Bistum Mainz
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Satzung
des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend
in der Diözese Mainz

vom 24. Juni 2023

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Präambel

Die katholischen Jugendverbände in der Bundesrepublik Deutschland schließen sich zum „Bund der Deutschen Katholischen Jugend“ (BDKJ) zusammen. Die regionalen Zusammenschlüsse der Jugendverbände wirken in den Diözesen und im Bundesgebiet insbesondere durch ihre Vertretung in den Beschlussorganen und Beratungsgremien des BDKJ an der Meinungs- und Willensbildung des Dachverbandes mit.
Der BDKJ besteht als ein Träger kirchlicher Kinder- und Jugendarbeit in Regionen, Diözesen, Bundesländern und im Bundesgebiet. Durch seine Jugendverbände wirkt der BDKJ in den Pfarreien und an anderen Orten der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit.
Der BDKJ will die Selbstverwirklichung junger Menschen und eine menschenwürdigere Gesellschaft auf der Grundlage der Botschaft Christi in Mitverantwortung für die Gesamtheit des Volkes Gottes, in Einheit mit der Gesamtkirche und in Übereinstimmung mit den Grundrechten anstreben. Darum will er zur ständigen Wertorientierung und Standortüberprüfung junger Menschen und ihrer Gruppierungen beitragen und deren Mitwirkung bei der je spezifischen Entwicklung von Kirche, Gesellschaft, Staat und internationalen Beziehungen fördern und betreiben.
Der BDKJ fördert und unterstützt die Tätigkeit seiner Jugendverbände und Gliederungen. Auf dieser Grundlage führt er Bildungsmaßnahmen und Aktionen durch und vertritt die gemeinsamen Interessen in Kirche, Gesellschaft und Staat.
Die Aufgaben werden verwirklicht durch Information, Koordination und Kooperation innerhalb des BDKJ, durch Öffentlichkeitsarbeit und durch Zusammenarbeit mit anderen Kräften in Kirche, Gesellschaft und Staat.
In der Leitung des BDKJ wirken Laien*Laiinnen und Priester partnerschaftlich zusammen. Die Personen, die in das Amt der Geistlichen Verbandsleitung gewählt werden, bringen in den BDKJ den pastoralen Auftrag ein, den sie von der zuständigen kirchlichen Leitung erhalten haben.
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TEIL I: Organisation und Name

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§ 1
Organisation

( 1 ) Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) in der Diözese Mainz wird von den Jugendverbänden und Dekanatsverbänden gebildet.
( 2 ) Nach kirchlichem Recht ist der BDKJ Diözesanverband Mainz ein privater nicht-rechtsfähiger kanonischer Verein.
( 3 ) Umgang mit sexuellem Missbrauch, Prävention gegen sexualisierte Gewalt. Für den BDKJ Diözesanverband Mainz gelten die Ordnungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im Kirchlichen Dienst und die Ordnungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen des Bistums Mainz in ihrer jeweiligen geltenden Fassung entsprechend.
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§ 2
Name

( 1 ) Der Verband führt in der Diözese Mainz den Namen „Bund der Deutschen Katholischen Jugend, Diözesanverband Mainz“, kurz „BDKJ Diözesanverband Mainz“.
( 2 ) Der BDKJ führt im Dekanatsverband den Namen „Bund der Deutschen Katholischen Jugend, Dekanatsverband NN.“, kurz „BDKJ Dekanatsverband NN.“.
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TEIL 2: Jugendverbände des BDKJ

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§ 3
Stellung der Jugendverbände

( 1 ) Die Jugendverbände des BDKJ sind auf Dauer angelegte, selbständige, demokratische, katholische Zusammenschlüsse, denen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie erwachsene Mitarbeiter*innen freiwillig angehören.
( 2 ) In den Jugendverbänden wird die Kinder- und Jugendarbeit von jungen Menschen nach dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und verantwortet. Sie bringen die Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck.
( 3 ) Die Jugendverbände beschließen über ihre Ziele, Aufgaben, Methoden und Organisationsformen in eigener Verantwortung. Sie haben eigene Satzungen, Beschlusskonferenzen und Leitungsgremien.
( 4 ) Die Jugendverbände des BDKJ verantworten ihre pädagogische, pastorale und politische Arbeit selbst. Sie führen die Ausbildung und Fortbildung ihrer Leitungskräfte und Mitarbeiter*innen durch.
( 5 ) Die Jugendverbände, die auf der gleichen Ebene bestehen, arbeiten zusammen. Die Form der Zusammenarbeit regeln die Jugendverbände untereinander.
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TEIL 2A: Jugendverbände in der Diözese Mainz

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§ 4
Satzungen der Jugendverbände

( 1 ) Die Satzungen der Jugendverbände des BDKJ in der Diözese Mainz dürfen der BDKJ-Diözesansatzung und der Bundesordnung nicht widersprechen und müssen die Mitgliedschaft im BDKJ aussprechen.
( 2 ) Die Jugendverbände des BDKJ in der Diözese Mainz teilen Änderungen ihrer Satzungen dem Diözesanvorstand mit, der sie im Einvernehmen mit dem Satzungsausschuss auf ihre Vereinbarkeit mit der Diözesansatzung des BDKJ überprüft.
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§ 5
Aufnahme von Jugendverbänden

( 1 ) Der BDKJ-Diözesanvorstand ist verpflichtet Gruppierungen und Initiativen, die Anschluss an den BDKJ auf Diözesanebene suchen, über die bestehenden Jugendverbände des BDKJ zu informieren und ihnen eine Mitarbeit in einem dieser Jugendverbände zu empfehlen.
( 2 ) Jugendverbände, die nicht Mitglied des Bundesverbandes sind, können von der BDKJ-Diözesanversammlung nach Anhören der Diözesankonferenz der Jugendverbände mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in den BDKJ in der Diözese Mainz aufgenommen werden. Der Aufnahmebeschluss bedarf der Zustimmung des BDKJ-Bundesvorstandes. Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann die BDKJ-Diözesanversammlung den Hauptausschuss des BDKJ-Bundesverbandes anrufen.
( 3 ) Die Mitgliedschaft eines Jugendverbandes setzt voraus, dass er
  1. die in Ziffer 3 und 4.1 genannten Voraussetzungen erfüllt,
  2. im BDKJ verantwortlich mitarbeitet,
  3. im Bereich der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit tätig ist,
  4. in mehr als einem Dekanatsverband arbeitet und mindestens 300 Mitglieder hat,
  5. auf dem Prinzip der freiwilligen Mitgliedschaft beruht,
  6. die Bundesordnung, das Grundsatzprogramm und die Diözesansatzung des BDKJ anerkennt,
  7. demokratische Strukturen nachweisen kann und einen verantwortlichen Vorstand gewählt hat
  8. und für seine Mitglieder einen Beitrag entrichtet.
( 4 ) Jugendgruppen von Jugendverbänden können durch den Aufnahmebeschluss die Mitgliedschaft in den Dekanatsverbänden erwerben. Dies ist im Aufnahmebeschluss zu dokumentieren. Der jeweilige BDKJ Dekanatsvorstand informiert die Jugendgruppen über diesen Aufnahmebeschluss. Wird dieser Beschluss nicht gefasst, werden die Jugendgruppen des Jugendverbandes durch Antrag Mitglied im jeweiligen BDKJ Dekanatsverband. Eine Beschlussfassung darüber erfolgt nicht.
( 5 ) Der BDKJ-Diözesanvorstand informiert den BDKJ-Bundesvorstand über die Aufnahme eines Jugendverbands.
( 6 ) Der Bundesbeitrag wird an die Diözesanstelle des BDKJ entrichtet, sofern es sich nicht um Jugendverbände des BDKJ im Bundesgebiet handelt.
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§ 6
Ende der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch
  1. Austritt mit Erklärung in Schriftform durch den Diözesanvorstand des Jugendverbandes zum 31.12. des Jahres,
  2. Auflösung des Jugendverbands oder
  3. Ausschluss.
( 2 ) Die BDKJ-Diözesanversammlung kann Jugendverbände, die dem BDKJ auf Bundesebene angehören, weder ausschließen noch ihre Tätigkeit verhindern. Jugendverbände, die dem BDKJ auf Bundesebene angehören, und nicht selbstbestimmt Mitglied im Diözesanverband wurden, können nicht aus dem BDKJ-Diözesanverband austreten.
( 3 ) Jugendverbände auf Diözesanebene können von der BDKJ-Diözesanversammlung nach Anhören der Diözesankonferenz der Jugendverbände mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus dem BDKJ der Diözese ausgeschlossen werden.
( 4 ) Den Antrag auf Ausschluss eines Jugendverbands können der BDKJ-Diözesanvorstand sowie der Vorstand eines Jugendverbandes auf Diözesanebene oder eines Dekanatsverbandes stellen.
( 5 ) Der Ausschluss eines Jugendverbandes ist zulässig, wenn dieser
  1. die gemeinsamen Grundlagen des BDKJ verlässt,
  2. das Ansehen des BDKJ schwer beschädigt,
  3. die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt oder
  4. seit mehr als drei Jahren seine Mitwirkungsrechte nicht wahrgenommen hat.
( 6 ) Wird ein Jugendverband wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 oder wegen fehlender Mitwirkung aus dem BDKJ ausgeschlossen, besteht die Mitgliedschaft seiner Gliederungen in den Gliederungen des BDKJ fort, sofern der Vorstand der Gliederung des betroffenen Verbands dies innerhalb von drei Monaten in Textform erklärt. Die notwendigen Feststellungen hat der BDKJ-Diözesanvorstand zu treffen.
( 7 ) Der BDKJ-Diözesanvorstand informiert den BDKJ-Bundesvorstand über das Ende der Mitgliedschaft eines Jugendverbandes.
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§ 7
Ruhen der Mitgliedschaft

( 1 ) Ein Jugendverband kann seine Mitgliedschaft im BDKJ Diözesanverband durch Erklärung in Textform ruhen lassen.
( 2 ) Nimmt ein Jugendverband die Mitwirkungsrechte in den Organen des BDKJ-Diözesanverbandes seit mehr als einem Jahr nicht wahr, ruht die Mitgliedschaft im Diözesanverband.
( 3 ) Die notwendigen Feststellungen hat der BDKJ-Diözesanvorstand zu treffen. Er informiert den Jugendverband über die Feststellung des Ruhens in Schriftform.
( 4 ) Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, sobald der Diözesanvorstand des betroffenen Jugendverbandes seine Mitarbeit wieder aufnimmt und dies dem BDKJ-Diözesanvorstand in Textform mitteilt.
( 5 ) Die Beitragspflicht besteht während des Ruhens weiter.
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§ 8
Derzeitige Jugendverbände des BDKJ in der Diözese Mainz

( 1 ) Dem BDKJ Diözesanverband Mainz gehören zur Zeit folgende Jugendverbände an:
  1. Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG),
  2. DJK Sportjugend,
  3. Gemeinschaft Christlichen Lebens - Mädchen und Frauen (GCL - MF),
  4. Gemeinschaft Christlichen Lebens - Jungen und Männer (GCL - JM),
  5. Junge Aktion der Ackermann Gemeinde (JAdAG),
  6. Katholische junge Gemeinde (KjG),
  7. Katholische Landjugendbewegung Deutschlands (KLJB),
  8. Katholische Studierende Jugend (KSJ),
  9. Kolpingjugend,
  10. Malteser-Jugend des MHD,
  11. Pfadfinderinnenschaft St. Georg (PSG),
  12. Schönstatt-Mannesjugend (SMJ).
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TEIL 2B: Jugendgruppen in den Dekanatsverbänden

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§ 9
Jugendgruppen

Die Ortsgruppen der Jugendverbände des BDKJ Diözesanverband Mainz oder des BDKJ Bundesverbandes bilden die Jugendgruppen im Dekanatsverband. Ebenfalls können weitere regionale oder lokale Gruppen als Jugendgruppe im BDKJ Dekanatsverband Mitglied werden.
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§ 10
Satzungen der Jugendgruppen

( 1 ) Satzungen von Jugendgruppen im Dekanat sind optional. Sofern eine solche besteht, darf sie der Dekanatsverbands- und der Diözesansatzung und den weiteren Ordnungen des BDKJ nicht widersprechen und muss die Mitgliedschaft im BDKJ aussprechen.
( 2 ) Die Jugendgruppen im Dekanatsverband teilen Änderungen ihrer Satzungen dem BDKJ-Dekanatsvorstand mit, der sie auf ihre Vereinbarkeit mit der Dekanats- und Diözesansatzung des BDKJ überprüft.
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§ 11
Aufnahme von Jugendgruppen

( 1 ) Der BDKJ-Dekanatsvorstand ist verpflichtet Gruppierungen, die Anschluss an den BDKJ im Dekanat suchen, über die bestehenden Jugendverbände des BDKJ zu informieren und ihnen eine Mitarbeit in einem dieser Jugendverbände zu empfehlen.
( 2 ) Die BDKJ-Dekanatsversammlung kann Gruppierungen, die nicht zu den Jugendverbänden des BDKJ im Bundesgebiet oder im Diözesanverband gehören, als Jugendgruppe im BDKJ-Dekanatsverband aufnehmen. Der Aufnahmebeschluss bedarf der Zustimmung des BDKJ-Diözesanvorstandes. Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann die BDKJ-Dekanatsversammlung die BDKJ-Diözesanversammlung anrufen. Wenn kein BDKJ-Dekanatsverband besteht, entscheidet die BDKJ-Diözesanversammlung über die Aufnahme in den BDKJ.
( 3 ) Die Mitgliedschaft einer Jugendgruppe setzt voraus, dass sie
  1. die in Ziffer 3 und 10.1 der BDKJ-Diözesansatzung genannten Voraussetzungen erfüllt,
  2. im BDKJ verantwortlich mitarbeitet,
  3. im Bereich der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit tätig ist,
  4. solange sie keine Gliederung eines Verbandes ist, der Mitglied im BDKJ Diözesanverband oder im BDKJ Bundesverband ist, mindestens 7 Mitglieder hat und auf Dauer angelegt ist,
  5. auf dem Prinzip der freiwilligen Mitgliedschaft beruht,
  6. die Bundesordnung, das Grundsatzprogramm, die Diözesansatzung und ggf. die Dekanatssatzung des BDKJ anerkennt,
  7. demokratische Strukturen nachweisen kann und einen verantwortlichen Vorstand gewählt hat und
  8. für ihre Mitglieder einen Beitrag entrichtet.
( 4 ) Der BDKJ-Dekanatsvorstand informiert den BDKJ-Diözesanvorstand über die Aufnahme einer Jugendgruppe. Dieser informiert den BDKJ-Bundesvorstand hierüber.
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§ 12
Ende der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch
  1. Austritt mit Erklärung in Schriftform durch den Vorstand der Jugendgruppe zum 31. Dezember des Jahres,
  2. Auflösung der Jugendgruppe oder
  3. Ausschluss.
( 2 ) Die BDKJ-Dekanatsversammlung kann Jugendgruppen, deren Verbände dem BDKJ auf Bundes- oder Diözesanebene angehören, weder ausschließen noch deren Tätigkeit verhindern. Jugendverbände, die dem BDKJ auf Bundesebene oder Diözesanebene angehören, und nicht selbstbestimmt Mitglied im Dekanatsverband wurden, können nicht aus dem BDKJ-Dekanatsverband austreten.
( 3 ) Jugendgruppen, die nur im BDKJ-Dekanatsverband Mitglied sind, können von der BDKJ-Dekanatsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus dem BDKJ-Dekanatsverband ausgeschlossen werden.
( 4 ) Den Antrag auf Ausschluss einer Jugendgruppe können der Vorstand einer Jugendgruppe oder der BDKJ-Dekanatsvorstand stellen.
( 5 ) Der Ausschluss einer Jugendgruppe ist zulässig, wenn diese
  1. die gemeinsamen Grundlagen des BDKJ verlässt,
  2. das Ansehen des BDKJ schwer schädigt,
  3. die Voraussetzungen der Aufnahme nicht mehr erfüllt oder
  4. seit mehr als drei Jahren ihre Mitwirkungsrechte in der BDKJ-Dekanatsversammlung nicht wahrgenommen hat.
( 6 ) Der BDKJ-Dekanatsvorstand informiert den BDKJ-Diözesanvorstand über das Ende der Mitgliedschaft einer Jugendgruppe. Dieser informiert den BDKJ-Bundesvorstand hierüber.
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§ 13
Ruhen der Mitgliedschaft

( 1 ) Eine Jugendgruppe kann ihre Mitgliedschaft im BDKJ-Dekanatsverband durch Erklärung in Textform ruhen lassen.
( 2 ) Nimmt eine Jugendgruppe die Mitwirkungsrechte in den Organen des BDKJ-Dekanatsverbandes seit mehr als einem Jahr nicht wahr, ruht die Mitgliedschaft im Dekanatsverband.
( 3 ) Die notwendigen Feststellungen hat der BDKJ-Dekanatsvorstand zu treffen. Er informiert die Jugendgruppe über die Feststellung des Ruhens in Schriftform.
( 4 ) Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, sobald der Vorstand der betroffenen Jugendgruppe seine Mitarbeit wieder aufnimmt und dies dem BDKJ-Dekanatsvorstand in Textform mitteilt.
( 5 ) Die Beitragspflicht besteht während des Ruhens weiter.
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TEIL 4: Die BDKJ-Dekanatsverbände

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§ 14
Der BDKJ-Diözesanverband gliedert sich in Dekanatsverbände.

( 1 ) Ein BDKJ-Dekanatsverband besteht aus den Jugendgruppen eines oder mehrerer Dekanate im Bistum Mainz.
( 2 ) Der BDKJ-Diözesanverband gliedert sich in Dekanatsverbände. Der Diözesanverband bildet folgende Dekanatsverbände: Alsfeld, Alzey/Gau-Bickelheim, Bergstraße, Bingen, Darmstadt, Dieburg-Erbach, Gießen, Mainlinie, Mainz Stadt, Mainz Süd, Rüsselsheim, Wetterau und Worms.
( 3 ) Zwei oder mehr Dekanatsverbände können durch Beschluss der Diözesanversammlung zu einem gemeinsamen Dekanatsverband fusionieren. Dazu sind die betroffenen Dekanatsverbände zu hören.
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§ 15

Der BDKJ-Dekanatsverband vertritt die Interessen seiner Gruppierungen in Kirche, Gesellschaft und Staat.
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§ 16

Die Organe des BDKJ-Dekanatsverbandes sind:
( 1 ) die BDKJ-Dekanatsversammlung und
( 2 ) der BDKJ-Dekanatsvorstand.
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§ 17
BDKJ-Dekanatsversammlung

( 1 ) Die BDKJ-Dekanatsversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des BDKJ-Dekanatsverbandes.
( 2 ) Zu ihren Aufgaben gehören:
  1. die Beschlussfassung über die Satzung des BDKJ-Dekanatsverbandes,
  2. die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Jugendgruppen des BDKJ-Dekanatsverbandes,
  3. Entgegennahme des und die Beschlussfassung über den Jahresrechenschaftsberichts des BDKJ-Dekanatsvorstandes,
  4. die Wahl des BDKJ-Dekanatsvorstandes,
  5. die Förderung eines Austauschs zwischen den Jugendgruppen,
  6. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Rechnungslegung, soweit kein eigener Rechtsträger vorhanden ist,
  7. die Entgegennahme der Jahresberichte der Referentinnen und Referenten der Katholischen Jugendzentralen,
  8. die Beratung und Beschlussfassung über gemeinsame Vorhaben,
  9. die Beratung und Beschlussfassung über die gemeinsamen Aufgaben der Vertretung und Mitarbeit des BDKJ auf den Gebieten der kirchlichen Jugendarbeit, der Jugendhilfe und der Jugendpolitik,
  10. die Antragstellung an die Diözesanversammlung des BDKJ und den Dekanatsrat,
  11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Dekanatsverbandes.
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§ 18
Stimmberechtigt

( 1 ) Stimmberechtigte Mitglieder der BDKJ-Dekanatsversammlung sind:
  1. die Vertreter*innen der Jugendverbände, diese erhalten pro Jugendgruppe mit Stimmrecht im Dekanatsverband 2 Stimmen,
  2. die Mitglieder des Dekanatsvorstandes.
( 2 ) Der Stimmanteil des BDKJ-Dekanatsvorstands darf ein Drittel nicht überschreiten. Sollte dies der Fall sein, so erhöht sich die Anzahl der stimmberechtigten Vertreter*innen der Jugendverbände, um je ein*e Vertreter*in für jede ihrer Jugendgruppe mit Stimmrecht, bis der Stimmanteil des Dekanatsvorstands höchstens ein Drittel beträgt.
( 3 ) Beratende Mitglieder der Dekanatsversammlung sind:
  1. die Referent*innen des Dekanatsverbandes,
  2. der Diözesanvorstand des BDKJ,
  3. die Jugendvertreter*innen im Dekanatsrat,
  4. die Vertreter*innen des BDKJ im Jugendring und in den kommunalen Gremien,
  5. Vertreter*innen von Jugendgruppen, die den Basisbeitrag zahlen, sowie
  6. die weiteren Vertreter*innen der Vorstände der Jugendgruppen mit Stimmrecht, die kein Stimmrecht nach 19.1 wahrnehmen.
( 4 ) Der Dekanatsvorstand kann Gäste zur Dekanatsversammlung einladen.
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§ 19
Einberufung und Abstimmungsregeln

( 1 ) Die BDKJ-Dekanatsversammlung wird vom BDKJ-Dekanatsvorstand einberufen und geleitet.
( 2 ) Sie tagt wenigstens einmal jährlich.
( 3 ) Darüber hinaus muss die BDKJ-Dekanatsversammlung einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt.
( 4 ) Bei Wahlen, Abwahlen, Anträgen, die zu Satzungsänderungen oder Auflösung des BDKJ-Dekanatsverbandes führen sollen, ist die BDKJ-Dekanatsversammlung vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen.
( 5 ) Die Regelungen zu Abstimmungen und Wahlen sind in Ziffer 37 festgelegt.
( 6 ) Der BDKJ-Dekanatsverband kann sich eine eigene BDKJ-Dekanatssatzung geben. Die BDKJ-Dekanatssatzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung durch den BDKJ-Diözesanvorstand, der im Einvernehmen mit dem Satzungsausschuss entscheidet.
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§ 20
BDKJ-Dekanatsvorstand

( 1 ) Der BDKJ-Dekanatsvorstand leitet den BDKJ-Dekanatsverband, seine Einrichtungen und Unternehmungen im Rahmen der Beschlüsse der BDKJ-Dekanatsversammlung.
( 2 ) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. die Einberufung und Leitung der BDKJ-Dekanatsversammlung,
  2. die jährliche Erstellung eines Situations- und Tätigkeitsberichtes zur Berichterstattung an die BDKJ-Dekanatsversammlung,
  3. die Zusammenarbeit mit den Jugendgruppen, unter anderem durch die Teilnahme an den obersten Beschlussgremien der Jugendverbände im Dekanat und durch die Unterstützung der verbandlichen Jugendarbeit in den Pfarreien,
  4. die Sorge für die Verwirklichung der Beschlüsse der Dekanatsversammlung und der beschlussfassenden Organe des BDKJ in Diözese und Bundesgebiet,
  5. die Planung und Vorbereitung der gemeinsamen Vorhaben,
  6. die Mitwirkung bei den Aufgaben der kirchlichen Jugendarbeit im Dekanat,
  7. die Mitbestimmung bei der Einstellung von Referent*innen für den BDKJ-Dekanatsverband sowie bei der Beschreibung ihrer Aufgabengebiete,
  8. die Zusammenarbeit mit dem Dekanatsrat,
  9. die Vertretung des BDKJ in der Öffentlichkeit, insbesondere im Jugendring und Jugendhilfeausschuss,
  10. die Information über die Arbeit des BDKJ-Diözesanverbandes,
  11. die Teilnahme an der BDKJ-Diözesanversammlung und
  12. die Berichterstattung an den BDKJ-Diözesanvorstand.
( 3 ) Der BDKJ-Dekanatsvorstand besteht aus zwei weiblichen und zwei männlichen Mitgliedern. Ein Mitglied davon ist Dekanatspräses nach Ziffer 20.8. Gewählt werden können Männer und Frauen, die Mitglied einer Jugendgruppe im Dekanatsverband sein sollen.
( 4 ) Eine Erweiterung der Zahl der Vorstandsämter kann nur erfolgen, wenn für Frauen und Männer die gleiche Anzahl an Ämtern zur Verfügung steht.
( 5 ) Die Mitglieder des BDKJ-Dekanatsvorstandes werden von der BDKJ-Dekanatsversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
( 6 ) Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beginnt mit dem Ende der Versammlung, auf der es gewählt wurde. Ein jedes Mitglied des Vorstands bleibt bis zum Amtsantritt seines*seiner Nachfolgers*Nachfolgerin im Amt, maximal jedoch 3 Monate über die reguläre Amtszeit hinaus. Kann das Amt nicht besetzt werden, tritt mit dem Ende der Versammlung eine Vakanz ein.
( 7 ) Kandidat*innen für das Amt der*des Dekanatspräses werden nach Absprache mit dem Dekan und dem Diözesanjugendseelsorger in die Kandidatenliste aufgenommen. Das Wahlergebnis wird dem Diözesanjugendseelsorger mitgeteilt, der die kirchliche Beauftragung in die Wege leitet. Die kirchliche Beauftragung erfolgt durch den Diözesanbischof.
( 8 ) Dekanatspräses ist ein Priester oder ein*e andere*r Mitarbeiter*in im pastoralen Dienst.
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§ 21
Dekanatsstellen des BDKJ

Die zuständige Katholische Jugendzentrale kann als Einrichtung des BJA der Diözese Mainz mit der Wahrnehmung der Aufgaben der BDKJ-Dekanatsstelle beauftragt werden und die Geschäftsführung vom Dekanatsvorstand übernehmen.
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§ 22
Kreisstellen des BDKJ

Die Zusammenarbeit der Dekanatsverbände eines Landkreises ist anzustreben. Koordination und Geschäftsführung der Kreisstelle kann die jeweilige Katholische Jugendzentrale übernehmen.
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TEIL 5: Der BDKJ in der Diözese Mainz

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§ 23
Die Organe des BDKJ Diözesanverbandes Mainz sind:

( 1 ) die BDKJ-Diözesanversammlung,
( 2 ) die Diözesankonferenz der Jugendverbände,
( 3 ) die Diözesankonferenz der Dekanatsverbände und
( 4 ) der BDKJ-Diözesanvorstand.
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§ 24
BDKJ-Diözesanversammlung

( 1 ) Die BDKJ-Diözesanversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des BDKJ Diözesanverbandes Mainz.
( 2 ) Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die Aufgaben des BDKJ Diözesanverbandes Mainz. Dazu gehören:
  1. die Beschlussfassung über die Satzung des BDKJ Diözesanverbandes Mainz,
  2. die Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Jugendverbänden,
  3. die Wahl des BDKJ-Diözesanvorstandes,
  4. die Wahl von insgesamt 3 Personen aus den Jugend- bzw. Dekanatsverbänden des BDKJ im Bistum Mainz in das Kuratorium der Stiftung „Jugendraum – Die Kinder und Jugendstiftung im Bistum Mainz“ für die Dauer von drei Jahren,
  5. die Entgegennahme und Beratung des Jahres- und Finanzberichtes des BDKJ-Diözesanvorstandes für das vergangene Jahr,
  6. Beschlussfassung über Ziele und Vorhaben des BDKJ-Diözesanverbandes für das / die kommende(n) Jahr(e), sowie Beschlussfassung über die Erteilung der Entlastung,
  7. die Entgegennahme und Beratung des Berichts des „Bund der Deutschen Katholischen Jugend – Diözesanstelle e.V.“,
  8. die Teilnahme am Diskussionsprozess zu Zielsetzungen und Vorhaben für die Jugendpastoral im Bistum Mainz für das / die kommende(n) Jahr(e),
  9. die Beschlussfassung über die Gründung eigener Einrichtungen,
  10. die Beratung und Beschlussfassung über die gemeinsamen Aufgaben der Vertretung und der Mitarbeit des BDKJ auf den Gebieten der kirchlichen Jugendarbeit, der Jugendhilfe und der Jugendpolitik,
  11. die Beauftragung des BDKJ-Diözesanvorstandes zur Antragstellung an die Hauptversammlung, den Katholikenrat und die Arbeitsgemeinschaft der Verbände im Bistum Mainz,
  12. die Übertragung von Aufgaben an einen Jugendverband, wenn in einem Dekanat nur dieser eine Jugendverband existiert,
  13. die Beschlussfassung über die regionale Gliederung des Diözesanverbandes und
  14. die Beschlussfassung über die Auflösung des Diözesanverbandes des BDKJ.
( 3 ) Stimmberechtigte Mitglieder der BDKJ-Diözesanversammlung sind:
  1. die stimmberechtigten Vertreter*innen der Jugendverbände mit Stimmrecht,
  2. die stimmberechtigten Vertreter*innen der Dekanatsverbände und
  3. die Mitglieder des Diözesanvorstandes.
( 4 ) Stimmschlüssel von Jugendverbänden und Dekanatsverbänden
  1. Insgesamt entsenden die Jugendverbände und Dekanatsverbände jeweils 20 stimmberechtigte Mitglieder in die BDKJ-Diözesanversammlung.
  2. Jeder Jugendverband mit Stimmrecht auf Diözesanebene und jeder Dekanatsverband hat mindestens eine Stimme.
  3. Der Stimmschlüssel für die Jugendverbände mit Stimmrecht wird von der Diözesankonferenz der Jugendverbände und der Stimmschlüssel für die Dekanatsverbände von der Diözesankonferenz der Dekanatsverbände festgelegt.
( 5 ) Beratende Mitglieder
  1. Beratende Mitglieder der BDKJ-Diözesanversammlung sind:
  2. die Mitglieder von Jugendverbandsvorständen mit Stimmrecht bzw. BDKJ-Dekanatsvorständen, die kein Stimmrecht wahrnehmen,
  3. der*die BDKJ-Diözesansekretär*in,
  4. die dem BDKJ-Diözesanvorstand zugeordneten Referent*innen,
  5. der Bundesvorstand des BDKJ,
  6. Vertreter*innen von Jugendverbänden, die den Basisbeitrag zahlen.
( 6 ) Als Gäste sollen wenigstens eingeladen werden:
  1. die Mitglieder der Ausschüsse auf Diözesanebene,
  2. der*die Vorsitzende des Sachausschusses Jugend der Diözesanversammlung der Räte,
  3. je ein*e Vertreter*in der BDKJ-Landesstellen Hessen und Rheinland-Pfalz und ein*e
  4. Vertreter*in des Bischöflichen Ordinariates.
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§ 25
Einberufung und Abstimmungsregeln

