Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Statut des Priesterrates im Bistum Mainz (Priesterratsstatut - PrieSt)
vom 20. Januar 2024
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 1, Ziff. 1, S. 1 ff.)
####Präambel
Der Priesterrat repräsentiert das Presbyterium der Diözese Mainz. „Seine Aufgabe besteht darin, den Bischof bei der Leitung der Diözese nach Maßgabe des Rechts zu unterstützen, um das pastorale Wohl des ihm anvertrauten Teiles des Gottesvolkes so gut wie eben möglich zu fördern“ (c. 495 § 1 CIC). Angesichts der Vielfalt von Geistesgaben in der Kirche und der Fülle kirchlicher Aufgaben soll der Priesterrat dem Bischof bei der Leitung des Bistums helfen, damit der priesterliche Dienst in der Diözese nicht der Einheit entbehrt und durch die Überlegungen vieler wirksam wird.
#§ 1
Aufgaben
(
1
)
Der Priesterrat soll mit dem Bischof alles, was die Seelsorge erfordert und dem Wohl der Diözese dient, beraten, d. h. er soll ihn informieren, ihm auf seine Fragen Antwort geben, mit ihm zu einer Beurteilung kommen und Beschlüsse über die einzuschlagenden Wege herbeiführen.
(
2
)
Der Priesterrat berät mit dem Bischof alle Angelegenheiten des Presbyteriums, insbesondere:
- die priesterliche Lebensweise und Spiritualität,
- die Berufungspastoral,
- die Ausbildung und Weiterbildung,
- die Sorge für kranke und im Ruhestand lebende Priester,
- die Sorge für ausscheidende Priester.
(
3
)
Der Priesterrat wird vom Bischof bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung angehört. Insbesondere hat er ein Recht auf Anhörung bei
- der Entscheidung über die Abhaltung einer Diözesansynode,
- Errichtung, Aufhebung und nennenswerten Veränderungen von Pfarreien,
- Erlass von diözesanen Ordnungen über die Verwendung von Gaben und Spenden der Gläubigen und über die Besoldung der Kleriker,
- Neubau und Profanierung von Kirchen,
- Festlegung diözesaner Abgaben,
- Errichtung wichtiger diözesaner Ämter.
(
4
)
Der Priesterrat ist berechtigt, aus einem vom Bischof vorzulegenden Kandidatenvorschlag einen Kreis von Pfarrern auf Dauer festzulegen, aus dem jeweils zwei Pfarrer auszuwählen sind, mit denen sich der Bischof im Fall der Amtsenthebung eines Pfarrers beraten muss (vgl. c. 1742 § 1 CIC).
(
5
)
Die Mitglieder des Priesterrates wirken mit im Verfahren für die Bestellung des Bischofs und der Weihbischöfe im Rahmen des jeweils geltenden Rechts.
(
6
)
Die Mitglieder des Priesterrats sind auch Mitglieder der Diözesanversammlung.
(
7
)
Der Priesterrat schlägt der Diözesanversammlung jeweils zwei Mitglieder für die Wahl in den Diözesanpastoralrat und in den Diözesan-Kirchensteuerrat vor. Zusätzlich ist der Sprecher Mitglied kraft Amtes im Diözesanpastoralrat und im Vorstand der Diözesanversammlung.
(
8
)
Der Priesterrat kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen bilden.
(
9
)
Der Priesterrat informiert das Presbyterium über seine Arbeit und nimmt Anregungen und Anträge entgegen.
(
10
)
Der Priesterrat hält Kontakt mit den Priesterräten anderer Diözesen.
(
11
)
Die Aufgaben des Konsultorenkollegiums nimmt gemäß Partikularnorm Nr. 6 zu c. 502 § 3 CIC der Deutschen Bischofskonferenz vom 05.10.1995 das Domkapitel wahr.
