Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Gesetz zur Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) im Bereich der Diözese Mainz (§ 29-KDG-Gesetz)
vom 8. Februar 2022
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 3, Ziff. 27, S. 45)
#Zur Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 KDG über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag wird das nachfolgende Gesetz erlassen:
####§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für kirchliche Stellen im Bereich der Diözese Mainz, die im weltlichen Rechtskreis öffentlich-rechtlich verfasst sind. Hierzu gehören neben der Diözese selbst insbesondere der Bischöfliche Stuhl, das Domkapitel, die Kirchengemeindeverbände und Kirchengemeinden. Es gilt auch für die sonstigen öffentlich-rechtlich verfassten selbstständigen Vermögensmassen auf Ortskirchenebene.
#§ 2
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt gemäß § 29 Absatz 3 KDG aufgrund eines Vertrages oder aufgrund dieses Gesetzes. Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach § 29 Absatz 3 und 4 KDG zu beachten.
#§ 3
Regelung durch Verwaltungsverordnung
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar.
#§ 4
Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt zum 01. März 2022 in Kraft.
Mainz, den 8. Februar 2022 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |