Bistum Mainz
.Statut für den Rat der Katholikinnen und Katholiken
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 7, Ziff. 63, S. 78 ff.),
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Statut für den Rat der Katholikinnen und Katholiken
im Bistum Mainz
vom 4. Juni 2024
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 7, Ziff. 63, S. 78 ff.),
zuletzt geändert am 30. Januar 2025
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 2, Ziff. 21, S. 17)
####Präambel
Der Rat der Katholikinnen und Katholiken ist als wesentlicher Pfeiler einer synodalen Struktur im Sinne des Dekretes Apostolicam actuositatem des II. Vatikanischen Konzils das Organ des Laienapostolats im Bistum Mainz. Er sieht sich gemeinsam mit der Bistumsleitung in der Verantwortung, für den Sendungsauftrag der Kirche und die Pastoral im Bistum Mainz Sorge zu tragen. Der Rat der Katholikinnen und Katholiken bietet Laien ein Mitspracherecht bei synodalen Themen und Entscheidungen. In seiner Arbeit versteht er sich als Bindeglied und Sprachrohr zwischen getauften Katholikinnen und Katholiken vor Ort und der diözesanen Ebene sowie darüber hinaus.
#§ 1
Aufgaben
Der Rat der Katholikinnen und Katholiken hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entwicklungen im gesellschaftlichen, staatlichen und kirchlichen Leben aktiv zu verfolgen und die Anliegen der Katholikinnen und Katholiken des Bistums in der Öffentlichkeit zu vertreten;
- Anregungen für das Wirken der Katholikinnen und Katholiken im Bistum und in der Gesellschaft zu geben sowie die im Rat zusammengeschlossenen Kräfte aufeinander abzustimmen und zu fördern;
- zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Lebens Stellung zu nehmen, Anregungen und Anträge an den Diözesanpastoralrat oder die Diözesanversammlung in diesen Fragen zu geben sowie den Bischof zu beraten;
- über die Delegierten im Diözesanpastoralrat sowie in der Diözesanversammlung mit zu beraten und mitzuentscheiden;
- gemeinsam Initiativen und Veranstaltungen der Katholikinnen und Katholiken im Bistum vorzubereiten und durchzuführen;
- Anliegen und Aufgaben der Katholikinnen und Katholiken des Bistums auf überdiözesaner Ebene wahrzunehmen;
- Vorschläge für die von der Diözesanversammlung zu entsendenden Personen in den Diözesanpastoralrat, in den Diözesankirchensteuerrat und in die Schlichtungsstelle für Pastorale Räte zu machen;
- Personen in die Landesarbeitsgemeinschaften der Katholikenräte (LAG) in Hessen und Rheinland-Pfalz, ins Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) sowie ggf. in weitere Gremien zu wählen.
§ 2
Zusammensetzung
(
1
)
Dem Rat der Katholikinnen und Katholiken gehören an:
- je eine Person aus jedem Pastoralraum und jeder ab dem 01.01.2024 im Zuge des Pastoralen Wegs im Bistum Mainz neu gegründeten Pfarrei mit bis zu 16.000 Mitgliedern, die von der Pastoralraumkonferenz oder dem Pfarreirat entsandt wird;
- je zwei Personen aus jedem Pastoralraum und jeder ab dem 01.01.2024 im Zuge des Pastoralen Wegs im Bistum Mainz neu gegründeten Pfarrei mit mehr als 16.000 Mitgliedern, die von der Pastoralraumkonferenz oder dem Pfarreirat entsandt werden. In diesem Fall sollte auf eine geschlechterparitätische Besetzung geachtet werden;
- die von der Delegiertenversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Katholischen Verbände im Bistum Mainz gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Jeder Mitgliedsverband schlägt dazu jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter aus seiner Mitte vor;
- ein Mitglied pro Sprachgruppe, für die im Bistum Mainz mindestens eine Gemeinde besteht. Die Entsendung erfolgt über den Beirat von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache im Bistum Mainz;
- bis zu zehn gemäß § 6 Absatz 1 hinzu zu wählende Personen, die eine zusätzliche fachliche Kompetenz einbringen und/oder Kirchorte und/oder Gruppen repräsentieren, die bisher nicht im Katholikenrat vorkommen;
- der oder die für die Pastoralen Räte zuständige Dezernent oder Dezernentin als beratendes Mitglied;
(
2
)
Die entsandten Personen in Absatz 1 Ziffer 1 und 2 werden durch ihre Entsendung in den Pastoralräumen stimmberechtigte Mitglieder der Pastoralraumkonferenz, in den ab dem 01.01.2024 im Zuge des Pastoralen Wegs im Bistum Mainz neu gegründeten Pfarreien Mitglieder des Pfarreirats, entweder beratend oder durch Hinzuwahl mit Stimmrecht.
#§ 3
Amtsdauer
(
1
)
Die Amtsdauer des Rates der Katholikinnen und Katholiken beträgt in der Regel vier Jahre. Die Amtsperiode der Mitglieder beginnt mit der Konstituierung des Rates und endet mit der Konstituierung eines neuen Rates.
(
2
)
Die Mitgliedschaft im Rat erlischt mit dem eigenen Ausscheiden aus dem entsendenden Gremium.
(
3
)
Bei Neugründung der Pfarrei während der Amtsperiode bleibt das von der Pastoralraumkonferenz entsandte Mitglied kommissarisch im Amt bis zur Wahl der nachfolgenden Mitglieder durch den Pfarreirat.
(
4
)
Der Vorstand des Rates kann bei den entsendenden Gremien beantragen, einem unter § 2 Ziffer 1 bis 4 genannten Mitglied aus wichtigem, schwerwiegendem Grund nach Anhörung des Mitglieds das Mandat zu entziehen. Ein solcher Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
(
5
)
Der Rat kann hinzugewählten Mitgliedern auf Antrag des Vorstands mit der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus wichtigem, schwerwiegendem Grund das Mandat entziehen. Ein solcher Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Vor der Antragstellung ist der betroffenen Person sowie dem oder der für die Pastoralen Räte zuständigen Dezernenten oder Dezernentin Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
(
6
)
Legt ein Mitglied des Rates sein Mandat nieder oder wird ihm das Mandat entzogen, muss vom entsendenden Gremium zeitnah eine Nachwahl erfolgen.
(
7
)
Legt ein hinzugewähltes Mitglied des Rates sein Mandat nieder oder wird ihm das Mandat entzogen, kann die Vollversammlung nachwählen.
#§ 4
Vorstand
(
1
)
Der Rat der Katholikinnen und Katholiken wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und eine Sprecherin, die gleichberechtigt sind und sich gegenseitig vertreten. Sie bilden den Vorstand.
(
2
)
Der Vorstand repräsentiert den Rat in der Öffentlichkeit. Er beruft die Versammlungen ein, bereitet diese vor und nach, leitet die Sitzungen und führt die Geschäfte zwischen den Vollversammlungen. Er wird unterstützt vom Hauptausschuss.
(
3
)
Entscheidungen des Vorstands bedürfen der Einstimmigkeit. Sie können auch von einer Person alleine in der Öffentlichkeit vertreten werden. Wird keine Einstimmigkeit erzielt, entscheidet der Hauptausschuss.
(
4
)
Die Wiederwahl in den Vorstand ist zweimal möglich. Sie bedarf jedoch bei der ersten Wiederwahl der absoluten Mehrheit, bei der zweiten Wiederwahl der absoluten Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(
5
)
Für die Aufgaben der Geschäftsführung steht dem Vorstand, dem Hauptausschuss, der Vollversammlung und dem oder der für die Pastoralen Räte zuständigen Dezernenten oder Dezernentin die Geschäftsstelle der diözesanen Räte zur Verfügung.
#§ 5
Arbeitsweise
(
1
)
Der Rat der Katholikinnen und Katholiken tagt in der Regel zweimal jährlich in Abstimmung mit den Tagungsterminen der Diözesanversammlung. Er tritt ferner zusammen auf Antrag des Vorstands, des Hauptausschusses oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
(
2
)
Sitzungen des Rates, des Vorstands, des Hauptausschusses und der Arbeitsgruppen können präsent, hybrid oder digital stattfinden. Abstimmungen sind in allen Formaten gültig, sofern sie im Vorfeld angekündigt wurden und die technischen und datenschutzgemäßen Voraussetzungen gegeben sind.
(
3
)
Die Vollversammlung kann zu bestimmten Themen bei Bedarf und temporär Arbeitsgruppen einsetzen, die ihr zuarbeiten.
(
4
)
Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen eine nicht öffentliche Sitzung beschließen.
#§ 6
Konstituierung und Wahlen
(
1
)
Die Mitglieder des Rates der Katholikinnen und Katholiken werden von dem oder der für die Pastoralen Räte zuständigen Dezernent oder Dezernentin zur konstituierenden Sitzung eingeladen. In dieser Sitzung kann die Hinzuwahl von bis zu zehn weiteren Mitgliedern erfolgen.
(
2
)
Nach erfolgter Hinzuwahl wird der Vorstand gewählt.
(
3
)
Der Rat wählt aus seiner Mitte je zwei Mitglieder in die LAGs in Hessen und Rheinland-Pfalz, wobei eine Übereinstimmung des Wohnortes mit dem jeweiligen Bundesland gegeben sein soll.
(
4
)
Der Rat wählt aus seiner Mitte Personen in das ZdK. Die Anzahl ergibt sich aus der Satzung des ZdKs.
(
5
)
Der Rat schlägt der Diözesanversammlung bis zu zehn Mitglieder aus seiner Mitte zur Entsendung in den Diözesanpastoralrat vor. Davon unbeschadet gehört eine Person des Vorstands dem Diözesanpastoralrat kraft Amtes an.
(
6
)
Der Rat schlägt der Diözesanversammlung vier Mitglieder aus seiner Mitte zur Entsendung in den Diözesankirchensteuerrat vor.
(
7
)
Der Rat schlägt der Diözesanversammlung bis zu sechs Mitglieder aus seiner Mitte zur Entsendung in die Schlichtungsstelle für Pastorale Räte im Bistum Mainz vor. Hierbei sind die verschiedenen Regionen des Bistums zu berücksichtigen.
#§ 7
Hauptausschuss
(
1
)
Der Vorstand wird durch den Hauptausschuss unterstützt.
(
2
)
Dem Hauptausschuss gehören neben den beiden Vorstandsmitgliedern folgende andere Mitglieder des Rates an:
- ein Mitglied aus der LAG Hessen;
- ein Mitglied aus der LAG Rheinland-Pfalz;
- ein Mitglied aus dem ZdK;
- ein Mitglied aus dem Diözesanpastoralrat;
- ein Mitglied aus dem Diözesankirchensteuerrates;
- ein Mitglied aus der AG Verbände;
- ein Mitglied aus einer Gemeinde von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache;
- sechs hinzugewählte Mitglieder nach § 2 Absatz 1 Ziffer 5;
- die Geschäftsführung der Diözesanen Räte als beratendes Mitglied.
(
3
)
Der Hauptausschuss führt mindestens einmal jährlich ein Gespräch mit dem Bischof.
#§ 8
Geschäftsordnung
Der Rat der Katholikinnen und Katholiken gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 9
Schlussbestimmung
Dieses Statut tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherige Statut für den Katholikenrat der Diözese Mainz mit allen Änderungen außer Kraft.
Mainz, den 4. Juni 2024 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Notarin der Kurie |