( 1 ) Die BDKJ-Diözesanversammlung wird vom BDKJ-Diözesanvorstand einberufen und geleitet. Sie tagt wenigstens einmal jährlich.
( 2 ) Darüber hinaus muss die BDKJ-Diözesanversammlung unverzüglich einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel ihrer stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
( 3 ) Bei Wahlen, Abwahlen, Anträgen, die zu Satzungsänderungen und Auflösung des Diözesanverbandes des BDKJ führen sollen, ist die Diözesanversammlung vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen.
( 4 ) Anträge auf Abwahl des Diözesanpräses sind unter Angabe der Gründe der Antragsteller vier Wochen vor der Diözesanversammlung dem Diözesanbischof zur Stellungnahme zuzuleiten.
( 5 ) Die Regelungen zu Abstimmungen und Wahlen sind in Ziffer 37 festgelegt.
( 6 ) Die BDKJ-Diözesansatzung und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung des Diözesanbischofs und des BDKJ-Bundesvorstandes.
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§ 26
Wahlausschuss

( 1 ) Der Wahlausschuss ist ein ständiger Ausschuss der BDKJ-Diözesanversammlung, dessen Aufgabe es ist, geeignete Kandidat*innen für die freistehenden Wahlämter zu suchen und die Wahl selbst zu leiten.
( 2 ) Er besteht aus vier Mitgliedern, die für eine Amtszeit von einem Jahr von der BDKJ-Diözesanversammlung gewählt werden und die sich aus ihrer Mitte ihre*n Vorsitzende*n wählen. Der Wahlausschuss ist paritätisch zu besetzen.
( 3 ) Die Amtszeit eines Mitglieds des Wahlausschusses beginnt mit dem Ende der Versammlung, auf der es gewählt wurde. Ein jedes Mitglied des Wahlausschusses bleibt bis zum Amtsantritt seines*seiner Nachfolgers*Nachfolgerin im Amt, maximal jedoch 3 Monate über die reguläre Amtszeit hinaus. Kann das Amt nicht besetzt werden, tritt mit dem Ende der Versammlung eine Vakanz ein.
( 4 ) Er ist der BDKJ-Diözesanversammlung berichtspflichtig.
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§ 27
Satzungsausschuss

( 1 ) Der Satzungsausschuss ist ein ständiger Ausschuss der BDKJ-Diözesanversammlung, dessen Aufgabe es ist, den BDKJ-Diözesanvorstand in Satzungsfragen zu beraten.
( 2 ) Er besteht aus sieben Mitgliedern, die für eine Amtszeit von zwei Jahren von der BDKJ-Diözesanversammlung gewählt werden und die sich aus ihrer Mitte ihre*n Vorsitzende*n wählen.
( 3 ) Die Amtszeit eines Mitglieds des Satzungsausschusses beginnt mit dem Ende der Versammlung, auf der es gewählt wurde. Ein jedes Mitglied des Satzungsausschusses bleibt bis zum Amtsantritt seines*seiner Nachfolgers*Nachfolgerin im Amt, maximal jedoch 3 Monate über die reguläre Amtszeit hinaus. Kann das Amt nicht besetzt werden, tritt mit dem Ende der Versammlung eine Vakanz ein.
( 4 ) Der Satzungsausschuss tagt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich. Er ist der BDKJ-Diözesanversammlung berichtspflichtig.
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§ 28
Sachausschüsse

Die Diözesanversammlung kann zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Arbeit Sachausschüsse einsetzten. Sie sind verpflichtet der Diözesanversammlung und dem BDKJ Diözesanvorstand über ihre Tätigkeit zu berichten und berechtigt, an die Diözesanversammlung Anträge zu stellen. Die Diözesanversammlung und der BDKJ Diözesanvorstand sind berechtigt, den Sachausschüssen Arbeitsaufträge zu erteilen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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§ 29
Diözesankonferenz der Jugendverbände

