Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Satzung des Caritasverbandes für die Diözese Mainz e. V.
vom 3. Mai 2022
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 4, Ziff. 39, S. 66 ff.)
####Präambel
Caritas als Erfüllung des Liebesgebotes Christi gehört zusammen mit Verkündigung und Gottesdienst zum Auftrag und zu den unverzichtbaren Lebensäußerungen der Kirche. Dabei ist Caritas zunächst persönliche Aufgabe einer jeden Christin und eines jeden Christen, aber auch Aufgabe einer jeden christlichen Gemeinschaft und Gemeinde und Aufgabe des ganzen Bistums. Nur wo Menschen sich in der Liebe Jesu gegenseitig annehmen, und nur wo sie die Liebe Jesu dazu bewegt, sich gerade den Armen und Verlassenen zuzuwenden, kann geschwisterliche Gemeinde wachsen. Im Sinne dieses im Evangelium begründeten Auftrages wendet sich die Kirche mit ihren caritativen Werken helfend den Menschen in leiblicher und seelischer Not und in sozial ungerechten Verhältnissen zu. Dieser Aufgabe gilt die besondere Sorge des Bischofs. Daher steht der Caritasverband für die Diözese Mainz e. V. unter dem Schutz und der Aufsicht des Bischofs von Mainz. In diesem Verband sind alle der Caritas der Katholischen Kirche dienenden Einrichtungen und Dienste, die sich an den Auftrag der Kirche gebunden wissen, institutionell zusammengefasst, unbeschadet ihrer Rechtsform. Er vertritt die Caritas seines Bereiches nach außen.
#§ 1
Name, Stellung und Geschäftsjahr
(
1
)
Der Verband trägt den Namen „Caritasverband für die Diözese Mainz e. V.“, (Verband).
(
2
)
Der Caritasverband für die Diözese Mainz e. V. ist die vom Bischof von Mainz anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der Caritas als eine Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen Kirche in der Diözese Mainz. Er steht unter dem Schutz und der Aufsicht des Bischofs von Mainz und versteht sich als Kirchort.
(
3
)
Der Verband ist Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege.
(
4
)
Er ist eine Gliederung des Deutschen Caritasverbandes e. V. und führt dessen markenrechtlich geschütztes Verbandszeichen.
(
5
)
Der Verband ist ein privater Verein von Gläubigen im Sinne der Canones 299, 321-326 des Codex Juris Canonici (Codex des kanonischen Rechts) und wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse an. Darüber hinaus gelten für ihn die Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für das Bistum Mainz sowie die Leitlinien des Deutschen Caritasverbandes für den Umgang mit sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen durch Beschäftigte in den Diensten und Einrichtungen in ihren jeweiligen gültigen Fassungen.
(
6
)
Der Verband wurde am 03.07.1917 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz eingetragen.
(
7
)
Der Sitz des Verbandes ist Mainz. Er unterhält dort eine Geschäftsstelle.
(
8
)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des Schutzes von Ehe und Familie, des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, der Hilfe für Flüchtlinge sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben des Verbandes.
(
3
)
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
(
4
)
Der Verband, der überwiegend Aufgaben nach § 57 Abs. 2 AO wahrnimmt, kann auch als Mittelbeschaffungskörperschaft iSd § 58 Nr. 1 S.2 AO Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts beschaffen und an diese weitergeben. Dies gilt trotz § 2 Abs. 3 S.2 auch für die steuerbegünstigten korporativen Mitglieder des Verbandes.
(
5
)
Der Verband kann seine satzungsmäßigen Zwecke auch als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO erfüllen, indem er Mittel zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke, die eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts beschafft hat, entgegennimmt. Er kann sich seinerseits Hilfspersonen im Sinne dieser Vorschrift bedienen, wenn nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen ihm und der Hilfsperson bestehen, stets sichergestellt ist, dass das Wirken der Hilfsperson wie sein eigenes Wirken anzusehen ist. Der Verband kann unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 AO auch durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer weiteren Körperschaft seine steuerbegünstigten Zwecke verwirklichen.
#§ 3
Organisation des Verbandes
(
1
)
Der Verband gliedert sich in Bezirkscaritasverbände (Gliederungen). Die Arbeit der Caritas der Diözese Mainz vollzieht sich auf der Ebene des Diözesan-Caritasverbandes, der Bezirkscaritasverbände sowie auf der Pfarrebene.
(
2
)
Die in der Diözese Mainz tätigen dem Deutschen Caritasverband e. V. angeschlossenen zentralen katholischen caritativen Fachverbände ordnen sich dem Verband zu. Soweit sie im Verbandsgebiet der Bezirkscaritasverbände tätig sind, ordnen sie sich auch den entsprechenden Bezirkscaritasverbänden zu.
(
3
)
Die in der Diözese Mainz tätigen Träger caritativer Einrichtungen bilden durch Beschluss der Vertreterversammlung diözesane Arbeitsgemeinschaften. Entsprechend können gemeinsam mit den betreffenden anderen Diözesancaritasverbänden Landesarbeitsgemeinschaften gebildet werden. Die Geschäftsführung der diözesanen Arbeitsgemeinschaften wird vom Verband wahrgenommen.
(
4
)
Die in den Absätzen (1) und (2) genannten Gliederungen und Fachverbände üben ihre satzungsmäßige Tätigkeit selbständig aus.
#§ 4
Aufgaben des Verbandes
(
1
)
Die Caritas widmet sich dem gesamten Spektrum sozialer und caritativer Aufgaben in Staat, Kirche und Gesellschaft. Diese Aufgaben verwirklichen ehrenamtliche/freiwillige und berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch ihren gemeinsamen Einsatz.
(
2
)
Der Verband wirkt als Gliederung des Deutschen Caritasverbandes e. V. gemeinsam mit seinen Mitgliedern an der Verwirklichung der Zwecke der deutschen Caritas mit:
- Er hilft Menschen in Not und unterstützt sie auf ihrem Weg zu mehr Chancengleichheit und einem selbständigen und verantwortlichen Leben.
- Er versteht sich als Anwalt und Partner Benachteiligter, verschafft deren Anliegen und Nöten Gehör, unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und tritt gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen entgegen, die zu Benachteiligung oder Ausgrenzung führen.
- Er fördert das soziale Bewusstsein in der Gesellschaft und den innerverbandlichen Zusammenhalt durch Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
- Er gestaltet Sozial- und Gesellschaftspolitik mit, insbesondere durch die Übernahme von Mitverantwortung für die Entwicklung bedarfsgerechter sozialer Infrastrukturen und die Mitwirkung an einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung im Gesundheits-, Sozial-, Erziehungs-, Bildungs- und Beschäftigungsbereich im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten.
- Er verwirklicht gemeinsam mit seinen Mitgliedern den caritativen Auftrag durch die Ausübung der Trägerschaft von Diensten und Einrichtungen in allen Aufgabenbereichen sozialer und caritativer Hilfe im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten.
- Er setzt sich ein für die bedarfsbezogene und sachgerechte Weiterentwicklung der caritativen Dienste und Einrichtungen.
- Er trägt bei zur Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Erfüllung sozialer und caritativer Aufgaben und deren Qualifizierung durch Aus-, Fort- und Weiterbildung.
- Er fördert die Entwicklung und Umsetzung von Qualitätsstandards in den vielfältigen Feldern sozialer Arbeit.
- Er fördert das ehrenamtliche soziale Engagement einschließlich der verschiedenen Formen der Freiwilligendienste und stiftet damit gesellschaftliche Solidarität.
- Er fördert die Entwicklung und Reflexion der diakonischen Praxis in kirchlichen Gremien und Gemeinden.
- Er fördert und unterstützt weltweit Caritas Internationales und hilft Menschen, die von Krisen und Armut betroffen sind.
- Er kooperiert auf den jeweiligen Ebenen mit allen Partnern der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege.
(
3
)
Der Verband nimmt als Gliederung des Deutschen Caritasverbandes e. V. in der Diözese Mainz insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Gestaltung der sozialen Arbeit
- a.
- Der Verband stellt das Spezifische des kirchlichen Auftrages der Caritas nach innen und nach außen glaubwürdig dar und vertritt es engagiert.
- b.
- Er fördert die Werke der Caritas unter Beachtung der Grundsätze der Personalität, Solidarität und Subsidiarität innerhalb und außerhalb der Kirchengemeinde, beeinflusst und regt Entwicklungen auf dem sozialen und caritativen Gebiet in der Diözese Mainz an. Er greift Problemlagen auf und erarbeitet Lösungen unter anderem auch im Rahmen von Projekten.
- c.
- Er bewirkt durch innerverbandliche Kommunikation, Vernetzung und Willensbildung in den satzungsgemäßen Organen des Verbandes die Koordination und das Zusammenwirken der Mitglieder im Verbandsgebiet. Hierzu gehört es auch, den Erfahrungsaustausch für die Praxis der sozialen Arbeit zu organisieren und Anregungen der Mitglieder aufzunehmen und bei der Aufgabenwahrnehmung zu beachten.
- d.
- Er führt für die Caritas im Verbandsgebiet die Einheitlichkeit der Grundsätze und Ziele und, soweit erforderlich, gemeinsames Handeln unter anderem durch verbindliche Grundsätze, Rahmenregelungen und Richtlinien herbei und fördert und schützt das Ansehen der Caritas in Staat und Gesellschaft.
- e.
- Er fördert, vertieft und regt die ehrenamtliche Caritasarbeit einschließlich der verschiedenen Formen der Freiwilligendienste in der Diözese Mainz im Zusammenwirken mit seinen Mitgliedern an.
- f.
- Er führt Aktionen sowie Werke von diözesaner oder überdiözesaner Bedeutung insbesondere bei außerordentlichen Notständen gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Mitgliedern und dem Deutschen Caritasverband e. V. durch.
- g.
- Er gestaltet das kirchliche Arbeitsrecht, die Personalentwicklung, die Führungsverantwortung und -überwachung in den Diensten und Einrichtungen gemeinsam mit seinen Mitgliedern.
- Interessenvertretung
- a.
- Der Verband vertritt die Interessen von Not leidenden und benachteiligten Menschen unter anderem auch durch Unterstützung der Beratungsangebote der Mitglieder. Er nimmt Einfluss auf die Willens- und Meinungsbildung in Staat, Kirche und Gesellschaft. Hierzu gehört es auch, Not und Benachteiligung von Menschen und Gruppen bewusst zu machen, deren Interessen zu vertreten und die Öffentlichkeit über Fragestellungen der Caritas im Verbandsgebiet zu informieren. Er übt das Verbandsklagerecht zugunsten hilfebedürftiger und benachteiligter Personen aus.
- b.
- Er vertritt die Interessen der Dienste und Einrichtungen der Mitglieder bei der Gestaltung und Aushandlung der landesweiten und kommunalen Rahmenbedingungen und Regelungen gegenüber staatlichen Stellen und Sozialleistungsträgern. Hierzu gehört es auch, die Anliegen der Caritas im Verbandsgebiet zu vertreten und mit den Behörden und sonstigen öffentlichen Organen sowie den anderen Wohlfahrtsverbänden zusammenzuarbeiten. In der Funktion als Spitzenverband schließt er rechtlich verbindliche Rahmenregelungen für die Einrichtungen und Dienste mit den jeweiligen Vertragspartnern ab.
- c.
- Er vertritt die Mitglieder in den Organen des Deutschen Caritasverbandes e. V. und gegenüber dem Bischof von Mainz.
- d.
- Er vertritt die Mitglieder in den Gremien der Hessen-Caritas und der Arbeitsgemeinschaft der Caritasverbände in Rheinland-Pfalz und mit diesen gemeinsam in den Gremien der Ligen in Hessen und Rheinland-Pfalz
- Qualitätsentwicklung
- a.
- Der Verband fördert fachliche Entwicklungen caritativer Arbeit, insbesondere durch Information, Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen, Dokumentation, Wissensmanagement und Aus- und Fort- und Weiterbildung in grundsätzlichen bzw. zentralen Themenbereichen
- b.
- Er entwickelt und sichert Qualitätsstandards caritativer Arbeit.
- c.
- Er entwickelt Eckpunkte zur Qualitätssicherung und unterstützt Qualitätssicherungsprozesse.
- Strukturentwicklung
- a.
- Der Verband fördert die Entwicklungen auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege durch die Initiierung oder Durchführung modellhafter Projekte.
- b.
- Er entwickelt allgemeine Strategien in den unterschiedlichen Feldern der caritativen Arbeit im Verbandsgebiet.
- c.
- Er initiiert, unterstützt und führt Entwicklungsprozesse des Verbandes durch.
- Erbringung von Dienstleistungen für die Mitglieder
- a.
- Der Verband informiert, berät und unterstützt die Einrichtungen und Dienste in fachlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sonstigen Fragen des Betriebes sozialer Einrichtungen.
- b.
- Er unterstützt die Gewinnung und Aus- Fort- und Weiterbildung haupt- und ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Caritas.
- c.
- Er begleitet und unterstützt die Mitglieder bei Qualitätssicherungs- Verbandsentwicklungs- und sonstigen Projekte.
- d.
- Er betreut und unterstützt die Freiwilligen und ihre Einsatzstellen bei den Mitgliedern des Verbandes
- Besondere Aufgaben
- a.
- Der Verband leistet Amtshilfe bei der kirchenrechtlichen Vereinsaufsicht des Bischofs von Mainz.
- b.
- Er hilft Menschen, die sich in Not befinden. Die §§ 52-54 Abgabenordnung werden berücksichtigt.
- c.
- Zu den Aufgaben des Verbandes gehört es auch, Betriebsträgergesellschaften, die gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 verfolgen, zu gründen oder Anteile an ihnen zu erwerben.
(
4
)
Der Verband und seine Mitglieder verpflichten sich, ihre gegenseitigen Interessen und Anliegen zu berücksichtigen und sind untereinander solidarisch.
#§ 5
Mitgliedschaft
(
1
)
Der Verband hat persönliche und korporative Mitglieder.
- Persönliches Mitglied kann sein, wer bereit ist, an der Erfüllung des Auftrages der Caritas mitzuwirken und den festgesetzten regelmäßigen Jahresbeitrag leistet.
- Korporatives Mitglied kann ein Träger solcher Einrichtungen und Dienste sein, der nach seinen satzungsgemäßen Zwecken Aufgaben der Caritas der Katholischen Kirche im Verbandsgebiet erfüllt und die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung anwendet. Zu den Aufgaben der Caritas der Katholischen Kirche gehört auch die steuerbegünstigte Mittelbeschaffung für korporative Mitglieder.
(
2
)
Die persönliche Mitgliedschaft kann nur beim Bezirkscaritasverband erworben werden, in dessen satzungsgemäßem Verbandsgebiet das Mitglied seien Wohnsitz hat. Die korporative Mitgliedschaft ist bei dem Bezirksverband zu erwerben, in dessen Verbandsgebiet das korporative Mitglied seinen Sitz hat oder eine Einrichtung betreibt, soweit nicht das Mitglied mit dem Verband eine abweichende Vereinbarung getroffen hat.
(
3
)
Mitglieder des Verbandes sind:
- die Bezirkscaritasverbände der Diözese Mainz und deren persönliche und korporative Mitglieder
- die korporativen Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft unmittelbar beim Verband erworben haben
- und die im Verbandsgebiet tätigen vom Deutschen Caritasverband e. V. anerkannten zentralen katholischen caritativen Fachverbände und deren Mitglieder.
(
4
)
Die Mitglieder des Verbandes sind zugleich Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes e. V.
#§ 6
Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
(
1
)
Über die Aufnahme von Mitgliedern der Bezirkscaritasverbände entscheiden deren Vorstände beziehungsweise Caritas-Aufsichtsräte.
(
2
)
Über die nach den Satzungen der Bezirkscaritasverbände erforderliche Zustimmung zur Aufnahme von korporativen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(
3
)
Die Aufnahme überdiözesan tätiger korporativer Mitglieder bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Deutschen Caritasverbandes e. V..
(
4
)
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt.
- durch Austrittserklärung in Schriftform gegenüber dem Vorstand, die zum Jahresende wirksam wird,
- durch den Tod eines Mitgliedes,
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
- durch Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines die Zwecke oder das Ansehen des Verbandes schädigenden Verhaltens sowie wegen grober äußerer Verstöße gegen kirchliche Grundsätze.
(
5
)
Über den Ausschluss entscheidet der Caritas-Aufsichtsrat auf Antrag des Vorstandes. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht innerhalb eines Monats das Recht auf Widerspruch bei der Vertreterversammlung zu, die in ihrer nächsten Sitzung endgültig entscheidet. Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Caritas-Aufsichtsrat einzulegen.
#§ 7
Rechte und Pflichten der persönlichen Mitglieder
(
1
)
Die satzungemäßen Rechte der persönlichen Mitglieder werden innerhalb des Verbandes durch die Vertreterversammlung wahrgenommen.
(
2
)
Jedes persönliche Mitglied hat Anspruch auf regelmäßige Information über die Entwicklungen in der Caritas sowie auf Beratung und Unterstützung des Verbandes bei seiner caritativen Tätigkeit. Über Art und Umfang entscheidet der Vorstand.
(
3
)
Es hat das Recht, Anträge, Anfragen, Anregungen, Vorschläge oder Beschwerden beim Vorstand des Verbandes einzureichen und eine Antwort zu erhalten.
(
4
)
Es ist verpflichtet, im Rahmen der caritativen Tätigkeit diese Satzung und die vom Verband hierzu beschlossenen Rahmenregelungen zu beachten und seinen Grundsätzen und Richtlinien für die caritative Arbeit Rechnung zu tragen.
(
5
)
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der von der Vertreterversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.
#§ 8
Rechte und Pflichten der sonstigen Mitglieder
(
1
)
Die sonstigen Mitglieder haben das Recht,
- ihre satzungsgemäßen Rechte in der Vertreterversammlung wahrzunehmen,
- sich als Einrichtung der Caritas im Bistum Mainz zu bezeichnen,
- das Zeichen des Flammenkreuzes zu führen,
- die Vertretung, Beratung und sonstige Unterstützung des Verbandes in Anspruch zu nehmen,
- auf regelmäßige Information über die Entwicklungen der Caritas im Verbandsgebiet,
- Anträge, Anfragen, Anregungen, Vorschläge oder Beschwerden beim Vorstand des Verbandes einzureichen und eine Antwort zu erhalten.
(
2
)
Die sonstigen Mitglieder sind verpflichtet,
- die satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des Verbandes und das Zusammenwirken der Caritas im Verbandsgebiet zu fördern und die Mitgliedschaft beim Verband in ihrer Satzung festzulegen,
- die vom Verband beschlossenen Rahmenregelungen für die caritative Arbeit zu beachten sowie den Grundsätzen und Richtlinien Rechnung zu tragen,
- die Grundordnung des kirchlichen Dienstes, das kirchliche Dienstvertragsrecht, die Mitarbeitervertretungsordnung und das kirchliche Datenschutzrecht anzuwenden sowie ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Anspruch auf zusätzliche betriebliche Altersversorgung zu verschaffen,
- die Bedingungen der Gemeinnützigkeit zu erfüllen, ihre Satzungen sowie Satzungsänderungen dem Verband nach Möglichkeit vor Beschlussfassung zur Kenntnisnahme vorzulegen,
- die Geltung von Regelungen zur Prävention und Intervention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen in ihren Satzungen festzulegen, die dem Schutzniveau der Regelungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 entsprechen,
- dem Verband die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben und über den Beginn, die Erweiterung und Beendigung caritativer Aufgaben das Benehmen mit diesem herzustellen,
- ihr Rechnungswesen ordnungsgemäß zu gestalten und gemäß den für sie jeweils geltenden Bestimmungen des Gesetzes und ihrer Satzung prüfen zu lassen sowie Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte auf Verlangen dem Verband vorzulegen; das Verlangen ist zu begründen,
- dem Verband existenzgefährdende wirtschaftliche Schwierigkeiten unverzüglich mitzuteilen und Empfehlungen zu beachten,
- den Mitgliedsbeitrag gemäß der von der Vertreterversammlung zu beschließenden Beitragsordnung zu entrichten.
(
3
)
Die in Wahrnehmung der Spitzenverbandsfunktion durch den Verband abgeschlossenen Verträge begründen, soweit dort nichts anderes geregelt ist, unmittelbar Rechte und Pflichten für die Mitglieder des Verbandes.
#§ 9
Organe des Verbandes
(
1
)
Organe des Verbandes sind
- die Vertreterversammlung,
- der Caritas-Aufsichtsrat,
- der Vorstand.
(
2
)
Vertreterversammlung und Caritas-Aufsichtsrat können zur Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben Ausschüsse und Kommissionen bilden. Das Nähere regelt die jeweilige Geschäftsordnung der Organe.
(
3
)
Die Sitzungen der Verbandsorgane sind nicht öffentlich. Sachverständige und Gäste können eingeladen werden. Näheres bestimmt die jeweilige Geschäftsordnung der Organe.
(
4
)
Die Mitglieder der Organe haben über sämtliche – als vertraulich vereinbarte – wirtschaftliche und personelle Angelegenheiten des Verbandes, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer organschaftlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren, soweit sie sich nicht im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung ihrer Tätigkeit offenbaren müssen. Die Schweigepflicht dauert auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit für den Verband an.
(
5
)
Die Organe des Verbandes achten darauf, dass der Verband in seiner gesamten Tätigkeit die staatlichen und kirchlichen Gesetze, diese Satzung sowie die Beschlüsse der Organe des Verbandes beachtet.
(
6
)
Mitglieder der Verbandsorgane dürfen an Beratungen und Entscheidungen (Beschlüssen) nicht mitwirken, die
- ihnen selbst,
- ihren Verwandten bis zum dritten Grad und Verschwägerten bis zum zweiten Grad sowie Ehegatten der Verwandten bis zum zweiten Grad,
- einer juristischen Person, deren Organmitglied sie sind
- einer natürlichen oder juristischen Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt sind,
einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können.
(
7
)
Absatz 6 gilt nicht für Wahlen und in Fällen, in denen der mögliche Vor- oder Nachteil die betreffende natürliche oder juristische Person nur so betrifft wie alle anderen Mitglieder. Absatz 6 Nr. 3 gilt nicht, wenn das betreffende Organmitglied gleichzeitig auch einem anderen Organ des Verbandes angehört.
(
8
)
Der Verband ist berechtigt personenbezogene Daten der Organmitglieder zu verarbeiten, soweit dies für die ordnungsgemäße Tätigkeit der Organe des Verbandes erforderlich ist. Das gleiche gilt auch für weitere Gremien des Verbandes.
#§ 10
Die Vertreterversammlung
(
1
)
Die Mitglieder nehmen ihre satzungsgemäßen Rechte durch die Vertreterversammlung wahr.
(
2
)
Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus
- jeweils einer von den Bezirkscaritasverbänden zu entsendenden Person der persönlichen Mitglieder,
- jeweils einer von den Bezirkscaritasverbänden zu entsendenden Person der Kirchengemeinden,
- jeweils einer von den Bezirkscaritasverbänden zu entsendenden Person der sonstigen korporativen Mitglieder der Bezirkscaritasverbände,
- jeweils zwei weiteren von den Bezirkscaritasverbänden zu entsendenden Personen,
- jeweils einer Person der korporativen Mitglieder des Verbandes, die mindestens in zwei Verbandsgebieten der Bezirkscaritasverbände der Diözese Mainz soziale Einrichtungen betreiben,
- jeweils einer Person der Fachverbände im Verbandsgebiet,
- einer Person des Sachausschusses „Caritative und soziale Aufgaben“ der Diözesanversammlung,
- einer von den Mitarbeitervertretungen des Verbandes gemeinsam entsandte Person.
(
3
)
Die Bezirkscaritasverbände regeln in ihren Satzungen die Wahl der Personen nach Nr. 1 bis 4.
(
4
)
Bei Personen, die aufgrund ihrer hauptamtlichen Tätigkeit gemäß Absatz 1 Mitglied der Vertreterversammlung geworden sind, endet die Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus der hauptamtlichen Tätigkeit. Für die restliche Amtszeit wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger entsandt.
#§ 11
Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung
(
1
)
Der Vertreterversammlung obliegen
- die Wahl und Abberufung der auf fünf Jahre zu wählenden Mitglieder des Caritas-Aufsichtsrates,
- die Wahl der in die Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes e. V. zu entsendenden Personen,
- die Feststellung des Jahresabschlusses und des für das kommende Jahr geltenden Wirtschaftsplans,
- die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeits- und Finanzberichtes des Vorstandes mit der Stellungnahme des Caritas-Aufsichtsrates und des Tätigkeitsberichtes des Caritas-Aufsichtsrates,
- die Entlastung des Vorstandes und des Caritas-Aufsichtsrates,
- die Beschlussfassung über Grundsätze zur Aufnahme von persönlichen und korporativen Mitgliedern durch den Verband und die Bezirkscaritasverbände sowie die Ordnung für die Mitgliedsbeiträge,
- die Beschlussfassung über verbindliche Rahmenregelungen, Grundsätze und Handlungsanweisungen zur Herbeiführung gemeinsamen Handelns der im Verband zusammengefassten Caritas der Diözese Mainz und dem Schutz des Ansehens der Caritas,
- die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sowie die verbindliche Beschlussfassung über die Wahrnehmung der Aufgaben der im Verband zusammengefassten Caritas der Diözese Mainz,
- die Beschlussfassung über die Errichtung der diözesanen und Landesarbeitsgemeinschaften und deren Ordnungen,
- die Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen vom Caritas-Aufsichtsrat beschlossenen Ausschluss,
- die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen der Vertreterversammlung und des Caritas-Aufsichtsrates sowie Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes nach § 21.
