Bistum Mainz
.(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 15, Ziff. 110, S. 223 ff.),
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Statut der Frauenkommission1# im Bistum Mainz
vom 6. Dezember 2022
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 15, Ziff. 110, S. 223 ff.),
zuletzt geändert am 30. Januar 2025
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 2, Ziff. 21, S. 17 f.)
####Präambel
Der Bischof von Mainz hat mit Wirkung des Amtsblatts Nr. 11 2020 auf Empfehlung des Diözesan-Pastoralrates eine Frauenkommission für das Bistum Mainz eingesetzt. Für sie gilt dieses Statut.
#§ 1
Auftrag
(
1
)
Die Frauenkommission berät die Bistumsleitung (Ordinarius, Mitglieder der Dezernentenkonferenz) und den Diözesan-Pastoralrat.
(
2
)
Auftrag der Frauenkommission ist die Reflexion und Ausarbeitung von Schritten, wie sich die Beteiligung von Frauen sowie Geschlechtergerechtigkeit auf allen Ebenen im Bistum (Kirchorte, Gemeinden, Pastoralräume, Pfarreien, Regionen, Bistum) und in deren Strukturen fördern und umsetzen lässt.
(
3
)
Die Frauenkommission bringt eigene Themen und Schwerpunkte ein, die der Bistumsleitung oder dem Diözesan-Pastoralrat zur Bearbeitung, Entscheidung und Umsetzung vorgelegt werden. Darüber hinaus können die Bistumsleitung und der Diözesan-Pastoralrat die Frauenkommission bei der Umsetzung von für Frauen relevanten Fragen um Beratung anfragen.
(
4
)
Die Frauenkommission wählt aus ihrem Kreis eine Vertreterin, die für die Kommission einen beratenden Sitz im Diözesan-Pastoralrat wahrnimmt. Im Fall der Verhinderung wird eine Vertreterin bestellt. Die Aufgabe der Frauenkommission ist es, im Diözesan-Pastoralrat die Themen und erarbeiteten Schritte für mehr Geschlechtergerechtigkeit im Bistum einzubringen und die Themen des Diözesan-Pastoralrats aus Sicht von Frauen zu betrachten und zu bewerten.
#§ 2
Zusammensetzung und Amtsdauer
(
1
)
Die Frauenkommission besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern.
(
2
)
Die Mitglieder werden von der Frauenversammlung für vier Jahre gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Nach Aussetzen mindestens einer Wahlperiode kann eine erneute Wahl erfolgen.
Nicht wählbar ist eine Person, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.
(
3
)
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds rückt die nächste Frau auf der Ergebnisliste der Wahl nach. Das nachgerückte Mitglied kann nach der Amtszeit für weitere zwei Perioden gewählt werden.
Der Diözesanbischof kann einem Mitglied aus wichtigem Grund die Mitgliedschaft aberkennen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
(
4
)
Die Mitglieder können bis zu drei zusätzliche beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder in die Frauenkommission berufen, wenn dies für die Weiterarbeit wichtig erscheint oder bestimmte Personengruppen in der Kommission durch die Wahl nicht vertreten sind.
#§ 3
Aufgaben
(
1
)
Die Frauenkommission trifft sich mindestens zweimal im Jahr mit dem Bischof zum gegenseitigen Austausch und zur Beratung und schlägt Umsetzungsmaßnahmen zu mehr Beteiligung von Frauen und Geschlechtergerechtigkeit vor.
(
2
)
Bei Themen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Teile der Bistumsleitung fallen, tritt die Frauenkommission direkt mit den zuständigen Personen in Kontakt. Der Bischof wird hierüber in Kenntnis gesetzt.
(
3
)
Die Frauenkommission hat das Recht, konkrete Anfragen an die Bistumsleitung und den Diözesan-Pastoralrat zu stellen, bei aktuellen Themen um Austausch anzufragen und in einer angemessenen Zeit Antwort zu erhalten.
(
4
)
Die Frauenkommission geht initiativ auf Einrichtungen, Dezernate, Mitarbeitende des Bistums, Gremien, Gruppierungen und Verbände im Bistum zu, stellt Anfragen und sucht die Zusammenarbeit.
(
5
)
Die Frauenkommission vernetzt sich mit den Frauen des Bistums, mit den Frauenverbänden und -gruppierungen zum gemeinsamen Austausch. Hierzu kann sie jederzeit Frauenversammlungen einberufen.
(
6
)
Im Kontext der Geschlechtergerechtigkeit werden die Beauftragten für queer-sensible Pastoral beratend in die Frauenkommission eingebunden. Die Geschäftsführerin der Frauenkommission steht in regelmäßigem Kontakt mit den Beauftragten.
(
7
)
Die konkrete Aufgabenverteilung und die Arbeitsweise der Frauenkommission regelt die Geschäftsordnung.
#§ 4
Leitung
(
1
)
Die Frauenkommission wählt aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Sprecherinnen.
(
2
)
Die Sprecherinnen bilden den Vorstand der Frauenkommission. In enger Absprache mit der Geschäftsführerin leiten sie die Frauenkommission. Alle Mitglieder der Frauenkommission können nach Absprache mit dem Vorstand die Frauenkommission nach außen vertreten.
(
3
)
Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Sprecherin wird für die restliche Dauer der Amtszeit eine Nachfolgerin gewählt.
#§ 5
Wahl der Mitglieder der Frauenkommission
(
1
)
Mindestens alle vier Jahre findet zum Zweck der Wahl der Frauenkommission eine Frauenversammlung statt.
(
2
)
Die Organisation der Wahl regelt die Wahlordnung.
(
3
)
Die Frauenversammlung schlägt der Frauenkommission Themen und Fragestellungen zur Bearbeitung vor.
(
4
)
Bis zur konstituierenden Sitzung der neugewählten Frauenkommission bleibt die bisherige Frauenkommission im Amt.
#§ 6
Geschäftsführung
(
1
)
Die Leitung des Dezernates Seelsorge beauftragt eine hauptamtliche Mitarbeiterin des Dezernats Seelsorge mit mindestens einem Stundenumfang von 50% mit der Geschäftsführung der Frauenkommission und den Aufgaben der Frauenpastoral.
(
2
)
Die Geschäftsführerin ist beratendes Mitglied der Frauenkommission und des Vorstands.
(
3
)
Die Aufgaben der Geschäftsführung sind in der Geschäftsordnung geregelt.
(
4
)
Bei Unstimmigkeiten zwischen der Geschäftsführerin und der Frauenkommission ist die Leitung des Dezernats Seelsorge zur Schlichtung und Klärung verpflichtet.
(
5
)
Bei der Neubesetzung der Stelle der Geschäftsführerin der Frauenkommission ist die Frauenkommission frühzeitig und umfassend in das Bewerbungsverfahren einzubinden.
#§ 7
Inkrafttreten
Das Statut der Frauenkommission im Bistum Mainz tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Mainz, den 6. Dezember 2022 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |