Bistum Mainz
.Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz
Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz
(hessischer Anteil)
vom 13. Dezember 2014
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2015, Nr. 1, Ziff. 8, S. 10 f.)
Für den im Lande Hessen gelegenen Anteil der Diözese Mainz wird folgende Kirchensteuer-Ordnung erlassen:
#A. KIRCHENSTEUERPFLICHT
###§ 1
(
1
)
Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der röm.-kath. Kirche, die in der Diözese Mainz im Bereich des Landes Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung vom 16.3.1976 haben.
(
2
)
Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).
(
3
)
Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.
#B. DIÖZESAN-KIRCHENSTEUER
###§ 2
(
1
)
Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder kath. Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesan-Kirchensteuer erhoben.
(
2
)
Die Diözesan-Kirchensteuer wird einzeln und nebeneinander erhoben als:
- ein Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
- ein Zuschlag zur Vermögenssteuer,
- besonderes Kirchgeld im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes.
(
3
)
Der Hundertsatz der Diözesan-Kirchensteuer wird vom Bischof der Diözese Mainz unter Mitwirkung des Diözesankirchensteuerrates festgesetzt. Die Mitwirkung des Diözesankirchensteuerrates richtet sich nach der in den Diözesanstatuten enthaltenen Satzung des Diözesankirchensteuerrates. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft (Abs. 2c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuer-Ordnung bildet.
(
4
)
Der Diözesan-Kirchensteuerbeschluss wird nach Genehmigung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt der Diözese Mainz veröffentlicht. Der Diözesan-Kirchensteuerbeschluss bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss geändert wird.
(
5
)
Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die Kath. Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk bei den zuständigen staatlichen Stellen berichtigen zu lassen.
(
6
)
Übersteigt die als Zuschlag zur Einkommensteuer oder auf Grund eines besonderen Steuertarifs nach dem Einkommen zu zahlende Kirchensteuer 4 % des zu versteuernden Einkommens gem. § 2 Abs 5 EStG in Verbindung mit § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung, so wird der Mehrbetrag auf Antrag erstattet. Diese Änderung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001. Der Antrag kann nur schriftlich und erst nach Eintritt der Rechtskraft des Steuerbescheides beim Bischöflichen Ordinariat in Mainz gestellt werden, und zwar innerhalb einer Frist von einem· Jahr, die mit dem Tag beginnt, an dem der Steuerbescheid rechtskräftig wird. Diese Regelung (Kappung) gilt nicht für das Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und für das besondere Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft) gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2014 GVBI. Nr. 21 S. 283 ff.
#§ 3
(
1
)
Das Aufkommen an Diözesan-Kirchensteuer wird entsprechend dem Wirtschaftsplan der Diözese auf die Diözesan-Verwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.
(
2
)
Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Mainz und den anderen Diözesen, in denen Diözesan-Kirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde der Diözese Mainz und die anderen Diözesen.
#C. ORTSKIRCHENSTEUER
###§ 4
(
1
)
Die Kirchengemeinden der Diözese Mainz sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbetrage können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.
(
2
)
Von dieser Erhebung kann mit Zustimmung des Bischofs Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesan-Kirchensteuer und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.
(
3
)
Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sollen die Hundertsätze vom Grundsteuermessbetrag und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden Festgesetzt werden.
#§ 5
Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden
- als Abgabe nach den Grundsteuermessbetragen
- als festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß § 2 Abs. 2c.
§ 6
(
1
)
Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der Kirchen gemeinde festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde und, soweit er die allgemein genehmigten Sätze oder die Satze des Vorjahres überschreitet, der Genehmigung des Regierungsprasidenten. Er bleibt so lange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird. Auch die Bischöfliche Behörde kann anstelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich genehmigten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese allgemein genehmigen.
(
2
)
Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
#D. VERANLAGUNG UND ERHEBUNG DER KIRCHENSTEUER
###§ 7
Die Veranlagung und Erhebung der Diözesan-Kirchensteuer (§ 2 Abs. 2a, b, c) erfolgt nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 8
(
1
)
Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermessbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermessbetrag B) zu beschränken, oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.