( 1 ) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände berät die BDKJ-Diözesanversammlung und den BDKJ-Diözesanvorstand.
( 2 ) Sie beschließt in ausschließlicher Zuständigkeit über Fragen, die das Verhältnis der Jugendverbände untereinander betreffen.
( 3 ) Sie ist vor der Neuaufnahme von Jugendverbänden, die nur in der Diözese arbeiten, anzuhören.
( 4 ) Sie legt den Stimmschlüssel der Jugendverbände mit Stimmrecht für die BDKJ-Diözesanversammlung fest.
( 5 ) Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesankonferenz der Jugendverbände sind:
  1. je ein Mitglied der Diözesanvorstände der einzelnen Jugendverbände mit Stimmrecht und
  2. ein Mitglied des BDKJ-Diözesanvorstandes.
( 6 ) Beratende Mitglieder sind:
  1. die übrigen Mitglieder des BDKJ-Diözesanvorstandes und der Diözesanvorstände der Jugendverbände,
  2. ein*e Vertreter*in von Jugendverbänden, die den Basisbeitrag zahlen,
  3. der*die BDKJ-Diözesansekretär*in,
  4. die dem BDKJ-Diözesanvorstand zugeordneten Referent*innen.
( 7 ) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände tagt wenigstens einmal jährlich. Sie muss einberufen werden, wenn es wenigstens ein Viertel der Jugendverbände verlangt.
( 8 ) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände gibt sich ein Präsidium, das für die Einberufung und Leitung der Konferenz verantwortlich ist.
( 9 ) Das Präsidium besteht aus:
  1. einem Mitglied des Diözesanvorstandes, das von der Diözesankonferenz der Jugendverbände hierfür bestätigt werden muss, und
  2. einem weiblichen und einem männlichen von der Diözesankonferenz der Jugendverbände für eine Amtszeit von einem Jahr gewählten Mitglied aus dem Kreis der Jugendverbandsvorstände.
( 10 ) Die Amtszeit eines Präsidiumsmitglieds beginnt mit dem Ende der Konferenz, auf der es gewählt wurde. Ein jedes Mitglied des Präsidiums bleibt bis zum Amtsantritt seines*seiner Nachfolgers*Nachfolgerin im Amt, maximal jedoch 3 Monate über die reguläre Amtszeit hinaus. Kann das Amt nicht besetzt werden, tritt mit dem Ende der Konferenz eine Vakanz ein.
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§ 30
Diözesankonferenz der Dekanatsverbände

( 1 ) Die Diözesankonferenz der Dekanatsverbände berät die BDKJ-Diözesanversammlung und den BDKJ-Diözesanvorstand.
( 2 ) Sie dient dem Erfahrungsaustausch, berät gemeinsame Anliegen und beschließt über Fragen, die ausschließlich das Verhältnis der Dekanatsverbände untereinander betreffen. Sie legt den Stimmschlüssel der Dekanatsverbände für die BDKJ-Diözesanversammlung fest.
( 3 ) Stimmberechtigte Mitglieder in der Diözesankonferenz der Dekanatsverbände sind:
  1. je ein Mitglied der BDKJ-Dekanatsvorstände und
  2. ein Mitglied des BDKJ-Diözesanvorstandes.
( 4 ) Beratende Mitglieder sind:
  1. die übrigen Mitglieder des BDKJ-Diözesanvorstandes und die der BDKJ-Dekanatsvorstände, die kein Stimmrecht wahrnehmen,
  2. der*die BDKJ-Diözesansekretär*in,
  3. die dem BDKJ-Diözesanvorstand zugeordneten Referent*innen.
( 5 ) Die Diözesankonferenz der Dekanatsverbände tagt wenigstens einmal jährlich. Sie muss einberufen werden, wenn es mindestens ein Viertel der BDKJ-Dekanatsverbände verlangen.
( 6 ) Die Diözesankonferenz der Dekanatsverbände gibt sich ein Präsidium, das für die Einberufung und Leitung der Konferenz verantwortlich ist.
( 7 ) Das Präsidium besteht aus:
  1. einem Mitglied des Diözesanvorstandes, das von der Diözesankonferenz der Dekanatsverbände hierfür bestätigt werden muss, und
  2. einem weiblichen und einem männlichen von der Diözesankonferenz der Dekanatsverbände für eine Amtszeit von einem Jahr gewählten Mitglied aus dem Kreis der BDKJ-Dekanatsvorstände.
( 8 ) Die Amtszeit eines Präsidiumsmitglieds beginnt mit dem Ende der Konferenz, auf der es gewählt wurde. Ein jedes Mitglied des Präsidiums bleibt bis zum Amtsantritt seines*seiner Nachfolgers*Nachfolgerin im Amt, maximal jedoch 3 Monate über die reguläre Amtszeit hinaus. Kann das Amt nicht besetzt werden, tritt mit dem Ende der Konferenz eine Vakanz ein.
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§ 31
BDKJ-Diözesanvorstand

( 1 ) Der BDKJ-Diözesanvorstand leitet den BDKJ-Diözesanverband, seine Einrichtungen und Unternehmungen im Rahmen der Diözesansatzung und der Beschlüsse seiner Organe.
( 2 ) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. die Mitarbeit und die Vertretung der Interessen des BDKJ in Kirche, Staat und Gesellschaft,
  2. die Einberufung und Leitung der BDKJ-Diözesanversammlung,
  3. die jährliche Erstellung eines Situations- und Tätigkeitsberichtes zur Berichterstattung an die BDKJ-Diözesanversammlung und Benennung möglicher Zielsetzungen des Diözesanverbandes für das/die nächste(n) Jahr(e),
  4. Mitarbeit und Beratung im „Bund der Deutschen Katholischen Jugend - Diözesanstelle Mainz e.V.“,
  5. die Zusammenarbeit mit den Jugend- und BDKJ-Dekanatsverbänden,
  6. die Zustimmung zum Beschluss über die Aufnahme von Jugendgruppen in den BDKJ-Dekanatsverbänden,
  7. die Sorge um die Durchführung der Beschlüsse der Leitungsorgane des BDKJ in der Diözese und im Bundesgebiet,
  8. die Planung, Vorbereitung und Leitung von Veranstaltungen und Aktionen,
  9. die Mitwirkung bei den Aufgaben der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit in der Diözese,
  10. die Zusammenarbeit mit den diözesanen Räten,
  11. die Bestellung des*der BDKJ-Diözesansekretärs*Diözesansekretärin,
  12. die Mitarbeit in den Landesstellen des BDKJ in Hessen und Rheinland-Pfalz,
  13. die Teilnahme an der Hauptversammlung des BDKJ,
  14. die Berichterstattung an den Bundesvorstand und
  15. die Information über die Arbeit an die Bundesebene.
( 3 ) Der BDKJ-Diözesanvorstand besteht aus vier Männern und vier Frauen:
( 4 ) Der Vorstand soll aus mindestens drei hauptamtlichen Mitgliedern bestehen. Ein Mitglied des BDKJ-Diözesanvorstandes wird zum*zur Diözesanpräses gewählt.
( 5 ) 2 Frauen und 2 Männer werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt, 2 Frauen und 2 Männer werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
( 6 ) Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beginnt mit dem Ende der Versammlung, auf der es gewählt wurde. Ein jedes Mitglied des Vorstands bleibt bis zum Amtsantritt seines*seiner Nachfolgers*Nachfolgerin im Amt, maximal jedoch 3 Monate über die reguläre Amtszeit hinaus. Kann das Amt nicht besetzt werden, tritt mit dem Ende der Konferenz eine Vakanz ein.
( 7 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Arbeitsweise regelt und als Grundlage für die Suche nach neuen Kandidat*innen dienen kann.
( 8 ) Die Kandidat*innen für das Amt des BDKJ-Diözesanpräses werden nach Absprache mit dem Diözesanbischof in die Kandidat*innenliste aufgenommen.
( 9 ) Der*die BDKJ-Diözesansekretär*in nimmt beratend an den Sitzungen des BDKJ-Diözesanvorstandes teil.
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§ 32
Diözesanfrauenversammlung