(
2
)
Die Einzelheiten über die Wahlen gemäß Absatz 1 Nr.1 und 2 bestimmt eine Wahlordnung, die von der Vertreterversammlung verabschiedet wird.
(
3
)
Die Amtsdauer der Vertreterversammlung beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder führen ihr Amt so lange fort, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
#§ 12
Sitzungen und Beschlüsse der Vertreterversammlung
(
1
)
Die ordentliche Vertreterversammlung ist in der Regel zweimal im Jahr abzuhalten. Sie kann auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. Videokonferenz) durchgeführt werden. Die dabei eingesetzten technischen Mittel und Verfahren müssen für alle Mitglieder der Vertreterversammlung die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Rechte und Pflichten wie bei einer Vertreterversammlung mit physischer Anwesenheit gewährleisten. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung nach § 11 Abs. 1 Nr.11.
(
2
)
Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung dies in Textform unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(
3
)
Die Vertreterversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Caritas-Aufsichtsrates, bei ihrer oder seiner Abwesenheit von der stellvertretenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Caritas-Aufsichtsrates geleitet.
(
4
)
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Caritas-Aufsichtsrates in Textform unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt wenigstens vier Wochen.
(
5
)
Anträge, weitere Angelegenheiten nachträglich auf die mit der Einladung zugegangene Tagesordnung zu setzen, sind in Textform mit einer Frist von zwei Wochen vor der Vertreterversammlung beim Vorstand einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Vertreterversammlung. Werden solche Anträge erst in der Versammlung gestellt, bedürfen sie zu ihrer Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(
6
)
Die Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende des Caritas-Aufsichtsrates unbeschadet des Absatzes 10. Die Bestimmungen des Absatzes 5 Satz 3 und § 21 bleiben unberührt.
(
7
)
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der protokollführenden Person und der oder dem Vorsitzenden des Caritas-Aufsichtsrates zu unterzeichnen ist.
(
8
)
Sie kann die Vorständekonferenz der Caritasverbände der Diözese Mainz damit beauftragen, zu den Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 Beschlussvorlagen zu erarbeiten oder über bestimmte Angelegenheiten verbindliche Beschlüsse im Konsens zu fassen.
(
9
)
Die Mitglieder des Caritas-Aufsichtsrates und des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Vertreterversammlung teil, sofern die Vertreterversammlung über deren Teilnahme im Einzelfall zu bestimmten Tagesordnungspunkten nichts anderes beschließt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind berechtigt, Anträge zu stellen und bei Wahlen Vorschläge zu machen.
(
10
)
Die Vertreterversammlung kann zu ihren Sitzungen Gäste und Fachleute hinzuziehen.
#§ 13
Der Caritas-Aufsichtsrat
(
1
)
Der Caritas-Aufsichtsrat hat fünf bis elf Mitglieder.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende wird vom Bischof von Mainz berufen.
(
3
)
Weitere Mitglieder werden von der Vertreterversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Caritas-Aufsichtsrates dürfen für korporative Mitglieder des Verbandes hauptamtlich tätige Personen sein. Die Mitglieder führen ihr Amt so lange fort, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(
4
)
Der Caritas-Aufsichtsrat kann bis zu zwei weitere geeignete Personen kooptieren soweit nicht die maximale Mitgliederzahl nach Absatz 1 überschritten wird.
(
5
)
Die oder der stellvertretende Vorsitzende des Caritas-Aufsichtsrates wird vom Caritas-Aufsichtsrat aus seiner Mitte gewählt.
(
6
)
Vorstandsmitglieder sowie abhängig beschäftigte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Verbandes können nicht Mitglied des Caritas-Aufsichtsrates werden.
(
7
)
Mitglieder des Caritas-Aufsichtsrates, die mehr als dreimal im Kalenderjahr die Sitzungen des Caritas-Aufsichtsrates versäumen, können auf Antrag des Caritas-Aufsichtsrates von der Vertreterversammlung abberufen und durch Neuwahl ersetzt werden.
#§ 14
Aufgaben und Pflichten des Caritas-Aufsichtsrates
Dem Caritas-Aufsichtsrat obliegt
- die Wahl, Anstellung und Abwahl der Vorstandsmitglieder,
- die Förderung, Beratung und Kontrolle des Vorstandes und die zu diesem Zweck erforderliche Anforderung der Information über die Angelegenheiten des Verbandes,
- die Erarbeitung einer Stellungnahme zu Jahresabschluss, Wirtschaftsplan sowie Tätigkeits- und Finanzberichtes des Vorstandes zur Vorlage bei der Vertreterversammlung und die Erstellung eines eigenen Tätigkeitsberichtes,
- die Entscheidung über Art und Umfang der jährlichen Rechnungsprüfung, die Erteilung der Prüfungsaufträge und die Entgegennahme des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses,
- gemeinsam mit dem Vorstand die Vorbereitung der Sitzungen der Vertreterversammlung,
- die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes,
- auf Antrag des Vorstandes die Entscheidung über die Zustimmung zu den Rechtsgeschäften nach § 20 Abs. 1 und weiterer nach der Geschäftsordnung zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte,
- der Beschluss einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
- der Beschluss von Grundsätzen und Richtlinien für die Leitung der Verbandsgeschäftsstelle und der Einrichtungen des Verbandes durch den Vorstand,
- die Bestellung der Mitglieder der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates von Unternehmensbeteiligungen des Verbandes.
- die Mitwirkung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nach den Satzungen der Bezirkscaritasverbände.
§ 15
Sitzungen und Beschlüsse des Caritas-Aufsichtsrates
(
1
)
Der Caritas-Aufsichtsrat wird von seiner oder seinem Vorsitzenden nach Bedarf in Abstimmung mit dem Vorstand einberufen, jedoch mindestens viermal im Jahr. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies in Textform verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
(
2
)
Die Sitzungen können auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. Videokonferenz) durchgeführt werden. § 12 Abs. 1 S. 3 und 4 gilt entsprechend.
(
3
)
Anträge zu Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind in Textform mit einer Frist von einer Woche vor der Sitzung des Caritas-Aufsichtsrates bei der oder dem Vorsitzenden des Caritas-Aufsichtsrates einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet der Caritas-Aufsichtsrat.
(
4
)
Die Sitzungen des Caritas-Aufsichtsrates werden von der oder dem Vorsitzenden des Caritas-Aufsichtsrates, bei ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(
5
)
Die Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Caritas-Aufsichtsrates teil, sofern er über deren Teilnahme im Einzelfall zu bestimmten Tagesordnungspunkten nichts Anderes beschließt.
(
6
)
Der Caritas-Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Caritas-Aufsichtsrates, in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
(
7
)
Bei Beschlussunfähigkeit ist die oder der Vorsitzende des Caritas-Aufsichtsrates verpflichtet, innerhalb von vier Wochen den Caritas-Aufsichtsrat zu einer zweiten Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Caritas-Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(
8
)
Über die Beschlüsse des Caritas-Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die wenigstens die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Sie ist von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter und von der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterzeichnen.
#§ 16
Der Vorstand
(
1
)
Der Vorstand des Verbandes besteht aus der oder dem hauptamtlichen Vorsitzenden und bis zwei weiteren hauptamtlichen Mitgliedern.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende wird vom Bischof von Mainz bestellt und abberufen. Für die Bestellung und Abberufung unterbreitet der Caritas-Aufsichtsrat dem Bischof Vorschläge.
(
3
)
Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden vom Caritas-Aufsichtsrat gewählt und anschließend vom Bischof von Mainz ernannt. Wahl und Abwahl durch den Caritas-Aufsichtsrat bedürfen jeweils der Genehmigung des Bischofs von Mainz.
(
3
)
Die Vorstandsmitglieder führen den Titel „Diözesancaritasdirektorin“ oder „Diözesancaritasdirektor“ und haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
(
4
)
Der Caritas-Aufsichtsrat, vertreten durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, schließt die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern ab und vertritt den Verband in allen die Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder betreffenden Angelegenheiten.
#§ 17
Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe der von den Verbandsorganen festgelegten Grundsätze und Richtlinien in Übereinstimmung mit staatlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften und der Verbandssatzung. Er führt die laufenden Geschäfte und ist für die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsorgane verantwortlich. Er ist für die Erledigung aller Aufgaben zuständig, soweit nicht die anderen Verbandsorgane nach dieser Satzung zuständig sind.
(
2
)
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Caritas-Aufsichtsrates und der Vertreterversammlung,
- die Vorlage des Tätigkeits- und Finanzberichtes, des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses beim Caritas-Aufsichtsrat und der Vertreterversammlung,
- Aufnahme und die Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern,
- die Mitteilung der Ergebnisse der gemäß § 11 Abs. 1 Nr.2 durchgeführten Wahlen an den Vorstand des Deutschen Caritasverbandes e. V.
- die Mitwirkung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nach den Satzungen der Bezirkscaritasverbände.
(
3
)
Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt und tragen gemeinsam die Verantwortung für die satzungsgemäße Erfüllung der Verbandsaufgaben. Sie sind zu kollegialer Zusammenarbeit verpflichtet und streben in allen Angelegenheiten einvernehmliche Lösungen an.
(
4
)
In einer vom Caritas-Aufsichtsrat zu beschließenden Geschäftsordnung kann die Aufteilung der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis des Vorstands auf einzelne Ressorts vorgesehen werden.
(
5
)
Der Vorstand hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu handeln. Er ist Dienstvorgesetzter aller im Verband Beschäftigten und nimmt die Rechte und Pflichten des Verbandes als Arbeitgeber im Sinne arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften wahr.
