Bistum Mainz
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Satzung des
Diözesan-Cäcilien-Verbandes in der Diözese Mainz

vom 6. November 2004

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2005, Nr. 17, Ziff. 174, S. 164 ff.)

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Abschnitt I: Grundlagen

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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

( 1 ) Der Verband führt den Namen „Diözesan-Cäcilien-Verband (DCV) in der Diözese Mainz“ und hat seinen Sitz in Mainz.
( 2 ) Der DCV hat nach staatlichem Recht die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Er ist nach kirchlichem Recht als öffentlicher kirchlicher Verein gem. cann. 301 § 1, 312-320 CIC errichtet.
( 3 ) Der DCV ist Mitglied des Allgemeinen Cäcilien-Verbandes (ACV) für Deutschland.
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§ 2
Ziele und Aufgaben

( 1 ) Aufgabe des DCV ist die Förderung und Pflege der Kirchenmusik, insbesondere des Chorgesanges in den Kirchenchören der Diözese Mainz. Der DCV nimmt diese Aufgabe wahr auf der Grundlage der für die Liturgie und Kirchenmusik maßgeblichen Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils (insbesondere der Liturgiekonstitution) der nachkonziliaren Ausführungsbestimmungen auf der Ebene der Weltkirche, der Ordnungen für den deutschen Sprachraum und der in der Diözese Mainz geltenden Regelungen.
( 2 ) Der DCV aktiviert insbesondere die kirchenmusikalische Arbeit in der Diözese.
( 3 ) Der DCV führt kirchenmusikalische Veranstaltungen durch.
( 4 ) Der DCV bemüht sich um die religiöse und liturgische Bildungsarbeit der Kirchenchöre.
( 5 ) Der DCV arbeitet mit dem Institut für Kirchenmusik des Bistums Mainz zusammen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der DCV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Der DCV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DCV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Kirchliche Ausrichtung des DCV

( 1 ) Der DCV versteht seine Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche.
( 2 ) Der DCV und seine Organe unterstehen der Aufsicht des Bischofs von Mainz. Dieser überträgt die Wahrnehmung der Aufsicht dem Bischöflichen Ordinariat Mainz.
( 3 ) Der Vorstand des DCV unterrichtet das Bischöfliche Ordinariat über seine Haushalts- und Wirtschaftsführung durch Übersendung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses.
( 4 ) Dem Bischöflichen Ordinariat bleibt das Recht vorbehalten, weitere Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die Verbandsunterlagen zu nehmen, sowie Prüfungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen.
( 5 ) Diese Satzung, ihre Änderungen, die Änderung des Verbandszwecks sowie die Auflösung des DCV bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bischofs von Mainz.
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Abschnitt II: Gliederung des DCV

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§ 5
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des DCV sind alle katholischen Kirchengemeinden in der Diözese Mainz in ihrer Eigenschaft als Träger eines Kirchenchores.
( 2 ) Die Aufgaben der Kirchenchöre und ihre rechtliche und wirtschaftliche Verfassung bestimmen sich nach der „Ordnung für die Kirchenchöre in der Diözese Mainz“, die vom Bischof erlassen wird.
( 3 ) Dem DCV können andere Vereinigungen mit liturgischer oder musikalischer Zielsetzung als korporative Mitglieder angehören.
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§ 6
Organe

Die Organe des DCV sind:
  1. die Generalversammlung
  2. der Diözesanvorstand
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§ 7
Generalversammlung

( 1 ) Der Generalversammlung gehören an:
  1. der Diözesanvorstand
  2. die Dekanatsbeauftragten für Liturgie und Kirchenmusik
  3. aus jedem Dekanat ein ehren- oder nebenamtlicher Kirchenmusiker oder Chorsänger.
( 2 ) Die Generalversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Diözesan-Cäcilien-Verbandes. Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Verbandes. Im einzelnen sind ihr folgende Entscheidungen vorbehalten.
  1. Entgegennahme des Berichts des Diözesanpräses über die Arbeit und Kassenführung des DCV seit der letzten Generalversammlung
  2. Entlastung des Diözesanvorstandes
  3. Wahl des Vizepräses
  4. Wahl des Schriftführers
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des DCV.
( 3 ) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Diözesanvorstand oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens einem Viertel der Mitglieder der Generalversammlung einberufen werden. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich durch den Diözesanpräses mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung.
Anträge auf Aufnahme eines Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung und Sachanträge zur Generalversammlung, die mindestens 2 Wochen vorher beim Diözesanpräses schriftlich eingereicht wurden, werden in die Tagesordnung aufgenommen. Anträge, die nach dieser Frist eingereicht wurden, werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder widerspricht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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§ 8
Diözesanvorstand

( 1 ) Dem Diözesanvorstand gehören an:
  1. der Diözesanpräses
  2. der Leiter des Instituts für Kirchenmusik des Bistums Mainz
  3. der Domkapellmeister der Hohen Domkirche zu Mainz
  4. je ein Dekanatsbeauftragter für Liturgie und Kirchenmusik aus den Regionen Oberhessen, Südhessen, Rheinhessen, aus denen der Vizepräses und der Schriftführer gewählt werden.
( 2 ) Der Diözesanpräses wird durch den Bischof für die Dauer von 5 Jahren nach Anhörung des Diözesanvorstandes ernannt. Der Vizepräses und der Schriftführer werden durch die Generalversammlung gewählt.
( 3 ) Der Diözesanvorstand nimmt alle Angelegenheiten des DCV wahr, soweit diese nicht in dieser Satzung einem anderen Verbandorgan übertragen sind. Es berät den Diözesanpräses in allen laufenden Geschäften und bereitet die Generalversamlung vor.
( 4 ) Der Diözesanpräses
  1. führt die Geschäfte des Verbandes
  2. vertritt den DCV innerhalb und außerhalb der Diözese
  3. beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie
  4. erstattet jährlich dem Bischof einen schriftlichen Bericht über das Wirken des Verbandes, der auch dem ACV-Präsidenten zugeht
  5. beruft die Generalversammlung ein und leitet sie.
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§ 9
Kasse

( 1 ) Die Kasse wird vom DCV unter Verantwortung des Diözesanpräses verwaltet.
( 2 ) Die von der Kirchenbehörde genehmigten Beiträge der Pfarreien werden jährlich durch das Bischöfliche Ordinariat einbehalten und dem DCV zur Verfügung gestellt.
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Abschnitt III: Schlussbestimmungen

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§ 10
Satzungsänderungen / Auflösung des DCV

( 1 ) Die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Verbandszwecks, sowie die Auflösung des DCV, können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der in der Generalversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn diese Punkte in der nach § 7 Abs. 3 bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten waren.
( 2 ) Bei Aufhebung oder Auflösung des DCV fällt das Verbandsvermögen an das Bistum Mainz, das es im Sinne des Verbandszwecks zu verwenden hat. Eine andere Verwendung als zu unmittelbar, gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken ist unzulässig.
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§ 11
Inkrafttreten

Vorstehende Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes der Diözese Mainz wurde am 06. November 2004 von der Generalversammlung beschlossen und tritt am 27. November 2005 (1. Advent) in Kraft.
Diese Satzung wird zweifach ausgefertigt. Je eine Fertigung erhalten das Bischöfliche Ordinariat Mainz und der Diözesan-Cäcilien-Verband.