( 1 ) Die Diözesanfrauenversammlung berät über die Mädchen- und Frauenarbeit und die mädchen- und frauenpolitische Interessenvertretung des BDKJ auf Diözesanebene.
( 2 ) Die Diözesanfrauenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Informationsaustausch über die Mädchen- und Frauenarbeit der Jugendverbände und BDKJ-Dekanatsverbände,
  2. Beratung über gemeinsame Veranstaltungen und diözesanverbandliche Schwerpunkte auf dem Gebiet der Mädchen- und Frauenpolitik,
  3. Verabschiedung von Vorlagen an den BDKJ-Diözesanvorstand und
  4. Vorberatung von Anträgen der BDKJ-Diözesanversammlung.
( 3 ) Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesanfrauenversammlung sind:
  1. die weiblichen Mitglieder des BDKJ-Diözesanvorstandes,
  2. die weiblichen Mitglieder der Diözesanvorstände der Jugendverbände und
  3. die weiblichen Mitglieder der BDKJ-Dekanatsvorstände.
( 4 ) Die Diözesanfrauenversammlung tagt auf Antrag. Sie wird von den weiblichen Mitgliedern des BDKJ-Diözesanvorstandes einberufen und geleitet. Sie muss einberufen werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
( 5 ) Die Geschäftsordnung des BDKJ-Diözesanverbandes Mainz gilt entsprechend.
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§ 33
BDKJ-Diözesanstelle

( 1 ) Die Diözesanstelle des BDKJ wird vom BDKJ-Diözesanvorstand geleitet. Er hat das Weisungsrecht über die Mitarbeiter*innen der BDKJ-Diözesanstelle.
( 2 ) Die BDKJ-Diözesanstelle ist mit dem Bischöflichen Jugendamt verbunden. Die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter*innen, die für den BDKJ-Diözesanverband arbeiten, bleibt beim BDKJ-Diözesanvorstand.
( 3 ) Die Diözesanstelle des BDKJ arbeitet mit den Diözesanstellen der Jugendverbände zusammen.
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§ 34
Rechts- und Vermögensträger

( 1 ) Die Vermögensinteressen des BDKJ im Diözesangebiet werden vom gemeinnützigen BDKJ-Diözesanstellen e.V. als Rechtsträger wahrgenommen. Die Gemeinnützigkeit ist für die Rechtsträgerschaft notwendig.
( 2 ) Mitglieder sind die Mitglieder des BDKJ-Diözesanvorstandes.
( 3 ) Der BDKJ-Diözesanstellen e.V. haftet nur im Rahmen seiner satzungsgemäßen Zuständigkeit. Seine Satzungsbestimmungen über die unmittelbare und ausschließlich gemeinnützige Zweckbestimmung sind Bestandteil dieses Abschnitts der Diözesansatzung.
( 4 ) Der BDKJ im Diözesangebiet soll nach Möglichkeit Zuwendungen und Vermögen seinem Rechtsträger übereignen oder durch diesen unmittelbar in Empfang nehmen lassen.
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§ 35
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der BDKJ-Diözesanverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Verbands ist die Förderung der Jugendhilfe.
( 2 ) Die gemeinnützigen Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung der diözesanweiten Aufgaben der katholischen Jugendarbeit und Jugendseelsorge des BDKJ.
( 3 ) Als anerkannter freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII führt der Verband eigene Angebote der Jugendarbeit durch.
( 4 ) Der Verband widmet sich der Beschaffung und Weitergabe der erforderlichen Geld- und Sachmittel für seine satzungsgemäßen Zwecke. Die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln erfolgt ausschließlich zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch steuerbegünstigte Körperschaften.
( 5 ) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 6 ) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
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§ 36
Landesstelle des BDKJ

Der BDKJ-Diözesanverband ist Mitglied der Landesstellen des BDKJ in Hessen und Rheinland-Pfalz. Er wird in den Landesstellen durch den BDKJ-Diözesanvorstand vertreten.
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§ 37
Abstimmungsregelungen

( 1 ) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Diözesansatzung des BDKJ oder die Diözesangeschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als abgegeben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
( 2 ) Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei eine Stimmenthaltung nicht möglich ist. Bei Abwahlen entscheidet die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
( 3 ) Bei Satzungsänderungen und der Auflösung des Diözesan- und/oder Dekanatsverbandes entscheidet die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen zu Ausschüssen kann durch die Geschäftsordnung anderes bestimmt werden.
( 4 ) Bei der Feststellung der notwendigen Mehrheit bleiben ruhende Mitgliedschaften unberücksichtigt.
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§ 38
Übergangsvorschriften

Die BDKJ-Dekanatsverbände passen ihre Satzungen dieser Diözesanordnung bis spätestens 31.12.2024 an. Sollte dies bis zu diesem Datum nicht geschehen sein, verlieren sie mit diesem Datum ihre Gültigkeit.
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§ 39
Inkrafttreten

Die Diözesansatzung des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) Diözese Mainz tritt nach Beschlussfassung durch die BDKJ-Diözesanversammlung am 24.06.2023 und mit Zustimmung des BDKJ-Bundesvorstandes vom 23.10.2023 und des Diözesanbischofs vom 15.11.2023 in Kraft.