Bistum Mainz
.

Satzung der Initiative Arbeit im Bistum Mainz e.V.

vom 29. September 2022

####

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Initiative Arbeit im Bistum Mainz e. V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Offenbach
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Der Verein ist ein vom Bischof von Mainz anerkannter privater Verein kirchlichen Rechts. Er untersteht der Aufsicht des Ordinariats Mainz. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse sowie die Mitarbeitervertretungsordnung finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
  5. Der Verein ist korporatives Mitglied beim Caritasverband für die Diözese Mainz e.V.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
#

§ 2
Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, die Volks- und Berufsbildung, die Förderung des Wohlfahrtswesens sowie die Eingliederung, Qualifizierung, Beschäftigung und Begleitung behinderter und auf sonstige Weise benachteiligter arbeitssuchender Menschen in eine dauerhafte Beschäftigung.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
    durch die Förderung behinderter und auf sonstiger Weise benachteiligter arbeitssuchender Menschen zur Verwirklichung der Teilhabe am Arbeitsleben und an Bildung sowie der sozialen Teilhabe.
  4. Diesem Zweck dienen der Betrieb des Gelben Hauses und des Ketteler-Cardijn-Werkes sowie weiterer Einrichtungen, in denen Maßnahmen zur Eingliederung, Qualifizierung, Beschäftigung und Begleitung behinderter und auf sonstige Weise benachteiligter, arbeitssuchender Menschen mit den Zielen der langfristigen Stabilisierung, beruflichen Perspektiventwicklung und Einmündung in den ersten Arbeits- und Ausbildungsmarkt durchgeführt werden.
  5. Aufgabe des Vereins ist auch die
    1. Unterstützung der Arbeitnehmerpastoral im Bistum Mainz sowie die Unterstützung und Förderung von Projekten der Träger von Arbeitnehmerpastoral
    2. Schaffung, Förderung, Entwicklung, Vermittlung, Koordination von ganzheitlichen bedarfsgerechten Wohn- und Lebenshilfen für behinderte, kranke und pflegebedürftige und auf sonstige Weise hilfsbedürftige Menschen
  6. Zur Erreichung dieser Ziele betreibt der Verein auch Zweckbetriebe, die der Beschäftigung von schwerbehinderten und arbeitslosen Menschen sowie Geflüchteten dienen, deren Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf dem Arbeits- oder Ausbildungsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.
  7. Der Verein bietet den schwerbehinderten und arbeitslosen Menschen in diesen Zweckbetrieben Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuungen, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeits- oder Ausbildungsmarkt sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in dem Zweckbetrieb (im Sinne von § 52 II, Ziff. 9 AO).
#

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat höchstens 21 Mitglieder
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins (§ 2) unterstützt
  3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  4. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
    Gegen den Ausschließungsprozess kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  6. Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragsfrei.
#

§ 5
Fördermitgliedschaft

Neben einer ordentlichen Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit auf Fördermitgliedschaft.
  1. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins (§ 2) zu unterstützen.
  2. Fördermitglied wird, wer dies dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt und einen Jahresbeitrag leistet.
  3. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
#

§ 6
Organe

Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
#

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzer/innen.
  2. Die oder der Vorsitzende wird vom Bischof von Mainz berufen auf Vorschlag des/der Dezernent/in Seelsorge. Die Stellvertreten Vorsitzenden und die Beisitzerinnen und Beisitzer werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt bzw. vom Bistum Mainz berufen sind.
  3. Der Vorstand regelt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht in dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und ist ihr für seine Geschäftsführung verantwortlich.
  4. Beschlüsse des Vorstandes können auch außerhalb von Sitzungen in schriftlicher, fernmündlicher oder vergleichbarer Form gefasst werden, sofern nicht vor der Beschlussfassung mindestens ein Mitglied dem Beschlussverfahren widerspricht.
#

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Sie muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Die Mitgliederversammlung muss außerordentlich einberufen werden, wenn dies mehr als ein Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation per Videokonferenz durchgeführt werden. Die dabei eingesetzten technischen Mittel und Verfahren müssen für alle Mitglieder die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Rechte und Pflichten wie in einer Mitgliederversammlung mit physischer Anwesenheit gewährleisten, d. h. die Personenidentität muss eindeutig feststellbar sein, der Ablauf findet in Echtzeit statt, eine wechselseitige Kommunikation zwischen allen Teilnehmenden muss gegeben sein, Wortmeldungen und Regungen wie Mimik und Handheben sowie das Abstimmungsverhalten bei offenen Abstimmungen müssen für alle Teilnehmenden ersichtlich sein. Geheime Wahlen können nicht per Videokonferenz durchgeführt werden.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem
    1. Beratung und Unterstützung des Vorstandes und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
    2. den Haushaltsplan des Vereins zu verabschieden
    3. den Jahresbericht und die Jahresrechnung zu genehmigen
    4. den Kassenprüfer zu bestellen
    5. den Vorstand zu entlasten und neu zu wählen
    6. über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Streitfall zu befinden
    7. über Satzungsänderungen und eine eventuelle Auflösung des Vereins zu beschließen. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats Mainz.
#

§ 9
Vertretung

  1. Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  2. Der Vorstand kann eine oder zwei Personen als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer des Vereins bestellen. Das Nähere zur Vertretungsbefugnis der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers regelt die vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung des Vorstandes.
  3. Der Vorstand bedarf der vorherigen Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates Mainz
    1. bei der Aufnahme eines Darlehens, das 25.000 € übersteigt
    2. zum Erwerb, zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, zur Bewilligung von Rangvorbehalten und Rangrücktritten
    3. zur Übernahme von Bürgschaften
    4. zur Beteiligung an Gesellschaften
    5. zum Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen
    6. zum Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, die nur mit einer Frist von mehr als einem Jahr gekündigt werden können
#

§ 10
Beurkundung

Die in Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligem Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
#

§ 11
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen. Dazu ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bistum Mainz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung beschlossen am 29.09.2022
Michael Ohlemüller
Vorstandsvorsitzender
Stefanie Rhein
stellv. Vorsitzende
Bruno Schumacher
stellv. Vorsitzender
Die vorstehende Satzung wird hiermit genehmigt
Mainz, den 4. November 2022
Weihbischof Udo Bentz
Generalvikar