Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
Dienstanweisung zum Schutz der Nichtraucher in den kirchlichen Einrichtungen des Bistums Mainz
vom 7. April 2008
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2008, Nr. 5, Ziff. 71, S. 58)
#In Umsetzung von § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zum Nichtraucherschutz wird folgende Dienstanweisung erlassen:
####§ 1
Anwendungsbereich
Die vorliegende Dienstanweisung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen auf dem Gebiete des Bistums Mainz.
#§ 2
Rauchverbot
In allen Dienstgebäuden und -räumen des Bistums einschließlich der Gemeindezentren besteht Rauchverbot. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf Vorräume, Sanitäranlagen sowie gemeinschaftlich genutzte Aufenthaltsräume sowie auf Dienstfahrzeuge.
In Büroräumen besteht dieses Rauchverbot während der Abhaltung allgemeiner Sprechzeiten sowie dann, wenn die Büroräume von mehreren Personen genutzt werden. Der Dienstvorgesetzte kann zum Schutze von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Dritten ein uneingeschränktes Rauchverbot anordnen, wenn, insbesondere im Hinblick auf die bauliche Gestaltung des Dienstgebäudes oder seiner Freiflächen, ein effektiver Nichtraucherschutz anders nicht erzielt werden kann.
#§ 3
Inkrafttreten
Diese Dienstanweisung tritt am 15. April 2008 in Kraft.
Mainz, den 7. April 2008 |
Dietmar Giebelmann Generalvikar |