(
2
)
Die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheilsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheilsortes einer anderen Diözese angehört.
(
3
)
Ist das Grundvermögen mehreren Eigentümern zugerechnet, ist Bemessungsgrundlage der Bruchteil des Grundsteuermessbetrages, der dem Bruchteil des dem Gemeindeglied zugerechneten Grundstücksanteils entspricht.
#§ 9
(
1
)
Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tatigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewahrt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen.
(
2
)
Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.
(
3
)
Empänger von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 8 Nr. 1 i.V.m. den §§ 27 ff. SGB XII sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.
(
4
)
Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 6 € jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld je nach Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 3 € und der Höchstsatz 30 € jahrlich nicht übersteigen darf. Ländliche Kirchengemeinden können anstelle einer Ortskirchensteuer, die als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen erhoben wird, ein angemessen gestaffeltes, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen festgestelltes Kirchgeld erheben, das an die Höchstgrenzen von 30 € nicht gebunden ist, jedoch 300 € jährlich nicht übersteigen darf.
(
5
)
Ehegatten oder Lebenspartner werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.
#§ 10
Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.
#§ 11
(
1
)
Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Ehegatten oder Lebenspartnern diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet die Bischöfliche Behörde.
(
2
)
Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Hessen, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.
#§ 12
Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.
#E. RECHTSMITIEL
###§ 13
Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Zustellung des Heranziehungsbescheides Widerspruch erheben. Die Erhebung des Widerspruchs, der sich gegen die Höhe des Kirchgeldes (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 Kirchensteuergesetz) wegen der noch unbestimmten Höhe des im Steuerjahr erzielten Einkommens richtet, ist nach Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig.
#§ 14
(
1
)
Widersprüche gegen die Diözesan-Kirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.
(
2
)
Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim Verwaltungsrat der Kirchengemeinde einzulegen. Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde legt die Widersprüche der Bischöflichen Behörde mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuern nicht abhilft.
(
3
)
Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.
#§ 15
In den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen entscheidet die Bischöfliche Behörde.
#§ 16
Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.
#§ 17
(
1
)
Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 11 des Kirchensteuergesetzes bei der Diözesan-Kirchensteuer die Bischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zuständig.
(
2
)
Die Bischöfliche Behörde hat hinsichtlich der Diözesan-Kirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.
#F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
##§ 18
Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuer-Ordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zu stehenden Befugnisse werden von der Verbandsvertretung wahrgenommen.
#§ 19
Die Kirchensteuerordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Mit gleichem Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 25. Marz 2009 aufgehoben.
#§ 20
Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung im innerkirchlichen Bereich erforderlichen Bestimmungen werden von der Bischöflichen Behörde erlassen.
Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 2c Kirchensteuerordnung
Stufe | Bemessungsgrundlage (nach Maßgabe des § 51a Absatz 2 EStG ermitteltes gemeinsames zu versteuerndes Einkommen der der Ehegatten oder Lebenspartner) | jährliches besonderes Kirchgeld |
|---|---|---|
1 | 30.000 € bis 37.499 € | 96 € |
2 | 37 500 € bis 49.999 € | 156 € |
3 | 50.000 € bis 62.499 € | 276 € |
4 | 62.500 € bis 74.999 € | 396 € |
5 | 75.000 € bis 87.499 € | 540 € |
6 | 87.500 € bis 99.999 € | 696 € |
7 | 100.000 € bis 124.999 € | 840 € |
8 | 125.000 € bis 149.999 € | 1.200 € |
9 | 150.000 € bis 174.999 € | 1.560 € |
10 | 175.000 € bis 199.999 € | 1.860 € |
11 | 200.000 € bis 249.999 € | 2.220 € |
12 | 250.000 € bis 299.999 € | 2.940 € |
13 | 300.000 € und mehr | 3.600 € |
Mainz, den 13. Dezember 2014 |
Karl Kardinal Lehmann Bischof von Mainz |