#§ 2
Zusammensetzung
(
1
)
Im Priesterrat soll eine sachgerechte Repräsentation des Presbyteriums gewährleistet sein, ihm gehören daher an:
- Stimmberechtigte Mitglieder:Zunächst 17 von den Wählergruppen (§ 3 Wahlordnung für die Wahl zum Priesterrat im Bistum Mainz) gewählte Mitglieder und sodann bis zu 5 vom Bischof nach Beratung mit den gewählten Mitgliedern berufene Mitglieder, wobei der Bischof auf eine repräsentative Vertretung der Regionen der Diözese achtet.Unter den stimmberechtigten Mitgliedern soll wenigstens ein Vertreter der in der Diözese Mainz wirkenden Seelsorgspriester der „Gemeinden anderer Muttersprache“ sein.
- Beratend nehmen teil:
- die Weihbischöfe,
- der Generalvikar,
- ein Mitglied des Domkapitels,
- die Leitungsperson des Personaldezernats,
- die Leitungsperson des Seelsorgedezernats,
- der Regens des Priesterseminars,
- der Sprecher der Konferenz der Leiter der Pastoralräume und neuen Pfarreien,
- ein Vertreter der Ständigen Diakone,
- der Sprecher der Studenten des Priesterseminars
- sowie je nach Thematik weitere einzuladende Beratende.
§ 3
Amtsdauer
(
1
)
Die Amtsdauer des Priesterrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der Konstituierung des neugewählten Priesterrates.
(
2
)
Die Amtsdauer des Priesterrates erlischt mit Eintritt der Vakanz des bischöflichen Stuhls. In der Zeit der Sedisvakanz kann sich der Diözesanadministrator der Mitglieder des seitherigen Priesterrates als beratendes Gremium bedienen. Die Rechte des Konsultorenkollegiums bleiben hiervon unberührt.
#§ 4
Ausscheiden
(
1
)
Scheiden gewählte Mitglieder des Priesterrates während der Wahlperiode aus ihrer Wählergruppe oder durch Verzicht, Entpflichtung vom Amt oder Tod aus dem Priesterrat aus, dann rückt der Kandidat nach, welcher bei der Wahl die nächst höhere Stimmenzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit rückt der an Lebensjahren ältere Kandidat nach. Bei Fehlen eines Zweitkandidaten finden Nachwahlen statt.
(
2
)
Scheiden berufene Mitglieder aus dem Priesterrat aus, so beruft der Bischof nach Beratung mit dem Priesterrat ein neues Mitglied.
(
3
)
Die Amtszeit der nachgewählten und nachberufenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Wahlperiode (siehe § 3).
(
4
)
In der Wählergruppe der Kapläne bestimmen diese ihre nachrückenden Vertreter bei ihren regelmäßigen Kaplanstreffen.
#§ 5
Vorstand
(
1
)
Vorsitzender des Priesterrates ist der Diözesanbischof.
(
2
)
Dem Bischof zur Seite steht ein aus dem Sprecher und bis zu zwei Mitgliedern bestehender Geschäftsführender Ausschuss. Der Sprecher und die betreffenden Mitglieder werden vom Priesterrat zu Beginn der Amtszeit mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl gewählt.
(
3
)
Der Sprecher ist der erste Mitarbeiter des Bischofs in der Leitung des Priesterrates und gewählter Vertrauensmann der Mitglieder bei allen Aufgaben des Priesterrates und für die Verbindung mit den Priestern des Bistums.
(
4
)
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses unterstützen den Sprecher in den ihm zukommenden Aufgaben und vertreten ihn gegebenenfalls; sie bereiten mit ihm die Sitzungen vor. Dem Sprecher obliegt die Gesprächs- und Verhandlungsleitung der Beratung bei den Sitzungen.
#§ 6
Sitzungen
(
1
)
Die Sitzungen des Priesterrates finden mindestens zweimal im Jahr statt, außerdem auf Verlangen des Bischofs oder des Geschäftsführenden Ausschusses oder eines Drittels der Mitglieder.
(
2
)
Im Einverständnis mit dem Bischof lädt der Sprecher die Mitglieder mindestens drei Wochen vor der Sitzung ein unter Angabe von Ort und Zeit. Die vorgesehene Tagesordnung wird (ggf. mit beigefügten Arbeitspapieren) spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin an die Eingeladenen verschickt. Die Priester des Bistums werden in geeigneter Weise über den Termin und die Inhalte der Beratungen informiert.
(
3
)
Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied des Priesterrates, ebenso von jedem Priester des Bistums eingereicht werden; sie müssen jedoch zwei Wochen vor der Sitzung dem Sprecher des Priesterrates schriftlich vorliegen. Die Entscheidung des Vorstands, Anträge zur Tagesordnung in besonderen Einzelfällen abzulehnen, ist zu begründen.
(
4
)
Zu Beginn der Sitzung ist die Tagesordnung, evtl. mit Abänderung oder Ergänzung des Vorschlags, und damit die Reihenfolge der Beratungsgegenstände von der Versammlung festzulegen.
(
5
)
Der Priesterrat tagt in Präsenz. Legen besondere Umstände eine digitale oder hybride Tagungsweise nahe, kann der Vorstand diese vorsehen, wenn die technischen Voraussetzungen für Beratung und Abstimmung gegeben sind und die Vertraulichkeit gewahrt bleibt. In diesem Fall informiert der Sprecher des Priesterrates oder ein Mitglied des Vorstands die Mitglieder und Gäste rechtzeitig darüber.
#§ 7
Beschlussfähigkeit, Stimmrecht
(
1
)
Zu Beginn einer jeden Sitzung ist die ordnungsgemäße Einladung und die Zahl der stimmberechtigen Mitglieder festzustellen; Entschuldigungen werden bekannt gegeben. Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, entschuldigen sich vorab beim Vorstand.
(
2
)
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(
3
)
Bevollmächtigungen oder Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied kann seine Meinung (ohne Stimmrecht) schriftlich einreichen; sie wird bei der Beratung verlesen.
#§ 8
Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen. Geheime Abstimmung ist notwendig, wenn der Antrag dazu von einem Viertel der Anwesenden unterstützt wird. Bei Stimmengleichheit, wobei Enthaltungen nicht zählen, gilt ein Antrag als abgelehnt.
Eine geheime Wahl ist notwendig, wenn ein Mitglied diese beantragt.
#§ 9
Protokoll
(
1
)
Der Priesterrat bestimmt eine Protokollführung, die nicht dem Priesterrat angehören muss.
(
2
)
Das Protokoll wird nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden vom Vorstand unterzeichnet und alsbald den Mitgliedern des Priesterrates wie auch allen Geistlichen des Bistums zugestellt.
#§ 10
Schriftliches Votum
In besonderen Fällen kann vom Vorsitzenden auch außerhalb einer Priesterratssitzung ein Votum der Mitglieder in Textform, etwa per E-Mail, erbeten werden, zu welchem diese so schnell wie möglich verpflichtet sind.
#§ 11
Kommissionen
(
1
)
Der Priesterrat kann für die eingehendere Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten Kommissionen bilden, die darüber – bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Referentinnen und Referenten des Bischöflichen Ordinariates und gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen – ausführlich beraten und dem Plenum Vorlagen machen. Einer Kommission kann auch die selbstständige Entscheidung im Auftrag des Priesterrates übertragen werden.
(
2
)
Die Kommissionsmitglieder wählen einen Vorsitzenden.
#§ 12
Finanzierung
(
1
)
Die Mitglieder des Priesterrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
(
2
)
Für den Priesterrat werden entsprechende Mittel im Wirtschaftsplan des Bistums bereitgestellt.
#§ 13
Wahlordnung
Die Wahl zum Priesterrat wird in der „Wahlordnung für den Priesterrat im Bistum Mainz“ geregelt.
#§ 14
Änderung des Statuts
(
1
)
Änderungen dieses Statuts bedürfen der Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Priesterrates.
(
2
)
Die Änderungsbeschlüsse bedürfen der Genehmigung durch den Bischof.
#§ 15
Schlussbestimmung
Nach Beratung und Beschlussfassung im Priesterrat und Information im Diözesan-Pastoralrat und im Domkapitel tritt dieses Statut am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz in Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherige Statut des Priesterrates außer Kraft.
Mainz, den 20. Januar 2024 |
Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Notarin der Kurie |