (Ehehindernis, Konsensmangel), so muß eine rechtskräftige Entscheidung des kirchlichen Gerichtes vorliegen. Ähnliches gilt, falls die rechtskräftige Lösung der früheren Ehe durch päpstliche Dispens (bei matrimonium non consummatum oder privilegium Paulinum) behauptet wird.
#Art. 127
(
1
)
Gesuche um Dispens von Ehehindernissen pro foro externo sind von dem zuständigen Pfarrer rechtzeitig an den Ordinarius zu richten, da dieser meistens aus eigenem Recht oder auf Grund ihm erteilter Vollmachten darüber entscheiden kann (s. Art. 124 (2)).
(
2
)
Die Dispensgesuche müssen enthalten:
- die Personalangaben beider Brautleute (Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort, Stand und Beruf, Religionsbekenntnis und Wohnorte); der Name des katholischen Brautteiles ist voranzustellen; sind beide katholisch, der des Bräutigams;
- die Bezeichnung der (des) Hindernisse(s), von denen (dem) Dispens erbeten wird;
- die notwendigen Belege (Stammbaum, Kautelen, Versicherung über die moralische Gewißheit usw.);
- den oder die Dispensgründe (Verzeichnis der von der röm. Kurialpraxis anerkannten kanonischen Dispensgründe – s. Anhang VIII);
- Angabe, ob die Bittsteller eine ‚oblatio pro Summo Pontifice‘ entrichten können und in welcher Höhe;
- Zeit und Ort der beabsichtigten Eheschließung;
- Unterschrift des Pfarrers (oder seines geistlichen Vertreters) mit Orts- und Datumsangabe, sowie Pfarrsiegel.
Die Brautexamens-Niederschrift ist immer beizulegen.
(
3
)
Soweit Vordrucke für bestimmte Dispensgesuche in der Diözese eingeführt sind, sind diese zu verwenden. Dasselbe gilt für Beilagen, wie etwa die Form der Kautelen.
(
4
)
Die bei Mischehen geforderten (cc. 1061, 1071, 1065) Kautelen sind nicht nur ein guter Vorsatz, sondern ein Vertrag mit Gewissensbindung und daher von den Brautleuten ohne Zwang zu leisten. Die Brautleute sind vorher darüber zu belehren und auf den Ernst und die Bedeutung hinzuweisen. Die Kautelen sind – abgesehen von Todesgefahr – schriftlich vor dem Pfarrer (oder seinem geistlichen Vertreter) zu geben. Dieser beglaubigt durch seine Unterschrift mit beigesetztem Siegel die Richtigkeit.
(
5
)
Ähnliches wie oben gilt für die Gültigmachung bereits geschlossener Ehen.
(
6
)
Wird in dringenden Fällen die Dispens telefonisch erbeten und erteilt, so muß die Rechtslage klar sein; die Unterlagen sind umgehend einzureichen mit einem Hinweis auf die telefonisch erteilte Dispens.
#Art. 128
(
1
)
Die oberhirtliche Genehmigung ist – ohne daß jedoch davon die Gültigkeit der Trauung abhängig ist – einzuholen vor der Trauung von
- abgefallenen Katholiken, die keiner akatholischen Religionsgemeinschaft angehören, Exkommunizierten und öffentlichen Sündern (can. 1065 f.; s. Anhang IX),
- Wohnsitzlosen – sowie Minderjährigen, die ohne Wissen oder gegen den vernünftigen Einspruch ihrer Eltern heiraten wollen,
- Personen, die längere Zeit in den letzten 5 Jahren im Ausland lebten,
- Personen, die aus kirchlich ungültigen Ehen geschieden sind,
- Personen, die ihrem Ehekonsens eine – erlaubte – Bedingung beisetzen wollen,
- Personen, die sich zu ihrer Ehewillenserklärung eines Stellvertreters oder Dolmetschers bedienen wollen (can. 1091),
- bei begründetem Zweifel über die Freiheit von Ehehindernissen (z. B. Sterilisierte) oder über den wahren Ehewillen (c. 1031). (Vgl. Art. 125 (2) Ziffer 2; Anhang VII.)
(
2
)
Dem Bericht ist die Brautexamens-Niederschrift mit allen erhobenen Urkunden und Belegen beizufügen.
(
3
)
Vor einer Trauung in Todesgefahr kann die Untersuchung abgekürzt und von dem Pfarrer die Trauung zugelassen werden, wenn er auf Grund der Untersuchung – die evtl. durch eidliche Versicherungen erhärtet werden kann – keine Bedenken gegen die Gültigkeit der neuen Ehe hat. Die Brautexamens-Niederschrift ist auch hier anzufertigen – notfalls nachträglich – und das Untersuchungsergebnis darin aufzunehmen oder beizufügen. (Vgl. can. 1019 § 2).
#Art. 129
(
1
)
Vor Anberaumung der Trauung hat der Pfarrer zu prüfen, ob alle vom allgemeinen und partikulären Recht verlangten Voraussetzungen erfüllt sind70#.
(
2
)
Er hat den Brautleuten einen ausführlichen Eheunterrricht zu erteilen oder sich zu vergewissern, daß die Brautleute sowohl über Wesen und Form der Ehe (Brautexamen), als auch über die Pflichten christlicher Ehegatten und Eltern entsprechend unterrichtet sind.
(
3
)
Im allgemeinen ist vor der Trauung eine Generalbeichte anzuraten und auf Wunsch Beichtgelegenheit dazu zu geben.
(
4
)
Will das Brautpaar außerhalb der Pfarrei getraut werden, so ist die Lizenz (can. 1097 § 1 n. 3) auf der Brautexamens-Niederschrift zu geben und diese mit allen Anlagen dem Pfarrer des Trauungsortes zu übersenden. Sie bleibt im Archiv der Trauungspfarrei, deren Pfarrer für die Eintragungen und Meldungen nach can. 1103 zu sorgen hat. Über die im Taufbuch erfolgte Eintragung ist der Trauungspfarrer zu benachrichtigen, der diese Rückmeldung zu den Akten nimmt71#. Soll die Trauung in einer Kloster- oder Wallfahrtskirche erfolgen, so ist die Entlassung an den zuständigen Ortspfarrer zu richten, der das Weitere veranlaßt.
Eine Mitteilung über die vollzogene Trauung mit allen für das Trauungsbuch notwendigen Angaben ist auch an die entlassende Pfarrei zu machen zur Eintragung in das dortige Trauungsbuch.
(
5
)
Es besteht zwar keine kirchliche Rechtspflicht, wohl aber eine solche der Klugheit, vor der Trauung sich über die standesamtliche Eheschließung zu verlässigen, und das Zeugnis darüber zu den Trauungsakten zu nehmen. Das Urteil über das Vorhandensein eines schweren sittlichen Notstandes ist der bischöflichen Behörde vorbehalten72#.
#Art. 130
(
1
)
Das ordentliche Trauungsrecht der Pfarrer (cc. 1094 ff.) beginnt mit dem im Ernennungsdekret angegebenen Tag des Amtantrittes (unabhängig von der Installation).
(
2
)
Dasselbe gilt von dem vicarius actualis, dem vicarius oeconomus (Pfarrverwalter), dem vicarius adjutor (Pfarr-Administrator). Für die in can. 472 n. 2 genannten Interimsvertreter beginnt das Assistenzrecht mit der Vakanz und Übernahme der Vertretung.
(
3
)
Der vicarius substitutus hat ordentliche Trauungsvollmacht für die Zeit seiner Bestellung durch den Ordinarius (can. 465 § 4). Dasselbe gilt für den sacerdos supplens (can. 465 § 5) vom Zeitpunkt seiner Bestellung durch den zu vertretenden Pfarrer an.
(
4
)
Das Trauungsrecht der Personalpfarrer (bei Ausländern, Militär) richtet sich nach der von Rom gegebenen Weisung.
(
5
)
Die einer Pfarrei zugeteilten Hilfspriester (vicarii cooperatores) erhalten schon kraft dieser Statuten gemäß cc. 1095 ff. delegierte Gewalt zur Assistenz für alle Fälle während ihrer Tätigkeit in der Pfarrei. Dasselbe gilt für Priester, die zur Aushilfe oder Vertretung vom Ordinarius in eine Pfarrei gesandt werden, da sie als vicarii cooperatores für kürzere Zeit zu betrachten sind.
(
6
)
Pfarrektoren haben wie vicarii cooperatores delegiertes Trauungsrecht in allen Pfarreien, zu denen der Bezirk ihres Pfarrektorates gehört.
(
7
)
Alle Vorgenannten können einem bestimmten anderen Priester ausdrücklich zur Assistenz bei einer bestimmten Ehe rechtsgültig Trauungsvollmacht geben und, soweit sie ordentliches Trauungsrecht haben, cum potestate subdelegandi delegieren. Dies ist in der Brautexamens-Niederschrift aktenkundig zu machen, ohne daß jedoch die Gültigkeit von diesem Aktenvermerk abhängt.
(
8
)
Da die Eheassistenz Pfarrecht ist, sollen die Vertreter nicht gegen den Willen ihres Pfarrers von ihrer Trauungsvollmacht Gebrauch machen (vgl. Art. 57 (4)).
#Art. 131
(
1
)
Der sich ausbreitende Brauch, die Trauung mit der Brautmesse zu verbinden, verdient Anerkennung und Förderung durch die Geistlichen.
(
2
)
Bei jeder Trauung ist – möglichst an der in der Collectio Rituum vorgesehenen Stelle – eine Ansprache zu halten.
(
3
)
Da die Trauung ein Sakrament ist, soll in Schmuck und Feierlichkeit alles vermieden werden, was nach Art oder Inhalt weltlich erscheint und der kirchlichen Weihe nicht entspricht, wie z. B. auffälliger Schmuck und Aufzug, Sologesang oder Spiel verbotener und dem Brauch widersprechender Instrumente, besonders während der Liturgie.
(
4
)
Der assistierende Priester und die Zeugen sollen auf der Brautexamens-Niederschrift den Vollzug der Trauung durch Unterschrift bezeugen. Die Zeugen sollen möglichst katholisch sein.
(
5
)
Nach alter Gewohnheit dürfen auch Mischehen in der Kirche und nach dem allgemeinen Ritus der Collectio Rituum geschlossen werden. Eine Brautmesse mit Erteilung des Brautsegens ist jedoch nicht gestattet, wie auch jede Feier einer hl. Messe, die nach den Umständen als Ergänzung des Trauungsritus gelten könnte, verboten ist73#.
(
6
)
Der Vollzug der in can. 1103 § 2 verlangten Wahrungen oder Meldungen zum Taufbuch ist im Trauungsbuch an der vorgesehenen Stelle zu bescheinigen. Meldungen ins Ausland sollen über die Bischöfliche Kanzlei geleitet werden.
(
7
)
In jeder Pfarrei soll noch ein Buch oder eine Kartei geführt werden, aus der die Mischehen, die reinen Zivilehen und die zivil Geschiedenen zu ersehen sind. Bei Wegzug soll Meldung an die Pfarrei des neuen Wohnsitzes erfolgen.
#Art. 132
(
1
)
Will ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung von Tisch und Bett aufheben, so kann er das ohne die Erlaubnis der Ordinarius nur, wenn er nach dem kanonischen Recht (cc. 1129 ff..) offensichtlich dazu berechtigt ist (z. B. bei unverschuldetem, unverziehenem Ehebruch des Anderen; ferner, wenn es sicher feststeht und Gefahr im Verzug ist, bei Lebens- oder Glaubensgefährdung, Mißhandlung u. a.). In anderen Fällen ist die Entscheidung des Ordinarius einzuholen.
(
2
)
Ein Ehegatte, der ohne offensichtlichen Grund oder ohne Erlaubnis des Ordinarius die eheliche Lebensgemeinschaft aufhebt, macht sich selbst während dieser Zeit des Empfanges der hl. Sakramente unwürdig und soll zurückgewiesen werden (can. 855).
(
3
)
Wenn auch das Recht das Getrenntleben erlaubt, so urteilt doch die Liebe oft anders und soll den Vorrang haben.
(
4
)
Der Pfarrer warne getrennt lebende Gatten, eine zivile Scheidung zu betreiben oder damit einverstanden zu sein, da sie fast immer gefährliche Folgen hat und der unschuldige Gatte seine zivilen Rechte (auf Getrenntleben, Unterhaltszahlungen usw.) meist auch ohne Scheidungsklage durchsetzen kann.
Ist trotzdem rechtskräftig eine zivile Scheidung ausgesprochen, so muß unter Vorlage des Urteils die Entscheidung des Ordinarius eingeholt werden über die weitere Behandlung des Falles und Zulassung zu den hl. Sakramenten.
(
5
)
Nur bei einer kirchlich ungültigen Ehe, die – etwa wegen mangelnden Ehewillens oder nicht behebbarer Hindernisse – nicht heilbar ist, ist eine zivile Scheidungsklage angebracht; daneben soll aber auch der kirchliche Prozeß betrieben werden.
#Art. 133
(
1
)
Gesuche um ‚sanatio in radice‘ sind über den Ortspfarrer beim Ordinarius einzureichen, der auf Grund römischer Vollmacht selbst entscheidet oder die Sache nach Rom weitergibt (can. 1141).
Da der eheliche Konsens die unabdingbare Grundlage jeder gültigen Eheverbindung ist, so muß auch hier dessen Vorliegen sorgfältig geprüft werden und zweifellos feststehen.
(
2
)
Eine einfache Gültigmachung oder eine gewährte Heilung in der Wurzel ist in das Trauungsbuch bei dem früheren Trauungsakt oder neu einzutragen und bei den Taufeinträgen zu vermerken. Bei Neueintrag ist im Jahre der Zivilehe (am Ende des Jahres und im Register) ein Hinweis zu machen.
(
3
)
Partnern vorgerückten Alters, deren eheliche Beziehungen nicht in kirchlich gültiger Form geordnet werden können und deren Verhältnisse eine Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht zulassen, gewährt nur der Ordinarius auf Antrag des zuständigen Pfarrers zum Heile ihrer Seele unter bestimmten Voraussetzungen die Zulassung zum Empfang der hl. Sakramente.
#9. Friedhof und kirchliches Begräbnis:74#
#Art. 134
(
1
)
Bei den derzeitigen Verhältnissen wird es nur wenigen, meist älteren Pfarreien möglich sein, einen eigenen Friedhof zu besitzen und zu erhalten. Daher dürfen sich Katholiken überall da, wo ein katholischer Friedhof oder Friedhofsteil (can. 1206 § 2) nicht besteht, auf den allgemeinen oder sonstigen Friedhöfen beerdigen lassen. In diesem Fall tritt bei einem gesegneten allgemeinen Friedhof die Violation nach can. 1172 § 1 n. 4 nicht ein.
(
2
)
Es ist bei den heutigen zivilen Verhältnissen meist auch nicht durchführbar, daß in Gemeinden, in denen nur ein katholischer Friedhof besteht, Andersgläubigen die Beerdigung darauf verweigert oder auf einen besonderen Platz verwiesen werden kann, der als minder honest angesehen wird. Auch in diesem Falle tritt wegen der zwangsläufig gegebenen Umstände die Violation nach can. 1172 § 1 n. 4 nicht ein.
(
3
)
Die Verwaltung und Aufsicht über kircheneigene Friedhöfe wird durch die kirchlichen Organe: den Pfarrer, Kirchenstiftungsrat und die von diesen Beauftragten ausgeübt. Die kirchlichen Rechte am Friedhof sind zu wahren. Der christliche Charakter des Friedhofes darf nicht gestört werden.
(
4
)
Für jeden katholischen Friedhof soll eine – nach den Richtlinien der Diözese – vom Kirchenstiftungsrat beschlossene Friedhofsordnung und eine Gebührenordnung bestehen. Auf die Pflege dieses Friedhofes ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Die Kosten für den Friedhof sollen durch die eigenen Einnahmen des Friedhofes (Erbbegräbnisse, Gebühren) gedeckt werden.
(
5
)
Durch den Verkauf eines Erbbegräbnisplatzes wird kein Eigentumsrecht übertragen, sondern nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht im Rahmen der Friedhofsordnung.
(
6
)
Auch die Rechte, die die Kirche auf Grund langjähriger Gewohnheit bei zivilen Friedhöfen hat (z. B. Andachten, Feierlichkeiten), müssen gewahrt und dürfen ohne Genehmigung des Ordinarius nicht aufgegeben werden.
#Art. 135
(
1
)
Da der von der Kirche seit alters gewünschte (cc. 1204, 1215, Rituale) ritus major der Beerdigung bei der heutigen staatlichen Ordnung der öffentlichen Hygiene nur an wenigen Orten oder in besonderen Fällen durchführbar ist, wird der ritus minor der Collectio rituum gestattet. Es muß aber überall zum mindesten versucht werden, bei Priesterbegräbnissen den ritus major zu erreichen, wenn nötig in der abgewandelten Form, daß die Prozession von der Kirche zum Friedhof ausfällt und die Teilnehmer sich der Verkehrsmittel bedienen.
(
2
)
Zum kirchlichen Begräbnis gehören:
- Die Erhebung und Einsegnung der Leiche im Hause oder in der Friedhofskapelle;
- das Requiem ‚pro die obitus seu depositionis‘, bei Priestern mit dem ersten Formular von Allerseelen. Es soll eine Missa cantata sein, deren äußere Festlichkeit für alle Gläubigen möglichst gleich gestaltet wird. Nur im Notfall (nicht aber generell bei Armen; vgl. can. 1235 § 2) ist eine Missa lecta statt dessen erlaubt. Wo der ritus minor der Beerdigung genommen wird, kann das Requiem auch nach der Beerdigung sein, möglichst jedoch am Beerdigungstage oder am darauffolgenden Tage;
- die Prozession zum Friedhof und die Beerdigung nach dem Rituale (= Collectio rituum); wo es üblich ist, der Rückzug zur Kirche und Verrichtung entsprechender Gebete;
- dort, wo es allgemeiner Brauch ist, auch ein zweites und drittes Amt (oder hl. Messe) in entsprechendem Abstand. Für diese kann die Tagesfarbe genommen werden, ebenso für ein Jahrgedächtnis;
- dort, wo es üblich ist, das entsprechende Geläute. Auf Grund früherer Vereinbarungen (1862) mit der evangelischen Kirchenleitung wird in der Diaspora beim Fehlen einer eigenen Kirche mit den Glocken des anderen Bekenntnisses geläutet: ausgenommen bleibt jedoch für eine katholische Kirche der Fall, in dem es sich um einen Katholiken handelt, der aus der Kirche ausgetreten ist oder dem die katholische Beerdigung verweigert werden mußte.
(
3
)
Eine Predigt oder Ansprache ist im allgemeinen in der Diözese nicht üblich und daher nur gestattet
- bei Priestern,
- bei Laien in hervorragender Stellung wie etwa langjährig amtierenden Lehrern, Bürgermeistern, Stiftungsräten, Kirchenangestellten und in besonders gelagerten Fällen – man lege in jeder Pfarrei den Kreis dieser Personen fest und halte sich daran –,
- in der Diaspora oder bei Heimatvertriebenen, wenn allgemein eine Predigt erwartet wird.
Diese Predigt oder Ansprache sei kurz und befasse sich hauptsächlich mit religiösen Wahrheiten.
(
4
)
Der Charakter des Leichenzuges und der Beerdigung als einer kirchlichen Feierlichkeit ist zu wahren. Für den Leichenzug hat der Geistliche Verantwortung und Weisungsrecht. Er soll nicht-gesegnete Fahnen, soweit sie nicht überhaupt verboten sind (can. 1233 § 2), und Gruppen weltlicher Vereine vor dem Vortragskreuz gehen lassen.
#Art. 136
(
1
)
Die Zuständigkeit für Exequien und Beerdigungen richtet sich nach den Bestimmungen des CJC (cc. 1216 ff..): Wille des Verstorbenen, Erbbegräbnis, Wohnsitz, Sterbeort.
(
2
)
Soweit der Ordinarius für einzelne Städte besondere Anordnungen getroffen hat, verbleibt es bei diesen.
(
3
)
Soll die Beerdigung nicht in der Wohnsitzpfarrei erfolgen, so muß der für die Beerdigung zuständige Pfarrer sich rechtzeitig vergewissern, ob der kirchlichen Beerdigung kein Hindernis entgegensteht. Wenn das Requiem in der Wohnsitzpfarrei stattfindet, kann es in der Pfarrei der Beerdigung wegfallen.
(
4
)
Der Eintrag im Totenbuch (can. 1238) ist sowohl in der Pfarrei der Beerdigung als auch in der des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen zu machen. Der Pfarrer der Beerdigung muß daher Meldung darüber an den Wohnsitzpfarrer machen, sofern nicht diesem die Unterlagen zum Eintrag schon sicher bekannt sind. Der Pfarrer des Wohnsitzes hat auch die Weitermeldung an das Taufpfarramt zu besorgen. In das Totenbuch des Wohnsitzes sind ferner – mit entsprechendem Vermerk – die verstorbenen Katholiken einzutragen, die nicht kirchlich beerdigt wurden.
#Art. 137
(
1
)
Zuständig für die Exequien und die Beerdigung der Priester ist der Dekan des Wohnsitzes oder des Beerdigungsortes. Die Mitglieder des Dekanatskapitels nehmen in Chorkleidung teil.
(
2
)
Das Requiem bei Priesterbeerdigung soll levitiert sein mit vorausgehendem Totenoffizium (1. Nokturn und Laudes).
(
3
)
Priestergräber sollen einen bevorzugten Platz haben. Jeder Pfarrer kenne die Priestergräber seines Friedhofes und sorge für deren Pflege und das Gebet der Gemeinde für ihre verstorbenen Priester.
(
4
)
Jeder Pfarrer hält für seinen verstorbenen Vorgänger jährlich an einem geeigneten Tag ein Jahrgedächtnisamt. Außerdem soll für alle verstorbenen Priester der Gemeinde einmal jährlich eine hl. Messe gefeiert werden.
(
5
)
Nach alter Bistumsgewohnheit dürfen mit Genehmigung des Ordinarius in der Kirche beerdigt werden Pfarrer, die eine Kirche erbaut oder erweitert haben oder durch langjähriges Wirken mit der Gemeinde besonders verwachsen sind.
#Art. 138
(
1
)
Das Recht auf ein katholisches Begräbnis steht nur Gliedern der katholischen Kirche und ihren Katechumenen zu. Der Ausschluß vom kirchlichen Begräbnis ist eine Maßnahme kirchlicher Disziplin, die nicht mißachtet werden darf (can. 2339).
(
2
)
Die Zeichen der Reue, die den Ausschluß aufheben, sind mit der dem Verstorbenen im bewußtlosen Zustand ‚sub condicione‘ gespendeten Lossprechung und hl. Ölung allein nicht beweisbar. Sie müssen wirklich vorhanden, nicht nur vermutet sein; sie müssen Zeichen der Umkehr, nicht nur des Bedauerns wegen der unangenehmen Folgen sein.
Als Zeichen der Reue bei Bewußtlosigkeit und plötzlichem Todesfall kann gewertet werden z. B. der Ruf des Verstorbenen nach dem Priester, häufiger Besuch des Gottesdienstes, die tatsächlich erfolgte katholische Erziehung der Kinder auf Drängen des katholischen Teiles.
(
3
)
Wird bei Selbstmördern durch das Zeugnis eines gewissenhaften Arztes nachgewiesen, daß geistige Störungen vorlagen, so ist das kirchliche Begräbnis – ggf. in einfacher Form – zu gewähren.
(
4
)
Zu den öffentlichen Sündern, die ohne ‚signa poenitentiae‘ nicht beerdigt werden können, zählen zweifellos Bigamisten und nicht kirchlich Getraute, sowie Eltern, die ihre Kinder nicht katholisch taufen und erziehen ließen. Laue Christen, die die Sonntagsmesse habituell versäumten und keine Ostern hielten, zählen nur dann dazu, wenn sie durch Wort und Tat Ablehnung und Verachtung von Religion und Kirche bekundeten.
(
5
)
Bei wirklich begründetem Zweifel an dem Anspruch auf ein kirchliches Begräbnis ist der Ordinarius zu befragen, sofern die Zeit dieses noch zuläßt. In eiligen Fällen ist zur Festigung des eigenen Urteils eine Rückfrage beim Dekan angebracht. Bleibt der Zweifel, so ist ein einfaches Begräbnis zu gewähren. Berechtigtes Ärgernis ist zu vermeiden; ebenso sind jedoch ehrenrührige Erklärungen am Grabe zu unterlassen.
(
6
)
Aschenreste von Katholiken, deren Leiche ohne ihren Willen eingeäschert wurde, können kirchlich beerdigt werden, wenn die Urne in einem Sarge beerdigt wird. Bei Beisetzung ohne Sarg unterbleibt das kirchliche Geleit durch die Straßen und über den Friedhof sowie zur Urnenhalle; im Trauerhaus oder in der Leichenhalle kann die Einsegnung und an einem wirklichen Grabe können die Zeremonien der Beerdigung vorgenommen werden.
(
7
)
Katholiken, die (u. a. bei Leichenverbrennung ihrer Verstorbenen) eine häretische Begräbnisfeier erbitten, gelten als der Häresie verdächtig im Sinne des can. 2315. Sie können überdies nicht zu den Sakramenten zugelassen werden, bis sie wirksam das Ärgernis gutgemacht haben (S. C. S. Off. 23.2.1926).
#3. Kapitel
Verkündigung des göttlichen Wortes75#
#Art. 139
(
1
)
Die zur Ausübung des Predigt- und Katechetenamtes notwendige Erlaubnis des Ordinarius ist ohne weiteres in der Beichtjurisdiktion miterteilt, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges im Einzelfall gesagt wird.
(
2
)
Dies gilt auch für die Jurisdiktion an Geistliche gemäß Art. 116 Abs. (4) und (5).
(
3
)
Laien, die nach ihrer persönlichen religiösen Haltung und ihrem Lebensberuf zur Mithilfe bei der Unterweisung in den religiösen Wahrheiten geeignet und bereit sind – wie Lehrer, Katecheten, Pfarrhelferinnen –, können auf Grund entsprechender Prüfung die ‚Missio canonica‘ zur Erteilung des Religionsunterrichtes erhalten. Diese Missio wird ausgeübt unter der Mitverantwortung des Pfarrers, soweit nichts Gegenteiliges gesagt ist; sie ist auf Widerruf erteilt.
#Art. 140
(
1
)
In jeder größeren Pfarrei soll ein katholischer Kindergarten bestehen, der von Ordensleuten oder religiös und fachlich geeigneten Laien geleitet wird.
(
2
)
Die Rechtsverhältnisse für die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung sowie die Anstellung der weltlichen Kindergärtnerinnen sind vertraglich durch die Kirchenstiftung zu regeln; der Vertrag bedarf der Genehmigung des Ordinarius.
(
3
)
Im Notfall wird die Kirchenstiftung, soweit es ihr möglich ist, dazu beisteuern, daß die Einrichtung bestehen kann. Auch sind die Möglichkeiten zu Zuwendungen von staatlicher und kommunaler Seite auszunutzen, soweit dadurch die Freiheit nicht beeinträchtigt wird.
(
4
)
Die Eltern sind darüber zu belehren, ihre Kinder in katholische Kindergärten zu schicken, sofern sie das Kind nicht nur im Kreise der Familie erziehen.
#Art. 141
(
1
)
Die katholischen Grundsätze für Schule und Erziehung, von der Fuldaer Bischofskonferenz erarbeitet, sind für die Diözese verbindlich.
(
2
)
Da die Kirche verlangt, daß die katholischen Kinder soweit möglich nur katholische Schulen besuchen sollen, müssen alle Beteiligten nach Kräften dafür Sorge tragen, daß im Rahmen des Möglichen öffentliche oder private katholische Schulen errichtet und erhalten werden.
#Art. 142
(
1
)
In den einzelnen Klassen oder Abteilungen der Volksschulen sollen wöchentlich 4 Religionsstunden gehalten werden; davon übernehmen die Geistlichen im allgemeinen je zwei. Für die beiden unteren Jahrgänge können 2 Wochenstunden, die der Lehrer hält, genügen.
Die an berufsbildenden Schulen nach dem Konkordat und den staatlichen Verfassungen gegebenen Möglichkeiten, Religionsunterricht zu erteilen, müssen benutzt werden.
(
2
)
Die Verteilung der Religionsstunden an Volks- und Berufsschulen auf die einzelnen zur Verfügung stehenden Geistlichen und kirchlichen Laienkatecheten und die Aufsicht darüber obliegt dem Pfarrer, in Städten mit mehreren Pfarreien dem Dekan evtl. dem Definitor, wenn er in der Stadt wohnt, sonst dem nach seinen Dienstjahren in der Stadt rangältesten Pfarrer oder seinem Vertreter. Dieser ist auch Mitglied des Schulvorstandes und übt die örtliche Aufsicht über den gesamten Religionsunterricht in der Gemeinde aus. Der Ordinarius kann andere Pfarrer mit diesen Aufgaben betrauen.
(
3
)
Jeder Priester ist kraft seines Seelsorgeamtes verpflichtet, die ihm zugeteilten Religionsstunden gewissenhaft und pünktlich zu halten. Nur sehr wichtige und unaufschiebbare andere Pflichten – z. B. Versehgang – entbinden davon. Bei Teilnahme an Konferenzen der Geistlichen ist ein Ausfall der Religionsstunden möglichst durch Tausch mit dem Lehrer zu vermeiden. Auch bei Einteilung des Urlaubs ist dafür zu sorgen, daß der Religionsunterricht nicht ausfällt. Schulleiter und Lehrer sind rechtzeitig zu verständigen, wenn notfalls eine Religionsstunde verlegt wird oder ausfällt.
(
4
)
Bei Verhinderung aus ernsten Gesundheitsgründen muß der geistliche Religionslehrer für geeignete Vertretung – auch durch Laien – sorgen und bei längerer Dauer über den Dekan an den Ordinarius berichten.
(
5
)
Alle Geistlichen, besonders die am Religionsunterricht beteiligten, sollen sich die Pflege eines guten Verhältnisses zu den weltlichen Lehrkräften angelegen sein lassen und dieses auch nicht durch zu viele Vertretungswünsche trüben. Sie wollen sich bewußt sein, daß diese Mitverkünder der göttlichen Wahrheit eine wichtige Gruppe der Actio Catholica sind.
(
6
)
Die ernste Verpflichtung zu einem gehaltvollen Religionsunterricht erfordert die ständige Weiterbildung der Religionslehrer. Diesem Ziel dienen u. a. regelmäßige Arbeitsgemeinschaften, an denen die Religionslehrer, Geistliche und Laien, teilnehmen sollen.
#Art. 143
(
1
)
Zur Visitation des gesamten Religionsunterrichtes in den Volksschulen sind die Dekane und andere vom Ordinarius dazu bestimmte Geistliche alle 3 Jahre verpflichtet. Der Ordinarius erläßt dazu eine Anweisung.
(
2
)
Über jede Visitation einer Schule ist vom Visitator dem Ordinarius zu berichten; falls angebracht, sind Verbesserungen vorzuschlagen.
(
3
)
Die Visitation erstreckt sich insbesondere auf die Einteilung, den Lehrstoff und die Verwendung der vorgeschriebenen Lehrbücher des Religionsunterrichtes, die Kenntnisse und religiöse Haltung der Schüler, die pädagogischen Fähigkeiten und das religiöse Beispiel des Lehrers und das vertrauensvolle Zusammenarbeiten aller an der Erziehung Beteiligten.
(
4
)
Die Visitation des Religionsunterrichtes an Höheren Schulen erfolgt durch den Bischof oder durch besondere, von ihm ernannte Beauftragte.
#Art. 144
(
1
)
In der Zeit vor der Entlassung der Kinder aus der Volksschule ist innerhalb oder außerhalb der regulären Religionsstunden ein besonderer Unterricht zu erteilen als christliche Lebenskunde (Schulentlassungsunterricht). Ein Einkehrtag zum Abschluß ist empfehlenswert.
(
2
)
Zu gegebener Zeit findet für die aus der Volksschule zu Entlassenden zusammen mit den Alterskameraden der weiterführenden Schule eine kirchliche Schulentlassungsfeier im Rahmen des Sonntagsgottesdienstes statt; dabei ist die Erneuerung der Taufgelübde wesentlich.
#Art. 145
(
1
)
Die Eltern sind zu belehren, daß ihnen das ursprüngliche Recht und die Pflicht zur Erziehung, auch der religiösen Erziehung ihrer Kinder zukommen und sie im Gewissen dafür verantwortlich sind.
(
2
)
Priester und Katecheten sollen Fühlung mit den Eltern halten, insbes. durch Mitarbeit in den katholischen Elternvereinigungen. Jährliche Zusammenkünfte mit den Eltern der einzelnen Schulklassen sind zu empfehlen.
(
3
)
Ergibt sich eine schwere Verletzung der Elternpflichten oder Verwahrlosung der Kinder, so muß sich der Pfarrer bemühen, im Verein mit den staatlichen und kommunalen Behörden die Kinder anderweitig in einer guten Familie oder in einem geeigneten Heim unterbringen zu lassen. Die rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten der Gesetze sind dabei auszuschöpfen.
#Art. 146
(
1
)
Die sonntägliche Christenlehre ist der in die Sonntagsweihe hineingestellte, am hl. Ort erteilte Religionsunterricht, eingestellt auf die Situation der schulentlassenen Jugend. Diese ist verpflichtet, wenigstens 3 Jahre die Christenlehre zu besuchen.
(
2
)
Abgesehen von den höchsten Feiertagen, an denen Christenlehre nicht üblich ist, darf sie nur aus wichtigen Gründen ausfallen.
(
3
)
Ist aus schwerwiegenden örtlichen Gründen eine fruchtbare Christenlehre am Sonntag nicht möglich, so muß sie am Werktag gehalten oder mit der Jugendstunde verbunden werden.
#Art. 147
(
1
)
Der in can. 1345 ausgesprochene Wunsch, daß an allen Sonn- und gebotenen Feiertagen in allen Kirchen und öffentlichen Kapellen während der hl. Messen (nach dem Evangelium) gepredigt wird, ist Gebot für die Diözese für alle hl. Messen ab 7.00 Uhr.
(
2
)
Außerdem sind Fastenpredigten – wenigstens in den größeren Pfarreien – sowie die Predigt am Sylvesterabend, am Karfreitag und die Allerseelenpredigt für alle Pfarreien vorgeschrieben. Weitere Predigten sind dem Ermessen des Pfarrers unter Beachtung des Ortsgebrauches anheimgestellt.
(
3
)
Die Sonntagspredigt darf ausfallen:
- an den sog. 2. Feiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten;
- wenn ein Sonntag einem Feiertag unmittelbar vorausgeht oder folgt;
- wenn ein bischöflicher Hirtenbrief von entsprechender Dauer zu verlesen ist;
- an Palmsonntag und Fronleichnam;
- wenn wegen sehr strenger Kälte oder großer Hitze oder anderer Notfälle nach den örtlichen Verhältnissen den Gläubigen die normale Dauer des Sonntagsgottesdienstes nicht zumutbar ist.
(
4
)
Für jede selbständige Seelsorgsstelle ist ein eigenes Predigtbuch zu führen, in das regelmäßig unter Angabe von Datum und Stunde einzutragen sind die Disposition der Predigt und der Name des Predigers, wobei für die ordentlichen Seelsorger das Handzeichen genügt.
#Art. 148
(
1
)
Wenn in einer Seelsorgsstelle eine Mission beabsichtigt ist, muß dies rechtzeitig unter Angabe der Zeit und der Geistlichen dem Ordinarius mitgeteilt werden; dabei sind die besonderen Vollmachten zu erbitten, die für Missionen gegeben zu werden pflegen.
(
2
)
Bei dieser Gelegenheit ist auch über die Frage der Finanzierung zu berichten.
(
3
)
Die Mission ist von den Seelsorgern gut vorzubereiten, insbesondere durch Gebet, Predigten und Belehrungen, sowie Hausbesuche in jeder Familie.
(
4
)
Einige Zeit nach der Mission ist dem Ordinarius zu berichten über Verlauf und Ergebnis und zwar unter Verwendung des dazu übersandten Fragebogens.
(
5
)
Gewöhnlich ist eine Nachmission (Missionserneuerung) angebracht.
#Art. 149
(
1
)
Dem dringenden Wunsche der Kirche entsprechend soll den Gläubigen, besonders den Jugendlichen, die Teilnahme an geschlossenen Exerzitien empfohlen werden als an Schulen der christlichen Vollkommenheit und des Apostelgeistes.
(
2
)
Außerdem sollen in jeder Pfarrei zur Erhaltung und Stärkung des religiösen Lebens Einkehrtage und religiöse Kurse und Wochen für alle oder einzelne Stände entsprechend den Verhältnissen der Pfarrei durchgeführt werden. Diese können jedoch nicht als ein vollwertiger Ersatz für geschlossene Exerzitien gelten76#.
#Art. 150
(
1
)
In jeder Pfarrei soll der Borromäus-Verein und eine Borromäus-Bücherei zur Verbreitung guten Schrifttums bestehen.
(
2
)
Das Bistumsblatt soll in jeder Pfarrei genügend Abonnenten haben. Den Geistlichen ist die Mitarbeit an diesem Blatt allgemein gestattet.
(
3
)
Die Seelsorger müssen die Gläubigen über Bedeutung und Gefahren bei Filmdarstellungen, Rundfunk und Fernsehen unterrichten, vor der Teilnahme und Beeinflussung durch schädliche Veranstaltungen warnen und die guten Bestrebungen (z. B. Filmliga) fördern. Die Eltern sind an ihre Elternpflicht auf diesem Gebiet zu erinnern.
(
4
)
Unter Benutzung aller, auch der staatsgesetzlichen Möglichkeiten, muß der Kampf gegen Schmutz und Schund in jeder Weise geführt werden.
#4. Kapitel
Sorge für die hl. Orte, Gefäße und Gewänder77#
#Art. 151
(
1
)
Für Bau, Erweiterung (Veränderung), Renovierung von Kirchen und öffentlichen Kapellen sind im allgemeinen Kirchenrecht wichtige Vorschriften gegeben; auch ist jedesmal dazu die ausdrückliche und schriftliche Erlaubnis des Ordinarius einzuholen78#.
(
2
)
Der Ordinarius wird dabei nicht nur die Notwendigkeit und die Berechtigung des Bauvorhabens prüfen, sondern auch die Übereinstimmung mit den Grundsätzen der christlichen Kunst sowie die baulichen und finanziellen Voraussetzungen.
(
3
)
Da die Kirchen eine Weihegabe an Gott und Kultstätte für den erhabensten Dienst der Getauften sind, für Jahrhunderte bestimmte Gotteshäuser, müssen sie sich in Bauform und Ausgestaltung danach richten und sich klar unterscheiden von Profanbauten. Ihre einzelnen Teile – auch wenn sie aus verschiedenen Zeiten stammen – müssen sich harmonisch miteinander verbinden und in Schönheit und Ebenmaß wirkliche Kunst, wenn auch in einfachen Formen, bieten.
(
4
)
Die für alle Bauvorhaben kirchlicher Stellen zu beachtenden Regeln (s. Art. 164) gelten erst recht für den eigentlichen Kirchenbau.
(
5
)
Auch die Nebenarbeiten, wie Anstrich und Ausmalung, Beleuchtung und Heizung, sowie die Gestaltung der Umgebung der Kirche (Kapelle) fallen hierunter.
(
6
)
Zu kleineren Reparaturen, die den Betrag von DM 1000,– nicht übersteigen und das Wesen der Sache nicht verändern, bedarf es keiner Genehmigung des Ordinarius, wenn die Reparatur aus den Mitteln des Jahreshaushaltes oder besonderer Spenden bezahlt werden kann.
Um Schäden rechtzeitig zu erkennen, sollen die Kirchenstiftungsräte jährlich eine Besichtigung der Gebäude und Einrichtungen vornehmen.
(
7
)
Die Baulast an Pfarrkirchen und der Pfarrei gehörigen Kapellen samt Inventar obliegt, soweit nicht eigenes Vermögen dafür oder die Verpflichtung anderer Personen (Staat, Zivilgemeinde, Patron) gegeben ist, der Pfarrgemeinde. Bei Filialkirchen hat die Filialgemeinde die Baulast, soweit nicht andere Vereinbarungen oder Anordnungen des Ordinarius vorliegen. In allen Fällen sind kirchliche Rechte bezüglich der Baulast gewissenhaft zu wahren.
Nach alter Sitte sollten die Mittel – neben erreichbaren Sonderzuteilungen aus der Kirchensteuer – durch freiwillige Gaben beschafft werden, an denen sich auch die Geistlichen der Kirche beteiligen.
#Art. 152
(
1
)
Die Genehmigung des Ordinarius ist auch einzuholen für die Nebenräume (Sakristei) und die Ausstattungsgegenstände der Kirche, wie Altar und Altarbilder, Tabernakel, Taufstein, Kommunionbank, Kanzel, Beichtstühle, Orgel, Glocken. Hier gilt das in Art. 151 Gesagte entsprechend. (Vgl. auch can. 1516.)
Bei Restaurierung von Kunstgegenständen muß der Diözesankonservator zu Rate gezogen werden.
(
2
)
Zur Anschaffung und Veränderung von Orgel und Glocken müssen die vom Ordinarius ernannten Sachverständigen der Diözese herangezogen werden und zwar vor Abschluß des Lieferungsvertrages und nach Fertigstellung.
(
3
)
Für die Anschaffung der kirchlichen Gewänder und Geräte (Kelche, Monstranzen usw.) bedarf es keiner Genehmigung. Diese Dinge müssen aber würdige, zum Heiligtum passende Formen haben und aus entsprechendem Material sein. Auch müssen vor der Anschaffung die Geldmittel dafür vorhanden sein.
(
4
)
Bei allen Paramenten und Geräten, die nach den Vorschriften des CJC oder des Rituale benediziert oder konsekriert werden müssen oder können, muß dies vor der Benutzung geschehen durch einen Berechtigten.
(
5
)
In jeder Pfarrei ist ein Verzeichnis (Inventar) aller der Pfarrei und Kirche gehörigen Mobilien zu führen und regelmäßig zu ergänzen. Der Kirchenstiftungsrat bezeugt durch seine Unterschrift, daß er davon Kenntnis genommen hat. Der Ordinarius erhält eine Abschrift von dem Verzeichnis, dessen Ergänzung bei den jeweiligen Dekans-Visitationsberichten einzureichen ist (vgl. Art. 42 (3)). An den einzelnen Stücken ist möglichst ein Eigentumszeichen anzubringen. (Can. 1296 § 2)
(
6
)
Darüber hinaus sind alle Kostbarkeiten und Reliquien unter genauer Beschreibung dem Ordinarius zu melden. Das gilt auch für alle Gegenstände von besonderem geschichtlichen oder künstlerischen Wert. Sie dürfen ohne Genehmigung der Ordinarius nicht aus dem Besitz der Pfarrei gegeben werden.
(
7
)
Jeder Geistliche soll die ihm gehörigen res sacrae rechtsgültig nur einem Priester oder Kloster oder (seiner) Kirche schenken oder vermachen. Ist das Privateigentum des Priesters nicht ohne Zweifel bewiesen, so wird vermutet, daß die res sacrae der Kirche gehören, an der er angestellt war (vgl. can. 1300).
#Art. 153
(
1
)
Das Haus- und Verfügungsrecht über die Benutzung der Kirche und ihrer Nebenräume steht dem Domkapitel zu für die Kathedrale, dem Pfarrer für die Pfarrkirche und pfarreigenen Kapellen, dem Rektor für die Kirche oder öffentliche Kapelle unbeschadet der Rechte und Pflichten des Eigentümers.
Die Zuständigkeit des Hausgeistlichen oder Pfarrers, wenn kein eigener Hausgeistlicher ernannt oder dieser ihm unterstellt ist, bestimmt sich ggf. auf Grund von gegenseitigen Vereinbarungen nach den Anordnungen des Ordinarius.
(
2
)
Der Pfarrer oder Rektor hat auch für die Sauberkeit und Heilighaltung des Ortes und der Umgebung zu sorgen. Er gibt die Anweisungen für die Ordnung in der Kirche.
(
3
)
Alles Profane ist von der Kirche fernzuhalten. Theater, Schallplatte, Film (auch religiösen Inhaltes) und nicht dem Gottesdienst oder der religiösen Unterweisung dienende Versammlungen müssen aus der Kirche ferngehalten werden.
Die dem Gotteshause gebührende Ehrfurcht erstreckt sich auch auf seine Nebenräume, den Turm und Räumlichkeiten, die sich über oder unter dem eigentlichen Gottesdienstraum befinden. Nach Vorschrift des can. 1164 § 2 ist daher eine Verwendung als Mietwohnung, zu zweckfremden Lagerungen, weltlichen Vergnügungen und sonstigen rein profanen Zwecken unzulässig.
(
4
)
Die Sicherheit der Kirche, der Sakristei, des Tabernakels und der Schränke ist immer wieder zu prüfen; die notwendigen Versicherungen sind abzuschließen.
(
5
)
Simultankirchen sind nur als Notlösungen aus früherer Zeit gestattet. Die bestehenden Rechte sind zu wahren. Eine Ablösung des Zustandes ist zu erstreben. Dasselbe gilt für nichtkatholischen Gottesdienst in katholischen Kirchen.
(
6
)
Kirchen dürfen nur bei besonderen kirchlichen Anlässen beflaggt werden und zwar in den Kirchenfarben. Andere kirchliche Gebäude dürfen auch bei sonstigen Anlässen beflaggt werden, wobei auch die Farben des Bundes, der Länder oder der Gemeinde erlaubt sind.
(
7
)
Glocken dürfen nur für kirchliche Anlässe geläutet werden. Soll ausnahmsweise bei weltlichen Anlässen mit den Kirchenglocken geläutet werden, so ist die Genehmigung des Ordinarius vorher einzuholen. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen auf Grund eines alten Vertrages und entsprechender Leistungen ein ‚bürgerliches‘ Geläute vorgesehen ist. (Beachte Art. 135 (2) e).)
(
8
)
In Pfarreien, in denen die katholische Bevölkerung stark wächst und daher in absehbarer Zeit ein neues Gotteshaus errichtet werden muß, besteht für den Pfarrer die Pflicht, rechtzeitig – im Einvernehmen mit dem Ordinarius – einen geeigneten Bauplatz zu beschaffen.
(
9
)
Da die Kirche in ihrem Bereich unabhängig und selbständig ist, kann sie ein unmittelbares und übergeordnetes Recht der staatlichen Denkmalpflege nicht anerkennen. Die kirchliche Denkmalpflege, die von dem Beauftragten des Ordinarius ausgeübt wird, ist dankbar für alle Anregungen und Hilfen der staatlichen Organe und wird mit diesen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Auch Pfarrer und Kirchenrektoren sind zu dieser Zusammenarbeit verpflichtet. Die letzte Entscheidung aber liegt bei dem Ordinarius.
#5. Kapitel
Sorge für die zeitlichen Bedürfnisse der Kirche und für das Kirchenvermögen79#
1. Allgemeines:
#Art. 154
(
1
)
Die Kirche bedarf für ihr Wirken in dieser Welt und zur Wahrung ihrer Freiheit auch materieller Mittel. Ihr natürliches Recht, Vermögen frei zu erwerben, zu besitzen und zu verwalten und Abgaben von den Gläubigen zu erheben, ist im CJC (cc. 1495 ff..) ausdrücklich ausgesprochen80#.
(
2
)
Vermögensträger sind die nach dem allgemeinen Recht oder durch besondere oberhirtliche Verleihung mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten kirchlichen Institutionen (cc. 100 f., 1495 f., u. a.). In der Diözese Mainz genießen diese Rechtsstellung einer moralischen (juristischen) Person folgende Einrichtungen:
- das Bistum Mainz,
- der Bischöfliche Stuhl,
- die Kathedrale des Bistums Mainz (Domfabrik),
- das Domkapitel,
- das Priesterseminar,
- die Kirchenstiftungen in der Diözese – soweit sie bereits bestehen oder noch errichtet werden –, die jeweils die Rechtsträger der Pfarrkirchen und ihres Vermögens sowie der Filialkirchen sind,
- die Seelsorgsbenefizien (Pfarrpründen) und sonstigen Pfründen (Inkuratbenefizien),
- sonstige Anstalten im kirchlichen, insbesondere karitativen Bereich gemäß can. 1489,
- Orden und religiöse Genossenschaften.
(
3
)
Auf Grund des Reichskonkordates (Art. 13), der Verfassungen und der Staatsgesetze gewähren Bund und Länder den in Abs. (2) genannten Institutionen der katholischen Kirche die. Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechtes im staatlichen Bereich. Die unter h) und i) genannten sind allerdings z. Zt. nicht anerkannt als Körperschaften öffentlichen Rechtes.
(
4
)
Die gesetzlichen Vertreter dieser moralischen Personen bestimmen sich nach dem Gemein- (CJC) oder Diözesanrecht oder werden notfalls vom Ordinarius bestimmt.
(
5
)
Solange die nach Art. 12 des Reichskonkordates vorgesehenen Richtlinien noch nicht vereinbart sind, wird nach der derzeitigen Praxis die Errichtung neuer Kirchenstiftungen, insbesondere wenn staatliche Zuwendungen für sie beansprucht werden, dem Ministerium mitgeteilt und dessen Einverständnis unterstellt, falls nicht innerhalb angemessener Frist ein begründeter Einspruch erhoben wird.
#Art. 155
(
1
)
Die Besetzung aller kirchlichen Ämter und Vermögensverwaltungen erfolgt grundsätzlich ohne staatliche oder sonstige Mitwirkung frei durch den Ordinarius gemäß dem allgemeinen kirchlichen Recht und unter Wahrung der päpstlichen Reservate.
(
2
)
Ausgenommen davon sind:
- Benefizien usw.., bei denen ein rechtmäßiges Präsentations- (Patronats-) Recht besteht,
- die hauptamtlichen vom Staate, Kommunen oder anderen bezahlten Geistlichen (z. B. Universitätsprofessoren, Religionslehrer u. a.).
(
3
)
Im Falle a) bestimmt sich die Mitwirkung des Patrons nach dem allgemeinen Kirchenrecht und speziellen Vereinbarungen. Im Falle b) erfolgt die Besetzung im Einvernehmen zwischen Ordinarius und Kostenträger.
#Art. 156
(
1
)
Unbeschadet der Rechte des Papstes (can. 1518) steht das oberste Aufsichtsrecht über alle Kirchengüter in der Diözese dem Ordinarius zu (can. 1519).
(
2
)
In Unterordnung unter den Ordinarius bestehen zu dessen Unterstützung bei der Aufsicht und Verwaltung in Vermögensangelegenheiten – neben der allgemeinen Diözesanverwaltung – als Beiräte:
- der Diözesanvermögensrat gemäß can. 1520,
- der Diözesan-Kirchenstiftungsrat gemäß der vom Ordinarius aufgestellten Satzung (siehe Anhang X),
- das Rechnungsprüfungsamt der Diözese gemäß der vom Ordinarius aufgestellten Satzung (siehe Anhang XI).
(
3
)
Der Diözesan-Vermögensrat wird tätig in allen ihm vom Recht oder vom Ordinarius zugewiesenen Angelegenheiten. Der Ordinarius kann eine Geschäftsordnung dafür erlassen.
(
4
)
Dem Diözesan-Kirchenstiftungsrat obliegt lediglich die Beratung in allen mit der Kirchensteuer zusammenhängenden Fragen, einschließlich der Begutachtung des Voranschlages und der Rechnung der allgemeinen mit der Kirchensteuer befaßten Diözesanverwaltung.
(
5
)
Das Rechnungsprüfungsamt übt die Kontrolle aus, ob die Rechnungsführung der einzelnen kirchlichen Fonds rechnerisch richtig und vollständig ist und einer sparsamen, geordneten Verwaltung und den genehmigten Voranschlägen entspricht.
#Art. 157
(
1
)
Die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens obliegt den damit vom allgemeinen oder partikulären Kirchenrecht betrauten Geistlichen und Stiftungsräten nebst den ihnen unterstellten und zur Hilfe beigegebenen Rechnern. Sie sind dem Ordinarius und seinen Mitarbeitern – bei aller Wahrung berechtigter örtlicher Belange – Auskunft, Rechenschaft und Gehorsam schuldig.
(
2
)
Die Vermögensverwalter haben ihr Amt mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters unter Beachtung der im öffentlichen Wirtschaftsleben üblichen Regeln zu führen. Ziel ihrer Tätigkeit sei die Erhaltung und Mehrung des Vermögens in seiner Substanz und für seine zugeordneten Zwecke, sowie Sicherung und bestimmungsgemäße Verwendung der Einkünfte. Dazu gehört auch die genaue und geordnete Führung der Bücher und Kassen, geordnete Aufbewahrung aller Belege und Urkunden, sowie Errichtung und Ergänzung der Inventare. Notwendige Genehmigungen sind rechtzeitig beim Ordinarius zu beantragen. Solche sind insbesondere erforderlich für alle Rechtsgeschäfte, deren Art oder Umfang das Maß der ordentlichen Verwaltung überschreitet (can. 1527 § 1).
(
3
)
Ein staatliches Aufsichtsrecht über das Kirchenvermögen besteht nicht.
#2. Vermögenserwerb durch die Kirche:
#Art. 158
(
1
)
Die Sorge für die Erhaltung, Mehrung und rechte Verwaltung des Eigentums und der eingehenden Gelder und Spenden ist zwar der Seelsorge gegenüber nachgeordnet, darf aber nicht vernachlässigt werden und verlangt Genauigkeit, Ordnung und Rechenschaft.
(
2
)
Die notwendigen Genehmigungen der kirchlichen Behörde dürfen nicht übersehen werden. Die vom staatlichen Recht aufgestellten Formen des Rechtsverkehrs sind gemäß can. 1529 auch für den kirchlichen Bereich verbindlich und müssen daher beachtet werden. Insbesondere gilt dieses für die notwendigen Beurkundungen und Grundbucheinträge. Ferner sind die nach den staatlichen Steuergesetzen sowie bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Anhang I, § 15 A)) möglichen Befreiungen zu beachten.
(
3
)
Bei jedem Erwerb von Eigentum muß das begünstigte kirchliche Institut genau bezeichnet und demgemäß der Erwerb in die richtige Verwaltung genommen werden (z. B. Gotteshausvermögen, Pfründevermögen).
(
4
)
Besteht Ungewißheit oder Streit darüber, welches Institut berechtigt sein soll, so entscheidet darüber, unter Ausschluß weltlicher Instanzen, der Ordinarius nach Anhörung der Beteiligten; der Ordinarius kann – besonders in schwierigen Fällen – die Entscheidung einem kirchlichen Gericht übertragen.
#Art. 159
(
1
)
Auf Grund des can. 1496 wird in der Diözese, da die sonstigen Mittel nicht ausreichen, Kirchensteuer erhoben, um die vielfältigen Aufgaben der Diözese (insbesondere den Lebensunterhalt der Geistlichen) und der Orts-Kirchenstiftungen zu ermöglichen und sicherzustellen. Die dazu nötige Kirchensteuerordnung erläßt der Ordinarius (siehe Anhang XII).
(
2
)
Sofern staatliche Mithilfe bei der Erhebung in Anspruch genommen wird81#, wird diese Steuerordnung im Einvernehmen mit den staatlichen Stellen aufgestellt und auch als staatliche Rechtsquelle übernommen.
(
3
)
Hierbei wirkt der Diözesan-Kirchenstiftungsrat als Laienvertretung mit.
#Art. 160
(
1
)
Die Kollekten als Sammlungen freiwilliger Gaben der Gläubigen zu frommen Zwecken sind althergebracht und ein unentbehrliches Mittel zur Unterstützung der Seelsorge aus katholischem Gemeinschaftsgeist.
(
2
)
In jeder Seelsorgsstelle (bei Kloster- und Anstaltskirchen während der Pfarrgottesdienste) ist an allen Sonntagen und gebotenen Feiertagen in den hl. Messen eine Kollekte (Klingelbeutel) für die allgemeinen oder für besondere vom Rektor der Kirche bestimmte Bedürfnisse der betr. Kirche durchzuführen. Soweit gebräuchlich, sind auch bei anderen Gottesdiensten Kollekten gestattet. Die eingegangenen Beträge der allgemeinen Kollekten gehören zum Gotteshausvermögen und sind vom Pfarrer alsbald dem Kirchenrechner zu übergeben. Der Ertrag der Sonderkollekten ist alsbald ihrem Zweck zuzuführen.
(
3
)
Die vom Ordinarius vorgeschriebenen diözesanen und überdiözesanen Kollekten sind unter entsprechender Empfehlung in allen Gottesdiensten zu verkünden und durchzuführen. Gewöhnlich sollen am Ende der Gottesdienste dazu beauftragte zuverlässige Erwachsene die Gaben in Empfang nehmen, sofern nicht eine zweite Sammlung während des Gottesdienstes dafür vorgenommen wird. Wenn ausnahmsweise mit Genehmigung des Ordinarius nur eine einzige Kollekte erhoben werden kann, wird wenigstens die Hälfte des Gesamtertrages für die vorgeschriebene Kollekte angerechnet; für die Pfarrei darf jedoch in diesem Fall nicht mehr als der durchschnittliche Betrag des sonntäglichen Klingelbeutels einbehalten werden. Die Eingänge der vorgeschriebenen Kollekten laufen über die Pfarrkasse und sind spätestens am Monatsende an die Kollektenkasse der Diözese einzusenden.
(
4
)
In allen Kirchen und Kapellen (öffentlichen und halböffentlichen) exemter Klöster und Anstalten, die nicht der Pfarrseelsorge dienen und in denen Weltleute (soweit es sich nicht um unbemittelte Hausinsassen handelt) am Gottesdienst teilnehmen, sind die vom Hl. Stuhl vorgeschriebenen Kirchenkollekten für die Missionen, für den Hl. Vater und für das Hl. Land zu halten. Desgleichen ist das Fastenalmosen zu sammeln und einzusenden. Auch sind in den exemten Kirchen und öffentlichen Kapellen gemäß can. 1355 n. 1 die Kollekten für das Bischöfliche Priesterseminar und für die Bischöflichen Konvikte bei den Gläubigen durchzuführen.
Für alle nicht-exemten Kloster-(Anstalts-)kirchen und -kapellen (öffentlichen wie halböffentlichen), die nicht der Pfarrseelsorge dienen und in denen Weltleute am Gottesdienst teilnehmen, sind die gleichen Kollekten vorgeschrieben sowie diejenigen zugunsten der Diözesancaritas und des Bonifatiusvereins (Diaspora), vorbehaltlich Bischöflicher Verordnungen in weiteren Einzelfällen.
(
5
)
Bei Sammlungen für fromme kirchliche Werke und Zwecke ist die nach dem allgemeinen Kirchenrecht (can. 1503) vorgeschriebene Erlaubnis vor Beginn der Sammlung dem Ortspfarrer vorzulegen.
(
6
)
Der nach der Ordnung der Stipendien und Taxen auf die Kirche entfallende Anteil ist über die Pfarrkasse zu vereinnahmen und monatlich an den Kirchenrechner abzuführen, da diese Beträge zum Gotteshausvermögen gehören.
#3. Die Verwaltung des Kirchenvermögens:
#Art. 161
(
1
)
Die laufende Verwaltung des Vermögens der Kathedrale, des Vermögens des Domkapitels, des Bistums und des Bischöflichen Stuhles sowie des Priesterseminars ist der Bischöflichen Dotationskommission unter Wahrung der Entscheidungsbefugnis und der Aufsicht der Berechtigten übertragen. Diese kann dazu geeignetes Rechnungs- und Kanzleipersonal einstellen. Eine Dienstanweisung regelt die Einzelheiten.
(
2
)
Die Verwaltung der Einnahmen aus den Kirchensteuern und den Staatsleistungen, sowie der daraus zu leistenden Ausgaben, ferner aller im Diözesan-Voranschlag geregelten Materien obliegt der Bischöflichen Finanzkanzlei. Auch hier regelt eine Geschäftsordnung die Einzelheiten.
(
3
)
Das lokale Kirchenvermögen besteht aus zwei Vermögensmassen:
- das Gotteshausvermögen; verfügungsberechtigt darüber ist der Kirchenstiftungsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden und Obmann oder deren Stellvertreter,
- das Pfründevermögen; verfügungsberechtigt ist – außer bei Grundstücken, für die das unter a) Gesagte gilt – der Pfarrer oder Pfründeinhaber.
Die Einzelheiten sind in einer besonderen Verordnung geregelt (vgl. Anhang XIII).
(
4
)
Gemäß cc. 1183, 1521 hat der Ordinarius zur Beratung der Pfarrer und Mitwirkung bei der Verwaltung des Vermögens der einzelnen Kirchenstiftungen die Berufung lokaler Kirchenstiftungsräte angeordnet und für deren Konstituierung und Amtstätigkeit das im Anhang XIV wiedergegebene Statut erlassen.
(
5
)
Die Vermögensverwaltung selbständiger (= mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteter), nicht-exemter kirchlicher Institute obliegt dem rechtmäßig nach Maßgabe der Stiftungsurkunde und der kirchenamtlich genehmigten Anstaltssatzungen oder sonst vom Ordinarius berufenen Leiter (bzw. Kuratorium, Verwaltungsausschuß)82#.
Der Ordinarius ordnet die Aufsicht der Verwaltung (cc. 1491, 1521 § 2). Die von klösterlichen Verbänden aus Eigenmitteln gemäß can. 497 § 3 errichteten Anstalten sind dabei nicht berücksichtigt83#.
#Art. 162
(
1
)
Besitzt eine Kirchenstiftung oder sonstige kirchliche Rechtsperson Anstalten (wie Krankenhäuser, Vereinshäuser, Schulen, Friedhöfe und dergleichen) und betreibt sie selbst diese Anstalten, so muß – soweit es sich nicht um unbedeutende Rechnungsposten handelt – eine geordnete Sonderverwaltung unter Aufsicht des Stiftungsrates (für die Anstalten der Kirchenstiftung und die ihr angeschlossenen Anstalten) und Oberaufsicht des Ordinarius eingerichtet werden. Es können dazu auch Laien bestellt werden. Dem Pfarrer ist bei Anstalten, deren Vermögensträger die Kirchenstiftung ist, immer Einsicht und Aufklärung zu gewähren.
Über die Verwaltung ist ein Statut aufzustellen, das mit der Genehmigung des Ordinarius rechtswirksam wird, unbeschadet der Vorschriften der cc. 497 § 3, 1491 § 2.
(
2
)
Die Leiter solcher Sonderverwaltungen haben Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und Jahresabschlüsse zu machen, die bei Anstalten, deren Vermögensträger die Kirchenstiftung ist, dem Kirchenstiftungsrat zur Genehmigung vorzulegen sind. Die gesamte Rechnungsführung untersteht der Kontrolle eines geeigneten Wirtschaftsprüfers oder dem Rechnungsprüfungsamt der Diözese.
(
3
)
In der Verwaltung dieser Betriebe ist darauf zu achten, daß das Vermögen erhalten und der Zweck der Anstalt nach katholischen Grundsätzen erfüllt, auch die Sozialgerechtigkeit gewahrt wird.
#Art. 163
(
1
)
Da nach Vorschrift der cc. 1530 ff.. 1541 die Veräußerung (auch Tausch) und Verpachtung von Kirchenvermögen, insbesondere von Grundstücken, der Genehmigung des Ordinarius oder noch anderer Stellen bedarf, ist vor Abschluß solcher Verträge die Genehmigung mit entsprechender Begründung beim Ordinarius zu beantragen. Dabei kann ein Vertragsentwurf vorgelegt werden. Der Vertrag darf erst nach Empfang einer vorläufigen Genehmigung abgeschlossen werden unter Vorbehalt der endgültigen Genehmigung des Ordinarius. (Vgl. Anhang XIII § 17.)
(
2
)
Die bei dem Antrag auf Genehmigung zu machenden Angaben sind aus einer Zusammenstellung im Anhang dieser Statuten ersichtlich (siehe Anhang I § 15).
(
3
)
Analog ist bei Anträgen auf Genehmigung von Rechtsgeschäften anderer Art (z. B. Stiftungen und Annahme größerer Schenkungen, Kapitalanlagen, größeren Anschaffungen) zu verfahren.
(
4
)
Auch soweit bei Verpachtungen nach can. 1541 § 2 nrs. 2, 3 eine Genehmigung des Ordinarius nicht notwendig wäre, ist diese durch das Diözesanrecht gefordert.
(
5
)
Da das Immobiliarvermögen der Kirche möglichst erhalten werden soll, sind bei Bauplätzen Erbbauverträge einer Veräußerung vorzuziehen, sofern nicht die Möglichkeit besteht, den Kaufpreis in Grundstücken anzulegen.
#Art. 164
Alle Bauvorhaben kirchlicher Personen und Institute, zu denen auch größere bauliche Instandsetzungen und Veränderungen zählen, können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Ordinarius angefangen und ausgeführt werden.
Dafür ist folgende Ordnung verpflichtend:
- Zunächst hat der Pfarrer oder Kirchenrektor mit seinem Stiftungsrat unter Beiziehung des Dekans und eines Definitors die Notwendigkeit und Durchführbarkeit, sowie die Möglichkeiten der Finanzierung (einschließlich etwaiger Verzinsungs- und Tilgungsraten) zu prüfen und das Protokoll darüber dem Ordinarius einzureichen.Alle zur Gebrauchsfähigkeit notwendigen Kosten sind einzurechnen. Ein Architekt darf in diesem Stadium nur mitwirken, wenn er dazu unverbindlich und unentgeltlich bereit ist. Bei Herstellung und Umbauten alter Kirchen muß der Diözesankonservator zu Rate gezogen werden.
- Wenn der Ordinarius eine weitere Bearbeitung genehmigt, darf – unter vorheriger Vereinbarung der Vergütung, soweit nicht Unentgeltlichkeit möglich ist – eine unverbindliche Skizze mit Kostenüberschlag durch einen Architekten, sowie ein allgemeiner Voranschlag durch den Stiftungsrat ausgearbeitet werden zur Vorlage bei dem Ordinarius. Auch die Meinung des Dekans und Definitors ist im Bericht zu vermerken.
- Nach Eingang der Genehmigung des Ordinarius zu diesen Vorlagen ist der Architekt mit der Ausarbeitung des Hauptentwurfes und der Kostenanschläge zu betrauen und seine Zustimmung zu einem Vertragsentwurf über seine Tätigkeit und sein Honorar einzuholen. Der Finanzierungsplan ist den Kostenanschlägen anzupassen. Zur Genehmigung sind alsdann dem Ordinarius in doppelter Ausfertigung vorzulegen: Baupläne und Kostenanschläge, Finanzierungsplan und Architektenvertrag. Zweckmäßig berichten auch der Dekan und der Definitor über ihre Meinung dazu. Teilabschnitte eines Bauvorhabens müssen in sich geschlossen sein und zur Benutzungsmöglichkeit führen.
- Nach Genehmigung dieser Vorlage durch den Ordinarius kann der staatliche Baubescheid beantragt und das Bauvorhaben ausgeführt werden. Der Pfarrer und die Stiftungsräte sind persönlich dafür verantwortlich, daß nicht früher begonnen wird und die Ausführung dem genehmigten Plan entspricht. Auch Dekan und Definitor sollen sich darum kümmern.
- Sollten wider Erwarten während des Baues unvorhergesehene Verteuerungen eintreten oder die Mittel sich erschöpfen, dann darf ohne Genehmigung des Ordinarius das Bauvorhaben nicht weitergeführt werden. Es ist sofort darüber zu berichten.
- Die Vollendung des Baues ist dem Ordinarius anzuzeigen. Er kann anordnen, daß durch seinen Beauftragten der Bau geprüft und abgenommen wird.
Art. 165
(
1
)
Die kirchlichen Verwaltungen sollen das nicht sofort benötigte Bargeld bei einem Geldinstitut (Bank) kurz- oder langfristig in geeigneter Weise anlegen (Postscheckkonto, Bank-Konto-Korrent, Sparbuch, Wertpapiere). Das Geldinstitut muß die notwendige Sicherheit bieten, so daß – abgesehen vom Kontokorrentverkehr, kleineren Beträgen und geprüften Sonderfällen – nur mündelsichere Institute in Betracht kommen. Zinsvorteile sind nach Möglichkeit zu benutzen.
(
2
)
Die Anlage und Verwendung von Kapitalvermögen bedarf der Genehmigung des Ordinarius.
(
3
)
Bei der Anlage von Kapitalvermögen muß auf Sicherheit, angemessenen Zins und möglichste Wertbeständigkeit geachtet werden. Bei Hypotheken ist das Grundbuch einzusehen und auf etwa vorgehende Belastungen (auch in Abt. II und aus früherer Zeit) zu prüfen. Auszahlung soll erst nach ordnungsgemäßer Eintragung der Hypothek erfolgen.
(
4
)
Für größere bleibende Kapitalien sind Wertpapiere den Spareinlagen vorzuziehen. Sie müssen sicher sein und einer geeigneten Bank in Verwahr gegeben werden.
(
5
)
Hypotheken und Wertpapiere sind auf den Namen des Fonds zu stellen, zu dessen Vermögen das Kapital gehört; dort sind auch die Zinsen zu vereinnahmen und die Kapitalnachweisung zu führen.
(
6
)
Gelder verschiedener Fonds sollen – abgesehen von Kleinbeträgen – getrennt angelegt werden.
#Art. 166
(
1
)
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört auch der Abschluß der notwendigen Versicherungen in ausreichender Höhe und deren Kontrolle.
(
2
)
Unerläßlich sind für jede Kirchenstiftung und Einrichtung:
- eine Haftpflichtversicherung, die alle bestehenden Risiken einschließt;
- Brandversicherung der Gebäude und des Inventars;
- Versicherung gegen Einbruch-Diebstahl.
(
3
)
Die Unfallversicherung der bezahlten kirchlichen Angestellten an den Pfarrkirchen wird durch Vermittlung der Diözese geregelt. Für ehrenamtliche Helfer ist eine eigene Unfallversicherung durch die Kirchenstiftung notwendig; gleiches gilt für ehrenamtliche Helfer bei Bauarbeiten. Eine darüber hinausgehende Unfallversicherung der Kirchenbesucher oder der Kinder kann örtlich angebracht sein, ist aber nicht vorgeschrieben.
#Anhang
#I.
Amtlicher Verkehr der Behörden und Pfarrämter
#A. Schriftlicher Verkehr:
Vorbemerkung:
#§ 1
(
1
)
Der amtliche Verkehr vollzieht sich grundsätzlich in schriftlicher Form. Nach Möglichkeit bediene man sich der Schreibmaschine unter Verwendung von schwarzem Farbband und, falls eine mehrfache Ausführung erforderlich ist, von schwarzem Kohlepapier.
(
2
)
Besonderen Wert lege man auf eine ordnungsgemäße und genaue Erledigung. Es empfiehlt sich, die amtlichen Eingänge mit dem Tagesdatum zu versehen (z. B. Pr. 5/11 d. i. präsentiert am 5. November) und bis zu ihrer Erledigung in einer eigenen Mappe für unerledigte Sachen abzulegen.
(
3
)
In größeren Pfarreien ist die Führung eines Geschäftstagebuches (Korrespondenz-Register) angebracht. Dasselbe enthalte etwa folgende Einträge: a) Laufende Nummer b) Datum des Einganges c) Datum der Erledigung und des Ausganges d) Absender e) A. Z. (= Aktenzeichen) des Absenders f) Betreff des Inhaltes g) Inhalt des Antwortschreibens h) Registratur- bzw. Archivvermerk.
(
4
)
Zweitschriften oder Durchschläge sind anzufertigen und aufzubewahren von wichtigen amtlichen Schreiben sowie von Eingaben und Akten, die bei der Behörde verbleiben. Darüber hinaus bleibt es dem persönlichen Ermessen anheimgestellt.
(
5
)
Solange noch keine endgültige Erledigung der bearbeiteten Schreiben gegeben ist, sind die Schriftstücke in der Pfarregistratur aufzubewahren. Nach Abschluß wird der Vorgang bei den entsprechenden Akten des Pfarrarchivs84# abgelegt. (Vgl. Art. 47 (6).)
#§ 2
(
1
)
Die eingehenden Schreiben, insbesondere die Schreiben kirchlicher und weltlicher Behörden, sind möglichst umgehend – spätestens innerhalb von 14 Tagen – zu beantworten, soweit die Behörde nicht ausdrücklich einen anderen Termin bestimmt oder die besondere Wichtigkeit der Angelegenheit eine eingehendere Bearbeitung erfordert. (Siehe Absatz (3).)
(
2
)
Vernehmungsaufträge des Bischöflichen Offizialates sind mit Rücksicht auf die beizuziehenden Geistlichen und zu ladenden Parteien (Sachverständigen, Zeugen) innerhalb von 4 Wochen auszuführen. Dazu ist erfordert, daß umgehend mit den betr. Personen Verbindung aufgenommen wird, um einen genauen Termin zu vereinbaren.
Hat die zu vernehmende Person inzwischen den Wohnsitz gewechselt, so ist innerhalb der Diözese der Auftrag an das zuständige Pfarramt unter kurzer Benachrichtigung des Bischöflichen Offizialates weiterzuleiten, – außerhalb der Diözese unter Angabe der neuen Anschrift der Auftrag dem Bischöflichen Offizialat zurückzureichen.
(
3
)
Eine eigenmächtige Fristverlängerung ist nicht statthaft. In jedem Einzelfall ist diese vorher rechtzeitig unter Darlegung der Gründe nachzusuchen.
(
4
)
Sollte eine Erinnerung der Bischöflichen Behörde an die Erledigung eines Gesuches notwendig werden, so ist nicht nur der Inhalt des Gesuches, sondern auch das Datum der ersten Eingabe und ggf. das Aktenzeichen der Behörde anzugeben.
#§ 3
(
1
)
Alle Postsendungen an Behörden sind genügend freizumachen. Wichtige Akten, deren Verlust nur schwer ersetzt werden kann, sind als Einschreibesendungen zu behandeln.
Rückporto ist den Eingaben an die Bischöfliche Behörde nicht beizufügen, da die Antworten als portopflichtige Dienstsache zugestellt werden.
(
2
)
Pfarramtliche Beurkundungen und dgl. können dem Antragsteller unfrei zugesandt werden mit dem Vermerk bei der Anschrift „Portopflichtige Dienstsache“ (Dienstsiegel!).
(
3
)
Es ist nicht statthaft, schriftlichen Eingaben Geld beizufügen. Die Zahlungen sind möglichst bargeldlos über Postscheck- oder Bankkonto an die betreffenden Dienststellen zu leisten. (Siehe Personal-Schematismus.)
(
4
)
Auf dem für den Empfänger bestimmten Abschnitt der Überweisungslastschrift ist die genaue Zweckbestimmung anzugeben. Im gegebenen Fall sind die Teilbeträge zu vermerken.
Form der Eingaben:
#§ 4
(
1
)
Jede amtliche Eingabe an kirchliche und weltliche Behörden muß auf gutem, weißem Schreibpapier erfolgen. Man verwende einfache Blätter im Format Din A 4 (210 x 297 mm), oder zu kleineren Berichten Format Din A 5 (210 x 148 mm) im Querformat.
Postkarten können gebraucht werden für kurze Mitteilungen, die nicht zu den Akten genommen werden z. B. Gesuche um Ausstellung eines Celebret, Anmeldung zu Exerzitien usw.
(
2
)
Bei allen Berichten (auch an die staatlichen Behörden) ist auf der ersten Seite nur die rechte Hälfte zu beschreiben und ein ausreichender oberer Rand (etwa 8 cm) freizuhalten. Auf der Rückseite (rechts) und den etwa folgenden Blättern ist auf Freilassen eines 3–5 cm breiten Heftrandes zu achten. Letzteres gilt auch für die Beilagen.
#§ 5
(
1
)
Der Absender wird oben links angegeben. Bei Vordrucken (Briefköpfe) empfiehlt es sich, Fernrufnummer und Postscheckkonto gleichfalls zu erwähnen.
Bei seelsorglichen Angelegenheiten ist das Pfarramt als Absender anzugeben, bei solchen des Kirchenstiftungsrates dieser, bei amtlichen Eingaben privater Natur oder des inneren Forums Vor- und Zuname des Antragstellers.
(
2
)
Oben rechts ist der Ort des Absenders mit genauer Postbezeichnung (Postleitzahl), Straße und Hausnummer, ferner das Datum nach Tag, Monat (auszuschreiben!) und Jahr anzugeben.
(
3
)
Die Anschrift steht auf der ersten Seite links unter oder auch über dem Text. Eine weitere Anrede im Schreiben unterbleibt.
Abgesehen von den Eingaben, welche an den Hochwürdigsten Herrn Bischof persönlich gerichtet sein müssen, sind alle amtlichen Schreiben stets an die amtliche Anschrift des Bischöflichen Ordinariates oder des Bischöflichen Offizialates zu adressieren. Eine persönliche Zusendung an den Herrn Generalvikar bzw. Offizial oder einen Sachbearbeiter ist nur zulässig, wenn dieses in Ausnahmefällen ausdrücklich verlangt wird.
Berufungen gegen Beschlüsse und Urteile des Bischöflichen Offizialates sind über dieses an das Erzbischöfliche Offizialat in Freiburg Br. als der gesetzlichen II. Instanz der Diözese zu richten.
Ist für bestimmte Eingaben an die Bischöfliche Behörde der Amtsweg über den Dekan vorgeschrieben (z. B. Voranschläge, Urlaubsgesuche, Anmeldung zum Pfarr- und Approbationsexamen), so ist dieser einzuhalten. Bisweilen (z. B. bei den Voranschlägen) ist eine gleichzeitige Benachrichtigung der Behörde über die erfolgte Absendung an den Dekan angebracht.
(
4
)
Jedes amtliche Schriftstück, einschließlich der etwa erforderlichen mehrfachen Ausfertigungen, ist von dem verantwortlichen Geistlichen eigenhändig zu unterzeichnen. Die Verwendung eines Namensstempels (Faksimile) ist nicht statthaft. Für Zweitschriften eines amtlichen Schreibens, die zu den Akten genommen werden, ist eine gekürzte Abzeichnung ausreichend.
Gesuche und Eingaben in Angelegenheiten des inneren Forums sind durch den Geistlichen vorzulegen, der mit der Angelegenheit befaßt worden ist. Verantwortlich im äußeren Forum für den gesamten Bereich der Seelsorge ist der Pfarrer oder sein rechtmäßiger Vertreter (Kaplan), für die Vermögensverwaltung der Vorsitzende des Kirchenstiftungsrates, in vielen Fällen zusammen mit dem Obmann des Kirchensfiftungsrates.
Der Unterschrift ist die Amtsbezeichnung (Dekan, Pfarrer usw.) beizufügen; auch ist die Wiederholung der Unterschrift in Druckbuchstaben zu empfehlen.
Zur Verwendung des Amtssiegels vgl. Art. 48 der Statuten. Urkunden, Zeugnisse, authentische Abschriften, Auszüge aus den Kirchenbüchern, Dispensgesuche (zur Beglaubigung der Dispensgründe), Stammbaumaufstellungen, offizielle Mitteilungen im pfarramtlichen Schriftverkehr wie Tauf- und Trauungsbenachrichtigungen usw. erfordern das Pfarrsiegel. Willenserklärungen des Kirchenstiftungsrates z. B. Pachtverträgen über Kirchengut, Stiftungsurkunden usw. ist dessen Siegel beizusetzen.
#§ 6
(
1
)
Eingaben, auf welche eine Antwort erwartet wird, sind möglichst in doppelter Ausfertigung vorzulegen, damit die Behörde K. H. (kurzerhand; br. m. = brevi manu) durch Reskript antworten kann.
(
2
)
In doppelter Ausfertigung sind stets einzureichen:
- Protokolle, welche Vorstellungen bei anderen Behörden erfordern;
- genehmigungspflichtige Beschlüsse des Kirchenstiftungsrates z. B. zur Annahme von Schenkungen, die den Wert von DM 500.– übersteigen, von zweckgebundenen Zuwendungen (vgl. Art. 157, 163, 165), – sowie ggf. die zugehörigen Verträge;
- Gesuche um Genehmigung von Gottesdienststiftungen – je ein Vertrag für das Pfarrarchiv und Diözesanarchiv (can. 1548);
- die Voranschläge zur Kirchenrechnung sowie die Kirchenrechnung selbst (dasselbe gilt von sonstigen kirchlichen Anstalten, die verpflichtet sind, Voranschläge und Jahresrechnungen der Bischöflichen Behörde vorzulegen);
- die Anlagen zu Baugesuchen gemäß Art. 164;
- Statuten von Vereinen, Schulen, Kranken- und Waisenhäusern.
(
3
)
In dreifacher Ausfertigung sind vorzulegen:
- Anstellungsverträge für Organist, Chorleiter, Küster usw. – je ein Vertrag für die beiden Vertragspartner und zu den Akten des Bischöflichen Ordinariates;
- Pacht- und Mietverträge – je ein Exemplar für die Vertragspartner und eines für das Bischöfliche Ordinariat.Bei Sammelpachtverträgen genügt die Vorlage von 2 Exemplaren, da es hierbei gebräuchlich ist, den Pächtern die Pachtbedingungen nur vorzulegen. Die zu den Sammelverträgen gehörigen Unterschriftsblätter müssen dagegen in dreifacher Ausfertigung eingesandt werden.
(
4
)
Zur Einsendung mehrerer Ausfertigungen von Schriftstücken anderer Behörden genügt es, eine Originalausfertigung einzureichen, während die anderen Ausfertigungen kirchenamtlich beglaubigte Abschriften sein können.
#§ 7
(
1
)
Sind einer Eingabe Anlagen beizufügen, so ist deren Anzahl links unter dem ‚Betreff‘ bzw. ‚Bezug‘ anzugeben z. B. Anl. 3. Befinden sich dabei Bau- oder Lagepläne oder andere umfangreiche Urkunden, so ist dieses besonders anzumerken z. B. Anl. 3 sowie 2 Pläne.
(
2
)
Die Anlagen selbst sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und mit denselben im Bericht zu zitieren. Am Rande der Zitationsstelle ist ein Anlagestrich (./.) anzubringen.
(
3
)
Wird um Verlängerung einer Vollmacht oder Erlaubnis (z. B. Binationsvollmacht, Erlaubnis zum Lesen verbotener Bücher) nachgesucht, so ist die letzte Ausfertigung urschriftlich beizufügen.
#§ 8
(
1
)
Auf eine geziemende Ausdrucksform kann im Schriftverkehr nicht verzichtet werden. Begrüßungsformeln und abschließende Höflichkeitsformeln unterbleiben im amtlichen Schriftverkehr.
Beschwerden über einen Dritten sind so abzufassen, daß sie diesem urschriftlich zur Stellungnahme vorgelegt werden können. Beschwerden gegen eine andere behördliche Stelle sind in doppelter Ausfertigung vorzulegen.
(
2
)
Abkürzungen sind in amtlichen Schreiben möglichst zu vermeiden. Nur die allgemein üblichen Abkürzungen sind zulässig.
#§ 9
Alle mit dem Vermerk G/R = gegen Rückgabe, Ur. g. R. = urschriftlich gegen Rückgabe, U/R = unter Rückerbittung, s. r. = salva remissione versehenen Schriftstücke sind möglichst umgehend mit der erforderlichen Antwort an den Absender zurückzuschicken. Die Antwort wird in einem eigenen Begleitschreiben gegeben.
Von der Behörde zurückerbetene Schriftstücke sind deutlich kenntlich zu machen und im Berichtstext zu erwähnen.
Aktenstücke, die an die Behörde adressiert sind, jedoch zur Kenntnisnahme und Benutzung des Inhaltes zugesandt wurden, sind nach Erledigung stets zurückzusenden.
Inhalt der Eingaben:
#§ 10
(
1
)
Auf der ersten Seite wird oben links der Betreff beigefügt. Er muß kurz sein, aber mit ausdrücklicher Bezeichnung den Gegenstand so angeben, daß er auch bei der Antwort beibehalten werden kann. Es darf z. B. nicht heißen ‚Verpachtung des hiesigen Pfarrgutes‘, sondern muß lauten: „Verpachtung des Pfarrgutes zu N.“
(
2
)
Ist eine Eingabe die Ergänzung zu einem vorausgegangenen Schreiben, so wird dem Betreff hinzugefügt: „Im Nachgang zu meinem (unserem) Bericht vom ...“
(
3
)
Bei Antworten auf bereits ergangene Mitteilungen (Verfügungen) ist das vollständige Aktenzeichen (A. Z., bzw. die Journalnummer = Jr. Nr.) sowie das Datum der Mitteilung anzugeben. Dieser Bezug wird unter dem Betreff vermerkt. Demnach ‚Bezug: A. Z. B. O...., Verfügung vom ...‘
#§ 11
(
1
)
Bei aller gebotenen Kürze ist nach entsprechend gründlicher Vorarbeit auf eine sachlich klare Formulierung zu achten. So ließen sich zeitraubende Rückfragen vermeiden, da von vornherein alle notwendigen Angaben gemacht würden. Soweit amtliche Formblätter erlassen wurden, sind diese möglichst zu verwenden.
(
2
)
Private Mitteilungen gehören nicht in amtliche Schreiben.
(
3
)
Nach Person oder Sache verschiedene Angelegenheiten erfordern verschiedene Berichte, da sie zu verschiedenen Akten gehören und oft auch von verschiedenen Dienststellen bearbeitet werden; z. B. in derselben Ehesache wird die kirchliche Todesfeststellung erforderlich und die Gewährung einer Dispens, oder es handelt sich um Dispens von demselben oder von verschiedenen Hindernissen für verschiedene Brautpaare.
#§ 12
(
1
)
Eingaben an die Bischöfliche Behörde müssen stets mit einem klar und kurz gefaßten Begleitschreiben versehen sein, wenn nicht aus der Vorlage anerkannter Formulare mit den erforderlichen Unterlagen oder aus dem Bericht der Sachverhalt und Zweck eindeutig feststehen.
(
2
)
Soweit ein Einzelfall nicht umfangreichere Anlagen erfordert, die zur Vermeidung von Verwechslungen und Verzögerungen eine eigene Eingabe nahelegen, ist die Einsendung verschiedener Angelegenheiten in derselben Eingabe mit einem Begleitschreiben zulässig.
(
3
)
Ein besonderes Begleitschreiben zu der einzelnen Angelegenheit ist jedoch erforderlich, wenn es auf Grund seines Inhaltes für die Akten des Einzelfalles von Bedeutung wäre z. B. eine gutachtliche Stellungnahme aus der persönlichen Kenntnis der Situation und Verhältnisse heraus.
#B. Mündlicher Verkehr:
#§ 13
(
1
)
Mündliche Verhandlungen mit den Sachbearbeitern der Bischöflichen Behörde sind auf ein Mindestmaß zu beschränken d. h. auf die Fälle, welche schriftlich nicht leicht erledigt werden können.
(
2
)
Zu den Besprechungen ist eine kurze schriftliche Darlegung in Form einer Eingabe für die Akten der Behörde mitzubringen samt den erforderlichen Unterlagen. Auch die mündliche Erläuterung ist gut vorzubereiten.
In Ausnahmefällen ist die schriftliche Eingabe wenigstens nachzureichen unter Hinweis auf die mündlich gegebene Entscheidung. So lassen sich später auftretende Zweifel jederzeit beheben.
(
3
)
Fernmündlich oder telegraphisch erbetene Entscheidungen erfordern ebenfalls die nachträgliche schriftliche Eingabe mit allen Unterlagen und dem Hinweis auf die erfolgte Erledigung. Dabei sind Zeitpunkt des Anrufes und Sachbearbeiter zu erwähnen. (Vgl. Art. 127 (6).)
#C. Einzelne Vorgänge:
#§ 14
Seelsorgliche Angelegenheiten
- Gesuche um Aufnahme in die katholische Kirche (Konversion): vgl. Art. 104.
- 1)
- Die genauen Personalien des Konvertiten;
- 2)
- bisherige Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit;
- 3)
- Ort, Datum und Ritus der Taufe;
- 4)
- soweit möglich auch Person des Taufenden;
- 5)
- etwaige positive Gründe für die Gültigkeit der Taufe;
- 6)
- Familienstand (ledig, verheiratet, geschieden);
- 7)
- Zeit, Ort und Form der Eheschließung (kath., akath., zivil);
- 8)
- Konfession, Geburtsort und -land der beiden Ehegatten;
- 9)
- Ort und Datum des kirchlichen Nichtigkeitsurteils (bei Geschiedenen);
- 10)
- Ort, Zeit und Art der 2. Eheschließung (bei Geschiedenen);
- 11)
- Alter, Taufe und religiöse Erziehung der aus der (1. und 2.) Ehe hervorgegangenen Kinder;
- 12)
- Möglichkeit, die Kinder der kathol. Kirche zuzuführen;
- 13)
- Beweggründe für den Übertritt zur kathol. Kirche (Disposition);
- 14)
- Dauer und wöchentliche Stundenzahl des Konvertitenunterrichtes.
- Gesuche um Wiederaufnahme (Rekonziliation) in die kath. Kirche: dem Einzelfall entsprechend wie oben, jedoch statt:
- 2)
- Ort und Datum der katholischen Taufe;
- 3)
- Ort, Datum und Behörde des Kirchenaustrittes;
- 4)
- Übertritt zu einer Sekte;
- 5)
- Beweggründe für den Kirchenaustritt.In beiden Fällen Mitteilung über die Vorlage der amtsgerichtlichen Bescheinigung des Austritts aus der früheren Religionsgesellschaft. Über die (Wieder-)Aufnahme in die Kirche ist ein Protokoll in doppelter Ausfertigung aufzunehmen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen; eine Ausfertigung wird an das B. O. gesandt, die andere bleibt bei den Pfarrakten.
- Gesuche um Absolutionsvollmacht von Reservatfällen:(Gewissensfälle: Decknamen, doppelter Briefumschlag)Im Betreff sind Zensur oder Sünde genau zu bezeichnen.Der Text muß Aufschluß darüber geben, daß der Pönitent seinen Fehltritt bereut;
- die Folgen seines Fehltrittes nach Möglichkeit wiedergutgemacht hat z. B. Ärgernis, akathol. Kindererziehung usw.;den Austritt aus einer akathol. Religionsgemeinschaft, verbotenen Gesellschaft in offizieller Form vollzogen hat.
Anlagen: eventuell schriftliches Versprechen bezüglich der Wiedergutmachung. - Gesuch um Befreiung vom Bücherverbot:Betreff: Antrag des N. N. um die Erlaubnis, verbotene Bücher zu lesen.Text: Personalien des Bittstellers, Beruf und wissenschaftliche Vorbildung; Begründung der Notwendigkeit; Umfang der erbetenen Erlaubnis (Bücher gemäß can. 1399 n. 2); Empfehlung des zuständigen Geistlichen.Das Gesuch ist unmittelbar an S. Exz. den Hochwürdigsten Herrn Bischof zu richten.
- Ehedispensgesuche: vgl. Art. 127Schon im Betreff ist das Ehehindernis genau zu bezeichnen nach Art und Zahl, Grad und Linie.Die genauen Personalien.Bei allen Brautleuten, die persönlich unbekannt (ortsfremd) sind, ist die Angabe erforderlich, daß der Ledigenstand nachgeprüft wurde. (Vgl. Art. 123 (4–5).)Der Dispensgrund muß zur Gültigkeit der Befreiung von einem Hindernis höheren Grades auf Wahrheit beruhen (cc. 42, 84).Befreiung vom Hindernis der Blutsverwandtschaft im zweiten Grad, der den ersten berührt (Onkel/Nichte, Tante/Neffe), soll nur ausnahmsweise und aus besonders schwerwiegenden Gründen beantragt werden. Die gewöhnlichen Dispensgründe genügen nicht. Der Hl. Stuhl gewährt die Befreiung in solchen Fällen nur, wenn das Gesuch ausführlich begründet und mit eigener Unterschrift vom Diözesanbischof befürwortet ist85#.Treffen in einem Falle ein öffentliches und ein geheimes Hindernis zusammen (z. B. consanguinitas und crimen occultum), dann müssen 2 Dispensgesuche angefertigt werden. Von dem öffentlichen Hindernis wird ohne Erwähnung des geheimen Hindernisses durch die Bischöfliche Behörde Befreiung nachgesucht. Das zweite Gesuch ist nach Rom (Sacra Penitenzieria, Via della Conciliazione 34, Roma, Italia) zu richten, in dem Befreiung von dem geheimen Hindernis erbeten und zugleich vermerkt wird, daß von dem betr. öffentlichen Hindernis bereits um Dispens nachgesucht wurde. Wenn die Zeit für ein Gesuch an die Pönitentiarie nicht mehr ausreicht, ist auch von dem geheimen Hindernis pro foro interno (wie an die Hl. Pönitentiarie) bei der Bischöflichen Behörde um Befreiung nachzusuchen jedoch durch einen anderen Geistlichen, da die Vorschrift ‚reticitis nominibus‘ in diesem Fall zur Wahrung der Schweigepflicht allein nicht ausreichen würde86#.
- Gesuche um Heilung in der Wurzel (vgl. Art. 133):Voraussetzung ist, daß die einfache Gültigmachung der Ehe gemäß cc. 1133/37 sich nicht ermöglichen läßt,
- daß die Nichtigkeit auf einem Formfehler oder Hindernis des kirchlichen Rechtes beruht,daß ein naturrechtlich gültiger Ehewille vorhanden ist und sicher feststeht (keine Gefahr der Trennung, keine Vorbehalte).
In dem Gesuch sind folgende Angaben zu machen:Personalien (u. a. Pfarr- und Diözesanzugehörigkeit);Ledigenstand (neue Taufzeugnisse; evtl. Todestag des früheren Ehegatten oder Nichtigkeitsfeststellung der früheren Ehe);Ort und Datum der bürgerlichen Heirat; bei ungültiger kirchlicher Trauung, ob sie mit Kenntnis des Hindernisses oder wenigstens von einem Brautteil in gutem Glauben geschlossen wurde;Nichtigkeitsgrund der Ehe, genaue Bezeichnung der Ehehindernisse ggf. unter Beifügung des Stammbaumes, vollständige und wahrheitsgetreue Angabe der Dispensgründe;Begründung, weshalb eine einfache Gültigmachung der Ehe sich nicht ermöglichen läßt;Vorhandensein des zu einer gültigen Eheschließung erforderlichen freien und vorbehaltlosen Ehewillens beider Partner;- wann wurde dieser eheliche Wille förmlich erklärt, hat er seitdem immer fortbestanden oder war er zeitweilig widerrufen,wann und wie wurde er daraufhin neuerdings erklärt.
Handelt es sich um ein religions- oder konfessions-verschiedenes Paar, so müssen auch die Kautelen beigegeben werden. Weigert sich der akatholische Teil, so muß angemerkt werden, daß der akatholische Partner der katholischen Taufe und Erziehung der Kinder nicht widerstrebt, und daß der katholische Teil in der Erfüllung seiner religiösen Pflichten frei ist. Sind bereits Kinder vorhanden, so ist deren Alter und Konfession anzugeben sowie die Möglichkeit der katholischen Erziehung. Zu beachten sind ggf. auch die Kirchenstrafen gemäß cc. 2314 ff., 2319.Das Gesuch ist unmittelbar an S. Exz. den Hochwürdigsten Herrn Bischof zu richten. - Gesuch um ein Bischöfliches Gratulationsschreiben zur Goldenen Hochzeit:Das Gesuch ist wenigstens 14 Tage vor dem Jubeltag einzureichen.Folgende Angaben sind erforderlich:
- Namen und Alter der Jubilare; Stellung und Beruf des Mannes;Ort und Tag der kirchlichen Trauung vor 50 Jahren;Anzahl und religiöse Führung der Kinder;gutes Beispiel der Familie in der Gemeinde;besondere Verdienste in religiöser, karitativer und bürgerlicher Beziehung; Empfehlung des Pfarramtes.
Beide Teile müssen katholisch sein. Zur Silberhochzeit werden keine Glückwunschschreiben zugesandt.Das Gesuch ist unmittelbar an S. Exz. den Hochwürdigsten Herrn Bischof zu richten.
§ 15
Verwaltungsangelegenheiten
- A)
- Allgemeines:Anträge zu genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften erfordern
- 1)
- im Betreff die genaue Angabe
- des Eigentümers oder Antragstellers (z. B. Kirchenstiftung, Pfründe, Eingetragener Verein usw.; siehe oben § 10 (1)),der Art des Rechtsgeschäftes (z. B. Bausparvertrag, Grundstücktausch usw.),des Vertragspartners;
- 2)
- im Gesuch selbst den weiteren Bericht:
- bei Kapitalvermögen die Angabe der Nr. des Sparkassenbuches bzw. die genaue Bezeichnung des Wertpapieres (vgl. Art. 165);bei Grundvermögen die Bezeichnung des Grundstückes gemäß dem Grundbuch (Gemarkung, Grundbuchblatt, Flur, Nr., Grundstücksart, Gewann, Größe)sowie der im Grundbuch eingetragenen Belastungen oder Rechte (Hypotheken, Dienstbarkeiten usw.);
- letzter Einheitswert;
- derzeitiger Verkaufswert = gemeiner Wert;
- Einzelheiten des abzuschließenden Rechtsgeschäftes (z. B. bei Verkauf den Kaufpreis und wichtige Verkaufsbedingungen, Sicherheit für befristete Zahlungen, – bei Vermietung und Verpachtung die Zahlungsfähigkeit des Pächters, Sicherheit oder Bürgschaft für den Pachteingang);
- Verwendung des Erlöses bzw. Finanzierungsplan und Nebenkosten;
- Begründung für das abzuschließende Rechtsgeschäft, evtl. Vorteile und Nachteile daraus für die Kirche (vgl. can. 1530 § 1 n. 2 CJC);
- Evtl. Stellungnahme anderer Stellen, die in der Sache noch mitzuwirken haben (z. B. Kirchenstiftungsrat, Dekan, Patron, Landrat usw.).
Zu beachten ist die mögliche Kostenbefreiung oder -ermäßigung bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen insbesondere Beurkundungen von Grundstücksverträgen, Grundstücksauflassungen und Grundbucheintragungen gehören.In Hessen sind neben den Notaren auch die Amtsgerichte für die Beurkundung von Grundstückskauf- und -tauschverträgen zuständig. Während den Notaren die volle Beurkundungsgebühr zu entrichten ist, kann bei der Beurkundung vor dem Amtsgericht Befreiung von den Gerichtskosten in Anspruch genommen werden. Nur wenn dringende Gründe die Inanspruchnahme eines Notars notwendig machen, ist dieser für die Beurkundung heranzuziehen.In Rheinland-Pfalz können Grundstücksverträge nur von einem Notar beurkundet werden. Bei Beurkundung für Kirchengemeinden ist der Notar auf die Ermäßigung der Beurkundungsgebühr um 80% des Normalsatzes gemäß Verordnung vom 15.4.1936 (Reichsgesetzblatt 1936 S. 368) hinzuweisen. - B)
- Einzelne Rechtsgeschäfte:
- 1)
- Gottesdienststiftungen: cc. 1544 ff. (vgl. v. Jungenfeld, RW §§ 561–567)Das vorliegende Formblatt für die entsprechende Stiftungsurkunde ist zu benutzen (s. oben § 6 Abs. (2) c);Angabe über Erfüllungsmöglichkeit der neuen Verpflichtung ohne Gefährdung bereits bestehender Verbindlichkeiten;Angabe bei Kapitalstiftungen über die vorgesehene Anlage gemäß can. 1547 CJC, Statuten Art. 165.
- 2)
- Annahme von Schenkungen, die den Wert von DM 500,– übersteigen, und von zweckgebundenen Zuwendungen:Siehe oben § 6 Abs. (2) b;dem Genehmigungsgesuch des Kirchenstiftungsrates zur Annahme der Schenkung ist die Erklärung beizufügen, daß es sich um eine unbelastete Schenkung und nicht um ein zinsloses Darlehen handelt.Genehmigungsgesuche für zweckgebundene Zuwendungen erfordern die bei einer entsprechenden Beschaffung (Verwendung) aus kircheneigenen Mitteln notwendigen Angaben. (Vgl. auch Anhang XIII § 18).Treuhänderische Zuwendungen sind gemäß can. 1516 CJC zu behandeln.
- 3)
- Schuldaufnahmen (Belastungen, Schulden, Anleihen):
- Genaue Begründung der Notwendigkeit;
- Art der Schuldverschreibung (Darlehen, Hypothek);
- bei Hypotheken Angabe über den zu belastenden Grundbesitz;
- Höhe der aufzunehmenden Schuld;
- Höhe des Zinssatzes und des Auszahlungsbetrages;
- Höhe der Tilgungsraten oder Zeitpunkt der Rückzahlung;
- Aufbringung der Mittel zur Verzinsung und Tilgung, ob durch
- 1))
- Kollekten (Angabe des seitherigen Kollektenertrages),
- 2))
- Belastung der Kirchensteuermittel;
- Vermögensstand der Kirche oder Pfründe und zwar:
- 1))
- Grundvermögen;
- 2))
- Kapitalvermögen;
- 3))
- Kapitalschulden.
Anlage: Darlehensbedingungen des in Betracht kommenden Geldinstitutes oder Vertragsentwurf.Bei Selbstanleihen ist anzugeben; wie die einzelnen Fonds, aus denen entliehen werden soll, angelegt sind, – wie hoch sich das darauf befindliche flüssige Kapital beläuft, – und wieviel von jedem einzelnen Fonds beansprucht wird.Vgl. cc. 1538, 1543 CJC; v. Jungenfeld, RW § 46.
- 4)
- Kapitalausleihen:Das Genehmigungsgesuch (can. 1533 CJC) erfordert die Angaben wie vorgehend zu 3), ausgenommen Buchstabe g).
- 5)
- Neu- und Erweiterungsbauten, Restaurierungen, Beschaffung von Ausstattungsgegenständen, Denkmalpflege:vgl. Statuten Art. 151, 152, 164; Anhang XIII § 17.Handelt es sich um Bauvorhaben an Projekten, die unter Denkmalschutz stehen, so ist zudem vorher über den Diözesankonservator mit dem Denkmalpfleger Verbindung aufzunehmen und die Genehmigung abzuwarten.
- 6)
- Ankauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken:
- Genaue Begründung;
- Beschreibung der in Betracht kommenden Grundstücke, ob Acker, Wiese, Weinberg, Ödland, Gebäude usw.
- Grundbuchtitel, Flur usw.
- ortsgerichtlicher Schätzungswert (bei Gebäuden Einheits- und Verkehrswert);
- seitheriger Ertragswert;
- Finanzierung: vgl. oben zu A); Art. 163 (5), 165;u. a. Kaufpreis und wichtige Verkaufsbedingungen, Sicherheit für befristete Zahlungen;
- Abmachung über die Zahlung der etwaigen Notariatsgebühren.
Als Anlage sind beizugeben die ortsgerichtlichen Schätzungsurkunden sowie ggf. der notarielle Vertragsentwurf. - 7)
- Miet- und Pachtverträge: vgl. cc. 1540, 1541, § 2, 1543;Anhang XIII § 17 Abs. (1); RW § 551 ff.
- Siehe oben § 6 Abs. (3) b; (Formblätter liegen vor)
- seitheriger Pachtertrag;
- neuer Pachtertrag;
- ggf. Begründung der Ertragsminderung;
- Zahlungsfähigkeit des Pächters, Sicherheit oder Bürgschaft für den Pachteingang;
- Steuern und Abgaben zu wessen Lasten;wenigstens sollen die Beiträge zur Berufsgenossenschaft, die eine persönliche Versicherung der Pächter darstellen, von diesen getragen werden;
- Pachtdauer und Begründung bei einer Dauer über 9 Jahre.
In der Anlage ist der Pachtvertrag (can. 1541 § 1) vorzulegen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die vorgesetzte Behörde auch bei Pfründegutverpachtung.Über die Verpachtung von Kirchen- und Pfründegut sind getrennte Protokolle anzufertigen.Eine Herabsetzung der Pachtpreise oder sonstige Änderung der Pachtbedingungen während der Pachtperiode bedarf wie ein neuer Pachtvertrag der Genehmigung. - 8)
- Erbbauverträge: vgl. can. 1542 CJC; Statuten Art. 163 (5).
- seitheriger Pachtvertrag;
- zu vereinbarender Erbbauzins;
- ausführliche Begründung.
In der Anlage ist der Entwurf des Erbbauvertrages vorzulegen. - 9)
- Feld- (Weinberg-) Bereinigungsverfahren, Baulandumlegung:die Termine sind sorgfältig zu beachten;frühzeitig erbitte der Vorsitzende des KStR bei der Bischöflichen Finanzkanzlei ein Merkblatt der derzeitig geltenden Vorschriften sowie der Richtlinien für den Bericht an das Bischöfliche Ordinariat.
- 10)
- Weinberge im Selbstbau: vgl. v. Jungenfeld, RW § 291:Neuanrodungen und Aushauen von Weinbergen bedürfen der Genehmigung durch das Definitorum.
§ 16
Persönliche Angelegenheiten
- Erneuerung der Approbation (vgl. Art. 116 (2), 45 (2)):Die Meldung für das Pfarr- und Approbandenexamen mit den erforderlichen Anlagen ist so rechtzeitig über den Dekan (Art. 39 (6)) einzusenden, daß sie vier Wochen vor dem Termin beim B. O. vorliegt. Auf der ersten Seite jeder schriftlichen Arbeit (Predigt, Katechese, Predigtenverzeichnis) ist Vor- und Zuname und Dienstort anzugeben sowie die nähere Bezeichnung des Examens und der Examenstermin.Betreff: Meldung zum Pfarr- (Approbanden-) Examen am ..., Stufe ...Anlagen 5.
- 1)
- eine ausgearbeitete Predigt;
- 2)
- eine ausgearbeitete Katechese;
- 3)
- ein Verzeichnis der im letzten Halbjahr gehaltenen Predigten;
- 4)
- die Schedula (siehe oben § 7 (3));
- 5)
- ein verschlossenes Zeugnis des Pfarrers über seinen Kaplan, enthaltend das gewissenhafte Urteil über Predigt, Katechese und Christenlehre, Jugendseelsorge, Verhalten im Pfarrhaus, Hausbesuche, priesterliche Lebensführung, Gewissenhaftigkeit in der Erledigung der übertragenen Aufgaben; vgl. Art. 61 (1).
- Gesuch um ein Celebret: (vgl. Art. 11)Der Vordruck erfordert auch die Angabe von Geburtsort u. -datum, Ort und Tag der Priesterweihe, der Anschrift des Wohnortes, der Nummer des Personalausweises oder Reisepasses.
- Todesfall und Begräbnis eines Geistlichen (vgl. Art. 39 (3), 40 (2), 135 (1) (2)b (3)a, 137):Umgehender Bericht an das Bischöfl. Ordinariat und an den Dekan; Feststellung besonderer Anordnungen des Verstorbenen über Beerdigung und Leichenrede;Vorbereitung der Begräbnisfeier: Besprechung des Dekans, Pfarrgeistlichen, Kirchenstiftungsrates, der kirchl. Vereinsvorstände, Lehrerschaft; Zeitpunkt der Feier; Todesanzeige (evtl. Druck der Totenbildchen); evtl. Beschaffung der notwendigen Paramente.
D. Amtliche Formblätter:
#§ 17
Zur Vornahme der pflichtgemäßen pfarramtlichen Beurkundungen sowie zu sonstigen Eingaben sind möglichst die amtlichen Vordrucke zu verwenden und die Richtlinien der Merkblätter zu befolgen. Die vorliegenden Form- und Merkblätter können bei den H. H. Dekanen eingesehen und durch die Bischöfliche Kanzlei bezogen werden.
#II.
Die Umschreibung des Bistums Mainz
Die Umschreibung des heutigen Bistums Mainz ist im wesentlichen erfolgt durch die Bestimmungen der Bulle „Provida solersque“ vom 16. August 1821. Dort heißt es:
„Episcopalis Ecclesia Moguntina pro suo territorio dioecesano habebit universam ditionem Magni Ducatus Hassiaci; nempe paroecias omnes Dioecesi Moguntinae reliquas post separationem locorum sub ditione Bavarica existentium, aliaque loca et paroecias ex Ratisbonensi, ac Wormatiensi Dioecesibus, nec non unicam paroeciam loci Herbstein ex Dioecesi Fuldensi ad Magnum Ducatum praedictum in temporalibus pertinentes, ac denique paroecias in locis Darmstadt Giessa et Offenbach ejusdem Magni Ducatus Hassiaci, ita tarnen ut a primo futuro Episcopo in locis, quae maxima in parte ab Acatholicis inhabitantur, novae parochiales ecclesiae pro Catholicis fundentur, si ipsi in magno sint numero, si vero in exiguo, paroeciis Catholicis vicinioribus odscribantur“87#.
Durch das Vollziehungsdekret des Bischofs von Rottenburg Johann Baptist von Keller, der von Papst Pius VII. hierzu bestellt worden war, gelangte diese Bistumsumschreibung am 28. November 1829 zur Ausführung (vgl. Handbuch der Diözese Mainz, Mainz 1931, 25 f). Das Gebiet der Diözese Mainz fiel demnach zusammen mit den politischen Grenzen des Großherzogtums Hessen (bis 1918), des nachmaligen Volksstaates Hessen (bis 1945).
Durch den Friedensvertrag zwischen Hessen und Preußen vom 3. September 1866 kamen folgende Gebietsteile des Großherzogtums Hessen an Preußen: 1. die Landgrafschaft Hessen-Homburg88#; 2. der Kreis Biedenkopf; 3. der Kreis Vöhl; 4. der nordwestliche Teil des Kreises Gießen mit den Orten Frankenbach, Krumbach, Königsberg, Fellingshausen, Bieber, Haina, Rodheim, Waldgirmes, Naunheim und Hermannstein; 5. der Ortsbezirk Rödelheim; 6. der unter hessischer Oberhoheit stehende Teil des Ortes Nieder-Ursel (Art. 14)89#. Dagegen trat Preußen im gleichen Vertrag (Art. 15) an Hessen nachstehende Gebietsteile ab: 1. das vormals Nassauische Amt Reichelsheim mit den Ortschaften Reichelsheim und Dorn-Assenheim; ferner den Ortsbezirk Harheim; 2. den vormaligen Kurhessischen Distrikt Katzenberg mit den Ortschaften Ruhlkirchen, Ohmes, Vockenrode und Seibelsdorf; ferner das Kurhessische Amt Nauheim mit den Ortschaften Nauheim, Dorheim, Rödgen, Schwalheim sowie die vormals Kurhessischen Orte Treis a. d. Lumda, Massenheim, Mittelgründau und den zwischen Altenstadt und Bönstadt gelegenen Domanial-Walddistrikt; 3. die vormals zu Frankfurt gehörigen Orte Dortelweil und Nieder-Erlenbach (Handbuch 27 f).
Diesen politischen Veränderungen Rechnung tragend hat der Apostolische Stuhl später die Umschreibung des Bistums Mainz folgendermaßen berichtigt:
- 1)
- Durch das Konsistorial-Dekret vom 22. Mai 1882 wurden die Katholiken im Kreise Vöhl und in den Distrikten Eimelrod und Höringhausen, die seither zur Diözese Mainz (Pfarrei Gießen) gehörten, vom bisherigen Diözesanverband losgetrennt und dem Bistum Fulda einverleibt (KAMz XXIV, 1882, 26, Ziff. 47).
- 2)
- Durch das Konsistorial-Dekret vom 27. Mai 1882 wurden die Pfarreien Kirdorf, Homburg und Rödelheim, die seither zum Dekanat Vilbel gehörten, und die Katholiken im Kreise Biedenkopf, die bisher der Pfarrei Gießen im Dekanat Ockstadt eingepfarrt waren, auf Antrag der Preußischen Staatsregierung dem Bistum Limburg zugeteilt (KAMz XXVI, 1884, 3, Ziff. 6).
- 3)
- Durch das Konsistorial-Dekret vom 24. Januar 1889 wurden auf Antrag der Hessischen Regierung die Pfarreien Harheim und Dorn-Assenheim, die seither der Diözese Limburg, und die Pfarrei Ruhlkirchen wie auch die Katholiken in Bad Nauheim und in Rumpenheim, die bisher zur Diözese Fulda gehörten, mit dem Bistum Mainz vereinigt (KAMz. XXXI, 1889, 27–29, Ziff. 33).
- 4)
- Das Dekret der Konsistorialkongregation vom 6. März 1925 teilte die bisher zur Diözese Limburg gehörigen Orte Dortelweil und Nieder-Erlenbach dem Bistum Mainz zu (AAS XVII, 1925, 140).
- 5)
- Durch das Dekret der Konsistorialkongregation vom 5. Dezember 1930 wurden die bisher zur Diözese Fulda gehörigen Orte Treis a. d. Lumda, Dorheim, Schwalheim, Rödgen, Massenheim, der Domanialwaldbezirk zwischen Altenstadt und Bönstadt, der auf hessischem Gebiet liegende Gemarkungsteil von Mittel-Gründau, Hühnerhof, Hüttengesäß und Neu-Wiedermus dem Bistum Mainz zugeteilt. Der auf preußischem Gebiet liegende Teil der Gemarkung Alt-Wiedermus wurde der Diözese Fulda einverleibt (AAS XXIV, 1932, 51).
Endlich ging durch ein Dekret der Konsistorialkongregation vom 22. Dezember 1910 der Mainzer Anteil an Kürnbach an die Erzdiözese Freiburg i. Br. über. Dagegen wurde die Enklave Michelbuch samt 300 Hektar des Domanialwaldes im Distrikt Adlerstein bei Heddesbach der Diözese Mainz zugeteilt entsprechend dem im Staatsvertrag vom 9. August 1904 festgesetzten Gebietsaustausch zwischen Baden und Hessen. (AAS III, 1911, 64 f.)
Das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 hat in Art. 11 Satz 1 (AAS XXV, 1933, 394) die bisherige Umschreibung der Diözese Mainz unverändert gelassen. Durch die Neuordnung der politischen Verhältnisse nach 1945 ist der linksrheinische Teil der Diözese Mainz zum Lande Rheinland-Pfalz gekommen, während die rechts des Rheins gelegenen Teile zu dem ebenfalls neu geschaffenen Lande Hessen geschlagen wurden. Im innerkirchlichen Raum ist aber durch diese politische Änderung keinerlei Wandel in der Umschreibung des Bistums Mainz eingetreten.
#III.
Pactum Marianum
Das Pactum Marianum ist eine Vereinigung von Priestern der Diözese Mainz, die unter dem Schutz der Gottesmutter sich der verstorbenen Mitglieder der Vereinigung fürbittend annimmt.
Die Verpflichtung besteht darin, daß für jedes verstorbene Mitglied von allen Mitgliedern eine hl. Messe gefeiert wird. Diese Verpflichtung kann auch durch Binations- oder Trinationsmessen erfüllt werden.
#IV.
Decretum S. Paen. Apost. 18.4.1936 „Lex sacri coelibatus“
Lex sacri coelibatus, si agitur de sacerdotibus, nunquam prorsus, ne in mortis quidem periculo, in praesenti disciplina dispensatur.
Si vero infelix aliquis sacerdos ob matrimonium etiam civiliter tantum attentatum aliasque gravissimas rationes a cohabitatione sub eodem tecto cum suae desertionis complice cessare impediatur, dato fide de absoluta perfectaque in posterum continentia perpetuo servanda ad suae ejusdemque suae complicis conscientiae consulendum reconciliari potest.
Absolutio tamen ab excommunicatione canonis 2388 § 1 CJC et admissio ad participationem Sacramentorum more laicorum Sacrae Paenitentiariae Apostolicae exclusive ita reservatur, ut nemo unquam sacerdotem, excepto casu periculi mortis, a censura absolvere possit, non obstante qualibet facultate sive per can. 2254 § 1 sive per privilegium sive denique per aliud quodcunque jus ceteroquin concessa.
Reconciliatione autem in periculo mortis ab aliquo sacerdote peracta manet obligatio ad ipsam Sacram Paenitentiariam Apostolicam recurrendi, ut praescribitur canone 2252 pro censuris a jure Sanctae Sedi specialissimo modo reservatis.
#V.
Decretum S. C. Concilii, dd. die 22 Martii 1950
Sacra Congregatio praescripta canonum CJC 142, 592, 2380 in mentem revocat ac prosequitur:
Quo firmior et magis uniformis ecclesiastica disciplina hac de re habeatur atque abusus praecaveantur, SS.mus D.nus Noster Pius Pp. XII statuere dignatus est ut Clerici et Religiosi omnes ritus latini de quibus in cc. 487–681, ne exceptis quidem recentium Institutorum saecularium sodalibus, per se vel per alios, mercaturam seu negotiationem cuiusvis generis, etiam argentariam, exercentes, sive in propriam sive in aliorum utilitatem, contra praescriptum can. 142, utpote huius criminis rei, excommunicationem latae sententiae Apostolicae Sedi speciali modo reservatam incurrant et, si casus ferat, degradationis quoque poena plectantur.
Superiores vero qui eadem delicta, pro munere suo ac facultate, non impediverint, destituendi sunt ab officio et inhabiles declarandi ad quodlibet regiminis et administrationis munus.
Pro omnibus denique, quorum dolo vel culpae patrata facinora tribuenda sint, firma semper manet obligatio reparandi damna illata. Contrariis quibuscumque non obstantibus.
#VI.
Brautleute ohne Taufzeugnis, Ledigeid
(
1
)
Ist die Taufe der katholischen Brautleute (des katholischen Brautteiles) urkundlich (can. 1021 § 1) nicht nachweisbar, so ist die Tatsache der gültigen Taufspendung, soweit daraus für niemanden ein Nachteil erwächst, gemäß can. 779 festzustellen:
- Durch eidliche Versicherung des nach erlangtem Vernunftgebrauch Getauften selbst,durch Versicherung auch nur eines einzigen einwandfreien Zeugen, der auf Grund eigenen Wissens aussagt; z. B. Zeugen, die bei der Taufhandlung zugegen waren (Taufspender, Eltern, Verwandte, Hebamme usw.) sowie Zeugnis des Geistlichen, der amtlich wenigstens gelegentlich der Erstbeichte oder Erstkommunion anhand des Taufbuches die Spendung festgestellt hat oder feststellen ließ.
Der zuständige Pfarrer muß sich zuvor vergewissern, daß die Pfarrbücher vernichtet oder die Taufpfarrei nicht erreichbar ist92#. Die bloße Aussage der Brautleute darüber genügt nicht. Nötigenfalls ist an das Bischöfliche Ordinariat zu berichten.
(
2
)
Läßt sich kein direkter Beweis für die Taufspendung erbringen, so sind weitere Beweismöglichkeiten für eine moralische Gewißheit der Taufe zu erwägen; z. B. Zeugenaussagen von Nachbarn, Heimatortsansässigen, daß die Eltern der Brautleute es mit der Erfüllung der Christenpflichten ernst nahmen (die gläubige Gesinnung verbürgt die Taufe) – daß die Brautleute selbst sich am gottesdienstlichen und sakramentalen Leben beteiligten; ein mit der Unterschrift des Pfarrers versehenes Andenken an Erstbeichte, Erstkommunion, Firmung.
Abschließend ist die Entscheidung der bischöflichen Behörde einzuholen.
(
3
)
Die Behauptung nicht getauft zu sein eines Brautteiles, der aus einer Mischehe geboren wurde, ist durch eine Rückfrage beim Pfarramt des Geburtsortes zu erhärten. (Vgl. Instr. S. C. Sacr. 29.6.1941 ad 4 c α – AAS XXXIII, 1941, 300).
(
4
)
Festzustellen ist gleichfalls der ledige Personenstand der Brautleute. Dies gilt auch, wenn ein Taufzeugnis nicht den Vorschriften des Art. 123 (4) entspricht oder wenn die Einsichtnahme in die Zivilakten keine Sicherheit ergibt.
Besondere Vorsicht ist z. B. jeweils geboten bei Nichtkatholiken, die im heiratsfähigen Alter zugewandert sind und evtl. aus einer rein akatholischen Zivilehe geschieden wurden.
(
5
)
Bei begründetem Zweifel an dem Ledigstand ist das Aufgebot mit besonderer Sorgfalt durchzuführen. Pfarramtliche und standesamtliche Auskünfte sind ggf. zu ergänzen durch eidliche (nicht eidesstattliche) Befragung glaubwürdiger Zeugen93#.
(
6
)
Erst wenn andere Nachweismöglichkeiten erschöpft sind, dürfen glaubwürdige Brautleute selbst unter Eid genommen werden, daß sie mit keiner jetzt noch lebenden oder vermißten (verschollenen) Person verheiratet sind oder waren und daß sie frei sind von sonstigen trennenden Ehehindernissen94#.
(
7
)
Solange der Ledigstand der Brautleute oder das Freisein von Ehehindernissen nicht mit moralischer Gewißheit feststeht, hat der trauungsberechtigte Pfarrer die schwere Gewissenspflicht, die kirchliche Trauung zu verweigern. Diese Fälle sind unter genauer Darlegung aller Umstände dem Bischöflichen Ordinariat zu unterbreiten.
Formel für den Ledigeid
Der Eid ist vor einem Kruzifix und unter Berührung des Evangelienbuches von den Brautleuten einzeln abzulegen nach vorgängiger Belehrung über die Ehehindernisse und die Heiligkeit des Eides. Die Eidesformel ist von den Brautleuten und dem Pfarrer zu unterzeichnen.
Ich N. N. schwöre vor Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, soweit mir bekannt ist, zwischen mir und meiner Braut (meinem Bräutigam) N. N. kein kirchliches Ehehindernis besteht. Insbesondere schwöre ich, daß ich mit keiner anderen Person verheiratet bin und daß ich in keinerlei Ehescheidung lebe. So wahr mir Gott helfe und dieses sein heiliges Evangelium95#.
#VII.
Nachweis des Todes früherer Ehegatten
(
1
)
Der Tod eines früheren Ehegatten ist durch eine authentische Sterbeurkunde nachzuweisen gemäß Art. 125 (2).
Gleichbedeutend damit nach Verlust der amtlichen Register ist das schriftliche Zeugnis des Pfarrers (Geistlichen), der aus eigenem sicheren Wissen den Todesfall formgerecht bescheinigt oder eine beeidete, amtliche Bescheinigung des Todes durch eine andere Amtsperson, die in Ausübung ihrer Amtstätigkeit vom Tode Kenntnis erlangt hat; z. B. das Zeugnis eines Standesbeamten oder eines Arztes, der den Tod festgestellt hat. (Nicht jedoch ohne weiteres die Mitteilung einer Dienststelle der NSDAP).
Sonstige als sicher erscheinende Todesnachrichten bedürfen jeweils der Überprüfung durch die kirchliche Behörde.
(
2
)
Für die Feststellung des Todes (Todeserklärung = kirchenamtliche Todesvermutung) eines Verschollenen oder Vermißten ist die Instructio des Hl. Offiziums „Matrimonii vinculo“ vom 13. Mai 1868 maßgebend, die den folgenden Anweisungen zugrundeliegt.
(
3
)
Zuständig für die kirchliche Todesfeststellung (Todeserklärung) ist der Ortsordinarius.
(
4
)
In der Diözese Mainz wird die Todesfeststellung (Todeserklärung) eines Verschollenen oder Vermißten im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Kurzverfahrens vom Bischöflichen Offizialat durchgeführt. Gegen dessen Entscheidung ist eine Berufung an das Erzbischöfliche Offizialat in Freiburg Br. möglich oder unmittelbar an die S. Congregatio de disciplina Sacramentorum in Rom.
(
5
)
Nach Möglichkeit ist erst die Entscheidung der weltlichen Behörde zu beantragen, um die Ergebnisse der amtlichen Nachforschungen bei der kirchlichen Urteilsfindung auswerten zu können.
(
6
)
Die bloße, auch langjährige Abwesenheit und das Fehlen jeglicher Nachricht, selbst nach vergeblichem öffentlichen Aufruf, ist kein ausreichender Beweis für den Tod (die Todesvermutung) des Verschollenen (Vermißten). Mit dem öffentlichen Aufruf nicht zu verwechseln sind die Nachforschungen amtlicher (halbamtlicher, privater) Suchstellen, die auch bei Nichterfolg oft positiv bewertet werden können.
(
7
)
Die eidliche Aussage wenigstens zweier glaubwürdiger Zeugen, die den Verschollenen (Vermißten) kannten und unabhängig von einander in der Angabe des Ortes, der Todesursache und anderer wesentlicher Umstände übereinstimmen, ist beweiskräftig für eine kirchliche Todesfeststellung.
(
8
)
Ist nur ein derartiger Zeuge zu finden, der ganz einwandfrei ist und dessen Aussage durch weitere wichtige Beweisstützen erhärtet wird (z. B. die näheren Umstände der Verschollenheit) oder nichts Widersprechendes oder Unwahrscheinliches enthält, so kann auch dieser einzige Zeuge genügen.
(
9
)
In Ermangelung von Augenzeugen kann auch die Aussage von glaubwürdigen Ohrenzeugen als Beweis zugelassen werden, wenn deren Wissen auf einwandfreie, sichere Quellen zurückgeht, die nicht mehr erreichbar sind und das Zeugnis mit entscheidenden, bereits bekannten Gegebenheiten übereinstimmt.
(
10
)
Notfalls kann nach klugem Ermessen der kirchlichen Behörde eine Todeserklärung (kirchenamtliche Todesvermutung) ausgesprochen werden, wenn auf Grund sorgfältiger Nachforschungen die Summe der Indizien die moralische Gewißheit des Todes ergibt:
- Zunächst ist festzustellen, daß Indizien für eine absichtliche Verschollenheit (aus familiären, wirtschaftlichen, politischen, strafrechtlichen oder sonstigen Gründen) nicht vorliegen, oder daß Indizien eine absichtliche Verschollenheit selbst positiv ausschließen (z. B. sittliche und religiöse Lebensführung).Gründe, die eine absichtliche Verschollenheit nahelegen oder möglich erscheinen lassen (z. B. Ehezerrüttung), sind überzeugend zu entkräften.Festzustellen ist ferner, ob der Verschollene (Vermißte), wenn er noch lebt, die Möglichkeit hätte, mit seinen Angehörigen in Verbindung zu treten.Möglichst genau anzugeben sind auch:
- Alter, Gesundheitszustand, Grund der Abwesenheit, letzte Nachricht, Regelmäßigkeit und Häufigkeit der früheren Nachrichten bis zum Zeitpunkt der Verschollenheit;
- besondere (lebensgefährdende) Ereignisse, Strapazen und Gefahren des Unternehmens oder Auftrages, sowie die Umstände, unter denen der (die) Verschollene (Vermißte) dabei zuletzt gesehen wurde, seine (ihre) Absichten und Pläne, Verhaltensweise, besondere (berufliche oder sonstige) Gefährdung z. B. Luftangriff, Gefangenschaft (Ort und Bezeichnung des Lagers), Kampfeinsatz, Sonderauftrag, Verschleppung, Flucht, Rückwanderung, Höhe der Verluste bzw. Sterblichkeit usw.;
- Begleitpersonen, die wohlbehalten heimgekehrt oder ausnahmslos verschollen sind;Zeugen, die den Verschollenen (Vermißten) zwar nicht persönlich kannten, die sich jedoch zur gleichen Zeit in derselben Gefahrenzone befanden bzw. einwandfrei darüber aussagen können.
(
11
)
Auch ein durch weitere Indizien unterstütztes Gerücht kann zum Beweis des Todes dienen, wenn wenigstens zwei glaubwürdige Zeugen eidlich erklärten, daß das Gerücht ausreichend begründet sei, daß sie es von dem urteilsfähigeren Teil der Bevölkerung gehört haben und selbst es für wahr halten, und daß es nicht auf jene zurückgehe, die ein Interesse am Tode des Verschollenen (Vermißten) haben.
(
12
)
Mit der kirchlichen Todesfeststellung (Todeserklärung) ist zugleich die Erlaubnis der kirchlichen Wiederverheiratung erteilt (vgl. can. 1053).
#VIII.
a) Ehedispensgründe:
Zur gültigen Dispens in Todesgefahr (cc. 1043/44) genügt einer der beiden Gründe: die Beruhigung des Gewissens oder die Ehelichmachung von Nachkommenschaft, die bereits geboren oder wenigstens empfangen ist. Bei den Religionshindernissen müssen jedoch die Kautionen gegeben sein.
Bei den Religionshindernissen müssen die Dispensgründe auf Seiten des katholischen Brautteiles liegen, soweit sie nicht das bonum commune betreffen.
Die kanonischen Dispensgründe sind vom Apostolischen Stuhl ausdrücklich anerkannt, von denen allerdings nicht jeder für jedes Hindernis als Hauptgrund genügt. Dabei sind die ehrbaren Gründe zu bevorzugen, wenngleich die unehrbaren Gründe oft stärker sind. Nichtkanonische Gründe wurden durch die Praxis als Nebengründe anerkannt, sie bestärken den Hauptgrund und ersetzen ggf. in ihrer Vielzahl den fehlenden kanonischen Grund.
Die kanonischen Gründe sind von der Datarie im Jahre 190196# in der folgenden Weise zusammengestellt worden:
- Propter angustiam loci bei Orten bis zu 1500 katholischen Einwohnern und 1500 m Entfernung vom nächsten Ort, wenn die Bittstellerin innerhalb dieses Ortes einen anderen gleichwertigen Mann nicht findet und ihre Heimat nicht gut verlassen kann. Dieser Befreiungsgrund gilt für die Hindernisse der Blutsverwandtschaft und der Schwägerschaft.
- Propter angustiam locorum, wenn der Befreiungsgrund ausnahmsweise auch für den Bräutigam zutrifft, dessen Wohnort eine Wegstrecke von ein oder dem anderen Tag weit entfernt ist vom Nachbarort oder so beschaffen ist, daß Frauen von auswärts dorthin nicht heiraten wollen.
- Propter angustiam, cum clausula, et si extra, dos non esset competens, d. h. die Mitgift würde nicht ausreichen, wenn die Braut außerhalb des Ortes heiraten müßte.
- Propter incompetentiam dotis Oratricis, wenn das geringe gegenwärtige Vermögen der Braut eine andere standesgemäße Verheiratung erschwert. Spätere Vermögensaussichten sind nicht zu berücksichtigen. (Bei Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft).
- Propter dotem cum augmento, wenn der Bräutigam bereit ist, die nicht hinreichende Mitgift zu vergrößern.
- Pro indotata, wenn der Bräutigam die fehlende Mitgift ersetzt.
- Quando alius auget dotem.
- Propter inimicitias, wenn durch die geplante Ehe Streitigkeiten beseitigt oder verhütet werden.
- Propter lites super successione bonorum jam exortas vel earundem grave aut imminens periculum.
- Propter dotem litibus involutam, wenn durch die Hilfe und besondere Eignung des Mannes das durch Prozesse gefährdete Vermögen der Frau gerettet werden kann; dieser Grund genügt für entferntere Grade.
- Propter lites super rebus magni momenti.
- Pro Oratrice filiis gravata; vel parentibus orbata (paupertas viduae). Das Vorhandensein von Kindern aus einer früheren Ehe ist ein gewichtiger Grund, der um so schwerer wiegt, je größer die Zahl der Kinder ist und auch je weniger der Lebensunterhalt gesichert ist. Ggf. ist nur so die kathol. Kindererziehung gewährleistet. Weitere Umstände, wie jugendliches Alter der Witwe (30 bis 40 Jahre), Krankheit, Fehlen der Eltern, verstärken den Grund.
- Pro Oratrice excedente 24. annum aetatis (aetas superadulta). Das 24. Lebensjahr muß wenigstens vollendet sein und gilt nur für eine katholische Braut. Bei jüngeren Witwen gilt der selbständige Dispensgrund „aetas adhuc florens“.
- Propter virorum paucum numerum, e. g. ratione belli.
- Propter catholicam religionem contrahentis in tuto ponendam; et periculum matrimonii mixti.
- Propter spem conversionis compartis ad catholicam religionem.
- Ut bona conserventur in familia.
- Ob excellentiam meritorum, d. h. besondere Verdienste des einzelnen oder der Familie um Religion und Kirche.
- Ob familiarum honestatem conservandam.Quod ipsi, qui ex honestis familiis sunt, ad eandem conservandam familiarum honestatem ... (z. B. periculum incestuosi concubinatus).
- Ob infamiam et scandalum, wenn durch das Verhältnis der gute Ruf der Braut, selbst zu Unrecht, geschädigt worden ist und bei Auflösung des Verhältnisses die Eingehung einer neuen Ehe sehr erschwert wäre. Noch wichtiger ist der andere Dispensgrund: Ärgernis. Darauf zurückzuführen ist: Nimia, suspecta, periculosa familiaritas nec non cohabitatio sub eodem tecto, soweit diese nicht leicht abgestellt werden können (Ärgernis für die Öffentlichkeit, Sündengefahr für die beiden Brautleute).
- Ob copulam. Ob raptum.Copula et praegnantia ideoque legitimatio prolis: Schwangerschaft ist ein sehr schwerwiegender Grund. Ob der Beischlaf zur Dispenserlangung vollzogen wurde, braucht nicht angegeben werden. Dieser Dispensgrund gilt nicht bei sündhaftem Verkehr mit einer dritten Person, der jedoch als eigener Grund angeführt werden kann, da die Möglichkeit einer Heirat dadurch besonders erschwert ist.
- Ob matrimonium civile, d. h. die Gefahr einer bloßen Zivilehe.
- Ob matrimonium coram ministro acatholico. (Diaspora).
- Ob matrimonium nulliter contractum (revalidatio matrimonii), z. B. die Ehe wurde bona fide kirchlich geschlossen.
- Ex certis rationabilibus causis. Scilicet ob copiosiorem Compositionem in gradibus aliquantulum remotis, vel in gradibus remotioribus ob causam boni publici Pontificis animum moventem.
- Ex certis specialibus rationabilibus causis, Oratorum animos moventibus et Sanctitati Vestrae expositis. – Scilicet ob copulam vel actus inhonestos, quos ob honorem Oratorum, attenta eorum qualitate, non expedit explicare.
Als nichtkanonische Dispensgründe werden von den Autoren die folgenden Gründe genannt:
Von seiten der Frau:
- Halb- oder Vollwaise
- Unehelich geboren
- Krankheit, körperliche Mißgestalt, Schönheitsmängel
- Mangel der Virginität
Von seiten des Bräutigams:
- 5.
- Kränklichkeit
- 6.
- Kinderreichtum des Witwers
Von beiden Seiten:
- 7.
- Notwendigkeit gegenseitiger Hilfe z. B. Führung des Hauswesens
- 8.
- Vorbereitung der Hochzeit (omnia jam parata sunt ad nuptias)
- 9.
- Erfolgte Bekanntgabe der Hochzeitsabsicht
- 10.
- Gute Sitten und Verdienste der Bittsteller
- 11.
- Notwendigkeit oder Angemessenheit der Eheschließung aus Vermögensrücksichten oder anderen Gründen
- 12.
- Versorgung und Unterstützung der Eltern
- 13.
- Höheres Alter der Brautleute (über 50 Jahre)
Für Befreiungen von dem Hindernis der Blutsverwandtschaft des 2. Grades berührend den ersten reichen die gewöhnlichen kanonischen Gründe nicht aus. Es müssen daher mehrere kanonische Gründe zusammentreffen oder außerordentliche Gründe vorliegen z. B. remotio notabilis scandali, compositio gravium quaestionum in successione bonorum, resolutio implexarum vel valde miserarum conditionum familiarum, aliae causae canonicae cumulative sumptae, quae tam grave pondus efforment, ut dispensationem suadeant (vgl. Anhang I, § 14 b).
b) Moralische Gewißheit:
Die Gefahr des Zusammenlebens in kirchlich ungültiger Ehe begründet keine moralische Gewißheit.
Die moralische Gewißheit ist weniger als die absolute Gewißheit, die jeden auch nur möglichen Zweifel ausschließt.
Ebensowenig ist sie eine mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit, die vernünftige und begründete Zweifel zuläßt.
Sie ist vielmehr eine positiv wohlbegründete Überzeugung, die jeden begründeten ernsten Zweifel ausschließt, wenn auch nicht jedes leichtere Bedenken oder die absolute Möglichkeit eines Irrtums ausgeräumt ist.
Diese Sicherheit beruht nicht auf der Häufung von Wahrscheinlichkeiten, sondern alle Anzeichen und Beweismomente zusammengenommen finden nur eine ausreichende Erklärung in der objektiven Wahrheit und Wirklichkeit, deren Sicherheit festgestellt wird97#.
Diese Gewißheit muß sich beziehen auf die Ernsthaftigkeit der Kautionenleistung in der Gegenwart und die Erfüllung des Versprochenen in der Zukunft; sie wird entnommen aus der Persönlichkeit der Brautleute und aus sonstigen Umständen.
Persönlichkeit der Brautleute: religiöse Einstellung ihrer Familien; bisherige religiöse Haltung des katholischen Teiles; Haltung des akatholischen Teiles gegenüber der katholischen Kirche; Charaktereigenschaften (wird der katholische Nupturient sich im Konfliktsfall durchsetzen, Wahrhaftigkeit usw.).
Sonstige Umstände: Heiratsmotiv; Einstellung der akatholischen Verwandten zur Heirat und ihre Einflußmöglichkeit; zukünftige Wohnung in katholischer oder akatholischer Gegend, wirtschaftliche Abhängigkeit von der akatholischen oder katholischen Verwandtschaft, Existenzschwierigkeit in akatholischer Gegend; bei Abhängigkeit von akatholischen Schwiegereltern müßten die Brautleute eine glaubwürdige Erklärung abgeben, daß katholische Taufe und Kindererziehung versichert ist.
Kann das Pfarramt in großen Gemeinden keine nähere Kenntnis der Verhältnisse erlangen, so möge es sich aus dem Brautexamen und aus dem Eindruck, den die Nupturienten bei der Betonung des großen Ernstes und der schweren Verbindlichkeit der Kautelen machen, ein klares Urteil verschaffen.
c) Klageschrift gegen eine ungültige Ehe (bzw. bei fehlendem Klagerecht gemäß can. 1971 Anzeige der Ungültigkeit an den Promotor justitiae):
Inhaltlich wird die Anzeige verfaßt wie eine Klageschrift (can. 1708; EPO Art. 57).
- 1)
- Gericht, bei welchem die Anklage erhoben wird (can. 1964);
- 2)
- Gegenstand: Nichtigkeitserklärung der Ehe aus diesem ... Grunde;
- 3)
- Allgemeines Beweisangebot (nicht bis in die kleinsten Einzelheiten – das bleibt der Vernehmung vorbehalten), so daß beurteilt werden kann, ob die Klage (Anzeige) stichhaltig ist und Aussicht auf Erfolg hat;
- 4)
- Angabe des Prozeßgegners; Name und Wohnort des Ehepartners;
- 5)
- Angabe, ob eine neue kirchliche Eheschließung beabsichtigt ist und welches der voraussichtliche Wohnsitz sein wird (zur Beurteilung des öffentlichen Interesses), evtl. Hinweis, daß Gefahr der bloßen Zivilehe und Ärgernis;
- 6)
- Orts- und Datumangabe mit eigenhändiger Unterschrift der klagenden Prozeßpartei (des Antragstellers).
Bittgesuch (in lateinischer Sprache) an den Hl. Vater um Dispens von der nicht-vollzogenen Ehe:
- Die genauen Personalien; Zustandekommen der Ehe mit den näheren Umständen; Nichtvollzug der Ehe und Begründung; Zerfall der Ehe und Aussichtslosigkeit einer Wiederaussöhnung; Gründe, die eine Gewährung der Dispens rechtfertigen.Die Anrede lautet: Beatissime Pater.Die Schlußformel lautet: Et Deus, etc.Eigenhändige Unterschrift des Bittstellers.
Das Gesuch wird durch den Hochwürdigsten Herrn Bischof mit einer Empfehlung nach Rom weitergeleitet.
d) Richtlinien für die kommissarischen Vernehmungen in Eheprozessen:
Sooft Geistliche mit der Vernehmung in einer Ehesache vom Bischöflichen Offizialat beauftragt werden, sind folgende Punkte genau zu beachten, damit die Gültigkeit des Aktes später nicht beanstandet werden kann:
Sollten aus dem Bekanntwerden eines ungünstigen Zeugnisses Unannehmlichkeiten zu befürchten sein, kann der Antrag (mit kurzer Begründung) gestellt werden, das Zeugnis von der Aktenveröffentlichung auszunehmen; über den Antrag entscheidet das zuständige Richterkollegium. In den meisten Fällen wird es genügen, wenn ein negatives Zeugnis in lateinischer Sprache abgefaßt wird.
- Bei Vernehmungen müssen drei Geistliche mitwirken: der Verhandlungsleiter, der Ehebandsverteidiger und der Aktuar (Notar). In der Regel wird der Offizial nur den Verhandlungsleiter bestimmen und diesen beauftragen, einen anderen Geistlichen nach seiner Wahl als Defensor vinculi und einen dritten als Aktuar heranzuziehen.Der Verhandlungsleiter ist gehalten, die Vernehmung persönlich durchzuführen; wurde ihm jedoch Subdelegationsvollmacht erteilt, so kann er einen geistlichen Vertreter bestellen.Bereitet die Beiziehung eines Geistlichen als Defensor vinculi Schwierigkeiten, so ist der ständige Ehebandsverteidiger am kirchlichen Diözesangericht zu der Vernehmung unter genauer Angabe des Termins rechtzeitig einzuladen. Daß dies geschehen ist, muß in der Einleitung des Protokolls vermerkt werden. Die Ankunft des Defensor vinculi braucht jedoch nicht abgewartet zu werden. Seine Nichteinladung hat die Ungültigkeit der Vernehmung zur Folge, es sei denn, er wäre trotzdem zugegen.Als Aktuar kann auch ein zuverlässiger Laie (can. 373 § 3), selbst eine weibliche Person, herangezogen werden.
- Aufgabe des Verhandlungsleiters ist es, Zeit und Ort der Verhöre zu bestimmen, zu diesen die zu vernehmenden Personen schriftlich (durch den Aktuar) zu laden, sie zu vereidigen und ihnen die ihm vom Offizialat in einem verschlossenen Briefumschlag zugeschickten Fragen vorzulegen. Der Briefumschlag darf erst in der betreffenden Sitzung in Gegenwart des zu vernehmenden Zeugen geöffnet werden (can. 1968 n. 1).
- Der Verteidiger des Ehebandes soll bei der Verhandlung die ihm zur Klarstellung des Tatbestandes etwa als notwendig oder als wünschenswert erscheinenden Ergänzungsfragen durch den Verhandlungsleiter stellen lassen.
- Der Aktuar hat nach den Angaben des Verhandlungsleiters das Protokoll zu führen. Dieses soll außer dem Original drei ebenfalls unterschriebene Durchschläge enthalten (bei Vernehmungsersuchen anderer Diözesen einen Durchschlag).
- Auf der schriftlichen Ladung, die am besten durch den Kirchendiener zugestellt wird, hat der Zeuge die ihm übermittelte Ladung zu bescheinigen. Kann er nicht erreicht werden oder weigert er sich hartnäckig, der Ladung Folge zu leisten, so ist dies mit der Begründung an das Offizialat zu berichten. In diesem Falle muß das Interrogatorium uneröffnet zurückgehen.
- Vor der Verhandlung hat der Verhandlungsleiter vor den übrigen Geistlichen und jeder von diesen vor ihm zu schwören, daß er seine Pflicht genau nach den kirchlichen Vorschriften erfüllen werde (EPO Art. 20). Bei den Schlußworten „So wahr mir Gott helfe“ legen sie die rechte Hand auf die Brust. Wurde ein Laie als Aktuar benannt, dann lauten die Schlußworte: „So wahr mir Gott helfe und dieses sein hl. Evangelium“; dabei legt er die rechte Hand auf den Evangelientext.
- Jeder Zeuge ist einzeln, d. h. ohne die Gegenwart anderer Zeugen, zu vernehmen (can. 1772 § 1). Wenn er keinem der Geistlichen persönlich bekannt ist, soll er einen Personalausweis vorlegen, worauf bei der Ladung hinzuweisen ist. Die Identität ist im Protokoll zu vermerken (z. B. dem Verhandlungsleiter persönlich bekannt, ausgewiesen durch Kfz.-Führerschein usw.).
- Bevor ein Zeuge vernommen wird, hat er nach entsprechender Belehrung über die Wichtigkeit und Heiligkeit des Eides vor einem zwischen zwei brennenden Kerzen stehenden Kruzifix den Voreid zu leisten. Dabei erhebt der Schwörende die drei ersten Finger der rechten Hand; bei den Schlußworten „So wahr mir Gott helfe und dieses sein hl. Evangelium“ legt er die Hand auf den ihm vorgelegten Evangelientext.
- Bei der Abfassung des Protokolls sind zu Beginn anzugeben:Ort (Haus) und Zeit (Tag und Stunde) des Verhörs, die Namen der geistlichen Teilnehmer (des Laien-Aktuars), ihre Eidesleistung, ggf. die Einladung des nicht-erschienenen Ehebandsverteidigers; Vor- und Zuname, Heimat, Konfession, Stand und Wohnung der Zeugen, die Eidesbelehrung und die Leistung des Voreides, die Identität des Zeugen (siehe zu 7).
- Die Antworten auf die von dem Richter den Zeugen vorgelegten Fragen sind nicht bloß ihrem wesentlichen, sondern ihrem ganzen zur Sache gehörenden Inhalte nach und zwar in direkter Rede wiederzugeben. Die Antworten auf die Fragen des übersandten Interrogatoriums sind mit „zu 1), zu 2)“ usw. einzuleiten (daher entfällt die Niederschrift des Fragentextes im Protokoll).Ergänzende Fragen aber, die der Verhandlungsleiter auf Antrag des Defensor vinculi oder auch nach eigenem Ermessen stellt, sind ausdrücklich als eigene Fragen des Defensor vinculi oder des Verhandlungsleiters nebst der Antwort ohne Numerierung wie folgt zu verzeichnen: ex officio def. vinc., oder ex officio praes.
- Nach dem Verhör ist die Niederschrift langsam und deutlich dem Zeugen vorzulesen, nachdem ihm bemerkt worden ist, er möge sagen, ob etwas an dem Protokoll geändert, weggelassen oder beigefügt werden soll. Ist dies geschehen, so leistet der Zeuge den Nacheid „de veritate dicta et de secreto servando“. Die Eidesleistung ist im Protokoll zu vermerken. Die Schweigepflicht dauert bis zum Abschluß der Beweiserhebungen, ausnahmsweise gemäß can. 1623 § 3 für immer (EPO Art. 104 § 2).
Dann ist das Protokoll von dem Zeugen zu unterzeichnen, nachfolgend von den an der Verhandlung beteiligten Geistlichen – zuletzt von dem Aktuar (auch Laie) unter Vorsetzung der Abkürzung a. u. s. (actum ut supra) und Beifügung des Amtssiegels. (Jedes Einzelblatt ist überdies von dem Aktuar durch Amtssiegel und Handzeichen zu autorisieren; vgl. can. 1643).- Das Protokoll nebst dem übersandten Interrogatorium und den sonstigen aufgekommenen Akten ist vom Verhandlungsleiter möglichst bald als Einschreibe-Postsendung dem Bischöflichen Offizialat zuzustellen. Ein pfarramtliches Zeugnis über die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person (siehe unten zu f) ist beizufügen.e) Eidesformeln:Für den Verhandlungsleiter: (tacto pectore)In nomine Ssmae Trinitatis.Ego ... spondeo, voveo ac juro, me munus moderatoris actorum in causa matrimoniali … mihi commissum rite ac fideliter esse adimpleturum et secretum servaturum. Sie me Deus adjuvet.Für den Protokollführer (Ehebandsverteidiger): (tacto pectore)In nomine Ssmae Trinitatis.Ego … spondeo, voveo ac juro, me munus actuarii (defensoris vinculi) in causa matrimoniali … mihi commissum rite ac fideliter esse adimpleturum et secretum servaturum. Sie me Deus adjuvet.Voreid der Prozeßpartei (Zeugen, Sachverständigen; auch für sonstige Eidesleistungen verwendbar):Ich, ..., schwöre vor Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich (auf die Fragen, die mir jetzt vorgelegt werden), nach bestem Wissen und Gewissen die volle und reine Wahrheit gesagt habe (sagen werde), ohne etwas zu verschweigen, hinzuzufügen oder zu verändern. So wahr mir Gott helfe und dieses sein hl. Evangelium. – (Bei den letzten Worten die Schwurhand auf dem Evangelium).Nacheid der Prozeßpartei (Zeugen, Sachverständigen):Ich, ..., schwöre vor Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich nach bestem Wissen und Gewissen die volle und reine Wahrheit gesagt habe; auch schwöre ich, daß ich über den Inhalt dieser Verhandlung, und zwar sowohl über die mir vorgelegten Fragen wie auch über meine Antworten bis zur Prozeßverkündigung vollkommenes Stillschweigen bewahren werde. So wahr mir Gott helfe und dieses sein hl. Evangelium. – (Bei den letzten Worten die Schwurhand auf dem Evangelium).f) Glaubwürdigkeitszeugnis:In Ehesachen kommt den Glaubwürdigkeitszeugnissen für Parteien und Zeugen eine erhebliche, nicht selten sogar entscheidende Bedeutung zu. Es ist daher Amtspflicht eines jeden Seelsorgers, auf Ersuchen des Bischöflichen Offizialates nach bestem Wissen (graviter onerata conscientia) über Religiosität und Glaubwürdigkeit von Parteien und Zeugen zu berichten.Im Zeugnis sind – bei Katholiken stets, bei Nichtkatholiken nach Möglichkeit – folgende Fragen zu beantworten:
- an praecepta religionis adimpleat;
- an bonis moribus sit imbutus;
- qua fama gaudeat;
- an credi ei debeat, etiam cum deponat de rebus quae ipsius intersint seu circa assertam matrimonii nullitatem vel inconsummationem.
Wenn über mehrere Personen zu berichten ist, sind diese Fragen für jede einzelne Person zu beantworten.Es ist unzulässig, ein Zeugnis mit der Begründung abzulehnen, daß die betr. Person dem Pfarrer nicht bekannt sei, was bei Nichtkatholiken regelmäßig zutreffen wird. Der Geistliche ist verpflichtet, sich diese Kenntnis zu verschaffen, dadurch, daß er, entweder selbst oder durch eine ihm als zuverlässig, urteilsfähig und verschwiegen bekannte Person Erkundigungen einzieht. Erfahrungsgemäß kommt es nur selten vor, daß sich auf diese Weise nicht wenigstens in Erfahrung bringen ließe, in welchem Ruf die betr. Personen stehen und ob sie als vernünftige, ernstzunehmende und zuverlässige Leute gelten, auf deren Aussagen man sich verlassen kann und denen eine wissentlich falsche eidliche Aussage nicht zugetraut wird.Erst wenn derartige Versuche ergebnislos verlaufen sind, darf unter Angabe der gemachten Versuche berichtet werden, daß sich über die betr. Personen nichts hat in Erfahrung bringen lassen.
IX.
Kommunismus
- Es ist nicht erlaubt, sich in die kommunistische Partei einschreiben zu lassen oder diese zu fördern, denn der Kommunismus ist materialistisch und antichristlich; die kommunistischen Führer zeigen sich, auch wenn sie mit Worten bisweilen behaupten, sie bekämpfen die Religion nicht, in Wirklichkeit jedoch, durch ihre Lehre oder durch ihre Handlungsweise, feindselig gegen Gott, gegen die wahre Religion und die Kirche Christi.
- Es ist nicht erlaubt, Bücher, Zeitschriften, Zeitungen oder (Flug)blätter, die die kommunistische Lehre oder Handlungsweise in Schutz nehmen, herauszugeben, zu verbreiten oder zu lesen oder darin zu schreiben, denn sie sind von Rechts wegen verboten (vgl. can. 1399 CJC).
- Gläubige, die mit Wissen und Willen die in Nr. 1 und 2 genannten Handlungen begehen, können nicht zu den Sakramenten zugelassen werden nach den gewöhnlichen Grundsätzen der Sakramentsverweigerung gegenüber denen, die nicht in der rechten Verfassung sind.
- Gläubige, die die materialistische und antichristliche Lehre der Kommunisten bekennen, und vor allem jene, die sie verteidigen oder verbreiten, ziehen sich ohne weiteres (ipso facto) als Apostaten vom katholischen Glauben die dem Apostolischen Stuhl in besonderer Weise vorbehaltene Exkommunikation zu.
Mit Rücksicht auf die besondere Natur des Ehesakramentes, dessen Spender die Kontrahenten selbst sind und bei dem der Priester amtlicher Zeuge ist, kann der Priester den Ehen der Kommunisten nach cc. 1065 und 1066 assistieren.
Bei den Ehen jener jedoch, von denen Nr. 4 des Dekretes vom 1.7.1949 handelt, sind die Vorschriften der cc. 1061, 1102, 1109 § 3 zu beobachten.
Bekanntermaßen sind auf Anregung und unter Führung der kommunistischen Parteien Vereine gegründet worden, die Knaben und Mädchen für die Grundsätze und die Lehre des Materialismus gewinnen wollen, welche den christlichen Sitten und dem Glauben widerstreiten.
Diese Vereine, wie sie auch getarnt sein mögen, unterliegen den Sanktionen, die durch das Dekret des Hl. Offizium vom 1.7.1949 angedroht werden.
- Daher können Eltern und Erziehungsberechtigte, die entgegen can. 1372 § 2 und der genannten Verfügung des Hl. Offizium ihre Kinder diesen Vereinen ausliefern, zum Sakramentenempfang nicht zugelassen werden.
- Diejenigen aber, welche diese Jugendlichen gegen Glaube und gute Sitten unterweisen, verfallen der dem Hl. Stuhl in besonderer Weise vorbehaltenen Exkommunikation.
- Die Jugendlichen selbst können, solange sie diesen Vereinen angehören, zu den Sakramenten nicht zugelassen werden.
X.
Satzung des Diözesankirchenstiftungsrates
Nach can. 1519 f. soll der Ordinarius für die Verwaltung des Kirchenvermögens Berater bestellen. Im Anschluß an die bisherige Gewohnheit, aber ohne staatliche Aufsicht und Mitbestimmung ist für die Frage der Kirchensteuer (Höhe, Erhebung, Verwaltung, Verwendung) und des Voranschlages der Diözese eine Laienvertretung bestellt unter dem Namen Diözesan-Kirchenstiftungsrat. Sie nimmt die Stelle des früheren Diözesan-Kirchenvorstandes ein, dessen Rechtsgrundlage durch die Entwicklung der staatlichen Verhältnisse erloschen ist.
An Stelle der Verordnung über Zuständigkeit und Zusammensetzung des Diözesankirchenstiftungsrates vom 22. Febr. 1952 tritt die nachfolgende Satzung.
##§ 1
Da weder der Ertrag des Bistumsvermögens noch der der einzelnen Kirchen- und Pfründe-Stiftungen ausreicht, um die Feier des Gottesdienstes, die Unterhaltung der kirchlichen Gebäude, den standesgemäßen Unterhalt der Geistlichen und kirchlich angestellten Laien, sowie die Erfüllung der anderen kirchlichen Verpflichtungen sicherzustellen, erhebt der Bischof gemäß der ihm in can. 1496 CJC zustehenden Befugnis von allen in der Steuerverordnung näher bezeichneten Bistumsangehörigen eine Kirchensteuer.
#§ 2
Die Landesgesetze in Hessen und Rheinland-Pfalz anerkennen dieses Recht, erwarten eine eigene kirchliche Steuerverordnung und stellen zur Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer auf Antrag und gegen Vergütung ihre Vollzugsorgane zur Verfügung.
#§ 3
Auf Grund des allgemeinen Kirchenrechtes und im Einklang mit dem staatlichen Kirchensteuergesetz ist für das Bistum Mainz eine Kirchensteuerordnung erlassen, die wegen der staatlichen Mithilfe bei der Erhebung den Ministern der beiden Länder zum Einverständnis vorgelegt wurde. Ihrzufolge soll eine gleiche, einheitliche, an die staatlicherseits dafür vorgesehenen Maßstabsteuern sich anschließende Kirchensteuer in beiden Ländern erhoben werden.
#§ 4
Für die Wahl dieser Laienvertretung bildet jedes Dekanat der Diözese einen Wahlbezirk. Dekanate unter 20 000 Katholiken können mit einem Nachbardekanat zu einem Wahlbezirk zusammengelegt werden.
#§ 5
Die Wahl der Laienvertreter erfolgt im indirekten Wahlverfahren. Wahlvorsteher ist der (dienstälteste) Dekan. Zunächst bestimmt jeder Kirchentiftungsrat aus seiner Mitte in Pfarreien, Filialen und solchen Pfarrektoraten, die einen eigenen Kirchenstiftungsrat besitzen, bei einer Seelenzahl:
bis zu | 2000 Seelen | 1 Wahlmann |
von | 2000–4000 Seelen | 2 Wahlmänner |
über | 4000 Seelen | 3 Wahlmänner |
Die Namen der Wahlmänner sind alsbald dem Wahlvorsteher von dem Vorsitzenden des Kirchenstiftungsrates anzuzeigen.
#§ 6
Die Wahlmänner werden alsdann von dem Wahlvorsteher zur Wahlversammlung eingeladen, auf welcher sie unter der Leitung des Wahlvorstehers aus ihrer Mitte die Abgeordneten für den Diözesankirchenstiftungsrat wählen und zwar in Wahlbezirken:
bis zu | 50 000 Seelen | 2 Abgeordnete |
über | 50 000 Seelen | 3 Abgeordnete |
sowie die gleiche Anzahl von Ersatzmännern. | ||
Die Abgeordneten werden auf 6 Jahre gewählt. Alle 3 Jahre scheidet die Hälfte davon aus (bei 3 Abgeordneten abwechselnd ein Drittel oder zwei Drittel). Für das erste Mol werden in jedem Wahlbezirk die seiner Seelenzahl entsprechende Anzahl von Abgeordneten gewählt, davon auf 6 Jahre die Hälfte (der entsprechende Dritteil), die die höchste Stimmenzahl erhält, die andere Hälfte (der übrige Dritteil) auf 3 Jahre. In späteren Jahren werden, wenn der Diözesankirchenstiftungsrat nicht durch Bischöfliche Verordnung aufgelöst wird, jeweils nur soviele Abgeordnete gewählt, als in dem betreffenden Jahr ausscheiden müssen.
Die Wahl erfolgt geheim in zwei Wahlgängen, getrennt für die Abgeordneten und die Ersatzmänner. Der Wahlvorsteher ist befugt, Vorschläge zu machen.
#§ 7
Als Mitglieder des Diözesankirchenstiftungsrates können nur Männer im Alter von über 30 Jahren gewählt werden, die in der Diözese wohnen, ihre religiösen Pflichten erfüllen und sich eines guten Rufes erfreuen. Geistliche sind weder als Wahlmänner noch als Abgeordnete wählbar. Die Ersatzmänner treten ein, wenn ein Mitglied die Wahl ablehnt, freiwillig oder wegen Verlust der Wählbarkeit ausscheidet oder stirbt. Ihr Mandat läuft mit dem Zeitpunkt ab, in welchem das Mandat des Abgeordneten abgelaufen wäre, für welchen sie eingetreten sind. Jeder nach Ablauf seines Mandates ausscheidende Abgeordnete ist wieder wählbar.
#§ 8
Der Diözesankirchenstiftungsrat wird den Bischof beraten in folgenden Angelegenheiten:
- in der Frage nach der Besteuerungsart (Lohn-, Einkommen-, Grundsteuer usw.), zu welcher ein Zuschlag als Kirchensteuer erhoben werden soll;
- in der Festsetzung des Steuerquotienten;
- in der Verteilung des Steuerertrages an die Empfangberechtigen;
- in der Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwendung des Steuerertrages.
Darum wird dem Diözesankirchenstiftungsrat das Ergebnis des abgelaufenen Rechnungsjahres zur Begutachtung vorgelegt, desgleichen auch der Voranschlag für das kommende Rechnungsjahr.
#§ 9
Eine Bischöfliche Kommission, bestehend aus 3 Mitgliedern des Bischöflichen Ordinariates, 3 Dekanen und 3 Laien, die vom Bischof jedesmal für 1 Jahr ernannt wird, bereitet die Vorlagen für den Diözesankirchenstiftungsrat vor und wohnt dessen Tagung bei. An den Abstimmungen nimmt sie nicht teil, jedoch ist sie befugt, jederzeit das Wort zu ergreifen.
#§ 10
Der Diözesankirchenstiftungsrat tritt alljährlich wenigstens einmal zusammen. Seine Einberufung, Vertagung und eventuelle Auflösung erfolgt durch den Bischof. Der Bischof ernennt einen Vorsitzenden, soweit er nicht selbst den Vorsitz führt. Der Diözesankirchenstiftungsrat wählt aus seiner Mitte zwei Schriftführer mit absoluter Mehrheit. Die Bischöfliche Kommission hat das Vorschlagsrecht.
Gegenstand der Beratungen sind nur finanzielle Angelegenheiten, insbesondere die Aufbringung und Verwendung der Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse der Diözese. Die Verhandlungen des Diözesankirchenstiftungsrates sind öffentlich.
#§ 11
Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt und der Bischöflichen Kommission mitgeteilt. Sie erlangen erst Rechtskraft durch die Zustimmung des Bischofs.
#§ 12
Für die Verhandlungen des Diözesankirchenstiftungsrates wird eine Geschäftsordnung erlassen. Einstweilen gilt dafür die im Jahre 1899 für den Diözesankirchenvorstand erlassene Geschäftsordnung.
#§ 13
Zur Vereinnahmung und Verwaltung der Kirchensteuer ernennt der Bischof einen Rechner. Dieser ist auch der Bischöflichen Kommission verantwortlich und legt ihr Rechenschaft ab.
#§ 14
Etwaige Abänderungen dieser Satzung erfolgen durch den Bischof im Einvernehmen mit dem Domkapitel.
Alle Rechte, welche in der vorstehenden Satzung dem Bischof vorbehalten sind, werden bei Erledigung des Bischöflichen Stuhles von dem Domkapitel bzw. dem Kapitularvikar wahrgenommen.
#XI.
Statut über das Rechnungsprüfungsamt der Diözese Mainz
Gemäß der dem Bischof nach can. 1519 CJC obliegenden Aufsichtspflicht über das gesamte kirchliche Vermögen der Diözese wurde durch bischöfliche Verordnung vom 1. August 1947 ein Rechnungsprüfungsamt für die Diözese Mainz errichtet. Die nachstehende Neufassung dieser Verordnung tritt mit den Diözesanstatuten in Kraft.
##§ 1
Mit der Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwaltung des kirchlichen Vermögens in der Diözese beauftragen Wir eine eigene, dem Ortsordinarius (can. 198 CJC) unmittelbar unterstellte, allen übrigen Bischöflichen Behörden und Ämtern gegenüber selbständige Behörde, die den Namen „Rechnungsprüfungsamt der Diözese Mainz“ führen soll.
#§ 2
Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens 3 Beiräten sowie dem notwendigen Revisions- und Kanzleipersonal.
#§ 3
Der Vorsitzende und die Beiräte des Amtes werden vom Hochwürdigsten Herrn Diözesanbischof ernannt. Sie sollen tunlichst nicht einer prüfungspflichtigen Behörde oder Kasse angehören. Läßt sich dies mitunter nicht vermeiden, so sind diese von jeder Mitarbeit in allen Angelegenheiten der Behörde oder Kasse, der sie angehören, ausgeschlossen.
Die Beiräte vertreten den Vorsitzenden in dessen Verhinderungsfall in der Reihenfolge ihres Dienstalters im Rechnungsprüfungsamt.
#§ 4
Das Rechnungsprüfungsamt hat kollegiale Verfassung. Im normalen Geschäftsgang faßt der Vorsitzende die notwendigen Beschlüsse allein. In den Fällen des § 5 beschließt das Kollegium in einer Besetzung von 3 Mitgliedern.
#§ 5
Die kollegiale Beratung und Beschlußfassung ist erforderlich in folgenden Fällen:
- Aufstellung oder Abänderung allgemeiner Revisionsgrundsätze;
- Erlaß oder Abänderung allgemeiner Instruktionen über die Rechnungslegung;
- Gutachten für die oberen kirchlichen Verwaltungsbehörden;
- Feststellung von Unregelmäßigkeiten;
- Beschlüsse auf die Erläuterungen zu den Revisionsbemerkungen der einzelnen Rechnungen;
- Beschwerden gegen Anordnungen des Rechnungsprüfungsamtes.
§ 6
Der Vorsitzende und die Beiräte unterliegen hinsichtlich ihrer Amtsführung der Gerichtsbarkeit des Bischöflichen Offizialates.
#§ 7
Der Revision und dem Abschluß durch das Rechnungsprüfungsamt unterliegen die Rechnungen:
- der Verteilungsstelle für die katholische Kirchensteuer;
- der Diözesanhauptkasse;
- der der Verwaltung der Bischöflichen Dotation anvertrauten Fonds und der sonstigen Bischöflichen Kassen;
- der katholischen Kirchenstiftungen, Stiftungen und Pfarrkassen;
- sonstiger, kirchlichen Zwecken dienender Vermögensmassen, worüber im Einzelfall das Bischöfliche Ordinariat zu entscheiden hat.
Außerdem können auf Antrag die Kassen sonstiger kirchlicher Institutionen (z. B. Krankenhäuser, Orden, Vereine), soweit sie nicht ohnehin der Prüfungspflicht unterliegen, dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung übergeben werden.
Die Rechnung des Rechnungsprüfungsamtes selbst wird von einem jeweils eigens dazu bestellten Prüfer jährlich revidiert. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Ortsordinarius vorzulegen.
#§ 8
Die Revision erstreckt sich nicht nur auf die rechnerische Prüfung der Rechnungsablage, sondern auch auf die sachliche Prüfung der Ausführung des Voranschlages, der Anweisungen und Zusatzbeurkundungen und aller sonstigen zu beobachtenden Verfügungen und Anweisungen kirchlicher Behörden und Dienststellen.
#§ 9
Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, von den Diözesanbehörden, Kirchenstiftungsräten und Stiftungsvorständen und allen sonstigen in Betracht kommenden kirchlichen Dienststellen jede bei der Revision der Rechnungen für erforderlich erachtete Auskunft, sowie die Einsendung der diesbezüglichen Akten, Bücher und sonstigen Schriftstücke zu verlangen.
Es ist weiter befugt, Bedenken und Erinnerungen gegen die Rechnungsführung kommissarisch an Ort und Stelle erörtern zu lassen und ebenso über Einzelheiten der Verwaltung sich Information zu verschaffen.
Dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsamtes steht das Recht zu, außerordentliche Visitationen von rechnungspflichtigen Kassen anzuordnen. Zu einer solchen ist es innerhalb von 10 Jahren bei jeder rechnungspflichtigen Kasse verpflichtet.
#§ 10
Alle auf das Rechnungswesen bezüglichen allgemeinen und besonderen Verfügungen des Bischöflichen Ordinariates oder anderer vorgesetzter Behörden werden dem Rechnungsprüfungsamt mitgeteilt.
Allgemeine Anordnungen über die Art der Rechnungslegung, der Buchführung usw. werden möglichst schon vor ihrer Veröffentlichung dem Rechnungsprüfungsamt zur Kenntnis gebracht, damit dasselbe auf etwaige Bedenken aufmerksam machen kann.
Die bestehenden Vorschriften über die Rechnungslegung bleiben vorerst in Kraft.
#§ 11
Die Termine für die Einsendung der Rechnungen werden vom Rechnungsprüfungsamt nach Benehmen mit dem Bischöflichen Ordinariat bzw. den für die einzelnen Kassen zuständigen vorgesetzten Behörden festgesetzt.
Die Erinnerungen des Rechnungsprüfungsamtes betreffen entweder den Rechner oder die dekretierende Behörde. Die ersteren sind als Revisionsbemerkungen dem Rechner über den Vorsitzenden des Kirchenstiftungsrates zu übersenden und von diesem innerhalb der vom Rechnungsprüfungsamt festgesetzten Frist zu erläutern, die letzteren von diesem mit der dekretierenden Behörde (Kirchenstiftungsrat usw.) in dem allgemein üblichen Geschäftsverkehr auszutragen.
Das Rechnungsprüfungsamt ist befugt, mit Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates gegen säumige Rechner nach Anhörung des Vorsitzenden des Kirchenstiftungsrates nötigenfalls durch Ordnungsstrafen die schuldige Folgeleistung zu sichern oder auch auf Kosten derselben die gemachten Auflagen an Ort und Stelle erledigen zu lassen. Kleinliche Beanstandungen sind zu vermeiden. Bei Fehlern, die nur Pfennige ausmachen, ist der Fehler zwar anzumerken, aber auf Berichtigung zu verzichten, die Sache vielmehr auf sich beruhen zu lassen.
#§ 12
Das Rechnungsprüfungsamt hat auf die Revisionsbemerkungen und Erläuterungen Beschlüsse zu erteilen. Erleidet der Abschluß einer Rechnung durch die Beschlüsse Änderungen, so ist dieser nach dem Revisionsbeschluß zu berichtigen und gegebenenfalls die persönliche Schuld des Rechners festzustellen.
#§ 13
Findet sich der Rechner oder der Kirchenstiftungsrat durch den Revisionsbeschluß beschwert, so hat er innerhalb einer unerstrecklichen Frist von 4 Wochen nach der bescheinigten Zustellung der Beschlüsse und des Revisionsabschlusses Beschwerde einzulegen und um Festsetzung eines anderen Revisionsabschlusses nachzusuchen.
In solchen Fällen entscheidet das Rechnungsprüfungsamt, vertreten durch den Vorsitzenden und 2 Beiräte, verstärkt durch 2 Mitglieder des Bischöflichen Offizialates. Die Beteiligten können verlangen, mündlich vor dem Gesamtkollegium gehört zu werden.
#§ 14
Die vom Rechnungsprüfungsamt festgesetzten Revisionsabschlüsse, gegen welche keine Beschwerde vorgebracht wurde, erlangen nach 4 Wochen Rechtskraft und sind vollstreckbar.
#§ 15
Etwaige Rechnungsfehler können und müssen auch nach erfolgtem Revisionsabschluß und nach Ablauf der Beschwerdefrist von dem Rechnungsprüfungsamt verbessert werden.
#§ 16
Zeigt sich bei der Revision von Rechnungen, daß dem Rechner Dienstnachlässigkeit zur Last fällt, oder ergeben sich Anzeichen einer ungetreuen Verwaltung, so hat das Rechnungsprüfungsamt die betreffende Tatsache dem Bischöflichen Ordinariat sofort mitzuteilen, damit dieses das weitere Verfahren gegen denselben einleiten kann. Von dem Ergebnis der Untersuchung soll dem Rechnungsprüfungsamt Mitteilung gemacht werden.
#§ 17
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat das Rechnungsprüfungsamt dem Ortsordinarius einen Bericht über die Ergebnisse seiner gesamten Geschäftstätigkeit vorzulegen, welchem zugleich etwaige gutächtliche Vorschläge beizufügen sind.
#XII.
Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz
Gemäß can. 1496 CJC hat der Bischof von Mainz für die Diözese nach Zustimmung des Diözesankirchenstiftungsrates und Anhörung des Diözesankirchensteuerousschusses unter Berücksichtigung des Landesgesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 (Ges. u. V. Bl. 1950, S. 12/13) sowie des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) vom 27. April 1950 (GVBl. 1950, S. 63) Kirchensteuerordnungen erlassen.101#) Sie bleiben auch weiterhin unverändert in Kraft.
#A. Kirchensteuerpflicht.
#§ 1
Begründung der Steuerpflicht
- (1)
- Kirchensteuerpflichtig sind alle Katholiken, die in der Diözese Mainz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, nach den §§ 13 u. 14, Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes.
- (2)
- Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe der katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des staatlichen Rechtes seinen Austritt aus der katholischen Kirche erklärt hat.
- (3)
- Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.
§ 2
Dauer der Steuerpflicht
- (1)
- Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Monats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in der Diözese Mainz folgt.
- (2)
- Die Steuerpflicht erlischt:
- durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in der Diözese Mainz mit Ablauf des Monates, in dem der Wohnsitz aufgegeben wurde,
- durch den Tod des Steuerpflichtigen mit Ablauf des Monates, in dem der Tod eingetreten ist,
- durch Austritt aus der Kirche nach Maßstab der staatlichen Bestimmungen.
- (3)
- Steuerpflichtige, die in die katholische Kirche neu aufgenommen und wieder aufgenommen werden, werden kirchensteuerpflichtig:
- mit dem 1. des Monats, der auf die Aufnahme oder Wiederaufnahme folgt,(Rheinland-Pfalz:) wenn sie vor ihrer Aufnahme oder Wiederaufnahme keiner steuerberechtigten Kirche angehörten,
- (Rheinland-Pfalz:) mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Aufnahme oder Wiederaufnahme erfolgt, wenn sie vorher einer steuerberechtigten Kirche angehörten.
- (4)
- Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen bzw. wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.
§ 3
Mischehen (glaubensverschiedene Ehen)
- (1)
- Gehört nur ein Eheteil der katholischen Kirche an, so wird die Kirchensteuer nur zur Hälfte erhoben.
- (2)
- Absatz (1) findet keine Anwendung, wenn Ehegatten getrennt zu den Maßstabssteuern veranlagt werden.
B. Diözesankirchensteuer.
#I. Festsetzung der Diözesankirchensteuer
#§ 4
Maßstab
- (1)
- Gemäß § 2 Absatz (1) der Kirchensteuergesetze wird in der Diözese Mainz Kirchensteuer als Diözesankirchensteuer erhoben nach Maßgabe der Einkommen-(Lohn-)steuer und des Grundsteuermeßbetrages.(Absatz (2)–(3) für Rheinland-Pfalz:)
- (2)
- In dem Diözesankirchensteuerbeschluß kann bestimmt werden, daß statt der Einkommen-(Lohn-)steuer das Einkommen als Maßstab für die Kirchensteuer dient und die Kirchensteuer nach einem besonderen Tarif erhoben wird. (§ 1 Absatz (1) und (2) des Kirchensteuergesetzes).
- (3)
- Wenn die Kirchensteuer erhoben wird nach Maßgabe des Einkommens (Lohnes) oder nach einem besonderen Tarif, so finden nachfolgende Bestimmungen zweckentsprechende Anwendung.
§ 5
Diözesankirchensteuerbeschluß
- (1)
- Die Hundertsätze der Diözesankirchensteuer werden nach Anhören des Diözesankirchensteuerausschusses von dem Bischof durch Beschluß festgesetzt. Als Unterlagen für diesen Beschluß dienen die Haushaltspläne der Diözese und der Kirchengemeinden.
- (2)
- Die festgesetzten Diözesankirchensteuerhundertsätze bleiben in Kraft, bis sie durch einen neuen Beschluß abgeändert werden.
- (3)
- Der Diözesankirchensteuerbeschluß wird, wenn er die Genehmigung der Landesbehörde erlangt hat, in dem Amtsblatt des Bistums Mainz und in dem Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz (bzw. in dem Staatsanzeiger für das Land Hessen) veröffentlicht.
§ 6
Höhe der Kirchensteuer
- (1)
- Die Höhe der Diözesankirchensteuer wird in einem Hundertsatz der Einkommen-(Lohn-)steuer und der Grundsteuermeßbeträge ausgedrückt.
- (2)
- Die Hundertsätze werden für die ganze Diözese, soweit sie zum Lande Rheinland-Pfalz gehört, bzw. zum Lande Hessen, einheitlich festgesetzt.
- (3)
- Die Hundertsätze können für die Einkommen-(Lohn-)steuer und für die Grundsteuermeßbeträge verschieden sein.
- (4)
- Es ist zulässig, die Kirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermeßbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Grundvermögen (Grundsteuermeßbeträge A) zu beschränken, oder dieses Grundvermögen mit einem höheren Hundertsatz zur Kirchensteuer heranzuziehen als die sonstigen Grundstücke (Grundsteuermeßbeträge B).
II. Veranlagung und Erhebung
#§ 7
Diözesankirchensteuer nach Maßgabe der Einkommensteuer
- (1)
- Die Zuschläge zur Einkommensteuer werden von den Finanzämtern zugleich mit der Einkommensteuer veranlagt und erhoben.
- (2)
- Die Veranlagung erfolgt für denselben Zeitraum, für den die Einkommensteuer veranlagt wird und nach Maßstab der Einkommensteuer dieses Zeitraumes.
- (3)
- Jede Änderung der Einkommensteuerveranlagung zieht ohne weiteres die entsprechende Änderung der Kirchensteuerveranlagung nach sich.
- (4)
- Auf die Veranlagung der Erhebung der Kirchensteuer finden die Vorschriften über die Einkommensteuer sinngemäß Anwendung.
§ 8
Steuerabzug vom Arbeitslohn
- (1)
- Die Diözesankirchensteuer der Lohnsteuerpflichtigen wird in derselben Weise wie die Lohnsteuer von den Arbeitgebern einbehalten und an die Finanzämter abgeführt; auf die Einbehaltung und Abführung finden die Vorschriften über die Lohnsteuer sinngemäß Anwendung.
- (2)
- Die einzubehaltende Kirchensteuer bemißt sich nach der jeweilig einbehaltenen Lohnsteuer.
- (3)
- Wird die Berechnung der Lohnsteuer innerhalb von Rheinland-Pfalz bzw. Hessen von einer übergeordneten Dienststelle oder einer zentralen Betriebsstätte außerhalb der Diözese vorgenommen, so führen diese die Kirchensteuer, die auf untergeordnete Dienststellen oder Nebenbetriebsstätten in der Diözese Mainz entfallen, an die für diese zuständigen Finanzämter ab.
- (4)
- Weist ein Lohnsteuerpflichtiger, der nach dem Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte katholisch ist, nach, daß er nicht der katholischen Kirche angehört, so hat er die Steuerkarte der zuständigen Gemeindebehörde zwecks Berichtigung vorzulegen.
§ 9
Kirchensteuer nach Maßstab (Maßgabe) der Grundsteuermeßbeträge
- (1)
- Die Steuerpflicht erstreckt sich auf das gesamte Grundvermögen, soweit es innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz bzw. Hessen gelegen ist.
- (2)
- Die Kirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermeßbeträge des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird wie bisher von den Finanzämtern veranlagt und erhoben.(Zusatz für Rheinland-Pfalz:)Für die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer nach Maßgabe des sonstigen Grundbesitzes sind die Gemeinden zuständig.
- (3)
- (Rheinland-Pfalz:) Die Veranlagung zur Kirchensteuer erfolgt für denselben Zeitraum, für den die Grundsteuer veranlagt wird. Die Vorschriften über die Veranlagung und Erhebung der Grundsteuer finden auf die Kirchensteuer entsprechende Anwendung.
III. Verwendung
#§ 10
Verteilung
- (1)
- Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird in folgender Weise verteilt:Die Bischöfliche Behörde verteilt das Kirchensteueraufkommen entsprechend den für den Kirchensteuerbeschluß vorgelegten Unterlagen (vgl. § 5).
- (2)
- Übersteigt der Ertrag der Kirchensteuer den in den Voranschlägen der Diözese Mainz und der Kirchengemeinden vorgesehenen Bedarf, so wird der erzielte Mehrbetrag der Diözese und den Kirchengemeinden für dringende außerordentliche Aufgaben zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt durch die Bischöfliche Behörde mit Zustimmung des Diözesankirchensteuerausschusses.
§ 11
Ausgleich
Über einen notwendigen Ausgleich zwischen der Diözese Mainz und anderen Diözesen, in denen Diözesankirchensteuer erhoben wird, einigt sich, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, die Bischöfliche Behörde der Diözese Mainz mit den Bischöflichen Behörden der anderen Diözesen.
#C. Ortskirchensteuer.
#I. Festsetzung des Kirchgeldes
#§ 12
Berechtigung
- (1)
- Die Kirchengemeinden der Diözese Mainz sind – vorbehaltlich der der Genehmigung der Bischöflichen Behörde – berechtigt, von den Katholiken (vgl. § 2 dieser Kirchensteuerordnung), die der Kirchengemeinde durch ihren Wohnsitz angehören, als Ortskirchensteuer ein festes oder gestaffeltes Kirchengeld zu erheben.(Zusatz für Rheinland-Pfalz:) Festes und gestaffeltes Kirchgeld können auch nebeneinander erhoben werden.
- (2)
- Von dieser Berechtigung ist nur insoweit Gebrauch zu machen, als die Zuweisungen aus der Diözesankirchensteuer und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfes nicht ausreichen.
- (3)
- Bestehen in einer Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so soll Kirchgeld nur in allen oder in keiner Kirchengemeinde erhoben werden. Die Kirchgeldsätze sollen in solchen Gemeinden gleich sein.
- (4)
- Die Namen der für eine Kirchengemeinde (Kirchengemeindeverband) ortskirchensteuerpflichtigen Personen sind im Falle der Erhebung eines Kirchgeldes bzw. einer Ortskirchensteuer in ein Hebregister aufzunehmen, das vom Bischöflichen Ordinariat für vollstreckbar erklärt werden muß. Den Kirchensteuerpflichtigen ist vom Kirchenstiftungsrat ein Ortskirchensteuerbescheid zu erteilen. Auf die Ortskirchensteuer, die von dem Kirchenstiftungsrat selbst veranlagt und erhoben wird, finden die Vorschriften über die Gemeindesteuer entsprechende Anwendung.
§ 13
Kirchgeldpflicht
- (1)
- Kirchgeldpflichtig sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die:
- bei Beginn des Steuerjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- ein eigenes Einkommen oder ein eigenes steuerpflichtiges Grund- oder sonstiges Vermögen besitzen, oder freien Unterhalt haben. (Für Hessen: ..., oder freien Unterhalt auf Grund von Arbeitsleistungen im Haushalt oder Betrieb haben.)
- (2)
- Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von den Kirchengemeinden enger gefaßt werden, als in Absatz (1) vorgesehen ist.
- (3)
- Von der Entrichtung des Kirchgeldes sind befreit:
- Ehefrauen, die bei Lebzeiten ihres Ehemannes nicht dauernd von demselben getrennt leben,
- Personen, die öffentliche Fürsorge genießen oder Unterhaltshilfe beziehen.
§ 14
Veranlagung
- (1)
- Das Kirchgeld wird von dem Kirchenstiftungsrat für ein Steuerjahr beschlossen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde.
- (2)
- Das Kirchgeld ist nach festen und einheitlichen Sätzen und in festen DM-Beträgen festzusetzen.
- (3)
- Als Maßstab für die Staffelung des Kirchgeldes können der Einheitswert oder die Größe des Grundvermögens oder die Grundsteuermeßbeträge dienen. Kirchgeld kann auch von dem Grundvermögen erhoben werden, das außerhalb der Wohnsitzkirchengemeinde gelegen ist.
- (4)
- Der Höchstsatz des festen Kirchgeldes darf den Betrag von DM 6.– der Höchstsatz des gestaffelten Kirchgeldes den Betrag von DM 30.– – (Zusatz für Hessen: und der Mindestsatz des gestaffelten Kirchgeldes den Betrag von DM 6.–) – nicht übersteigen.
- (5)
- Die Grundsätze für die Staffelung des Kirchgeldes müssen in dem Kirchgeldbeschluß so angegeben werden, daß jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.
§ 15
Erhebung
- (1)
- Das Kirchgeld wird von den Kirchenstiftungsräten oder deren Beauftragten erhoben.(Absatz (2)–(4) für Rheinland-Pfalz:)
- (2)
- Auf Antrag der Kirchenstiftungsräte erheben die Gemeindebehörden das Kirchgeld, soweit es auf dem Grundvermögen oder den Grundsteuermeßbeträgen aufgebaut ist.
- (3)
- Die Gemeindebehörden haben ein festes Kirchgeld oder ein gestaffeltes Kirchgeld, das nicht auf dem Grundvermögen oder den Grundsteuermeßbeträgen aufgebaut ist, auf Antrag der Kirchenstiftungsräte im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben.
- (4)
- Das von den Gemeindebehörden erhobene oder beizutreibende Kirchgeld wird an die Wohnsitz-Kirchengemeinden der Kirchgeldpflichtigen abgeführt.
II. Ortskirchensteuer nach Maßstab der Einkommen-(Lohn-)steuer
#§ 16
Besteuerung der Grenzgänger
- (1)
- Die Kirchengemeinden sind berechtigt, lohnsteuerpflichtige Gemeindemitglieder, die bei einer außerhalb von Rheinland-Pfalz bzw. Hessen gelegenen Dienststelle oder Betriebsstätte beschäftigt und deshalb dem Steuerabzug nicht unterworfen sind (vgl. C § 12) zu einer Ortskirchensteuer nach Maßstab der einbehaltenen Lohnsteuer heranzuziehen. Dabei ist derselbe Hundertsatz anzuwenden, der für die Diözesankirchensteuer festgesetzt ist.
- (2)
- Die Lohnsteuerpflichtigen des Absatzes (1) haben vierteljährlich an die Kirchengemeinde Kirchensteuervorauszahlungen zu leisten, die der im abgelaufenen Kalendervierteljahr (in Hessen: die der im abgelaufenen Kalenderjahr) einbehaltenen Lohnsteuer entsprechen. Nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt die Veranlagung nach Maßstab der im abgelaufenen Jahr einbehaltenen Lohnsteuer.
- (3)
- Die Kirchengemeinden sind berechtigt, von den Lohnsteuerpflichtigen des Absatzes (1) Auskunft über die einbehaltenen Lohnsteuern zu verlangen und in die Lohnabrechnungen Einsicht zu nehmen.
- (4)
- Absatz (1)–(3) haben nur Geltung, soweit die Kirchensteuerpflichtigen (Grenzgänger) nicht von einem Finanzamt in Rheinland-Pfalz bzw. Hessen zur Kirchensteuer durch besondere Bescheide veranlagt werden.
§ 17
Besteuerung sonstiger Steuerpflichtiger
Die Vorschrift des § 16 findet sinngemäß Anwendung, wenn Steuerpflichtige, die in der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz haben, in keiner deutschen Diözese von der Diözesankirchensteuer nach Maßstab der Einkommensteuer oder der Grundsteuermeßbeträge erfaßt werden.
#§ 18
Nachweis der vereinnahmten Beträge
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die gemäß §§ 16 und 17 erhobenen Ortskirchensteuern in der Jahresrechnung der Kirchengemeinden nachzuweisen.
(Zusatz für Hessen:) Die Vorschrift des § 12 Absatz (4) findet sinngemäß Anwendung.
#D. Rechtsmittel.
#§ 19
Einspruch
- (1)
- Dem Kirchensteuerpflichtigen steht gegen die Besteuerung der Einspruch offen, der innerhalb eines Monats nach Zustellung der Aufforderung zur Zahlung einzulegen ist. Wird die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren erhoben, so ist der Einspruch bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, der auf den Zeitraum folgt, für den der Lohnabzug vorgenommen wird.
- (2)
- (Rheinland-Pfalz:)Einsprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind einzulegen:
- Bei der Bischöflichen Behörde, wenn die Steuerpflicht dem Grunde oder der zeitlichen Dauer nach bestritten wird,
- bei den Finanzämtern, oder im Falle des § 9 Absatz (2) Satz 2 bei den Gemeinden, wenn sie gegen die Errechnung der Kirchensteuer gerichtet sind.
(Hessen:)Einsprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind einzulegen bei der Bischöflichen Behörde. - (3)
- Einsprüche gegen die Ortskirchensteuer sind stets bei dem Kirchenstiftungsrat einzulegen.
- (4)
- Wird der Einspruch innerhalb der in Absatz (1) vorgesehenen Frist bei den in Absatz (2) und (3) genannten Behörden eingelegt, so gilt die Frist als gewahrt, auch wenn die Behörde nicht zuständig ist. Einsprüche, die bei einer nichtzuständigen Behörde eingelegt werden, sind von dieser unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
§ 20
Beschwerde und Klage
- (1)
- Gegen die auf den Einspruch ergangene Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde offen.
- (2)
- Die Beschwerde ist innerhalb einer mit dem Tage der Zustellung des Einspruchsbescheides beginnenden Frist von einem Monat bei der Bischöflichen Behörde einzulegen.(Zusatz für Rheinland-Pfalz:) Die Bischöfliche Behörde legt die Beschwerde mit einer Äußerung der Landesbehörde vor, die von dem Minister für Unterricht und Kultus bestimmt ist.
- (3)
- (Rheinland-Pfalz:)Gegen die Entscheidung der Landesbehörde gemäß Absatz (2) ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig.(Hessen:)Gegen den Einspruchsbescheid der Bischöflichen Behörde und gegen die Entscheidung derselben gemäß Absatz (2) ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig.
§ 21
Billigkeitsmaßnahmen
- (1)
- Das Recht der kirchlichen Behörde, die (veranlagte) Kirchensteuer über Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter und Gemeindebehörden hinaus zu stunden, (ganz oder teilweise) zu erlassen, (ganz oder teilweise) niederzuschlagen, bleibt gewahrt.(Zusatz für Rheinland-Pfalz:)Diese Maßnahmen werden erst mit ihrer Bekanntgabe an das Finanzamt bzw. die Gemeindebehörde wirksam. Bei der Kirchenlohnsteuer darf ein Erlaß nur im Wege der Erstattung durch die kirchlichen Behörden gewährt werden.
- (2)
- Für die Stundung, den Erlaß und die Niederschlagung sind bei der Diözesankirchensteuer die Bischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer die Kirchenstiftungsräte zuständig.
E. Schlußbestimmungen.
#§ 22
Gemeindeverbände (Gesamtverbände)
- (1)
- Die Vorschriften der §§ 12–21 (in Rheinland-Pfalz) bzw. §§ 12–24 (in Hessen) finden auf die Gemeindeverbände (Gesamtverbände) sinngemäß Anwendung.
- (2)
- Die nach dem Kirchensteuergesetz, den Durchführungsverordnungen und der Kirchensteuerordnung den Kirchenstiftungsräten zustehenden Befugnisse werden von der Verbandsvertretung nach Maßgabe der für sie geltenden besonderen Bestimmungen wahrgenommen.
§ 23
Steuergeheimnis
Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.
#§ 24
Vollzugsvorschriften
Vollzugsvorschriften zu dieser Kirchensteuerordnung erläßt das Bischöfliche Ordinariat (Rheinland-Pfalz) bzw. der Bischof von Mainz (Hessen).
Nachschrift:
Die vorstehende Kirchensteuerordnung wurde staatlicherseits für das Land Rheinland-Pfalz genehmigt am 13. Juli 1950 vom Herrn Minister für Justiz und Kultus und vom Herrn Minister für Finanzen und Wiederaufbau, Koblenz.
Die vorstehende Kirchensteuerordnung wurde gemäß § 5 Absatz (1) des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) vom 27. April 1950 (GVBl. S. 63) und § 1 der Durchführungsverordnung vom 15. Juni 1950 (GVBl. S. 108) durch den Hessischen Minister für Erziehung und Volksbildung am 26. Juni 1950 für den im Lande Hessen liegenden Teil der Diözese Mainz genehmigt.
#XIII.
Verordnung für die Verwaltung des lokalen Kirchenvermögens
Auf Grund des can. 1519 und nach dem durch die Länderverfassungen ausgesprochenen Wegfall aller seitherigen staatlichen Anordnungen auf diesem Gebiet erläßt der Ordinarius der Diözese Mainz für die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens das nachfolgende Statut. Es bindet alle kirchlichen Vermögensmassen und Vermögensträger, soweit sie nicht exemt sind oder eigenen vom Ordinarius für sie aufgestellten Verwaltungsgrundsätzen unterliegen.
#1. Kapitel: Allgemeine Einteilung
#§ 1
Das lokale Kirchenvermögen besteht aus zwei Vermögensmassen:
- Das Vermögen des Gotteshauses (§§ 2, 6–20).Verfügungsberechtigt ist der Kirchenstiftungsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden und Obmann oder deren Stellvertreter.
- Das Pfründevermögen (§§ 3, 21–29).Verfügungsberechtigt ist der Pfarrer oder Pfründeinhaber mit Ausnahme der die laufende Verwaltung überschreitenden Verfügung über Grundstücke, für die der Kirchenstiftungsrat beschließen muß.
§ 2
Zu dem Vermögen des Gotteshauses gehören alle Vermögensteile, deren Ertrag oder Verwendung für den Gottesdienst und die Sakramentenspendung, für den kirchlichen Unterricht, für die Erstellung und Unterhaltung der kirchlichen Gebäude, für die Erfüllung der bei der Kirche gemachten Stiftungen und für die Besoldung der im Dienst der Kirche stehenden Personen zu dienen bestimmt ist, soweit sie nicht ausdrücklich nach Gesetz oder Widmung unter § 3 fallen. Im Zweifel steht die Präsumtion bei dem Gotteshausvermögen.
#§ 3
Zu dem Pfründevermögen gehören alle Vermögensteile, deren Ertrag oder Verwendung zum Unterhalt des Pfarrklerus bestimmt ist.
#§ 4
Vermögensträger dieser Vermögensteile ist die örtliche Kirchenstiftung. Zur besseren Unterscheidung wird in ( ) bei Vermögen des § 3 das Wort „(Pfründe)“ oder „(Pfarrei)“ beigefügt.
#§ 5
Für die Verwaltung und Verwendung des Kirchenvermögens gelten die allgemeinen Vorschriften des CJC und der Mainzer Diözesanstatuten, sowie etwaige besondere Verordnungen des Ordinarius. Außerdem sind dafür noch die nachstehenden Sonderbestimmungen zu beachten.
#2. Kapitel: Verwaltung des Gotteshausvermögens
#§ 6
Die Verwaltung des Gotteshausvermögens steht dem Pfarrer (Pfarrverwalter, Kirchenrektor) unter Mitwirkung des Kirchenstiftungsrates zu, dessen Befugnisse in einem eigenen Statut angegeben sind. Die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenstiftungsrates erfolgt gemeinsam durch den Pfarrer und den Obmann.
#§ 7
Zur Besorgung der Einnahmen und Ausgaben des Gotteshausvermögens nimmt der Kirchenstiftungsrat einen Rechner in seinen Dienst. Die Indienststellung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Ortsordinarius. Der Rechner ist durch Handschlag zur treuen Verwaltung seines Amtes zu verpflichten. Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Kirchenstiftungsrates können unter normalen Verhältnissen das Rechneramt nicht übernehmen.
#§ 8
Die Übergabe der Kasse, der Einlagebücher des Gotteshausvermögens und der zum Dienstgebrauch erforderlichen Akten und Urkunden, wozu auch die Grundbuch-Auszüge, Einheitswertbescheide und Brandversicherungsurkunden gehören, soweit sie nicht der Vorsitzende (Pfarrer) verwahrt, erfolgt bei jeder Neubesetzung einer Rechnerstelle möglichst im Beisein des ausscheidenden Rechners durch einen Beauftragten des Rechnungsprüfungsamtes. Nach dem Tod eines Rechners bezeichnen die Erben dazu möglichst einen Vertreter. Auch der Pfarrer ist zur Übergabe einzuladen. Über den Vorgang ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Beteiligten zu unterschreiben ist.
#§ 9
Der Rechner hat eine Dienstsicherheit zu leisten. Sie ist etwa auf 10% der ordentlichen Einnahmen zu bemessen und in jedem Einzelfall im Benehmen mit dem Ordinarius festzusetzen. Als Dienstsicherheit kommen in der Hauptsache in Betracht: Grundbesitz, gesperrte Sparkassenguthaben oder eine Kautionsversicherung. Mit Genehmigung des Ortsordinarius kann bei besonderen Verhältnissen, wenn es sich bei dem Rechner z. B. um einen Beamten mit fester Besoldung handelt, auf die unter Umständen zurückgegriffen werden kann, von der Stellung einer Dienstsicherheit abgesehen werden.
#§ 10
Das Gehalt des Rechners wird von dem Kirchenstiftungsrat festgesetzt. Es soll in der Regel 3% der ordentlichen Einnahmen nicht überschreiten. Eine höhere Entlohnung kann nur mit Bewilligung des Ortsordinarius angesetzt werden, wenn mit der Rechnungsführung besondere Bemühungen verbunden sind, z. B. Erhebung von Pachtzins bei vielen Pächtern, Verwaltung von Mietwohnungen.
#§ 11
Bei der Verwaltung der Kasse hat sich der Rechner nach der vom Bischöflichen Ordinariat herausgegebenen Instruktion zu richten, die vorgeschriebenen Formulare zu benutzen, monatlich einen Kassensturz vorzunehmen und halbjährlich einen Handbuchauszug anzufertigen und der Bischöflichen Behörde einzusenden. Für die Kirchenkasse ist ein eigenes Postscheckkonto einzurichten, für das der Kirchenrechner allein zeichnungsberechtigt und Adressat ist; daneben kann eine zweite geeignete Person – auch der Pfarrer – als zeichnungsberechtigt angegeben werden. Sie macht aber nur in Notfällen davon Gebrauch.
Die örtliche Aufsicht über den Rechner übt der Pfarrer als Vorsitzender des Kirchenstiftungsrates aus; er hat halbjährlich unangemeldet einen Kassensturz vorzunehmen und das Protokoll darüber zu verwahren.
#§ 12
Für jede Kirchenstiftung ist alljährlich ein Voranschlag nach dem vom Bischöflichen Ordinariat vorgesehenen Formular aufzustellen. Bei allen Kirchenstiftungen, deren Voranschlag sich nicht wesentlich zu ändern pflegt im Laufe der Jahre (abgesehen von den durch Sondervoranschlag auszuweisenden Bau-, Reparatur- und Anschaffungsvorhaben), wird das Bischöfliche Ordinariat gestatten, daß der Voranschlag drei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren zu Grunde gelegt werden kann. Der Vorsitzende hat darum in einer Eingabe bis zum 1. Oktober des Vorjahres nachzusuchen. Sollte dann trotzdem eine größere Verschiebung eintreten, die einen neuen Voranschlag erfordert, so kann dieser nachträglich verlangt werden. Bei kleinen Kirchenstiftungen wird eine dreijährige Rechnungsperiode zu Grunde gelegt.
#§ 13
Der Voranschlag wird vom Vorsitzenden nach Anhörung oder unter Mitarbeit des Rechners im September des vorhergehenden Rechnungsjahres entworfen. Alsdann wird der Voranschlag samt den Erläuterungen und dem Kapitalnachweis vom Kirchenstiftungsrat beraten und über die Ansätze Beschluß gefaßt. Er wird durch die Unterschrift aller an der Beratung teilnehmenden Kirchenstiftungsräte abgeschlossen. Bei den Beilagen genügt die Unterschrift des Vorsitzenden und Obmannes. Den Kapitalnachweis soll auch der Rechner durch seine Unterschrift als richtig anerkennen.
#§ 14
Der abgeschlossene Voranschlag mit Anlagen ist in doppelter Ausfertigung an den Dekan einzusenden bis spätestens Ende Oktober des vorhergehenden Jahres. Der Dekan vermerkt das Eingangsdatum und soll etwa fehlende Teile vom Kirchenstiftungsrat nachfordern, sowie offensichtliche Fehlansätze richtig stellen lassen. Sodann sendet der Dekan den Voranschlag mit seinem Gutachten dem Bischöflichen Ordinariat ein. Die bischöfliche Behörde prüft den Voranschlag und sendet das Original mit ihren Entschließungen über den Dekan an den Kirchenstiftungsrat zurück.
#§ 15
Für die laut Voranschlag zu tätigenden Einnahmen und Ausgaben erteilt der Vorsitzende mit dem Obmann die entsprechenden Einnahme- und Ausgabe-Anweisungen. Alle Anweisungen müssen den Betrag, der vereinnahmt oder verausgabt werden soll, den Gegenstand der Anweisung, bei Leistungen – die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken – deren Beginn und Beendigung und die Rubrik, unter welcher die Verbuchung stattfinden soll, enthalten. Nur für ständig bestimmte Einnahmen, die für längere oder unbestimmte Zeit festgelegt sind und alljährlich in gleicher Höhe wiederkehren, kann von der Anfertigung von Anweisungen abgesehen werden. Für die Anweisungen kann ein Stempelvordruck, insbesondere bei Lieferantenrechnungen, benutzt werden.
#§ 16
Überschreitungen bei einzelnen Posten innerhalb einer Ausgabe-Rubrik sind ohne weiteres zulässig, insofern dadurch der Gesamtbetrag der betreffenden Ausgabe-Rubrik nicht überschritten wird. Falls sich die Überschreitung der Gesamtausgabe einer Rubrik nicht vermeiden läßt, so ist hierzu die Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates nur notwendig, wenn die für die betreffende Rubrik vorgesehene Gesamtausgabe um mehr als DM 100,– überschritten wird. In diesem Falle ist in dem Antrag um Genehmigung der Krediterweiterung die für den Mehrbedarf erforderliche Deckung nachzuweisen.
#§ 17
(
1
)
Alle Verpachtungen von Kirchengut, die größeren Verkaufe von Erträgnissen aus dem Kirchenvermögen, sowie Aufträge zu Arbeiten und Lieferungen für größere Bauvorhaben erfolgen in der Regel durch öffentliche Ausschreibung bzw. Versteigerung. Sie wird von einem vom Kirchenstiftungsrat gewählten Mitglied oder Vertrauensmann geleitet. Bei besonderen Gründen kann mit Erlaubnis des Bischöflichen Ordinariates die Verpachtung auch aus freier Hand geschehen.
(
2
)
Größere Reparaturen und Arbeiten bedürfen der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates, das auch hier die Vergebung aus freier Hand gestatten kann. Bei einfachen Reparaturen und Arbeiten ist die Vergebung aus freier Hand üblich, im Notfall durch den Vorsitzenden allein, möglichst jedoch unter Zugrundelegung eines Voranschlages oder Vergleichsangebotes.
