Bistum Mainz
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Statut für die Diözesanversammlung
in der Diözese Mainz

vom 30. Januar 2025

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 2, Ziff. 22, S. 18 ff.)

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Präambel

In der Diözesanversammlung nehmen Katholikinnen und Katholiken des Bistums Mainz als Priester, Ständige Diakone, Ordensleute und Laien ihre gemeinsame Verantwortung wahr. Im Sinne der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils und der Gemeinsamen Synode der Bistümer der Bundesrepublik Deutschland nehmen sie an der Willensbildung und Entscheidungsfindung in den Aufgaben des Bistums teil.
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I. Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Zusammensetzung und Vorsitz

( 1 ) Der Diözesanversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
a.
der Bischof als Vorsitzender
b.
der Priesterrat
c.
der Rat der Katholikinnen und Katholiken
d.
eine Delegation der Konferenz der Leiter der Pastoralräume und neuen Pfarreien
e.
die amtierenden Weihbischöfe
f.
der Generalvikar
g.
die Inhaberin oder der Inhaber des Amtes des oder der Bevollmächtigten des Generalvikars
h.
die Dezernentin oder der Dezernent für die Pastoralen Räte
i.
die Dezernentin oder der Dezernent des Dezernats Seelsorge
j.
zwei Ordensfrauen, die von der Arbeitsgemeinschaft der Frauenorden im Bistum gewählt werden
k.
zwei Ständige Diakone, die vom Diakonenrat im Bistum gewählt werden
l.
je zwei gewählte Vertreterinnen oder Vertreter aus der Berufsgruppe der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten und aus der Berufsgruppe der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten
m.
eine von der Vertreterversammlung des Caritasverbandes für die Diözese Mainz benannte hauptamtliche Mitarbeiterin oder ein hauptamtlicher Mitarbeiter der Caritas
n.
die oder der Vorsitzende des Beirats von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache
o.
bis zu sieben von der Diözesanversammlung hinzugewählte Mitglieder
p.
die in den Diözesanpastoralrat hinzugewählten Mitglieder.
( 2 ) Nicht hinzuwählbar ist eine Person, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.
( 3 ) Der Diözesanbischof kann einem Mitglied aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit, die Mitgliedschaft aberkennen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
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§ 2
Konstituierung

( 1 ) Die Diözesanversammlung wird vom Bischof zur ersten Sitzung einberufen.
( 2 ) In der ersten Sitzung können weitere Mitglieder hinzugewählt werden (§ 1 Absatz 1 Buchstabe o); außerdem sind gemäß die oder der Geschäftsführende Vorsitzende (§ 3), die Mitglieder des Diözesanpastoralrats (§ 5 Absatz 2), die Vertreterinnen oder Vertreter in den Diözesankirchensteuerrat (§ 5 Absatz 3) und die Vertreterinnen und Vertreter in die Schlichtungsstelle für die Pastoralen Räte im Bistum Mainz (§ 5 Absatz 4) zu wählen sowie die Sachausschüsse und Projektgruppen (§ 5 Absatz 6) zu bilden.
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§ 3
Der Geschäftsführende Vorsitz

( 1 ) Die Diözesanversammlung wählt aus den Reihen ihrer Laienmitglieder eine Geschäftsführende Vorsitzende oder einen Geschäftsführenden Vorsitzenden.
( 2 ) Die Wiederwahl der oder des Geschäftsführenden Vorsitzenden ist zweimal möglich. Bei der zweiten Wiederwahl ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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§ 4
Organe der Diözesanversammlung

Die Diözesanversammlung wird tätig durch:
  1. die Vollversammlung
  2. den Diözesanpastoralrat
  3. den Vorstand
  4. die Sachausschüsse
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II. Die Vollversammlung

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§ 5
Aufgaben

( 1 ) Die Vollversammlung wirkt mit bei der Erarbeitung und Beratung allgemeiner Grundsätze zur Erfüllung der Aufgaben, die den Katholikinnen und Katholiken des Bistums aufgetragen sind.
( 2 ) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte unmittelbar in den Diözesanpastoralrat:
a.
zwei Priester auf Vorschlag des Priesterrates
b.
zehn Laien auf Vorschlag des Rats der Katholikinnen und Katholiken
c.
drei Leiter von Pastoralräumen oder neuen Pfarreien auf Vorschlag der Konferenz der Leiter der Pastoralräume und neuen Pfarreien
d.
eine Ordensfrau auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Frauenorden im Bistum Mainz
e.
einen Ständigen Diakon
f.
eine der beiden Vertretungen der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten
g.
eine der beiden Vertretungen der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten
( 3 ) Die Vollversammlung wählt acht Vertreterinnen oder Vertreter in den Diözesankirchensteuerrat:
a.
zwei Priester auf Vorschlag des Priesterrates
b.
vier Delegierte aus dem Rat der Katholikinnen und Katholiken
c.
zwei Leiter von Pastoralräumen oder neuen Pfarreien auf Vorschlag der Konferenz der Leiter der Pastoralräume und neuen Pfarreien.
( 4 ) Die Vollversammlung wählt Vertreterinnen und Vertreter in die Schlichtungsstelle für Pastorale Räte im Bistum Mainz.
( 5 ) Die Wahlen werden vom Bischof bestätigt.
( 6 ) Die Vollversammlung bildet Sachausschüsse (§ 13 Absatz 1).
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§ 6
Zusammensetzung

( 1 ) Der Vollversammlung gehören die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanversammlung (§ 1 Absatz 1) an.
( 2 ) Die Mitglieder der Leitungskonferenz des Bischöflichen Ordinariats nehmen beratend an der Vollversammlung teil, soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder der Diözesanversammlung (§ 1 Absatz 1) sind.
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§ 7
Arbeitsweise

( 1 ) Die Vollversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn der Bischof oder dreißig Mitglieder dies begründet beantragen.
( 2 ) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanversammlung anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 3 ) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, wenn der Bischof im Einvernehmen mit dem Vorstand oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nichts anderes beschließen.
( 4 ) Der Sitzungstermin mit der Tagesordnung wird vorab im Kirchlichen Amtsblatt angezeigt.
( 5 ) Die laufenden Geschäfte der Vollversammlung führt der Vorstand (§ 11).
( 6 ) Die Diözesanversammlung arbeitet gemäß der geltenden Geschäftsordnung.
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III. Der Diözesanpastoralrat

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§ 8
Aufgaben

( 1 ) Im Diözesanpastoralrat beraten die Katholikinnen und Katholiken des Bistums den Bischof. Die sich daraus ergebenden Themenstellungen hat der Diözesanpastoralrat zu untersuchen sowie praktische Folgerungen zu entwickeln.
( 2 ) Der Diözesanpastoralrat berät den Bischof, indem er mitwirkt:
a.
bei der Festlegung der Schwerpunkte und Richtlinien für die Pastoral des Bistums
b.
bei der Festlegung von Grundsätzen für den Einsatz und die Weiterbildung der im pastoralen Dienst stehenden Personen
c.
bei der Festlegung der pastoralen Richtlinien für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes
d.
bei der Errichtung wichtiger diözesaner Ämter
e.
im Verfahren für die Bestellung des Bischofs und der Weihbischöfe im Rahmen des jeweils geltenden Rechts
f.
durch Behandlung von Anträgen und Anfragen des Priesterrates, des Rats der Katholikinnen und Katholiken und der Konferenz der Leiter der Pastoralräume und neuen Pfarreien, die an den Diözesanpastoralrat gerichtet werden
g.
durch Behandlung von Fragen, die auf überdiözesaner Ebene erörtert werden
h.
bei Änderung der Statuten der Räte im Bistum Mainz.
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§ 9
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Diözesanpastoralrat gehören an:
a.
der Bischof als Vorsitzender
b.
die amtierenden Weihbischöfe
c.
der Generalvikar
d.
die Inhaberin oder der Inhaber des Amtes der oder des Bevollmächtigten des Generalvikars
e.
die Dezernentin oder der Dezernent für die Pastoralen Räte
f.
die Dezernentin oder der Dezernent des Dezernats Seelsorge
g.
die oder der Geschäftsführende Vorsitzende der Diözesanversammlung
h.
der Sprecher des Priesterrates
i.
die Sprecherin und der Sprecher des Rats der Katholikinnen und Katholiken
j.
ein Mitglied des Vorstands der Konferenz der Leiter der Pastoralräume und neuen Pfarreien
k.
die von der Vertreterversammlung des Caritasverbandes für die Diözese Mainz benannte Vertretung in die Diözesanversammlung
l.
neunzehn von der Diözesanversammlung gewählte Mitglieder (§ 5 Absatz 2).
( 2 ) Der Diözesanpastoralrat kann bis zu fünf weitere Personen hinzuwählen. Soweit sie nicht der Diözesanversammlung angehören, werden sie hierdurch deren Mitglied.
( 3 ) Der Bischof kann weitere Mitglieder hinzuberufen. Soweit sie nicht der Diözesanversammlung angehören, werden sie hierdurch deren Mitglied.
( 4 ) An den Sitzungen des Diözesanpastoralrates nehmen die Mitglieder der Leitungskonferenz des Bischöflichen Ordinariates beratend teil.
( 5 ) Behandelt der Diözesanpastoralrat Anträge oder Vorlagen eines Sachausschusses, so ist die oder der Vorsitzende des entsprechenden Sachausschusses einzuladen.
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§ 10
Arbeitsweise

( 1 ) Die laufenden Geschäfte des Diözesanpastoralrates führt der Vorstand (§ 11).
( 2 ) Der Diözesanpastoralrat wird nach Bedarf, mindestens dreimal im Jahr, einberufen. Er muss einberufen werden, wenn der Bischof oder ein Drittel der Mitglieder dies begründet verlangen.
( 3 ) Der Diözesanpastoralrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Diözesanpastoralrates anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 4 ) Die Beschlüsse werden für das Bistum verbindlich, wenn der Bischof dies verfügt oder entsprechende Normen erlässt.
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IV. Der Vorstand

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§ 11
Aufgaben

( 1 ) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Vollversammlung und des Diözesanpastoralrates. Hierbei wird er von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer unterstützt.
( 2 ) Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder als Vertretung der oder des Geschäftsführenden Vorsitzenden.
( 3 ) Der Vorstand bereitet im Einvernehmen mit dem Bischof die Sitzungen der Vollversammlung und des Diözesanpastoralrates vor, die die oder der Geschäftsführende Vorsitzende schriftlich einberuft und leitet.
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§ 12
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Vorstand gehören an:
a.
der Bischof als Vorsitzender der Diözesanversammlung
b.
der oder die Geschäftsführende Vorsitzende der Diözesanversammlung
c.
der Sprecher des Priesterrates
d.
die Sprecherin und der Sprecher des Rats der Katholikinnen und Katholiken
e.
ein Mitglied des Vorstands der Konferenz der Leiter der Pastoralräume und neuen Pfarreien
( 2 ) An den Vorstandssitzungen nehmen der Generalvikar des Bistums, die Inhaberin oder der Inhaber des Amtes der oder des Bevollmächtigten des Generalvikars und die Dezernentin oder der Dezernent für die Pastoralen Räte beratend teil.
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V. Die Sachausschüsse

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§ 13
Aufgaben

( 1 ) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bildet die Diözesanversammlung Sachausschüsse und Projektgruppen.
( 2 ) Die Sachausschüsse und Projektgruppen haben die Aufgabe, in ihrem Arbeitsgebiet die Organe der Diözesanversammlung und die in der Diözesanversammlung zusammengefassten Gremien zu beraten. Auf Beschluss der Organe der Diözesanversammlung erstellen sie Vorlagen zu bestimmten Bereichen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Dezernat. Darüber hinaus können Anfragen oder Vorlagen der Dezernate, Abteilungen und Referate des Bischöflichen Ordinariates oder entsprechender Dienststellen Gegenstand der Beratung der Sachausschüsse sein.
( 3 ) Die Bildung der Sachausschüsse und Projektgruppen soll sich an den Aufgaben des Bistums orientieren.
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§ 14
Zusammensetzung

( 1 ) Über die Bildung und Zusammensetzung der Sachausschüsse und Projektgruppen entscheidet die Vollversammlung.
( 2 ) Die Vollversammlung kann den Beschluss über die endgültige Zusammensetzung der Sachausschüsse und Projektgruppen dem Diözesanpastoralrat übertragen.
( 3 ) Einem Sachausschuss oder einer Projektgruppe gehören bis zu 15 Mitglieder der Vollversammlung an. Jedes Mitglied der Diözesanversammlung soll in einem Sachausschuss oder in einer Projektgruppe mitarbeiten.
( 4 ) Jedem Sachausschuss oder jeder Projektgruppe werden vom Bischöflichen Ordinariat ein bis zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter kraft Amtes zugewiesen. In der Regel handelt es sich um diejenigen, die im Bischöflichen Ordinariat oder einer entsprechenden Dienststelle für den Sachbereich Verantwortung tragen. Sie haben in dem betreffenden Sachausschuss oder in der betreffenden Projektgruppe Stimmrecht.
( 5 ) Auf Vorschlag des jeweiligen Sachausschusses können bis zu fünf weitere Personen, die nicht der Diözesanversammlung angehören, in den Sachausschuss berufen werden. Sie erhalten dort Stimmrecht. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Sachausschusses durch den Vorstand.
( 6 ) Die berufenen Mitglieder der Sachausschüsse und Projektgruppen werden zu den Vollversammlungen eingeladen, sofern Fragen ihres Sachausschusses oder ihrer Projektgruppe behandelt werden. Sie nehmen dann beratend an der Vollversammlung teil.
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§ 15
Arbeitsweise

( 1 ) Jeder Sachausschuss und jede Projektgruppe wählt eine Leitung. Sie soll Mitglied der Diözesanversammlung sein. Ein anderes Votum bedarf der Zustimmung des Vorstands und verpflichtet die Gewählten zur regelmäßigen Teilnahme an den Vollversammlungen. Die Leitung bereitet die Sitzung des Sachausschusses vor.
( 2 ) Jeder Sachausschuss und jede Projektgruppe wählt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
( 3 ) Die Sachausschüsse und Projektgruppen fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 4 ) Die Sitzungen der Sachausschüsse und Projektgruppen sind in der Regel nicht öffentlich.
( 5 ) Zur Behandlung aktueller Sachfragen kann der Sachausschuss oder die Projektgruppe zu einzelnen Sitzungen Fachleute hinzuziehen.
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§ 16
Die Geschäftsstelle

( 1 ) Zur Unterstützung der Diözesanversammlung besteht eine Geschäftsstelle. Eine hauptamtliche Geschäftsführerin oder ein hauptamtlicher Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Sie oder er erhält die Weisungen vom Vorstand.
( 2 ) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Vollversammlung, des Diözesanpastoralrates und des Vorstandes teil und fertigt in der Regel das Protokoll an.
( 3 ) Die Geschäftsführung vertritt die Diözesanversammlung in überdiözesanen Kommissionen, sofern die Diözesanversammlung oder der Vorstand keine anderen Vertreterinnen oder Vertreter benennen.
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§ 17
Schlussbestimmung

Dieses Statut tritt nach erfolgter Anhörung des Diözesanpastoralrates am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherige Statut für die Diözesanversammlung mit allen Änderungen außer Kraft.
Mainz, den 30. Januar 2025
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Kanzlerin der Kurie