(
6
)
Der Vorstand hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Caritas-Aufsichtsrat wahrzunehmen und alles zu veranlassen, was die Kontrolle der Tätigkeit des Vorstandes erleichtert. Er hat den Caritas-Aufsichtsrat über alle Angelegenheiten des Verbandes einschließlich seiner mit ihm verbundenen Unternehmen zu unterrichten, insbesondere über
- die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Finanz-, Investitions- und Personalplanung
- die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage
- den Gang der Geschäfte und die Lage des Verbandes,
- Geschäfte, die für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder die Liquidität des Verbandes von erheblicher Bedeutung sein können.
Die Berichte zu Nr. 1 sollen mindestens einmal jährlich, die Berichte zu Nr. 2 und Nr. 3 sollen mindestens zweimal jährlich dem Caritas-Aufsichtsrat vorgelegt werden. Die Berichte zu Nr. 4 sollen so rechtzeitig vorgelegt werden, dass der Caritas-Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.
(
7
)
Darüber hinaus ist dem Caritas-Aufsichtsrat aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Als wichtiger Anlass ist auch ein dem Vorstand bekannt gewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der für die Lage des Verbandes von erheblichem Einfluss sein kann.
(
8
)
Der Caritas-Aufsichtsrat kann jederzeit vom Vorstand einen Bericht verlangen über Angelegenheiten des Verbands, über seine rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage des Verbands erhebliche Auswirkungen haben können. Auch ein einzelnes Mitglied des Caritas-Aufsichtsrates kann einen Bericht, jedoch nur an den gesamten Caritas-Aufsichtsrat, verlangen. Der Caritas-Aufsichtsrat kann jederzeit selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Personen die Bücher und Schriften des Verbandes einsehen, sowie die Finanz- und Ertragslage oder die Liquidität des Verbandes prüfen lassen.
(
9
)
Der Vorstand ist verpflichtet, den intern erstellten ungeprüften Jahresabschluss mit dem Geschäftsbericht spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres dem Caritas-Aufsichtsrat vorzulegen. Das gleiche gilt für den vom Vorstand in analoger Anwendung der §§ 290 ff HGB zu erstellenden Abschluss, der auch die verbundenen Unternehmen des Verbandes einbezieht.
(
10
)
Der Vorstand erstellt einen jährlichen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgs- und Investitionsplan sowie einer Stellenübersicht. In den Investitionsplan sind auch Miet-, Pacht-, Leasing- und andere Dauerschuldverhältnisse einzubeziehen.
(
11
)
Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand des Verbandes gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Der Vorstand wird für die Anwendung der gleichen Grundsätze bei verbundenen Unternehmen sorgen, bei denen er unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte verfügt.
#§ 18
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Die Entscheidungen des Vorstandes bedürfen der Beschlussfassung. Näheres regelt die vom Caritas-Aufsichtsrat zu beschließende Geschäftsordnung des Vorstandes.
#§ 19
Vertretung
(
1
)
Der Vorstand hat die Aufgaben des Vertretungsvorstandes im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Verbandes bedarf es der Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes.
(
2
)
Das Nähere über die Beschränkung der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis und die Erteilung von Vollmachten an weitere Personen regelt die Geschäftsordnung.
(
3
)
Der Caritas-Aufsichtsrat kann den Vorstand durch Beschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen steuerbegünstigt anerkannten Organisationen oder für ein einzelnes Rechtsgeschäft befreien
#§ 20
Zustimmungsvorbehalt
(
1
)
Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bischofs von Mainz:
- Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstiger Rechte an Grundstücken,
- Durchführung von Baumaßnahmen mit einem Kostenvoranschlag im Wert von 250.000,00 Euro oder darüber, wobei dann, wenn mehrere Baumaßnahmen im Zusammenhang stehen, diese zur Bestimmung des Gegenstandswertes zusammengefasst werden,
- Aufnahme von Darlehen in einem Wert von 250.000,00 Euro oder darüber, wobei dann, wenn mehrere Darlehen für denselben Zweck aufgenommen werden, diese zur Bestimmung des Gegenstandswertes zusammengefasst werden,
- Übernahme von Bürgschaften,
- die Ausgliederung von Teilbereichen verbandlicher Caritasarbeit durch die Bildung neuer Rechtsträger, insbesondere durch die Gründung von Gesellschaften,
- die konstitutive Mitwirkung bei anderen Rechtsträgern, insbesondere durch die Übernahme von Gesellschaftsanteilen.
(
2
)
Folgende Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bischofs von Mainz:
- Wirtschaftsplan,
- Feststellung des Jahresabschlusses,
- Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes nach § 21 der Satzung.
(
3
)
Der Verband lässt sich gemäß § 14 Nr.4 prüfen und übersendet dem Bischof von Mainz eine Ausfertigung des Prüfberichtes.
(
4
)
Die in Absätzen 1 bis 3 bestimmten Rechte des Bischofs von Mainz kann auch der Generalvikar des Bistums in Ausübung seiner kirchenrechtlich bestimmten Vollmachten nach Canon 479 § 1 CIC des Codex Juris Canonici wahrnehmen
#§ 21
Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes
Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über eine Satzungsänderung und über die Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder und zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bischofs von Mainz sowie der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.
#§ 22
Vermögensanfall bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Bischof von Mainz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#§ 23
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch den Bischof von Mainz zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Mainz, den 21. März 2023 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |