Bistum Mainz
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung der Datenschutzstelle des gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten für die (Erz-) Diözesen Freiburg, Fulda, Limburg, Mainz, Rottenburg-Stuttgart, Speyer und Trier

vom 18. November 2016

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2017, Nr. 1, Ziff. 5, S. 13 ff.)

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Präambel

Die deutschen (Erz-)Bischöfe wollen im Rahmen ihres kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes ein möglichst hohes Datenschutzniveau garantieren. Im Hinblick auf die EU- Datenschutz- Grundverordnung (Amtsblatt der Europäischen Union vom 04.05.2016, L119/1), welche am 25.05.2016 in Kraft trat, soll der kirchliche Datenschutz der (Erz-)Diözesen Freiburg, Fulda, Limburg, Mainz, Rottenburg-Stuttgart, Speyer und Trier neu geordnet werden, um einen dem staatlichen Standard vergleichbaren Datenschutz zu gewähren. Dadurch soll die Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten garantiert und der hohe Standard des kirchlichen Datenschutzes erweitert werden. Um die Vernetzung der Datenschutzbeauftragten zu fördern und Synergieeffekte zu nutzen, errichten die (Erz-)Bischöfe der genannten (Erz-)Diözesen eine gemeinsame Datenschutzstelle und geben dieser folgende Satzung:
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§ 1
Errichtung und Rechtsgrundlagen

1. Für die (Erz-)Diözesen Freiburg, Fulda, Limburg, Mainz, Rottenburg-Stuttgart, Speyer und Trier – im Folgenden Bistümer genannt – wird die Datenschutzstelle des gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten mit Sitz in Frankfurt am Main errichtet.
2. Die Datenschutzstelle ist eine unabhängige öffentlich-rechtliche kirchliche Einrichtung gem. § 33 Abs. 1 KVVG (Bistum Limburg) und führt den Namen „Der Datenschutzbeauftragte für die (Erz-)Diözesen in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland (Freiburg, Fulda, Limburg, Mainz, Rottenburg-Stuttgart, Speyer und Trier)“.
3. Für die Datenschutzstelle gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen Fassung.
4. Für die Datenschutzstelle gilt das diözesane Datenschutzrecht der Belegenheitsdiözese. Die Datenschutzstelle wendet in den einzelnen Diözesen das jeweilige diözesane Datenschutzrecht, insbesondere die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (im Folgenden: KDO) in ihrer jeweils gültigen Fassung an. 5. Die (Erz-)Bischöfe der beteiligten Diözesen werden bei der Weiterentwicklung der diözesanen Anordnungen über den kirchlichen Datenschutz einheitliche Regelungen treffen. Dabei werden sie sich an der Muster-KDO des Verbandes der Diözesen Deutschlands orientieren.
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§ 2
Zweck

Der Zweck der Datenschutzstelle ist die Wahrnehmung der kirchlichen Datenschutzaufsicht gemäß den Vorgaben der für die (Erz-)Diözesen geltenden kirchlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der KDO.
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§ 3
Gemeinsamer Diözesandatenschutzbeauftragter

1. Die (Erz-)Bischöfe von Freiburg, Fulda, Limburg, Mainz, Rottenburg-Stuttgart, Speyer und Trier bestellen einvernehmlich einen gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten und übertragen ihm die Rechte und Pflichten des Diözesandatenschutzbeauftragten für ihre Diözese.
2. Der gemeinsame Diözesandatenschutzbeauftragte ist vertretungsberechtigter Leiter der gemeinsamen Einrichtung.
3. Rechtsstellung und Aufgaben des gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten ergeben sich aus der (Muster-)KDO in der jeweils gültigen Fassung. Die näheren Einzelheiten sind dienstvertraglich zu regeln.
4. Der Bischof des Belegenheitsbistums ernennt den gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten im Einvernehmen mit den (Erz-)Bischöfen von Freiburg, Fulda, Limburg, Mainz, Rottenburg-Stuttgart, Speyer und Trier.
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§ 4
Ausgestaltung der Datenschutzstelle

1. Zur Erledigung seiner Aufgaben steht dem gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten eine Datenschutzstelle mit dem nach den Vorgaben der KDO notwendigen Personal zur Seite. Der gemeinsame Diözesandatenschutzbeauftragte leitet die Datenschutzstelle in organisatorischer Unabhängigkeit entsprechend der KDO.
2. Der Diözesandatenschutzbeauftragte arbeitet mit dem Koordinierungsausschuss gemäß § 5 zusammen, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann.
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§ 5
Koordinierungsausschuss

1. Zur Koordinierung der mit der Datenschutzstelle zusammenhängenden Finanzierungs- und Verwaltungsangelegenheiten wird ein Koordinierungsausschuss gebildet, in den jeder (Erz-)Bischof ein Mitglied entsendet. Es sollen mehrheitlich Personen mit der Befähigung zum Richteramt gem. § 5 Deutsches Richtergesetz entsendet werden.
2. Dieser Ausschuss entscheidet in allen Fragen, die nicht zwingend vom Diözesandatenschutzbeauftragten aufgrund seiner Unabhängigkeit wahrzunehmen sind.
3. Dem Koordinierungsausschuss wird die Dienstaufsicht über den Diözesandatenschutzbeauftragten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 KDO so übertragen, dass die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten nicht beeinträchtigt wird.
4. Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind ohne besondere Vergütung tätig.
5. Die Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung, die der Generalvikar des Belegenheitsbistums im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Generalvikaren erlässt.
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§ 6
Kostentragung/Haushalt

1. Der Diözesandatenschutzbeauftragte verfügt über einen eigenen jährlichen Haushalt, der gesondert auszuweisen ist und veröffentlicht wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KDO). Im Hinblick auf das Rechnungswesen wird das Belegenheitsbistum auf Grundlage der dort geltenden haushalterischen Vorschriften tätig.
2. Die Veröffentlichung erfolgt in den Amtsblättern der (Erz-)Diözesen Freiburg, Fulda, Limburg, Mainz, Rottenburg-Stuttgart, Speyer und Trier.
3. Die Kosten der Dienststelle tragen die beteiligten (Erz-)Diözesen entsprechend dem Schlüssel der VDD-Regelverbandsumlage.
4. Der Diözesandatenschutzbeauftragte und seine Dienststelle werden (kirchen-)hoheitlich tätig; die Kosten der Dienststelle werden durch den Koordinierungsausschuss (§ 5) gemäß dem in Abs. 3 festgelegten Schlüssel und dem veröffentlichten Haushalt (Abs. 1) den beteiligten (Erz-)Diözesen gegenüber festgesetzt.
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§ 7
Kündigung

1. Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist den übrigen Vertragspartnern zuzustellen.
2. Im Falle der Kündigung einer (Erz-)Diözese wird diese Vereinbarung unter den verbleibenden Vertragspartnern fortgesetzt, soweit noch mindestens zwei (Erz-)Diözesen am Vertrag festhalten.
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§ 8
Inkrafttreten/Ausfertigungen

Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Unterzeichnung durch alle beteiligten (Erz-)Bischöfe in Kraft. Jede (Erz-)Diözese erhält eine Ausfertigung. Sie ist in den Amtsblättern der beteiligten (Erz-)Diözesen bekannt zu machen.
Az.: 555B/17842/16/01/9
Limburg, den 21.10.2016
Freiburg, den 26.10.2016
+ Dr. Georg Bätzing
+ Bischof
+ Stephan Burger
Erzbischof
Fulda, den 28.10.2016
Mainz, den 3.11.2016
+ Heinz Josef Algermissen
+ Bischof
Prälat Dietmar Giebelmann
Diözesanadministrator
Rottenburg-Stuttgart, den 8.12.2016
Speyer, den 15.11.2016
+ Dr. Gebhard Fürst
+ Bischof
+ Dr. Karl-Heinz Wiesemann
+ Bischof
Trier, den 23.11.2016
+ Dr. Stephan Ackermann
+ Bischof