#§ 18
Die Annahme von Schenkungen für den laufenden Bedarf erfordert keine Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates, wohl aber von solchen zur Vermehrung des Kapitalvermögens oder solchen unter Auflagen (insbesondere Meßstiftungen).
#§ 19
Vor Einleitung eines Aktiv-Prozesses ist die Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates einzuholen, sofern es sich nicht um unzweifelhaft begründete Eintreibung von Außenständen oder Mietaufhebungsklagen handelt, zu deren Führung der Rechner delegiert werden kann. Bei Passiv-Prozessen ist rechtzeitig zu berichten, einstweilen aber jede Versäumnis und Benachteiligung der Kirche zu vermeiden (vgl. can. 1526).
#§ 20
(
1
)
Die Rechnungsführung für kleinere Rechnungsposten des täglichen Bedarfes und besonderen Charakters, die nicht im Voranschlag eigens vorgesehen sind, wird dadurch vereinfacht, daß dem Pfarrer (Pfarrverwalter, Pfarrektor) ein der Größe der Pfarrei entsprechender Dispositionsfonds aus der Kirchenkasse gegeben wird. Darüber verfügt er allein. Die Ausgaben (und Belege) laufen nach Wahl des Pfarrers entweder über die Kirchenkasse (bei der Ausgaben-Rubrik für den Dispositionsfonds) oder über eine eigene Pfarrkasse, die vom Pfarrer geführt und jährlich einmal vom Definitor oder Dekan kontrolliert wird. Eine Abschrift der Kontrollniederschrift geht an das Bischöfliche Ordinariat.
(
2
)
Über diese Pfarrkasse werden zweckmäßig auch die Kollekten, Vereinsbeiträge und dergleichen als durchlaufende Posten abgerechnet, sowie Gaben, die dem Pfarrer ausdrücklich zur freien Verfügung für kirchliche oder karitative Zwecke gegeben worden sind.
(
3
)
Die Gelder dieser Pfarrkasse müssen getrennt von privatem Geld verwahrt werden, am besten unter Benutzung eines eigenen Bank- oder Postscheckkontos. Ein monatlicher Abschluß und die Abführung aller in andere Kassen gehörigen Beträge wird verlangt.
(
4
)
Beim Wechsel auf der Pfarrstelle ist ein Abschluß zu machen und vom Dekan Bestand und Kassenbuch dem Nachfolger zu übergeben, auch die Zeichnungsbefugnis für das Konto zu ändern. Eine Abschrift des Übergabeprotokolls geht an das Bischöfliche Ordinariat.
#3. Kapitel: Verwaltung des Pfründevermögens
#§ 21
Die Verwaltung des Pfründevermögens steht dem jeweiligen Inhaber der Pfründe zu. Er kann sich dabei der Hilfe des Kirchenrechners bedienen, ist aber nicht dazu verpflichtet.
#§ 22
Alle auf das Pfründevermögen bezüglichen Akten
- (z. B. Kauf-, Verkaufs-, Darlehensverträge, Hypothekenbriefe, Grundbuchauszüge, Gütergeschosse des Finanzamtes, Einheitswertbescheide, Brandversicherungsurkunden, Wertpapiere bzw. Depotauszüge der Bank, Pachtverträge, Feldbereinigungsakten, Baulandumlegeakten)
sind von dem Pfründeinhaber sorgfältig aufzubewahren. Sie müssen getrennt von privaten Aufzeichnungen und Akten verwahrt werden.
Über diese Akten ist ein Verzeichnis zu führen und bei Visitationen vorzulegen; desgleichen ein Inventarverzeichnis der zur Pfarrpfründe gehörigen Mobilien, falls solche vorhanden sind.
Für das Zubehör: Ofen, Herd, Badeeinrichtung, Lampen und Teppiche der Fluren und Vereinsräume, Pfarrbibliothek und Pfarrbüros gilt die Vermutung des Eigentums der Kirche (evtl. Pfründe), falls das Inventar oder Rechnungen nicht einwandfrei das Gegenteil ausweisen.
#§ 23
Bei Erledigung der Pfründe hat der zuständige Dekan oder der Definitor anhand der in § 22 genannten Verzeichnisse die der Pfründe gehörigen Akten und Mobilien festzustellen und dem Pfründenachfolger zu übergeben, oder, wenn die Pfründe unbesetzt bleiben sollte, in sicheren Verwahr zu nehmen. Darüber ist von dem bisherigen Pfründeinhaber oder dem Vertreter seiner Erben und dem Dekan (Definitor) ein Protokoll zu unterzeichnen und eine Abschrift an das Bischöfliche Ordinariat einzusenden.
Bei Neubesetzung der Pfründe hat der Dekan sowohl das Akten- und das Mobilarinventar als auch die Zwischenrechnung dem neuen Pfründeinhaber zu übergeben, der durch seine Unterschrift die Übernahme der darin verzeichneten Gegenstände und des Rechnungsrestes bescheinigt. Eine Abschrift des Übergabeprotokolls ist an das Bischöfliche Ordinariat einzusenden.
#§ 24
Dem mit der Führung der Pfründerechnung beauftragten Laien – sei es nach § 21 oder nach § 23 – kann eine angemessene Vergütung bezahlt werden, jedoch höchstens im Rahmen der für den Rechner in § 10 vorgesehenen Höhe.
#§ 25
Der Pfründeinhaber ist verpflichtet, alljährlich im Januar eine Abrechnung der Pfründe-Einnahmen und -Ausgaben der Bischöflichen Finanzkanzlei als der Beauftragten des Ortsordinarius in Pfründeangelegenheiten mit allen erforderlichen Unterlagen einzusenden. Aufgrund der Abrechnung wird die Besoldungsnote erstellt.
#§ 26
Da nach der derzeitigen Gehaltsregelung auch die Pfründeinhaber wegen der Unzulänglichkeit oder des verspäteten Einganges der Pfründeeinnahmen ihr Gehalt von der Diözesan-Hauptkasse monatlich in der vollen Höhe der Besoldungsordnung erhalten, sind sie verpflichtet, die Reineinnahmen der Pfründe zur Rückerstattung der Gehaltszahlungen zu verwenden und alsbald nach Eingang – evtl. in Raten – an die Diözesan-Hauptkasse abzuführen.
#§ 27
Der Ertrag von Hausgärten und Äckern im Selbstbau wird nur angerechnet und zwar zum örtlichen Durchschnitts-Pachtpreis, wenn die gesamte nutzbare Fläche 1250 qm (½ Morgen) übersteigt. Steuern und Abgaben gehen immer (auch unter 1250 qm) zu Lasten des Inhabers. – Für Weinberge im Selbstbau gilt der vom Bischöflichen Ordinariat festgesetzte Abrechnungspreis zuzüglich der Steuern und Abgaben.
Für sonstige Realeinnahmen der Pfründe oder Stelle ist der ortsübliche Tarif- oder Marktpreis – evtl. im Jahresdurchschnitt – anzurechnen.
Unterverpachtung ist nicht gestattet.
#§ 28
Da auch die Nebeneinnahmen aus vergütetem Religionsunterricht als Stelleneinkommen gelten, sind diese auf das Gehalt anzurechnen und zweckmäßig direkt an die Bischöfliche Finonzkanzlei überweisen zu lassen. Als Ausgleich für die Mehrarbeit erhöht sich durch diese Vergütungen das Gehalt um eine bestimmte Summe, zuzüglich der steuerfreien Werbungskosten und Wege- oder Fahrtvergütungen.
Wege- oder Fahrtvergütungen aus öffentlichen Kassen verbleiben immer dem Berechtigten, kürzen aber einen von der Diözese etwa gewährten Motorisierungszuschuß oder dafür gegebene Beihilfen der Kirchenkasse.
#§ 29
Die Zahlung der Gehalte aller Pfründeinhaber erfolgt in monatlichen, der Gehaltsskala entsprechenden Zahlungen aus der Diözesanhauptkasse an die Empfangsberechtigten. Als Gegenleistung sind die Pfründeinhaber verpflichtet, die Einnahmen der Pfründe abzüglich der auf denselben ruhenden Lasten an die Diözesanhauptkasse abzuliefern. Darum entfällt in den meisten Fällen die seither unter dem Namen „Ratum“ übliche Auseinandersetzung beim Wechsel der Pfründeinhaber.
Damit dieses auch für die wenigen Fälle, in welchen der Pfründeinhaber Weinberge selbst bebaut, Geltung hat, übernimmt die Diözesanhauptkasse etwa notwendig werdende Anrodungskosten; – wogegen der Pfründeinhaber verpflichtet ist, die Einnahmen von einem Drittel des Ertrages unter den Einnahmen in seiner Gehaltsnote anzugeben von der Zeit an, in welcher der Weinberg zu tragen beginnt, bis zur Abgeltung der Rodungskosten.
#4. Kapitel: Schlußbestimmungen
#§ 30
Wird eine Pfarrstelle frei, so hat der Kirchenstiftungsrat auf Anweisung des Dekans sich gutachtlich über den Zustand der Wohnung und der sonstigen (zur Pfründe gehörigen) Gebäulichkeiten zu äußern und diese falls notwendig auf Kosten der Kirchenkasse instand setzen zu lassen; wenn die Mittel dafür vorhanden oder leicht zu beschaffen sind. Andernfalls ist ein Kostenvoranschlag dem Bischöflichen Ordinariat einzusenden und anzufragen, ob durch Darlehen oder Sonderzuteilungen die Mittel beschafft werden können.
#§ 31
Die Neufassung dieser Verordnung, die an die Stelle derjenigen vom 31. Dez. 1950 tritt, erlangt Rechtswirksamkeit mit den Diözesanstatuten, denen sie angehängt ist.
#XIV.
Verordnung über die Bildung und Zuständigkeit der kath. Kirchenstiftungsräte im Bistum Mainz
Nachdem durch Art. 41 der Verfassung für Rheinland-Pfalz sowie durch Art. 49 der Verfassung für Hessen auch im staatlichen Bereich das Recht der Kirche anerkannt und wiederhergestellt wurde, ihre Angelegenheiten selbständig und ohne Hinzuziehung außerkirchlicher Stellen zu verwalten und ihre Ämter zu verleihen, hat der Bischof der Diözese Mainz für deren Bereich nach Anhörung der Dekane auf Grund des allgemeinen Rechtes der kath. Kirche, insbesondere der cc. 100 § 1, 1183 ff., 1521 ff. CJC und unter Abänderung oder Aufhebung aller entgegenstehenden bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten unter dem 31. Dez. 1950 nachfolgende Verordnung über die Bildung und Zuständigkeit der örtlichen kath. Kirchenstiftungsräte erlassen, die unverändert weiterhin in Kraft bleibt.
##§ 1
Jede Pfarrkirche und jede Filialkirche mit eigenem regelmäßigen Sonntagsgottesdienst bildet eine juristische Person des öffentlichen Rechts, sobald die Errichtung der Pfarrei oder der Filiale durch Urkunde der bischöflichen Behörde ausgesprochen ist. Bei jeder Pfarrkirche und jeder Filialkirche mit regelmäßigem Sonntagsgottesdienst ist zur Mitwirkung in der Vermögensverwaltung ein aus Laien bestehender Kirchenstiftungsrat zu bilden.
#§ 2
Vorsitzender des Kirchenstiftungsrates ist der Pfarrer oder Pfarrkurat oder Pfarrverwalter. Ist dieser verhindert, so bestimmt der Dekan einen Stellvertreter aus den Geistlichen des Dekanates; dies kann auch ein Kaplan sein. Bei kurzer Verhinderung kann – jedoch nicht gegen den Willen des Vorsitzenden – der Kirchenstiftungsrat auch ohne einen Geistlichen tätig sein. In besonderen Fällen kann der Bischof auch einen weiteren an der Kirche tätigen Geistlichen zum Mitglied des Kirchenstiftungsrates (und stellvertretenden Vorsitzenden) bestellen.
#§ 3
In den Kirchenstiftungsrat sind in Kirchengemeinden unter 2000 Seelen 4, in solchen über 2000 Seelen 6 männliche kath. Laienmitglieder zu berufen und außerdem 2 Ersatzmänner zu bestimmen. Die Mitglieder dürfen unter sich in der geraden Linie oder im 1. Grad der Seitenlinie (canonischer Zählung) nicht verwandt oder verschwägert sein; der früher Berufene (notfalls der durch das Los Bestimmte) schließt dabei einen anderen aus. Die Mitglieder müssen wenigstens 30 Jahre alt, von unbescholtenem Rufe sein und ihre kirchl. Verpflichtungen regelmäßig erfüllen. Tritt hier ein Mangel ein, dann kann die Bischöfliche Behörde die Abberufung des betr. Mitgliedes verfügen, die mit deren Eingang beim Pfarrer wirksam wird. Eine dagegen mögliche Beschwerde an den Bischof selbst hat keine aufschiebende Wirkung.
#§ 4
Der Kirchenstiftungsrat mit Einschluß seines geistlichen Vorsitzenden wählt aus seiner Mitte einen Laien zum Obmann und einen anderen zum stellvertretenden Obmann. Der Obmann hat zusammen mit dem Vorsitzenden die Kirche in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach außen rechtlich zu vertreten; Willenserklärungen namens der Kirche werden in solchen Angelegenheiten durch Vorsitzenden und Obmarm rechtsverbindlich abgegeben, im übrigen durch den Vorsitzenden in seiner Eigenschaft als Pfarrer. Die Wahl des Obmanns und seines Stellvertreters ist alsbald dem zuständigen Landrat und Amtsgericht anzuzeigen.
#§ 5
Die Mitglieder des Kirchenstiftungsrates verwalten ihr Amt jeweils auf 6 Jahre. Stichtag ist der 1. Oktober des betr. Jahres. Alle 3 Jahre scheidet die Hälfte der (Laien)-Mitglieder aus. Die Neubestellung ist rechtzeitig vorher vorzunehmen; sollte dies aus irgendeinem – von der Bischöflichen Behörde zu billigenden – Grunde nicht möglich sein, dann bleiben die Ausscheidenden bis zum Abschluß der Neubestellung
im Amt. Stirbt ein Mitglied oder scheidet es sonst während seiner Amtszeit aus, so tritt der früher bestellte oder bei gleichzeitiger Bestellung der durch das Los zu bestimmende Ersatzmann an seine Stelle bis zum Ablauf der Amtszeit des Ausgeschiedenen. Sollte kein Ersatzmann mehr da sein, dann bestimmt die Bischöfliche Behörde einen Ersatzmann.
Soweit als möglich und ratsam, soll der Bürgermeister oder ein anderes Mitglied der bürgerlichen Gemeindevertretung in den Kirchenstiftungsrat berufen werden; desgleichen sollen die Berufenen möglichst verschiedenen Berufsständen angehören. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.
#§ 6
Die Mitglieder des Kirchenstiftungsrates werden vom Bischof frei ernannt. Gleiches gilt für die Ersatzmänner. Zur Vorbereitung reicht sowohl der Pfarrer als auch die im Amt befindlichen Laienmitglieder des Kirchenstiftungsrates der Bischöflichen Behörde je eine Liste mit doppelt soviel Namen von wählbaren Kandidaten ein, als zu bestellen sind. Es bleibt den Pfarrangehörigen unbenommen, auch ihrerseits Kandidaten dem Bischof vorzuschlagen. Der Bischof wird im allgemeinen die eingereichten Listen seiner Entscheidung zu Grunde legen, ist aber nicht an sie gebunden.
Auf Grund des Ernennungsdekretes des Bischöflichen Ordinariates werden die Bestellten vom Vorsitzenden gefragt, ob sie das Amt annehmen, und alsdann vom zuständigen Dekan oder einem von diesem dazu bevollmächtigten Geistlichen in einer Sitzung des Kirchenstiftungsrates eingeführt und durch Handschlag verpflichtet. Sollte ein Ernannter die Wahl ablehnen, so ist alsbald eine Neubestellung bei dem Bischöflichen Ordinariat zu beantragen. Dabei ist den neuernannten Mitgliedern des Kirchenstiftungsrates ein Inventar aller Bestandteile des Kirchenstiftungsvermögens und der Pfründestiftung vorzulegen, das von allen Mitgliedern des Kirchenstiftungsrates unterschrieben werden muß.
#§ 7
Das Amt eines Mitgliedes des Kirchenstiftungsrates ist ein Ehrenamt und wird unentgeltlich verwaltet. Auslagen, die einem Mitglied durch besondere Amtsverrichtungen im Auftrag des Kirchenstiftungsrates entstehen, werden aus der Kirchenkasse vergütet.
#§ 8
Alle Mitglieder des Kirchenstiftungsrates haben das Recht und die Pflicht darüber zu wachen, daß das ihrer Verwaltung anvertraute Kirchenstiftungsvermögen, namentlich auch die Bauten im Eigentum der Kirche in keiner Weise geschädigt werden.
Insbesondere umfaßt ihr Wirkungskreis folgende Amtsverrichtungen:
- Beratung und Aufstellung des Voranschlages der betreffenden Kirchenstiftung.
- Beschlußfassung über die Erhebung kirchlicher Abgaben (Ortskirchensteuer, Kirchgeld usw.).
- Begutachtung der Kirchenrechnung.
- Beschlußfassung über alle die Kirchenstiftung betr. vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
- Beratung des Vorsitzenden bei Anstellung kirchlicher Laienangestellten.
Die Ausführung der Beschlüsse steht in der Regel dem zuständigen Geistlichen als dem Vorsitzenden evtl. unter Mitwirkung des Obmanns zu.
Die Mitglieder des Kirchenstiftungsrates sollen es sich angelegen sein lassen, den Geistlichen in der Handhabung der äußeren Kirchenzucht durch ihr Beispiel und durch Ermahnung zu unterstützen. Alle seelsorglichen Angelegenheiten dagegen sind ausschließlich Sache des Pfarrgeistlichen, ebenso die in Can. 1184 genannten.
#§ 9
Der in § 2 genannte Geistliche führt den Vorsitz bei allen Beratungen des Kirchenstiftungsrates. Sind Hilfsgeistliche an der Kirche angestellt, so sind diese berechtigt und verpflichtet, den Beratungen des Kirchenstiftungsrates – ohne Stimmrecht – beizuwohnen, wenn sie nicht wegen wichtiger, seelsorglicher Verrichtungen vom Vorsitzenden befreit werden. Die Befreiung gilt nur für den Einzelfall. Bei Beratung des Voranschlages – und soweit sonst wünschenswert – ist der Kirchenrechner mit beratender Stimme zuzuziehen.
#§ 10
Die Beratungen des Kirchenstiftungsrates finden statt, sooft es der Vorsitzende für notwendig hält oder die Hälfte der Laienmitglieder es verlangt. Der Vorsitzende lädt dazu schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein und zwar – abgesehen von dringlichen Fällen – mit einer Frist von 3 Tagen.
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen waren und außer dem Vorsitzenden (oder evtl. seinem Vertreter gemäß § 2) die Hälfte der Laienmitglieder erschienen ist. Sollte auf die erste Einladung hin keine beschlußfähige Versammlung zustande kommen, so ist ein zweites Mal einzuladen. Die alsdann stattfindende Versammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
Zur Beschlußfassung genügt einfache Mehrheit; sie erfolgt nur bei Wahlen oder auf besonderen Antrag geheim. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er zieht auch das Los in den vorgesehenen Fällen.
Über die Beratung wird ein Protokoll geführt, das die Anwesenden, die Tagesordnung und die gefaßten Beschlüsse evtl. mit Angabe der Mehrheiten enthalten muß. Auf Verlangen ist eine abweichende Ansicht zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll wird von dem ältesten anwesenden Hilfsgeistlichen, und wenn ein solcher fehlt, vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied geführt; es ist von allen Anwesenden zu unterschreiben und begründet dann die Vermutung der Richtigkeit seines Inhaltes.
#§ 11
Sollten bei der Bestellung oder Amtsführung der Kirchenstiftungsräte Zweifelsfragen oder Streitfälle entstehen, so ist zu deren Entscheidung unter Ausschluß jeder anderen Instanz nur der Bischof der Diözese Mainz berufen, der die Entscheidung einem kirchlichen Gericht zuweisen kann.
#§ 12
Auf Stiftungen und Anstalten mit besonderen und eigenen stiftungsgemäßen Verwaltungen findet diese Verordnung zunächst keine Anwendung.
Sie kann aber durch den Bischof nach Anhörung der Beteiligten für entsprechend anwendbar erklärt werden.
#§ 13
Sind an einem Orte mehrere Kirchengemeinden und ist zur Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten, insbesondere der Kirchensteuer und des Kirchengeldes eine gemeinsame Organisation notwendig, so wird dazu ein Gesamtkirchenstiftungsrat gebildet.
Zum Gesamtkirchenstiftungsrat beruft jede der beteiligten Kirchengemeinden auf die Dauer von 6 Jahren durch ihren Kirchenstiftungsrat je 2 Mitglieder. Dazu tritt der Stadtdekan oder der nach seiner Amtszeit an dem betreffenden Ort älteste Pfarrer als Vorsitzender. Der Nächstälteste ist stellvertretender Vorsitzender, tritt aber nur bei Verhinderungen des Vorsitzenden ein. Der Gesamtkirchenstiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Obmann und stellvertretenden Obmann, sowie den Schriftführer. Auf den Gesamtkirchenstiftungsrat finden im übrigen die Bestimmungen über den Kirchenstiftungsrat entsprechende Anwendung.
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16 ↑ Bad. Konk. Art. III Abs. 2 mit RK Art. 14 Abs. 2 n. 2 Satz 1; Schloßprotokoll zu RK Art. 14 Abs. 2 Z. 2 und Zusatzprotokoll zu Bad. Konk. Art. III Abs. 2.
16 ↑ Bad. Konk. Art. III Abs. 2 mit RK Art. 14 Abs. 2 n. 2 Satz 1; Schloßprotokoll zu RK Art. 14 Abs. 2 Z. 2 und Zusatzprotokoll zu Bad. Konk. Art. III Abs. 2.
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21 ↑ Bad. Konk. Art. II Abs. 5 mit RK Art. 14 Abs. 1 Satz 3; Normae S. Datoriae vom 11.11.1930 – AAS XXII, 1930, 525 ff.
21 ↑ Bad. Konk. Art. II Abs. 5 mit RK Art. 14 Abs. 1 Satz 3; Normae S. Datoriae vom 11.11.1930 – AAS XXII, 1930, 525 ff.
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34 ↑ S. C. Concilii 13.7.1918 – AAS XI, 1919, 46–51;
Indult der Hl. Konzilskongregation vom 27.2.1956 für die Dauer von 5 Jahren:
Die aus dem Osten vertriebenen Pfarrer und anderen Benefiziumsinhaber, die zur applicatio pro populo verpflichtet sind (falls sie nicht rechtmäßig auf das Benefizium verzichtet haben), genügen dieser Auflage, wenn sie jährlich sechsmal für die ihnen früher anvertrauten Gläubigen das hl. Opfer darbringen.
Soweit solche Priester in unserer Diözese ein Seelsorgeamt mit Applikationspflicht übernommen haben (z. B. Verwaltung einer Pfarrkuratie), genügen sie gemäß can. 466 durch eine und dieselbe hl. Messe der doppelten Applikationspflicht. (Diese Verpflichtung ex justitia würde durch eine Binationsmasse nicht erfüllt.).
34 ↑ S. C. Concilii 13.7.1918 – AAS XI, 1919, 46–51;
Indult der Hl. Konzilskongregation vom 27.2.1956 für die Dauer von 5 Jahren:
Die aus dem Osten vertriebenen Pfarrer und anderen Benefiziumsinhaber, die zur applicatio pro populo verpflichtet sind (falls sie nicht rechtmäßig auf das Benefizium verzichtet haben), genügen dieser Auflage, wenn sie jährlich sechsmal für die ihnen früher anvertrauten Gläubigen das hl. Opfer darbringen.
Soweit solche Priester in unserer Diözese ein Seelsorgeamt mit Applikationspflicht übernommen haben (z. B. Verwaltung einer Pfarrkuratie), genügen sie gemäß can. 466 durch eine und dieselbe hl. Messe der doppelten Applikationspflicht. (Diese Verpflichtung ex justitia würde durch eine Binationsmasse nicht erfüllt.).
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42 ↑ cc. 818–819, 1257, 1241, 2378; Enzyklika »Mediator Dei« 20.11.1947 pan 1 ad V – AAS XXXIX, 1947, 544–547.
42 ↑ cc. 818–819, 1257, 1241, 2378; Enzyklika »Mediator Dei« 20.11.1947 pan 1 ad V – AAS XXXIX, 1947, 544–547.
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44 ↑ Constitutio Apostolica »Christus Dominus« 6.1.1953 zu VI – AAS XXXXV, 1953, 22 ff.; vgl. Instructio S. C. S. Officii 6.1.1953 zu 12 – ebdt. S. 49 f.;
Motu proprio »Sacram Communionem« 19.3.1957 zu 1 – AAS XXXXIX, 1957, 177 f.
44 ↑ Constitutio Apostolica »Christus Dominus« 6.1.1953 zu VI – AAS XXXXV, 1953, 22 ff.; vgl. Instructio S. C. S. Officii 6.1.1953 zu 12 – ebdt. S. 49 f.;
Motu proprio »Sacram Communionem« 19.3.1957 zu 1 – AAS XXXXIX, 1957, 177 f.
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45 ↑ Indultum trinationis: S. C. Sacr. 17.7.1957 ad biennium;
Indultum binationis pro diebus ferialibus: S. C. Sacr. 7.2.1957 ad triennium.
45 ↑ Indultum trinationis: S. C. Sacr. 17.7.1957 ad biennium;
Indultum binationis pro diebus ferialibus: S. C. Sacr. 7.2.1957 ad triennium.
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84 ↑ Ein möglicher Ordnungsplan des Pfarrarchivs ist zu ersehen aus KA 1924 Z. 35; fast wörtlich abgedruckt bei »von Jungenfeld, Das kirchenamtliche Rechnungswesen (RW) in der Diözese Mainz« §§ 575–596.
84 ↑ Ein möglicher Ordnungsplan des Pfarrarchivs ist zu ersehen aus KA 1924 Z. 35; fast wörtlich abgedruckt bei »von Jungenfeld, Das kirchenamtliche Rechnungswesen (RW) in der Diözese Mainz« §§ 575–596.
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87 ↑ Angelo Mercati, Raccolta di Concordati zu materie ecclesiastiche tra la Santa Sede e le Autorità Civili, vol. I p. 669 (2. Edizione, Città del Vaticano 1954).
87 ↑ Angelo Mercati, Raccolta di Concordati zu materie ecclesiastiche tra la Santa Sede e le Autorità Civili, vol. I p. 669 (2. Edizione, Città del Vaticano 1954).
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88 ↑ Die Landgrafschaft Hessen-Homburg war in die Bulle »Provida solersque« nicht eingeschlossen. Das hatte zur Folge, daß die Katholiken dieser Landgrafschaft seit dem Jahre 1830 keinem Bistum zugeteilt waren. Erst ein Dekret der Konsistorialkongregation vom 14.7.1862 beauftragte den Mainzer Bischof Wilhelm Emmanuel von Ketteler, die beiden Pfarreien Kirdorf und Homburg als Apostolischer Delegat zu verwalten. Nach dem Aussterben der Hessen-Homburgischen Linie fiel die Landgrafschaft an das Großherzogtum Hessen (24.3.1866), das sie nach fünfmonatlichem Besitz an Preußen abtreten mußte (Handbuch 27).
88 ↑ Die Landgrafschaft Hessen-Homburg war in die Bulle »Provida solersque« nicht eingeschlossen. Das hatte zur Folge, daß die Katholiken dieser Landgrafschaft seit dem Jahre 1830 keinem Bistum zugeteilt waren. Erst ein Dekret der Konsistorialkongregation vom 14.7.1862 beauftragte den Mainzer Bischof Wilhelm Emmanuel von Ketteler, die beiden Pfarreien Kirdorf und Homburg als Apostolischer Delegat zu verwalten. Nach dem Aussterben der Hessen-Homburgischen Linie fiel die Landgrafschaft an das Großherzogtum Hessen (24.3.1866), das sie nach fünfmonatlichem Besitz an Preußen abtreten mußte (Handbuch 27).
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89 ↑ Das Dorf Steinbach ist hessisch geblieben, wurde aber durch ein Konsistorialdekret vom 27.5.1882 dem Bistum Limburg zugeteilt (Handbuch 27).
89 ↑ Das Dorf Steinbach ist hessisch geblieben, wurde aber durch ein Konsistorialdekret vom 27.5.1882 dem Bistum Limburg zugeteilt (Handbuch 27).
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93 ↑ Bei Ostflüchtlingen können Zeugen durch die Heimatortskarteien ermittelt werden.
Zentrale Heimatortskartei der kirchlichen Wohlfahrtsverbände, (13b) München 15, Lessingstraße 1.
93 ↑ Bei Ostflüchtlingen können Zeugen durch die Heimatortskarteien ermittelt werden.
Zentrale Heimatortskartei der kirchlichen Wohlfahrtsverbände, (13b) München 15, Lessingstraße 1.